Preisbekanntgabepflicht auch für Diensleistungen
- ShortId
-
02.3766
- Id
-
20023766
- Updated
-
10.04.2024 09:10
- Language
-
de
- Title
-
Preisbekanntgabepflicht auch für Diensleistungen
- AdditionalIndexing
-
15;Wettbewerbsbeschränkung;Dienstleistung;im voraus festgesetzter Preis;Konsumenteninformation;Konsumentenpreis;Dienstleistung gegen Entgelt;Verkaufspreis;Einzelhandelspreis
- 1
-
- L06K070106020201, Dienstleistung gegen Entgelt
- L05K0701060202, Dienstleistung
- L06K070106030101, Konsumenteninformation
- L04K11050211, Verkaufspreis
- L04K11050406, im voraus festgesetzter Preis
- L04K11050208, Konsumentenpreis
- L04K11050205, Einzelhandelspreis
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Preisbekanntgabepflicht gemäss Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Artikel 16 gilt bis heute für sämtliche Waren, jedoch nur für jene Dienstleistungen, die vom Bundesrat separat bezeichnet werden. Die Liste der Dienstleistungen musste in den vergangenen Jahren immer wieder angepasst werden.</p><p>Diese Anpassungsschritte sind ausserordentlich aufwendig, und die Anpassungen oft unvollständig. So hat der Bundesrat nach jahrlangen Vorarbeiten die Tarife der Zahnärzte als Dienstleistung mit Preisbekanntgabepflicht in die Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) aufgenommen. Wenige Monate später erfahren die Konsumenten und Konsumentinnen, dass die Tarife der Tierärzte nicht der Preisbekanntgabe-Verordnung unterstellt sind. Um diese Dienstleistung nun ebenfalls in die Liste der Dienstleistungen, die der PBV unterstellt sind, aufzunehmen, sind erneut lange Vorarbeiten zu erwarten.</p><p>Die Beschränkung der generellen Preisbekanntgabepflicht auf sämtliche Waren stammt aus der Zeit, als Waren und Güter im Einkaufskorb der Privathaushalte den weitaus grössten Platz eingenommen hatten. Diese Aufteilung stimmt heute nicht mehr. Die Ausgaben für Dienstleistungen nehmen im Budget der Privathaushalte dauernd zu. Ausserdem wurden in den vergangenen Jahren verschiedene Dienstleistungsbereiche liberalisiert (Banken, Versicherungen). In diesen Bereichen müssen Transparenz und Information erste Priorität haben, damit die Konsumenten sich im entstehenden Wettbewerb zurechtfinden und orientieren können.</p><p>Das Seco hat in der Zwischenzeit im Umgang mit der Preisbekanntgabepflicht für Dienstleistungen Erfahrungen gesammelt. Eine gute Zusammenarbeit zwischen dem Seco, den Anbieter- und Konsumentenvertreterinnen führt dazu, dass die von den Konsumenten gewünschte Transparenz mit einem vertretbaren Aufwand für die Anbieter vereinbart werden kann. Die vom Seco erarbeiteten Merkblätter bieten in der Regel eine gute Orientierung sowohl für Konsumenten als auch für Anbieter.</p><p>Um Produkte und Dienstleistungen, die der Preisbekanntgabe unterstellt sind, deutlich abzugrenzen, gilt die Beschreibung von "betrieblichem Anbieter" und "privatem Abnehmer".</p>
- <p>Es trifft zu, dass nach geltendem Recht nur jene Dienstleistungen der Preisbekanntgabepflicht unterliegen, welche der Bundesrat speziell bezeichnet (Art. 16 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, SR 241). Die Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV, SR 942.211) unterstellt etwa 30 Dienstleistungen dieser Preisbekanntgabepflicht.</p><p>Der Dienstleistungskatalog der PBV musste aufgrund von Liberalisierungsmassnahmen in den letzten Jahren in der Tat ständig erweitert werden (so u. a. für Fernmelde- und Bankdienstleistungen). Weitere Änderungen stehen bevor, wie die zurzeit für die zahnärztlichen Dienstleistungen laufende Vernehmlassung zeigt. Diese stets neuen Erweiterungen sind mit einem gewissen Aufwand verbunden. Auch ist die Gefahr einer gewissen Willkür in dem Sinne gegeben, dass ein bestimmter Dienstleistungsbereich unterstellt wird und ein anderer nicht.</p><p>Allerdings ist das geltende System nicht ohne Grund eingeführt worden. Dahinter steht der Gedanke, dass im Gegensatz zu den Waren nicht alle Dienstleistungen im gleichen Masse standardisierbar und spezifizierbar sind, um generell ihre obligatorische Preisbekanntgabe vorschreiben zu können. Auch praktische Gegebenheiten - die Dienstleistung als abstraktes Gut ist einer Preisanschrift nicht im gleichen Masse zugänglich wie eine Ware - können einer Preisbekanntgabepflicht entgegenstehen (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 1977 zur Teilrevision des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb, Bundesblatt 1978 I 161 ff., 169).</p><p>Zurzeit werden die Vorarbeiten für eine Revision des UWG an die Hand genommen. Der Bundesrat ist bereit, im Rahmen dieser Revision auch zu prüfen, ob es nicht sinnvoller und effizienter wäre, das jetzige System umzukehren und generell die Preisbekanntgabe für Dienstleistungen vorzuschreiben. Für jene Bereiche, welche nicht genügend spezifizierbar sind, müsste ein entsprechender Ausnahmekatalog erstellt werden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass aus marktwirtschaftlicher Sicht die Transparenz des Waren- und Dienstleistungsangebotes und ihrer Preise erwünscht ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dahingend zu ändern, dass für Waren und Dienstleistungen, die von betrieblichen Anbietern an private Abnehmer zum Kaufe angeboten werden, der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben ist.</p><p>Der Bundesrat kann Ausnahmen bezeichnen; er sorgt in diesen Fällen dafür, dass die Preisbekanntgabe auf geeignetem Weg sichergestellt ist.</p>
- Preisbekanntgabepflicht auch für Diensleistungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Preisbekanntgabepflicht gemäss Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Artikel 16 gilt bis heute für sämtliche Waren, jedoch nur für jene Dienstleistungen, die vom Bundesrat separat bezeichnet werden. Die Liste der Dienstleistungen musste in den vergangenen Jahren immer wieder angepasst werden.</p><p>Diese Anpassungsschritte sind ausserordentlich aufwendig, und die Anpassungen oft unvollständig. So hat der Bundesrat nach jahrlangen Vorarbeiten die Tarife der Zahnärzte als Dienstleistung mit Preisbekanntgabepflicht in die Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) aufgenommen. Wenige Monate später erfahren die Konsumenten und Konsumentinnen, dass die Tarife der Tierärzte nicht der Preisbekanntgabe-Verordnung unterstellt sind. Um diese Dienstleistung nun ebenfalls in die Liste der Dienstleistungen, die der PBV unterstellt sind, aufzunehmen, sind erneut lange Vorarbeiten zu erwarten.</p><p>Die Beschränkung der generellen Preisbekanntgabepflicht auf sämtliche Waren stammt aus der Zeit, als Waren und Güter im Einkaufskorb der Privathaushalte den weitaus grössten Platz eingenommen hatten. Diese Aufteilung stimmt heute nicht mehr. Die Ausgaben für Dienstleistungen nehmen im Budget der Privathaushalte dauernd zu. Ausserdem wurden in den vergangenen Jahren verschiedene Dienstleistungsbereiche liberalisiert (Banken, Versicherungen). In diesen Bereichen müssen Transparenz und Information erste Priorität haben, damit die Konsumenten sich im entstehenden Wettbewerb zurechtfinden und orientieren können.</p><p>Das Seco hat in der Zwischenzeit im Umgang mit der Preisbekanntgabepflicht für Dienstleistungen Erfahrungen gesammelt. Eine gute Zusammenarbeit zwischen dem Seco, den Anbieter- und Konsumentenvertreterinnen führt dazu, dass die von den Konsumenten gewünschte Transparenz mit einem vertretbaren Aufwand für die Anbieter vereinbart werden kann. Die vom Seco erarbeiteten Merkblätter bieten in der Regel eine gute Orientierung sowohl für Konsumenten als auch für Anbieter.</p><p>Um Produkte und Dienstleistungen, die der Preisbekanntgabe unterstellt sind, deutlich abzugrenzen, gilt die Beschreibung von "betrieblichem Anbieter" und "privatem Abnehmer".</p>
- <p>Es trifft zu, dass nach geltendem Recht nur jene Dienstleistungen der Preisbekanntgabepflicht unterliegen, welche der Bundesrat speziell bezeichnet (Art. 16 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, SR 241). Die Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV, SR 942.211) unterstellt etwa 30 Dienstleistungen dieser Preisbekanntgabepflicht.</p><p>Der Dienstleistungskatalog der PBV musste aufgrund von Liberalisierungsmassnahmen in den letzten Jahren in der Tat ständig erweitert werden (so u. a. für Fernmelde- und Bankdienstleistungen). Weitere Änderungen stehen bevor, wie die zurzeit für die zahnärztlichen Dienstleistungen laufende Vernehmlassung zeigt. Diese stets neuen Erweiterungen sind mit einem gewissen Aufwand verbunden. Auch ist die Gefahr einer gewissen Willkür in dem Sinne gegeben, dass ein bestimmter Dienstleistungsbereich unterstellt wird und ein anderer nicht.</p><p>Allerdings ist das geltende System nicht ohne Grund eingeführt worden. Dahinter steht der Gedanke, dass im Gegensatz zu den Waren nicht alle Dienstleistungen im gleichen Masse standardisierbar und spezifizierbar sind, um generell ihre obligatorische Preisbekanntgabe vorschreiben zu können. Auch praktische Gegebenheiten - die Dienstleistung als abstraktes Gut ist einer Preisanschrift nicht im gleichen Masse zugänglich wie eine Ware - können einer Preisbekanntgabepflicht entgegenstehen (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 1977 zur Teilrevision des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb, Bundesblatt 1978 I 161 ff., 169).</p><p>Zurzeit werden die Vorarbeiten für eine Revision des UWG an die Hand genommen. Der Bundesrat ist bereit, im Rahmen dieser Revision auch zu prüfen, ob es nicht sinnvoller und effizienter wäre, das jetzige System umzukehren und generell die Preisbekanntgabe für Dienstleistungen vorzuschreiben. Für jene Bereiche, welche nicht genügend spezifizierbar sind, müsste ein entsprechender Ausnahmekatalog erstellt werden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass aus marktwirtschaftlicher Sicht die Transparenz des Waren- und Dienstleistungsangebotes und ihrer Preise erwünscht ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dahingend zu ändern, dass für Waren und Dienstleistungen, die von betrieblichen Anbietern an private Abnehmer zum Kaufe angeboten werden, der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben ist.</p><p>Der Bundesrat kann Ausnahmen bezeichnen; er sorgt in diesen Fällen dafür, dass die Preisbekanntgabe auf geeignetem Weg sichergestellt ist.</p>
- Preisbekanntgabepflicht auch für Diensleistungen
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