Aufhebung des Rückschiebungsverbotes bei schweren Drogendelikten

ShortId
02.3732
Id
20023732
Updated
10.04.2024 13:51
Language
de
Title
Aufhebung des Rückschiebungsverbotes bei schweren Drogendelikten
AdditionalIndexing
2811;Ausschaffung;Strafe;strafbare Handlung;Asylbewerber/in;Drogenhandel;Kriminalität
1
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L04K01010205, Drogenhandel
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L03K050101, Strafe
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L04K01010208, Kriminalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Bevölkerung wächst der Unmut gegenüber Drogenhändlern. Dies gilt insbesondere in Verbindung mit Asylsuchenden. Die Probleme müssen ernst genommen werden und Verbesserungen sind dringend notwendig. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, zu den oben gestellten Fragen Stellung zu beziehen.</p><p>Ein hartes Vorgehen gegenüber denjenigen Personen, welche in der Schweiz ein schweres Verbrechen begangen haben, ist notwendig. Sowohl die Flüchtlingskonvention wie auch die EMRK sind Grundwerte der Schweiz. Artikel 5 Absatz 2 AsylG sagt jedoch klar, dass sich eine Person nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann, wenn diese Person die Sicherheit der Schweiz gefährdet oder als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb angefragt, ob Artikel 5 Ziffer 2 AsylG angewendet wird, wenn eine Person im Falle von schwerem Drogenhandel verurteilt wurde. Nach Artikel 19 Ziffer 2 BetmG fallen unter schweren Drogenhandel Widerhandlung mit einer Menge von Betäubungsmitteln, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen, Personen, welche Mitglieder einer Bande sind, welche sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden haben, sowie gewerbsmässiger Handel mit einem grossen Umsatz oder einem erheblichen Gewinn.</p><p>Nach Walter Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 228) versteht das UNHCR - zitierten Dokumenten zu Folge - unter besonders schweren Verbrechen Tötungsdelikte, Brandstiftung, Vergewaltigung, Kindsmisshandlung, bewaffneten Raub, Drogenhandel und dergleichen. </p><p>Dabei ist die Verhältnismässigkeit der Entscheidung von grosser Bedeutung.</p><p>Der Bundesrat wird daher aufgefordert, die Aufhebung des Rückschiebungsverbotes insbesondere bei Personen zu überprüfen, welche durch ihre Verurteilung wegen schweren Drogenhandels das schweizerische Recht in schwerwiegendem Masse gebrochen und die Sicherheit von Teilen der Schweizer Bevölkerung gefährdet haben.</p><p>Diese Anfrage hat eine Verbesserung der Sicherheit der Schweiz zum Ziel ohne die humanitären Verpflichtungen der Schweiz zu gefährden. </p><p>Missstände und im Speziellen kriminelle Handlungen im Drogenhandel müssen jedoch beseitigt werden, um die Glaubwürdigkeit der schweizerischen Asylpolitik zu verbessern.</p>
  • <p>Vorbemerkung</p><p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung des Drogenhandels mit Besorgnis. Für die Strafverfolgung sind jedoch die Kantone zuständig. Es obliegt somit in erster Linie den kantonalen Behörden, geeignete Massnahmen zu treffen. Bei der Strafverfolgung und einer allfälligen Verurteilung spielt die Nationalität der betroffenen Person keine Rolle. Ausländische Personen unterstehen genauso dem Strafgesetzbuch und dem Betäubungsmittelgesetz wie Schweizer und Schweizerinnen.</p><p>Als Folge des durch die Straffälligkeit manifestierten Missbrauchs unseres Gastrechtes ist hingegen bei straffälligen ausländischen Personen zusätzlich die Frage der Wegweisung aus der Schweiz zu klären. Einerseits kann das Gericht als Nebenstrafe die Landesverweisung aussprechen. Andererseits stellt sich die Frage der Wegweisung auch bei einem allenfalls noch hängigen Asylgesuch oder, wenn die betroffene Person ein anerkannter Flüchtling ist, im Rahmen eines Asylwiderrufverfahrens.</p><p>Der Vollzug einer Wegweisung bzw. einer Landesverweisung kommt aber auf jeden Fall erst nach der Strafverbüssung infrage. Bei der Wegweisung einer ausländischen Person ist immer zu prüfen, ob diese zulässig, zumutbar und möglich ist. Im Vordergrund steht hier die Zulässigkeit, d. h. die Frage, ob völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wegweisung entgegenstehen.</p><p>Non-Refoulement-Gebot im Asylrecht</p><p>Der völkerrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) wurde in Artikel 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) statuiert und - angesichts seiner fundamentalen Bedeutung im Flüchtlingsrecht - mit Artikel 25 Absatz 2 der Bundesverfassung und mit Artikel 5 des Asylgesetzes (AsylG) ins Landesrecht übernommen und präzisiert.</p><p>Der Grundsatz des Non-Refoulement-Gebotes besagt, dass niemand in ein Land ausgewiesen, ausgeliefert oder zurückgeführt werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten gefährdet ist oder in dem Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird.</p><p>Jede Person, die die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Kriterien der Flüchtlingskonvention bzw. des AsylG erfüllt, gilt als Flüchtling und fällt nach Artikel 33 Absatz 1 FK und Artikel 5 Absatz 1 AsylG (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AsylG) grundsätzlich unter den Schutz des Non-Refoulement-Gebotes.</p><p>Der Grundsatz des Non-Refoulements schützt demzufolge in erster Linie anerkannte Flüchtlinge. Nach herrschender Lehre sind aber auch Asyl suchende Personen geschützt, solange nicht feststeht, dass es sich bei ihnen nicht um Flüchtlinge im Sinne der Konvention bzw. des AsylG handelt. Ebenfalls auf die Nichtrückschiebung berufen können sich Personen, die zwar Flüchtlinge sind, denen aber aufgrund eines Asylausschlussgrundes (Art. 52, 53 und 54 AsylG) in der Schweiz kein Asyl gewährt wird.</p><p>Personen, die ernsthaften Anlass zur Annahme bieten, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährden oder die als gemeingefährlich gelten, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sind, können sich gemäss Artikel 33 Absatz 2 FK bzw. Artikel 5 Absatz 2 AsylG nicht auf das Non-Refoulement-Gebot berufen. Selbst wenn die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 AsylG bzw. Artikel 33 Absatz 2 FK erfüllt sind, ist indessen eine zwangsweise Rückführung nicht ohne weiteres zulässig. Vielmehr muss auch in diesen Fällen zuerst eine Güterabwägung stattfinden. Es ist zu prüfen, ob das Interesse der Schweiz an der Entfernung dasjenige des Flüchtlings am Schutz vor Verfolgung überwiegt.</p><p>Angesichts der Schwere der Konsequenz einer Ausschaffung eines Flüchtlings in den Verfolgerstaat sollte nur dann zu diesem Mittel gegriffen werden, wenn einer tatsächlichen Bedrohung des Staates und seiner Interessen nicht anders entgegengewirkt werden kann. Der Aufnahmestaat muss deshalb zuerst immer prüfen, ob das Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit statt durch Ausweisung nicht auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen erreicht werden kann.</p><p>Non-Refoulement-Gebot als Menschenrecht</p><p>Daneben besteht in drei weiteren völkerrechtlichen Verträgen (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101; Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; SR 0.105; Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; SR0.103.2) ein Non-Refoulement-Gebot. Dieses gilt generell in den Fällen, in denen die wegzuweisende Person im Zielstaat dem Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist. Es ist absoluter Natur, lässt keine Ausnahme zu und gilt im Gegensatz zum flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot für jede Person, unabhängig vom ausländerrechtlichen Status.</p><p>Aus der Rechtsprechung zu diesen drei völkerrechtlichen Verträgen ist abzuleiten, dass die entsprechenden vertraglichen Bestimmungen ungeschriebenes Völkerrecht kodifizieren, welches überdies zwingenden Charakter hat.</p><p>Voraussetzung ist allerdings, dass die betroffene Person hinreichend, d. h. konkret, darlegen kann, dass sie im Zielstaat dem Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist. Eine allgemein begründete Befürchtung genügt nicht.</p><p>1. Der Bundesrat teilt die Ansicht der Interpellantin, dass gegenüber Personen, die schwere Verbrechen begangen haben, hart vorgegangen werden muss. Handelt es sich dabei um Flüchtlinge, wird Artikel 5 Absatz 2 AsylG, wonach Ausnahmen vom Non-Refoulement-Gebot möglich sind, angewendet. Dies war in den letzten Jahren einige Male der Fall, u. a. in Fällen von schwerwiegenden Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz.</p><p>2. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ist nur beschränkt in der Lage, die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 AsylG statistisch auszuwerten. Von den wenigen Fällen, bei denen Artikel 5 Absatz 2 AsylG angewendet wird, erhält das BFF oftmals erst im Nachhinein Kenntnis, da diese in erster Linie von den Kantonen aufgrund ihrer Zuständigkeit im Bereich der Strafverfolgung und der Landesverweisung behandelt werden. Die Aufhebung des Non-Refoulement-Gebotes kam, neben schweren Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bei Delikten wie Mord, Körperverletzung, Entführung, Vergewaltigung sowie Geldwäscherei zur Anwendung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wird das Rückschiebungsverbot bei Personen, die wegen schweren Drogenhandels verurteilt sind, gemäss Artikel 5 Absatz 2 AsylG aufgehoben?</p><p>2. In welchen Fällen ist die Aufhebung des Rückschiebungsverbotes (Art. 5 Abs. 2 AsylG) bislang in der Schweiz zum Tragen gekommen?</p>
  • Aufhebung des Rückschiebungsverbotes bei schweren Drogendelikten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Bevölkerung wächst der Unmut gegenüber Drogenhändlern. Dies gilt insbesondere in Verbindung mit Asylsuchenden. Die Probleme müssen ernst genommen werden und Verbesserungen sind dringend notwendig. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, zu den oben gestellten Fragen Stellung zu beziehen.</p><p>Ein hartes Vorgehen gegenüber denjenigen Personen, welche in der Schweiz ein schweres Verbrechen begangen haben, ist notwendig. Sowohl die Flüchtlingskonvention wie auch die EMRK sind Grundwerte der Schweiz. Artikel 5 Absatz 2 AsylG sagt jedoch klar, dass sich eine Person nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann, wenn diese Person die Sicherheit der Schweiz gefährdet oder als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb angefragt, ob Artikel 5 Ziffer 2 AsylG angewendet wird, wenn eine Person im Falle von schwerem Drogenhandel verurteilt wurde. Nach Artikel 19 Ziffer 2 BetmG fallen unter schweren Drogenhandel Widerhandlung mit einer Menge von Betäubungsmitteln, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen, Personen, welche Mitglieder einer Bande sind, welche sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden haben, sowie gewerbsmässiger Handel mit einem grossen Umsatz oder einem erheblichen Gewinn.</p><p>Nach Walter Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 228) versteht das UNHCR - zitierten Dokumenten zu Folge - unter besonders schweren Verbrechen Tötungsdelikte, Brandstiftung, Vergewaltigung, Kindsmisshandlung, bewaffneten Raub, Drogenhandel und dergleichen. </p><p>Dabei ist die Verhältnismässigkeit der Entscheidung von grosser Bedeutung.</p><p>Der Bundesrat wird daher aufgefordert, die Aufhebung des Rückschiebungsverbotes insbesondere bei Personen zu überprüfen, welche durch ihre Verurteilung wegen schweren Drogenhandels das schweizerische Recht in schwerwiegendem Masse gebrochen und die Sicherheit von Teilen der Schweizer Bevölkerung gefährdet haben.</p><p>Diese Anfrage hat eine Verbesserung der Sicherheit der Schweiz zum Ziel ohne die humanitären Verpflichtungen der Schweiz zu gefährden. </p><p>Missstände und im Speziellen kriminelle Handlungen im Drogenhandel müssen jedoch beseitigt werden, um die Glaubwürdigkeit der schweizerischen Asylpolitik zu verbessern.</p>
    • <p>Vorbemerkung</p><p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung des Drogenhandels mit Besorgnis. Für die Strafverfolgung sind jedoch die Kantone zuständig. Es obliegt somit in erster Linie den kantonalen Behörden, geeignete Massnahmen zu treffen. Bei der Strafverfolgung und einer allfälligen Verurteilung spielt die Nationalität der betroffenen Person keine Rolle. Ausländische Personen unterstehen genauso dem Strafgesetzbuch und dem Betäubungsmittelgesetz wie Schweizer und Schweizerinnen.</p><p>Als Folge des durch die Straffälligkeit manifestierten Missbrauchs unseres Gastrechtes ist hingegen bei straffälligen ausländischen Personen zusätzlich die Frage der Wegweisung aus der Schweiz zu klären. Einerseits kann das Gericht als Nebenstrafe die Landesverweisung aussprechen. Andererseits stellt sich die Frage der Wegweisung auch bei einem allenfalls noch hängigen Asylgesuch oder, wenn die betroffene Person ein anerkannter Flüchtling ist, im Rahmen eines Asylwiderrufverfahrens.</p><p>Der Vollzug einer Wegweisung bzw. einer Landesverweisung kommt aber auf jeden Fall erst nach der Strafverbüssung infrage. Bei der Wegweisung einer ausländischen Person ist immer zu prüfen, ob diese zulässig, zumutbar und möglich ist. Im Vordergrund steht hier die Zulässigkeit, d. h. die Frage, ob völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wegweisung entgegenstehen.</p><p>Non-Refoulement-Gebot im Asylrecht</p><p>Der völkerrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) wurde in Artikel 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) statuiert und - angesichts seiner fundamentalen Bedeutung im Flüchtlingsrecht - mit Artikel 25 Absatz 2 der Bundesverfassung und mit Artikel 5 des Asylgesetzes (AsylG) ins Landesrecht übernommen und präzisiert.</p><p>Der Grundsatz des Non-Refoulement-Gebotes besagt, dass niemand in ein Land ausgewiesen, ausgeliefert oder zurückgeführt werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten gefährdet ist oder in dem Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird.</p><p>Jede Person, die die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Kriterien der Flüchtlingskonvention bzw. des AsylG erfüllt, gilt als Flüchtling und fällt nach Artikel 33 Absatz 1 FK und Artikel 5 Absatz 1 AsylG (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AsylG) grundsätzlich unter den Schutz des Non-Refoulement-Gebotes.</p><p>Der Grundsatz des Non-Refoulements schützt demzufolge in erster Linie anerkannte Flüchtlinge. Nach herrschender Lehre sind aber auch Asyl suchende Personen geschützt, solange nicht feststeht, dass es sich bei ihnen nicht um Flüchtlinge im Sinne der Konvention bzw. des AsylG handelt. Ebenfalls auf die Nichtrückschiebung berufen können sich Personen, die zwar Flüchtlinge sind, denen aber aufgrund eines Asylausschlussgrundes (Art. 52, 53 und 54 AsylG) in der Schweiz kein Asyl gewährt wird.</p><p>Personen, die ernsthaften Anlass zur Annahme bieten, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährden oder die als gemeingefährlich gelten, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sind, können sich gemäss Artikel 33 Absatz 2 FK bzw. Artikel 5 Absatz 2 AsylG nicht auf das Non-Refoulement-Gebot berufen. Selbst wenn die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 AsylG bzw. Artikel 33 Absatz 2 FK erfüllt sind, ist indessen eine zwangsweise Rückführung nicht ohne weiteres zulässig. Vielmehr muss auch in diesen Fällen zuerst eine Güterabwägung stattfinden. Es ist zu prüfen, ob das Interesse der Schweiz an der Entfernung dasjenige des Flüchtlings am Schutz vor Verfolgung überwiegt.</p><p>Angesichts der Schwere der Konsequenz einer Ausschaffung eines Flüchtlings in den Verfolgerstaat sollte nur dann zu diesem Mittel gegriffen werden, wenn einer tatsächlichen Bedrohung des Staates und seiner Interessen nicht anders entgegengewirkt werden kann. Der Aufnahmestaat muss deshalb zuerst immer prüfen, ob das Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit statt durch Ausweisung nicht auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen erreicht werden kann.</p><p>Non-Refoulement-Gebot als Menschenrecht</p><p>Daneben besteht in drei weiteren völkerrechtlichen Verträgen (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101; Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; SR 0.105; Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; SR0.103.2) ein Non-Refoulement-Gebot. Dieses gilt generell in den Fällen, in denen die wegzuweisende Person im Zielstaat dem Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist. Es ist absoluter Natur, lässt keine Ausnahme zu und gilt im Gegensatz zum flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot für jede Person, unabhängig vom ausländerrechtlichen Status.</p><p>Aus der Rechtsprechung zu diesen drei völkerrechtlichen Verträgen ist abzuleiten, dass die entsprechenden vertraglichen Bestimmungen ungeschriebenes Völkerrecht kodifizieren, welches überdies zwingenden Charakter hat.</p><p>Voraussetzung ist allerdings, dass die betroffene Person hinreichend, d. h. konkret, darlegen kann, dass sie im Zielstaat dem Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist. Eine allgemein begründete Befürchtung genügt nicht.</p><p>1. Der Bundesrat teilt die Ansicht der Interpellantin, dass gegenüber Personen, die schwere Verbrechen begangen haben, hart vorgegangen werden muss. Handelt es sich dabei um Flüchtlinge, wird Artikel 5 Absatz 2 AsylG, wonach Ausnahmen vom Non-Refoulement-Gebot möglich sind, angewendet. Dies war in den letzten Jahren einige Male der Fall, u. a. in Fällen von schwerwiegenden Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz.</p><p>2. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ist nur beschränkt in der Lage, die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 AsylG statistisch auszuwerten. Von den wenigen Fällen, bei denen Artikel 5 Absatz 2 AsylG angewendet wird, erhält das BFF oftmals erst im Nachhinein Kenntnis, da diese in erster Linie von den Kantonen aufgrund ihrer Zuständigkeit im Bereich der Strafverfolgung und der Landesverweisung behandelt werden. Die Aufhebung des Non-Refoulement-Gebotes kam, neben schweren Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bei Delikten wie Mord, Körperverletzung, Entführung, Vergewaltigung sowie Geldwäscherei zur Anwendung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wird das Rückschiebungsverbot bei Personen, die wegen schweren Drogenhandels verurteilt sind, gemäss Artikel 5 Absatz 2 AsylG aufgehoben?</p><p>2. In welchen Fällen ist die Aufhebung des Rückschiebungsverbotes (Art. 5 Abs. 2 AsylG) bislang in der Schweiz zum Tragen gekommen?</p>
    • Aufhebung des Rückschiebungsverbotes bei schweren Drogendelikten

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