Sonntagsarbeit. Einhaltung des Gesetzes
- ShortId
-
02.3731
- Id
-
20023731
- Updated
-
25.06.2025 01:56
- Language
-
de
- Title
-
Sonntagsarbeit. Einhaltung des Gesetzes
- AdditionalIndexing
-
15;Ladenöffnungszeiten;Arbeitnehmerschutz;Gewerbeaufsicht;Kanton;kantonale Hoheit;Vollzug von Beschlüssen;Sonntagsarbeit;Arbeitsrecht;Gleichheit vor dem Gesetz;kantonales Recht
- 1
-
- L06K070205030209, Sonntagsarbeit
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L06K070105010109, Ladenöffnungszeiten
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
- L06K080701020108, Kanton
- L07K08070102010802, kantonale Hoheit
- L04K05030203, kantonales Recht
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L05K0702040204, Gewerbeaufsicht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 1. Dezember 1996 hat die Schweizer Bevölkerung den Entwurf eines neuen Arbeitsgesetzes verworfen. Dies vor allem, weil es mit dem neuen Gesetz möglich gewesen wäre, Angestellte an sechs Sonntagen im Jahr arbeiten zu lassen. So blieb das Gesetz auch in diesem Punkt unverändert; Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten. Sonntagsarbeit ist auch im Bereich Verkauf untersagt. Ausnahmen werden nur für Kioske, Bäckereien und Geschäfte in Bahnhöfen oder bei Tankstellen gemacht.</p><p>Obwohl das Gesetz in dieser Hinsicht eindeutig ist, entschied das Biga im Oktober 1997, ein "Kreisschreiben zum Arbeitsgesetz" über die "Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften" herauszugeben. Auf Seite 2 dieser Weisung, die sich namentlich an die Kantone richtet, wird ausdrücklich gesagt: "Im Interesse einer Harmonisierung der Bewilligungspraxis in den Kantonen und im Sinne einer Vereinfachung des administrativen Aufwandes können deshalb jährlich zwei Globalbewilligungen erteilt werden. Dies kann ohne weitere Bedürfnisabklärung geschehen, da aufgrund einer generellen Beurteilung ein genügendes Bedürfnis in diesem Umfang als gegeben angesehen werden kann."</p><p>Diese viel zu extensive Auslegung des Gesetzes ist vom Bundesgericht im Streitfall zwischen der Gewerkschaft Unia und dem Kanton Bern (BGE 2A.542/2001 vom 1. Oktober 2002) als unzulässig beurteilt worden. Das Bundesgericht hat die Argumentation des früheren Biga in folgenden Punkten abgelehnt:</p><p>- Eine Bedürfnisabklärung ist nicht überflüssig; der Kanton Bern muss seine Bewilligungspolitik ändern, weil diese das Bundesrecht verletzt. Es ist somit notwendig, in jedem Kanton und in jeder Gemeinde, wenn nicht gar in einzelnen Quartieren (Altstadt usw.) zu beurteilen, ob ein "dringendes" Bedürfnis nach Sonntags geöffneten Geschäften besteht.</p><p>- Die simple Tatsache, dass Ende Jahr Weihnachtsverkäufe stattfinden, lässt nicht auf ein allgemeines Bedürfnis schliessen, wie es das Biga sagt. Die neuesten Abklärungen haben gezeigt, dass sich das Bedürfnis einerseits aus einer starken ausländischen Konkurrenz ergibt und andererseits daraus, dass vor dem Sonntagsverkauf Märkte die Nachfrage abgedeckt haben.</p><p>- Diese einschränkenden Bedingungen sind nicht unbedingt in jedem Schweizer Kanton und noch weniger überall in einem solchen Kanton vorhanden.</p><p>Schliesslich bleibt anzufügen, dass das Biga den Rechtsmissbrauch fördert, wenn es eine "einheitliche Praxis" wünscht. Gegenwärtig gibt es in der französischsprachigen Schweiz keinen Kanton, der die Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften kennt. In der Deutschschweiz ist diese unseres Wissens nur in den Kantonen Solothurn, Basel und Zürich bekannt. Weitere Kantone beschäftigen Verkaufspersonal am Sonntag, jedoch offenbar nur in bestimmten Gemeinden oder Regionen. Der Kanton Tessin ist ein Sonderfall.</p><p>Zudem ist nicht sicher, ob in den erwähnten Deutschschweizer Kantonen die rechtliche Situation unanfechtbar ist. Offenbar erwägt man rechtliche Schritte.</p><p>Wie auch immer: Während wir auf Entscheide bezüglich dieser Kantone warten, bestätigt das Berner Urteil, dass die Weisung des Seco (früheres Biga) das Recht verletzt und die Kantone in Praktiken unterstützt, durch die sie sich später strafbar machen können.</p><p>Ist dies wirklich die Aufgabe dieser Weisung?</p><p>Ich verlange, dass das Seco eine neue Weisung herausgibt. Damit sollen die erwähnte Weisung 2/97 für nichtig erklärt und die Kantone beauftragt werden, die Gesuche um eine Bewilligung zur Beschäftigung von Verkaufspersonal am Sonntag sehr sorgfältig zu prüfen und insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen des Bundesgerichtes abzuwägen, ob ein dringendes Bedürfnis vorhanden ist.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des "Kreisschreibens zum Arbeitsgesetz" des Biga (Seco) von Oktober 1997 dahin gehend zu prüfen, dass dieses bezüglich der Sonntagsarbeit dem Entscheid der Schweizer Stimmbevölkerung vom 1. Dezember 1996 über das Arbeitsgesetz entspricht.</p>
- Sonntagsarbeit. Einhaltung des Gesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Am 1. Dezember 1996 hat die Schweizer Bevölkerung den Entwurf eines neuen Arbeitsgesetzes verworfen. Dies vor allem, weil es mit dem neuen Gesetz möglich gewesen wäre, Angestellte an sechs Sonntagen im Jahr arbeiten zu lassen. So blieb das Gesetz auch in diesem Punkt unverändert; Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten. Sonntagsarbeit ist auch im Bereich Verkauf untersagt. Ausnahmen werden nur für Kioske, Bäckereien und Geschäfte in Bahnhöfen oder bei Tankstellen gemacht.</p><p>Obwohl das Gesetz in dieser Hinsicht eindeutig ist, entschied das Biga im Oktober 1997, ein "Kreisschreiben zum Arbeitsgesetz" über die "Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften" herauszugeben. Auf Seite 2 dieser Weisung, die sich namentlich an die Kantone richtet, wird ausdrücklich gesagt: "Im Interesse einer Harmonisierung der Bewilligungspraxis in den Kantonen und im Sinne einer Vereinfachung des administrativen Aufwandes können deshalb jährlich zwei Globalbewilligungen erteilt werden. Dies kann ohne weitere Bedürfnisabklärung geschehen, da aufgrund einer generellen Beurteilung ein genügendes Bedürfnis in diesem Umfang als gegeben angesehen werden kann."</p><p>Diese viel zu extensive Auslegung des Gesetzes ist vom Bundesgericht im Streitfall zwischen der Gewerkschaft Unia und dem Kanton Bern (BGE 2A.542/2001 vom 1. Oktober 2002) als unzulässig beurteilt worden. Das Bundesgericht hat die Argumentation des früheren Biga in folgenden Punkten abgelehnt:</p><p>- Eine Bedürfnisabklärung ist nicht überflüssig; der Kanton Bern muss seine Bewilligungspolitik ändern, weil diese das Bundesrecht verletzt. Es ist somit notwendig, in jedem Kanton und in jeder Gemeinde, wenn nicht gar in einzelnen Quartieren (Altstadt usw.) zu beurteilen, ob ein "dringendes" Bedürfnis nach Sonntags geöffneten Geschäften besteht.</p><p>- Die simple Tatsache, dass Ende Jahr Weihnachtsverkäufe stattfinden, lässt nicht auf ein allgemeines Bedürfnis schliessen, wie es das Biga sagt. Die neuesten Abklärungen haben gezeigt, dass sich das Bedürfnis einerseits aus einer starken ausländischen Konkurrenz ergibt und andererseits daraus, dass vor dem Sonntagsverkauf Märkte die Nachfrage abgedeckt haben.</p><p>- Diese einschränkenden Bedingungen sind nicht unbedingt in jedem Schweizer Kanton und noch weniger überall in einem solchen Kanton vorhanden.</p><p>Schliesslich bleibt anzufügen, dass das Biga den Rechtsmissbrauch fördert, wenn es eine "einheitliche Praxis" wünscht. Gegenwärtig gibt es in der französischsprachigen Schweiz keinen Kanton, der die Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften kennt. In der Deutschschweiz ist diese unseres Wissens nur in den Kantonen Solothurn, Basel und Zürich bekannt. Weitere Kantone beschäftigen Verkaufspersonal am Sonntag, jedoch offenbar nur in bestimmten Gemeinden oder Regionen. Der Kanton Tessin ist ein Sonderfall.</p><p>Zudem ist nicht sicher, ob in den erwähnten Deutschschweizer Kantonen die rechtliche Situation unanfechtbar ist. Offenbar erwägt man rechtliche Schritte.</p><p>Wie auch immer: Während wir auf Entscheide bezüglich dieser Kantone warten, bestätigt das Berner Urteil, dass die Weisung des Seco (früheres Biga) das Recht verletzt und die Kantone in Praktiken unterstützt, durch die sie sich später strafbar machen können.</p><p>Ist dies wirklich die Aufgabe dieser Weisung?</p><p>Ich verlange, dass das Seco eine neue Weisung herausgibt. Damit sollen die erwähnte Weisung 2/97 für nichtig erklärt und die Kantone beauftragt werden, die Gesuche um eine Bewilligung zur Beschäftigung von Verkaufspersonal am Sonntag sehr sorgfältig zu prüfen und insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen des Bundesgerichtes abzuwägen, ob ein dringendes Bedürfnis vorhanden ist.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des "Kreisschreibens zum Arbeitsgesetz" des Biga (Seco) von Oktober 1997 dahin gehend zu prüfen, dass dieses bezüglich der Sonntagsarbeit dem Entscheid der Schweizer Stimmbevölkerung vom 1. Dezember 1996 über das Arbeitsgesetz entspricht.</p>
- Sonntagsarbeit. Einhaltung des Gesetzes
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