IV-Revision. Arbeitsvermittlung
- ShortId
-
02.3749
- Id
-
20023749
- Updated
-
10.04.2024 08:57
- Language
-
de
- Title
-
IV-Revision. Arbeitsvermittlung
- AdditionalIndexing
-
28;behinderte/r Arbeitnehmer/in;Behinderte/r;Arbeitsvermittlungsstelle;Invalidenversicherung;private Arbeitsvermittlungsstelle;berufliche Wiedereingliederung
- 1
-
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L06K070203030501, berufliche Wiedereingliederung
- L05K0702020304, Arbeitsvermittlungsstelle
- L06K070202030401, private Arbeitsvermittlungsstelle
- L05K0702020105, behinderte/r Arbeitnehmer/in
- L04K01040201, Behinderte/r
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Arbeitsvermittlung für Invalide spielt eine wichtige Rolle. Auf staatlicher Ebene wird diese Dienstleistung von der Invalidenversicherung (IV) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) gewährleistet. Beide Versicherungen - vor allem deren kantonale Durchführungsstellen - sollten eng zusammenarbeiten, um eine möglichst gute Integration der Behinderten in den Arbeitsmarkt zu bewirken. Beide können auch die Dienste Dritter in Anspruch nehmen, wenn ihnen dies im Interesse der Versicherten sinnvoll erscheint.</p><p>Die IV bietet zwei Möglichkeiten für die Finanzierung von Dienstleistungen Privater. Einerseits können die IV-Stellen Dritte beauftragen und diese aus ihrem vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) zugesprochenen Betriebsbudget entschädigen. Andererseits kann das BSV privaten Organisationen, die soziale Beratungsleistungen und Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider erbringen, Beiträge gemäss Artikel 74 IVG gewähren.</p><p>Die 4. IV-Revision wird die Rolle der IV-Stellen bei der Arbeitsvermittlung verstärken. Gleichzeitig wird die vom Volk 2002 verabschiedete Schuldenbremse Auswirkungen auf die Finanzierungsmöglichkeiten gemäss Artikel 74 IVG zeigen.</p><p>1. Die ALV ist für die Vermittlung von invaliden Versicherten zuständig, sofern diese in Berücksichtigung ihrer Behinderung vermittelbar sind und unter der Voraussetzung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes.</p><p>Die IV-Stellen sind nur dann für die Vermittlung von invaliden oder von Invalidität bedrohten Versicherten zuständig, wenn diese wegen ihres Gesundheitszustandes Schwierigkeiten haben, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Die Arbeitsvermittlung durch die IV setzt keinen minimalen Invaliditätsgrad voraus.</p><p>Wie bereits erwähnt, können den privaten Organisationen der Behindertenhilfe Beiträge gemäss Artikel 74 IVG gewährt werden. Diese Organisationen können folgende Leistungen für Invalide oder ihre Angehörigen erbringen: Beratung und Betreuung, Kurse sowie Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider.</p><p>Das BSV hat den Begriff Beratungs- und Betreuungsleistungen im weiten Sinn ausgelegt und zwei Organisationen Beiträge gemäss Artikel 74 IVG für ihre Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitssituation und für Leistungen zur Unterstützung und Förderung der beruflichen Eingliederung gewährt: der Westschweizer Stiftung Intégration Pour Tous und der deutschweizerischen Organisation Profil.</p><p>Allerdings bieten diese beiden Organisationen auch nicht behinderten Personen Leistungen an und sind auch im Bereich der Arbeitsvermittlung tätig, der in die Zuständigkeit der kantonalen IV-Stellen fällt. Deshalb hat das BSV in den mit diesen beiden Organisationen für 2001-2003 abgeschlossenen Leistungsverträgen Vorbehalte und zusätzliche Auflagen im Bereich der gegenseitigen Zusammenarbeit und der Leistungserfassung formuliert. Zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen sorgt das BSV dafür, dass diese Organisationen im Wesentlichen invaliden Personen Leistungen anbieten und dass diese nicht in den Zuständigkeitsbereich der ALV oder der IV-Stellen fallen.</p><p>Alle IV-Stellen erbringen Leistungen im Bereich der Arbeitsvermittlung, wenn auch bis heute nicht überall gleich intensiv und in demselben Ausmass. Es sind jedoch alle Kantone abgedeckt. Die privaten Organisationen hingegen decken zirka einen Drittel der Kantone ab, und das Angebot ist je nach Kanton unterschiedlich. Die Differenzen sind zur Hauptsache auf die ungleiche Entwicklung dieser Organisationen zurückzuführen.</p><p>2. Die Arbeitsvermittlung ist eine der verschiedenen beruflichen Massnahmen der IV. Sie ist bis anhin noch nicht in einer separaten Statistik erfasst worden. Die separate Erhebung wurde im Jahre 2003 eingeführt. Mit der 4. IV-Revision ist zudem die Grundlage für die Finanzierung von Wirkungsanalysen geschaffen worden.</p><p>Anhand der statistischen Angaben, die das BSV seit 2001 von den privaten Organisationen verlangt, kann deren Leistungsangebot erstmals quantitativ nach Kosten pro Leistungskategorie und den tatsächlich erbrachten Leistungen erfasst werden.</p><p>3. Die 4. IV-Revision sieht vor, dass die IV-Stellen vermehrt im Bereich der Arbeitsvermittlung tätig werden. Der Wortlaut von Artikel 18 Absatz 1 IVG wird so abgeändert, dass der Anspruch auf Arbeitsvermittlung erweitert, den Versicherten bei der Stellensuche aktiv geholfen und eine weiterführende Beratung für die Erhaltung der Arbeitsstelle angeboten werden kann. Im Hinblick auf diese verstärkte Verantwortung werden die IV-Stellen über zusätzliche finanzielle Mittel verfügen können.</p><p>Um die Doppelfinanzierung einer Leistung durch die IV zu verhindern, müssen die zwei privaten Organisationen, die im Bereich der Arbeitsvermittlung tätig sind, mit einer Neufassung ihrer Leistungsaufträge gemäss Artikel 74 IVG und einer veränderten Finanzierung rechnen. Die IV-Stellen können jedoch weiterhin Private hinzuziehen, müssen dabei aber mit den Mitteln der IV ökonomisch umgehen und auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis achten.</p><p>Die beiden betroffenen privaten Organisationen sind wiederholt, schriftlich und an Sitzungen darüber informiert worden, dass das BSV beabsichtigt, ihre Dossiers zu überprüfen. Sie haben sich verpflichtet, eine zusätzliche Statistik abzugeben, anhand welcher die Anzahl invalider Versicherter überprüft und ihre Aufgaben gegenüber jenen der IV-Stellen abgegrenzt werden können. Die privaten Organisationen sind ferner darüber informiert worden, dass die IV-Stellen an den Verhandlungen für die Unterzeichung der Leistungsverträge der nächsten Vertragsperiode (2004-2006) teilnehmen werden.</p><p>Die Abgrenzung der Aufgaben ist umso wichtiger, als die Regelung zur Schuldenbremse ihre Wirkung ab nächster Vertragsperiode entfalten wird. Den privaten Organisationen der Behindertenhilfe werden weniger Mittel zur Verfügung stehen, weil die Schuldenbremse deren Wachstum beschränken wird. Das BSV hat also dafür zu sorgen, dass die begrenzten finanziellen Mittel ausschliesslich an private Organisationen, die Leistungen an Invalide erbringen, ausgerichtet werden und dass nicht Leistungen subventioniert werden, die in einen von der IV bereits finanzierten Zuständigkeitsbereich gehören.</p><p>4. Beiträge gemäss Artikel 74 IVG werden künftig nach folgenden Kriterien gewährt:</p><p>- Nur Leistungen zugunsten von invaliden Versicherten werden berücksichtigt.</p><p>- Mindestens 50 Prozent der Klienten und Klientinnen der betreffenden Organisation müssen invalide Versicherte sein (Begriff des wesentlichen Umfanges, vgl. Art. 108 IVV).</p><p>- Das Angebot muss sich klar nach Artikel 74 IVG richten, den gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen entsprechen und darf nicht in die Zuständigkeit eines anderen von der IV bereits finanzierten Tätigkeitsbereich fallen.</p><p>Das bedeutet, dass Organisationen, die Arbeitsvermittlungsdienste anbieten wollen, für diese keine Beiträge gemäss Artikel 74 IVG erhalten. Die Aufgabe der Arbeitsvermittlung gehört zum Zuständigkeitsbereich der IV-Stellen, die sich entweder selbst darum kümmern oder Dritte beauftragen. Soziale Beratungsleistungen und Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider können hingegen weiterhin gemäss Artikel 74 IVG subventioniert werden.</p><p>Es ist noch zu früh, die Auswirkungen der erwähnten Änderungen auf die finanzielle Beteiligung der IV gemäss Artikel 74 IVG zu beziffern, weil die Statistiken der betroffenen Organisationen noch nicht vollständig ausgewertet sind. Ein erster Blick auf die Angaben verdeutlicht jedoch, dass diese privaten Organisationen einen bedeutenden Beitrag leisten für Personen, die eine ganze Rente beziehen, und folglich keine Leistungen für die Arbeitsvermittlung gemäss IV oder ALV betroffen sind. Dies zeigt, dass diese Organisationen gegenwärtig eher im Bereich der sozialen Beratung und nicht der Arbeitsvermittlung gemäss IVG tätig sind, einem Bereich also, der nach Artikel 74 IVG subventioniert werden kann.</p><p>Die Verhandlungen mit den betroffenen Organisationen finden im Laufe des Jahres 2003 statt. Dabei ist vorgesehen, mit den betroffenen Organisationen über Übergangsregelungen zu verhandeln, welche im Rahmen der finanziellen Globalvorgaben Rücksicht auf die spezifischen Verhältnisse in den einzelnen betroffenen Organisationen nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Rahmen der 4. Revision der Invalidenversicherung (IV) spielt die Arbeitsvermittlung eine zentrale Rolle für die Integration von Personen auf dem Arbeitsmarkt. Sie ist offenkundig ein Mittel, das grundlegende Ziel der IV, nämlich die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit von Invaliden und deren berufliche und soziale Integration, zu erreichen.</p><p>Heute wird die Arbeitsvermittlung einerseits von Durchführungsorganen der Invalidenversicherung (regionale Stellen) geleistet und andererseits - nach dem Subsidiaritätsprinzip, das in der Schweiz vor allem im Bereich der Sozialen Sicherheit zur Anwendung kommt - von privaten, nicht gewinnorientierten Einrichtungen im Dienstleistungssektor.</p><p>Im Hinblick auf die Anwendung des revidierten Gesetzes stelle ich folgende Fragen:</p><p>1. Wie ist im Bereich der Arbeitsvermittlung die gegenwärtige Verteilung zwischen Durchführungsorganen der IV und der privaten Einrichtungen? Bestehen regionale Ungleichheiten?</p><p>2. Ist es möglich, die Effizienz der beiden Vertreter im Bereich der Arbeitsvermittlung einzuschätzen (IV und Private), vor allem hinsichtlich der Auswirkungen für die betreuten Personen, der Kosten für die IV und der Verbindungen zur Wirtschaft? Welches sind die wichtigsten Erkenntnisse aus einer solchen Evaluation?</p><p>3. Wird bei der Anwendung des revidierten Gesetzes die Zusammenarbeit zwischen den Organen der IV und den privaten Einrichtungen im Bereich der Arbeitsvermittlung nochmals überprüft? Müssen konkret die privaten Einrichtungen mit einer Neudefinierung ihres Leistungsauftrages und einer veränderten Finanzierung rechnen?</p><p>4. Wenn ja, wie werden solche Veränderungen mit den betroffenen Einrichtungen ausgehandelt, um zu verhindern, dass diese in Schwierigkeiten kommen oder ihre Tätigkeit sogar einstellen müssen?</p>
- IV-Revision. Arbeitsvermittlung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Arbeitsvermittlung für Invalide spielt eine wichtige Rolle. Auf staatlicher Ebene wird diese Dienstleistung von der Invalidenversicherung (IV) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) gewährleistet. Beide Versicherungen - vor allem deren kantonale Durchführungsstellen - sollten eng zusammenarbeiten, um eine möglichst gute Integration der Behinderten in den Arbeitsmarkt zu bewirken. Beide können auch die Dienste Dritter in Anspruch nehmen, wenn ihnen dies im Interesse der Versicherten sinnvoll erscheint.</p><p>Die IV bietet zwei Möglichkeiten für die Finanzierung von Dienstleistungen Privater. Einerseits können die IV-Stellen Dritte beauftragen und diese aus ihrem vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) zugesprochenen Betriebsbudget entschädigen. Andererseits kann das BSV privaten Organisationen, die soziale Beratungsleistungen und Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider erbringen, Beiträge gemäss Artikel 74 IVG gewähren.</p><p>Die 4. IV-Revision wird die Rolle der IV-Stellen bei der Arbeitsvermittlung verstärken. Gleichzeitig wird die vom Volk 2002 verabschiedete Schuldenbremse Auswirkungen auf die Finanzierungsmöglichkeiten gemäss Artikel 74 IVG zeigen.</p><p>1. Die ALV ist für die Vermittlung von invaliden Versicherten zuständig, sofern diese in Berücksichtigung ihrer Behinderung vermittelbar sind und unter der Voraussetzung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes.</p><p>Die IV-Stellen sind nur dann für die Vermittlung von invaliden oder von Invalidität bedrohten Versicherten zuständig, wenn diese wegen ihres Gesundheitszustandes Schwierigkeiten haben, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Die Arbeitsvermittlung durch die IV setzt keinen minimalen Invaliditätsgrad voraus.</p><p>Wie bereits erwähnt, können den privaten Organisationen der Behindertenhilfe Beiträge gemäss Artikel 74 IVG gewährt werden. Diese Organisationen können folgende Leistungen für Invalide oder ihre Angehörigen erbringen: Beratung und Betreuung, Kurse sowie Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider.</p><p>Das BSV hat den Begriff Beratungs- und Betreuungsleistungen im weiten Sinn ausgelegt und zwei Organisationen Beiträge gemäss Artikel 74 IVG für ihre Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitssituation und für Leistungen zur Unterstützung und Förderung der beruflichen Eingliederung gewährt: der Westschweizer Stiftung Intégration Pour Tous und der deutschweizerischen Organisation Profil.</p><p>Allerdings bieten diese beiden Organisationen auch nicht behinderten Personen Leistungen an und sind auch im Bereich der Arbeitsvermittlung tätig, der in die Zuständigkeit der kantonalen IV-Stellen fällt. Deshalb hat das BSV in den mit diesen beiden Organisationen für 2001-2003 abgeschlossenen Leistungsverträgen Vorbehalte und zusätzliche Auflagen im Bereich der gegenseitigen Zusammenarbeit und der Leistungserfassung formuliert. Zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen sorgt das BSV dafür, dass diese Organisationen im Wesentlichen invaliden Personen Leistungen anbieten und dass diese nicht in den Zuständigkeitsbereich der ALV oder der IV-Stellen fallen.</p><p>Alle IV-Stellen erbringen Leistungen im Bereich der Arbeitsvermittlung, wenn auch bis heute nicht überall gleich intensiv und in demselben Ausmass. Es sind jedoch alle Kantone abgedeckt. Die privaten Organisationen hingegen decken zirka einen Drittel der Kantone ab, und das Angebot ist je nach Kanton unterschiedlich. Die Differenzen sind zur Hauptsache auf die ungleiche Entwicklung dieser Organisationen zurückzuführen.</p><p>2. Die Arbeitsvermittlung ist eine der verschiedenen beruflichen Massnahmen der IV. Sie ist bis anhin noch nicht in einer separaten Statistik erfasst worden. Die separate Erhebung wurde im Jahre 2003 eingeführt. Mit der 4. IV-Revision ist zudem die Grundlage für die Finanzierung von Wirkungsanalysen geschaffen worden.</p><p>Anhand der statistischen Angaben, die das BSV seit 2001 von den privaten Organisationen verlangt, kann deren Leistungsangebot erstmals quantitativ nach Kosten pro Leistungskategorie und den tatsächlich erbrachten Leistungen erfasst werden.</p><p>3. Die 4. IV-Revision sieht vor, dass die IV-Stellen vermehrt im Bereich der Arbeitsvermittlung tätig werden. Der Wortlaut von Artikel 18 Absatz 1 IVG wird so abgeändert, dass der Anspruch auf Arbeitsvermittlung erweitert, den Versicherten bei der Stellensuche aktiv geholfen und eine weiterführende Beratung für die Erhaltung der Arbeitsstelle angeboten werden kann. Im Hinblick auf diese verstärkte Verantwortung werden die IV-Stellen über zusätzliche finanzielle Mittel verfügen können.</p><p>Um die Doppelfinanzierung einer Leistung durch die IV zu verhindern, müssen die zwei privaten Organisationen, die im Bereich der Arbeitsvermittlung tätig sind, mit einer Neufassung ihrer Leistungsaufträge gemäss Artikel 74 IVG und einer veränderten Finanzierung rechnen. Die IV-Stellen können jedoch weiterhin Private hinzuziehen, müssen dabei aber mit den Mitteln der IV ökonomisch umgehen und auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis achten.</p><p>Die beiden betroffenen privaten Organisationen sind wiederholt, schriftlich und an Sitzungen darüber informiert worden, dass das BSV beabsichtigt, ihre Dossiers zu überprüfen. Sie haben sich verpflichtet, eine zusätzliche Statistik abzugeben, anhand welcher die Anzahl invalider Versicherter überprüft und ihre Aufgaben gegenüber jenen der IV-Stellen abgegrenzt werden können. Die privaten Organisationen sind ferner darüber informiert worden, dass die IV-Stellen an den Verhandlungen für die Unterzeichung der Leistungsverträge der nächsten Vertragsperiode (2004-2006) teilnehmen werden.</p><p>Die Abgrenzung der Aufgaben ist umso wichtiger, als die Regelung zur Schuldenbremse ihre Wirkung ab nächster Vertragsperiode entfalten wird. Den privaten Organisationen der Behindertenhilfe werden weniger Mittel zur Verfügung stehen, weil die Schuldenbremse deren Wachstum beschränken wird. Das BSV hat also dafür zu sorgen, dass die begrenzten finanziellen Mittel ausschliesslich an private Organisationen, die Leistungen an Invalide erbringen, ausgerichtet werden und dass nicht Leistungen subventioniert werden, die in einen von der IV bereits finanzierten Zuständigkeitsbereich gehören.</p><p>4. Beiträge gemäss Artikel 74 IVG werden künftig nach folgenden Kriterien gewährt:</p><p>- Nur Leistungen zugunsten von invaliden Versicherten werden berücksichtigt.</p><p>- Mindestens 50 Prozent der Klienten und Klientinnen der betreffenden Organisation müssen invalide Versicherte sein (Begriff des wesentlichen Umfanges, vgl. Art. 108 IVV).</p><p>- Das Angebot muss sich klar nach Artikel 74 IVG richten, den gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen entsprechen und darf nicht in die Zuständigkeit eines anderen von der IV bereits finanzierten Tätigkeitsbereich fallen.</p><p>Das bedeutet, dass Organisationen, die Arbeitsvermittlungsdienste anbieten wollen, für diese keine Beiträge gemäss Artikel 74 IVG erhalten. Die Aufgabe der Arbeitsvermittlung gehört zum Zuständigkeitsbereich der IV-Stellen, die sich entweder selbst darum kümmern oder Dritte beauftragen. Soziale Beratungsleistungen und Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider können hingegen weiterhin gemäss Artikel 74 IVG subventioniert werden.</p><p>Es ist noch zu früh, die Auswirkungen der erwähnten Änderungen auf die finanzielle Beteiligung der IV gemäss Artikel 74 IVG zu beziffern, weil die Statistiken der betroffenen Organisationen noch nicht vollständig ausgewertet sind. Ein erster Blick auf die Angaben verdeutlicht jedoch, dass diese privaten Organisationen einen bedeutenden Beitrag leisten für Personen, die eine ganze Rente beziehen, und folglich keine Leistungen für die Arbeitsvermittlung gemäss IV oder ALV betroffen sind. Dies zeigt, dass diese Organisationen gegenwärtig eher im Bereich der sozialen Beratung und nicht der Arbeitsvermittlung gemäss IVG tätig sind, einem Bereich also, der nach Artikel 74 IVG subventioniert werden kann.</p><p>Die Verhandlungen mit den betroffenen Organisationen finden im Laufe des Jahres 2003 statt. Dabei ist vorgesehen, mit den betroffenen Organisationen über Übergangsregelungen zu verhandeln, welche im Rahmen der finanziellen Globalvorgaben Rücksicht auf die spezifischen Verhältnisse in den einzelnen betroffenen Organisationen nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Rahmen der 4. Revision der Invalidenversicherung (IV) spielt die Arbeitsvermittlung eine zentrale Rolle für die Integration von Personen auf dem Arbeitsmarkt. Sie ist offenkundig ein Mittel, das grundlegende Ziel der IV, nämlich die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit von Invaliden und deren berufliche und soziale Integration, zu erreichen.</p><p>Heute wird die Arbeitsvermittlung einerseits von Durchführungsorganen der Invalidenversicherung (regionale Stellen) geleistet und andererseits - nach dem Subsidiaritätsprinzip, das in der Schweiz vor allem im Bereich der Sozialen Sicherheit zur Anwendung kommt - von privaten, nicht gewinnorientierten Einrichtungen im Dienstleistungssektor.</p><p>Im Hinblick auf die Anwendung des revidierten Gesetzes stelle ich folgende Fragen:</p><p>1. Wie ist im Bereich der Arbeitsvermittlung die gegenwärtige Verteilung zwischen Durchführungsorganen der IV und der privaten Einrichtungen? Bestehen regionale Ungleichheiten?</p><p>2. Ist es möglich, die Effizienz der beiden Vertreter im Bereich der Arbeitsvermittlung einzuschätzen (IV und Private), vor allem hinsichtlich der Auswirkungen für die betreuten Personen, der Kosten für die IV und der Verbindungen zur Wirtschaft? Welches sind die wichtigsten Erkenntnisse aus einer solchen Evaluation?</p><p>3. Wird bei der Anwendung des revidierten Gesetzes die Zusammenarbeit zwischen den Organen der IV und den privaten Einrichtungen im Bereich der Arbeitsvermittlung nochmals überprüft? Müssen konkret die privaten Einrichtungen mit einer Neudefinierung ihres Leistungsauftrages und einer veränderten Finanzierung rechnen?</p><p>4. Wenn ja, wie werden solche Veränderungen mit den betroffenen Einrichtungen ausgehandelt, um zu verhindern, dass diese in Schwierigkeiten kommen oder ihre Tätigkeit sogar einstellen müssen?</p>
- IV-Revision. Arbeitsvermittlung
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