Längerfristige Sicherstellung der Entsorgung tierischer Abfälle
- ShortId
-
02.3754
- Id
-
20023754
- Updated
-
10.04.2024 13:04
- Language
-
de
- Title
-
Längerfristige Sicherstellung der Entsorgung tierischer Abfälle
- AdditionalIndexing
-
55;Abfallaufbereitung;Futtermittel;Abfallbeseitigung;Schlachtabfall;Tierkrankheit;tierischer Abfall
- 1
-
- L04K14020506, tierischer Abfall
- L05K1402050110, Schlachtabfall
- L05K1401010301, Tierkrankheit
- L05K1401010401, Futtermittel
- L04K06010202, Abfallbeseitigung
- L04K06010201, Abfallaufbereitung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Abfälle sind nach dem Umweltschutzgesetz wenn möglich zu verwerten; für die Entsorgung ist der Inhaber der Abfälle verantwortlich. Aufgrund der Tierseuchengesetzgebung sind in der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle diese Grundsätze eingeschränkt. Spezielle Massnahmen bleiben vorbehalten, z. B. im Falle eines heftigen Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche, wie er im letzten Jahr in Grossbritannien und anderen europäischen Ländern aufgetreten ist. Solche Fälle sind von der Entsorgung von anderen tierischen Abfällen, beispielsweise von Schlachtabfällen, zu unterscheiden und verlangen einen besonderen Einsatz aller. Die Kantone müssen das Notwendige veranlassen, dass die bei einem Seuchenausbruch anfallenden Tierkörper entsorgt werden. Fleischabfälle konnten bis Ende 2000 als Tierfutter verwendet werden. Seit 2001 müssen diese Abfälle im Rahmen der Massnahmen zur Ausrottung der BSE verbrannt werden. Die vorher übliche Verwertung zu Tierfutter ist nur noch für bestimmte Abfälle und unter sichernden Bedingungen erlaubt.</p><p>Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Der Bundesrat ist weitgehend mit der dargestellten Lageanalyse einverstanden. Es trifft zu, dass die Massnahmen zur Ausrottung der BSE zusätzliche staatliche Eingriffe zur Sicherstellung der Entsorgung der tierischen Abfälle bedingten. Dank dem Einsatz aller Beteiligten war es möglich, die Abfälle in den bestehenden Anlagen zu entsorgen. Die bisher für die Entsorgung von Tierkörpern im Seuchenfall vorgesehenen Kapazitäten sind dabei erheblich verkleinert worden.</p><p>2./3. Die festgestellten Schwierigkeiten bei der Entsorgung der tierischen Abfälle veranlassen den Bundesrat, die zuständigen Bundesämter zu beauftragen, mit den Kantonen sowie mit den Akteuren der Entsorgungswirtschaft nach einer gesamtheitlichen Lösung zu suchen, welche allenfalls auch die Entsorgung weiterer Abfälle, wie Klärschlamm, umfasst. Er wird anschliessend eine Änderung der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle in die Wege leiten.</p><p>4. Aufgrund von Kontaminationen, die erfahrungsgemäss trotz rigorosen Massnahmen und Kontrollen in Futtermühlen, beim Transport und auf den landwirtschaftlichen Betrieben auftreten können, ist unter den heutigen Umständen das vollständige Verfütterungsverbot die einzige Möglichkeit, den Verbreitungsweg von BSE durch Tiermehl vollständig zu unterbrechen. Der Bundesrat ist jedoch bereit, eine Lockerung der Verwendungseinschränkungen von Fleischabfällen als Futter für Schweine und Geflügel zu prüfen. Dabei müssten die Fleischabfälle bei der Entsorgung vollständig nach Tierarten getrennt werden. Als neue Form der Wiederverwertung steht zudem die Energiegewinnung aus tierischen Abfällen zur Diskussion.</p><p>5. Aufgrund der in der Tierseuchengesetzgebung geregelten Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist die Finanzierung der Infrastruktur für die Seuchenbekämpfung grundsätzlich Sache der Kantone. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Übernahme solcher Kosten durch den Bund.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Situation bei der Entsorgung tierischer Abfälle ist nicht mehr befriedigend. Die in der Schweiz bestehenden Anlagen sind ausgelastet und haben kaum freie Kapazitäten. Beim Ausfall einer Entsorgungsanlage und bei einem grösseren Seuchenausbruch kann die Entsorgungssicherheit nicht garantiert werden. Im Seuchenfall müssten volkswirtschaftlich einschneidende Massnahmen (Einstellen von Schlachtbetrieben) getroffen werden.</p><p>Bedingt durch die BSE-Krise und die abnehmende Marktakzeptanz für tierische Proteine sind grosse Mengen (rund 200 000 Tonnen) tierischer Abfälle jährlich zu verbrennen. Die heute angewendeten Verfahren zur Vernichtung der Abfälle sind teuer, nicht sehr effizient und deshalb längerfristig auch wirtschaftlich nicht mehr vertretbar. In Fachkreisen wurde verschiedentlich eine Aufhebung des totalen Fütterungsverbotes von tierischen Mehlen an Nutztiere diskutiert. Möglich wäre eine solche Aufhebung jedoch nur, wenn Logistik und Behandlung der verwertbaren und der zu verbrennenden Abfälle vollständig getrennt sind. Diese Trennung ist auch aus Gründen der Lebensmittel- bzw. Futtermittelsicherheit gefordert.</p><p>Auch die EU hat einer neuen Verordnung über den Umgang mit tierischen Abfällen zugestimmt, die drei Kategorien von tierischen Abfällen unterscheidet. Verbrannt werden müssen nur noch TSE- bzw. BSE-Risikomaterial und Abfälle mit Rückständen verbotener Stoffe. Die anderen Abfälle können entweder für technische Zwecke oder wiederum - unter bestimmten Rahmenbedingungen - in der Fütterung eingesetzt werden.</p><p>Im Rahmen der Tierseuchengesetzgebung ist die Öffentlichkeit für gewisse tierische Abfälle (Tierkörper, Risikoorgane) sowie die Seuchenreserve verantwortlich. Zu diesem Zweck haben die Kantone Verträge mit privaten Entsorgungsfirmen abgeschlossen oder sind an Entsorgungsanlagen beteiligt. Die Verflechtung von privaten und öffentlichen Interessen bietet jedoch immer mehr Probleme, insbesondere weil die Rahmenbedingungen, welche in der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle festgelegt sind, nicht mehr den geänderten Verhältnissen seit der BSE-Krise entsprechen.</p><p>Aus all diesen Gründen ist es notwendig, dass sich der Bundesrat mit der zukünftigen Entsorgung tierischer Abfälle in der Schweiz auseinander setzt. </p><p>Gestützt auf diese Ausführungen unterbreite ich dem Bundesrat folgende Fragen: </p><p>1. Ist er mit der oben dargestellten Lageanalyse einverstanden?</p><p>2. Ist er gewillt, den neuen Verhältnissen angepasste rechtliche Grundlagen zu schaffen, welche die Entsorgung tierischer Abfälle inklusive Seuchenreserve in der Schweiz längerfristig sicherstellen?</p><p>3. Ist er gewillt, die Verantwortung der Öffentlichkeit bzw. der privaten Seite bei der Entsorgung tierischer Abfälle klar und unmissverständlich zu regeln? </p><p>4. Ist er gewillt, die Rahmenbedingungen so zu ändern, dass eine Verfütterung eines Teils der tierischen Abfälle in der Schweiz wieder möglich wird? Für welche Abfälle und unter welchen Bedingungen könnte sich der Bundesrat eine Aufhebung des Verbotes vorstellen?</p><p>5. Ist er gewillt, sich bei der Finanzierung einer neuen Anlage zu beteiligen, welche zusammen mit den Kantonen für die Entsorgung der Abfälle, für weIche die Öffentlichkeit die Verantwortung hat, erstellt würde?</p>
- Längerfristige Sicherstellung der Entsorgung tierischer Abfälle
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Abfälle sind nach dem Umweltschutzgesetz wenn möglich zu verwerten; für die Entsorgung ist der Inhaber der Abfälle verantwortlich. Aufgrund der Tierseuchengesetzgebung sind in der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle diese Grundsätze eingeschränkt. Spezielle Massnahmen bleiben vorbehalten, z. B. im Falle eines heftigen Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche, wie er im letzten Jahr in Grossbritannien und anderen europäischen Ländern aufgetreten ist. Solche Fälle sind von der Entsorgung von anderen tierischen Abfällen, beispielsweise von Schlachtabfällen, zu unterscheiden und verlangen einen besonderen Einsatz aller. Die Kantone müssen das Notwendige veranlassen, dass die bei einem Seuchenausbruch anfallenden Tierkörper entsorgt werden. Fleischabfälle konnten bis Ende 2000 als Tierfutter verwendet werden. Seit 2001 müssen diese Abfälle im Rahmen der Massnahmen zur Ausrottung der BSE verbrannt werden. Die vorher übliche Verwertung zu Tierfutter ist nur noch für bestimmte Abfälle und unter sichernden Bedingungen erlaubt.</p><p>Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Der Bundesrat ist weitgehend mit der dargestellten Lageanalyse einverstanden. Es trifft zu, dass die Massnahmen zur Ausrottung der BSE zusätzliche staatliche Eingriffe zur Sicherstellung der Entsorgung der tierischen Abfälle bedingten. Dank dem Einsatz aller Beteiligten war es möglich, die Abfälle in den bestehenden Anlagen zu entsorgen. Die bisher für die Entsorgung von Tierkörpern im Seuchenfall vorgesehenen Kapazitäten sind dabei erheblich verkleinert worden.</p><p>2./3. Die festgestellten Schwierigkeiten bei der Entsorgung der tierischen Abfälle veranlassen den Bundesrat, die zuständigen Bundesämter zu beauftragen, mit den Kantonen sowie mit den Akteuren der Entsorgungswirtschaft nach einer gesamtheitlichen Lösung zu suchen, welche allenfalls auch die Entsorgung weiterer Abfälle, wie Klärschlamm, umfasst. Er wird anschliessend eine Änderung der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle in die Wege leiten.</p><p>4. Aufgrund von Kontaminationen, die erfahrungsgemäss trotz rigorosen Massnahmen und Kontrollen in Futtermühlen, beim Transport und auf den landwirtschaftlichen Betrieben auftreten können, ist unter den heutigen Umständen das vollständige Verfütterungsverbot die einzige Möglichkeit, den Verbreitungsweg von BSE durch Tiermehl vollständig zu unterbrechen. Der Bundesrat ist jedoch bereit, eine Lockerung der Verwendungseinschränkungen von Fleischabfällen als Futter für Schweine und Geflügel zu prüfen. Dabei müssten die Fleischabfälle bei der Entsorgung vollständig nach Tierarten getrennt werden. Als neue Form der Wiederverwertung steht zudem die Energiegewinnung aus tierischen Abfällen zur Diskussion.</p><p>5. Aufgrund der in der Tierseuchengesetzgebung geregelten Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist die Finanzierung der Infrastruktur für die Seuchenbekämpfung grundsätzlich Sache der Kantone. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Übernahme solcher Kosten durch den Bund.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Situation bei der Entsorgung tierischer Abfälle ist nicht mehr befriedigend. Die in der Schweiz bestehenden Anlagen sind ausgelastet und haben kaum freie Kapazitäten. Beim Ausfall einer Entsorgungsanlage und bei einem grösseren Seuchenausbruch kann die Entsorgungssicherheit nicht garantiert werden. Im Seuchenfall müssten volkswirtschaftlich einschneidende Massnahmen (Einstellen von Schlachtbetrieben) getroffen werden.</p><p>Bedingt durch die BSE-Krise und die abnehmende Marktakzeptanz für tierische Proteine sind grosse Mengen (rund 200 000 Tonnen) tierischer Abfälle jährlich zu verbrennen. Die heute angewendeten Verfahren zur Vernichtung der Abfälle sind teuer, nicht sehr effizient und deshalb längerfristig auch wirtschaftlich nicht mehr vertretbar. In Fachkreisen wurde verschiedentlich eine Aufhebung des totalen Fütterungsverbotes von tierischen Mehlen an Nutztiere diskutiert. Möglich wäre eine solche Aufhebung jedoch nur, wenn Logistik und Behandlung der verwertbaren und der zu verbrennenden Abfälle vollständig getrennt sind. Diese Trennung ist auch aus Gründen der Lebensmittel- bzw. Futtermittelsicherheit gefordert.</p><p>Auch die EU hat einer neuen Verordnung über den Umgang mit tierischen Abfällen zugestimmt, die drei Kategorien von tierischen Abfällen unterscheidet. Verbrannt werden müssen nur noch TSE- bzw. BSE-Risikomaterial und Abfälle mit Rückständen verbotener Stoffe. Die anderen Abfälle können entweder für technische Zwecke oder wiederum - unter bestimmten Rahmenbedingungen - in der Fütterung eingesetzt werden.</p><p>Im Rahmen der Tierseuchengesetzgebung ist die Öffentlichkeit für gewisse tierische Abfälle (Tierkörper, Risikoorgane) sowie die Seuchenreserve verantwortlich. Zu diesem Zweck haben die Kantone Verträge mit privaten Entsorgungsfirmen abgeschlossen oder sind an Entsorgungsanlagen beteiligt. Die Verflechtung von privaten und öffentlichen Interessen bietet jedoch immer mehr Probleme, insbesondere weil die Rahmenbedingungen, welche in der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle festgelegt sind, nicht mehr den geänderten Verhältnissen seit der BSE-Krise entsprechen.</p><p>Aus all diesen Gründen ist es notwendig, dass sich der Bundesrat mit der zukünftigen Entsorgung tierischer Abfälle in der Schweiz auseinander setzt. </p><p>Gestützt auf diese Ausführungen unterbreite ich dem Bundesrat folgende Fragen: </p><p>1. Ist er mit der oben dargestellten Lageanalyse einverstanden?</p><p>2. Ist er gewillt, den neuen Verhältnissen angepasste rechtliche Grundlagen zu schaffen, welche die Entsorgung tierischer Abfälle inklusive Seuchenreserve in der Schweiz längerfristig sicherstellen?</p><p>3. Ist er gewillt, die Verantwortung der Öffentlichkeit bzw. der privaten Seite bei der Entsorgung tierischer Abfälle klar und unmissverständlich zu regeln? </p><p>4. Ist er gewillt, die Rahmenbedingungen so zu ändern, dass eine Verfütterung eines Teils der tierischen Abfälle in der Schweiz wieder möglich wird? Für welche Abfälle und unter welchen Bedingungen könnte sich der Bundesrat eine Aufhebung des Verbotes vorstellen?</p><p>5. Ist er gewillt, sich bei der Finanzierung einer neuen Anlage zu beteiligen, welche zusammen mit den Kantonen für die Entsorgung der Abfälle, für weIche die Öffentlichkeit die Verantwortung hat, erstellt würde?</p>
- Längerfristige Sicherstellung der Entsorgung tierischer Abfälle
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