Alkoholsteuererhöhung und Erheben einer Sondersteuer auf Alcopops
- ShortId
-
02.3776
- Id
-
20023776
- Updated
-
10.04.2024 13:20
- Language
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de
- Title
-
Alkoholsteuererhöhung und Erheben einer Sondersteuer auf Alcopops
- AdditionalIndexing
-
2841;junger Mensch;Steuererhöhung;Steuererhebung;Alkoholkonsum;alkoholisches Getränk;Jugendschutz;Gesundheitszustand;Alkoholsteuer
- 1
-
- L04K11070101, Alkoholsteuer
- L05K1402010101, alkoholisches Getränk
- L07K14020101010101, Alkoholkonsum
- L04K11070602, Steuererhebung
- L04K01050523, Gesundheitszustand
- L04K11070309, Steuererhöhung
- L04K01040206, Jugendschutz
- L05K0107010204, junger Mensch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Rahmen der Beratung des Voranschlages der Eidgenössischen Alkoholverwaltung in der nationalrätlichen Finanzkommission wurde die Erhöhung der Alkoholsteuer (gebrannte Wasser) und die Einführung einer Sondersteuer auf Alcopops in Aussicht gestellt. Folglich wurde in dieser Sache eine Vernehmlassung durchgeführt. Angesprochen wurden die interessierten Branchenorganisationen, die Spitzenverbände der Wirtschaft und übrige Organisationen. Darunter befinden sich neben einzelnen Werken, welche Fachverbände im Bereich der Hilfe an Alkoholabhängigen sind (Blaues Kreuz, Great), der Weinhändler- und der Bierbrauerverein sowie solche aus dem Bereich des Konsumentenschutzes und der Hotellerie. Wenn schon ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird, sind diese Bereiche durchaus zur Stellungnahme einzuladen.</p><p>Nach der kurzfristig durchgeführten Vernehmlassung wurde die in Aussicht gestellte Vorlage zur Erhebung einer Sondersteuer auf Alcopops zwar in Aussicht gestellt, jedoch vertagt. Zur Erhöhung der Alkoholsteuer liess die Eidgenössischen Alkoholverwaltung verlauten, es werde auf eine Erhöhung verzichtet. Man wolle zuerst die gegnerischen Argumente aus der Vernehmlassung analysieren. Dies kann im Klartext nur heissen, dass der Bundesrat den angekündigten Mut nicht hat, die in seiner Kompetenz stehende Erhöhung der Alkoholsteuer vorzunehmen. Damit stellt er wirtschaftliche Sonderinteressen vor das Gemeinwohl.</p><p>Aus diesem Grunde ersuche ich den Bundesrat, klare Auskunft zu erteilen und insbesondere seine Entscheidungskompetenz wahrzunehmen.</p>
- <p>Im Anschluss an die Beratungen in der Finanzkommission hatte die EAV eine Vorlage zur Erhöhung der Alkoholsteuer in die alkoholgesetzlich vorgeschriebene Konsultation gegeben. Vor allem Inlandproduzenten und -produzentinnen haben sich mit folgenden Begründungen stark dagegen ausgesprochen: Als Folge des Einheitssteuersatzes von 29 Franken je Liter reiner Alkohol auf Spirituosen hatten sich seit 1999 die Preisverhältnisse verändert. Vor allem importierte Produkte wie Whisky, Gin oder Wodka wurden teilweise massiv günstiger. Die Steuern sanken um bis zu 50 Prozent.</p><p>Hingegen wurden die im Inland hergestellten Spirituosen nach zwei Erhöhungen innerhalb kurzer Zeit noch einmal höher besteuert. Das führte zu einem deutlichen Konkurrenzdruck auf die inländische Produktion und zu einem Strukturwandel im Brennereigewerbe. Wegen der vergleichsweise hohen Rohstoffpreise ist vor allem betroffen, wer inländisches Obst zu Spirituosen verarbeitet. Das Gewerbe verlangt konkret, dass der Alkoholsteuersatz differenziert wird. Obstspirituosen sollen weniger besteuert werden als andere. Das ist aus völkerrechtlichen Gründen aber nicht möglich.</p><p>Die EAV hat die Interessenlagen abgewogen und schliesslich darauf verzichtet, dem vorgesetzten Departement einen Antrag zur Erhöhung der Alkoholsteuer einzureichen.</p><p>Eine Sondersteuer auf Alcopops einzuführen liegt in der Entscheidungskompetenz des Parlamentes. Die betreffende Botschaft zur Revision des Alkoholgesetzes ist vom Bundesrat verabschiedet worden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Weshalb ist der Bundesrat nicht bereit, die im Rahmen der Vorbereitung des Voranschlages angekündigte, in seiner Kompetenz stehende Erhöhung der Alkoholsteuer vorzunehmen?</p><p>2. Welche Argumente interessierter Kreise bewogen ihn, die Sonderinteressen mehr zu gewichten als die Volksgesundheit?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, in Abwägung aller Umstände die Alkoholsteuererhöhung dennoch vorzunehmen?</p><p>4. Wann ist mit der Vorlage auf Einführung einer Sondersteuer auf Alcopops zu rechnen?</p>
- Alkoholsteuererhöhung und Erheben einer Sondersteuer auf Alcopops
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im Rahmen der Beratung des Voranschlages der Eidgenössischen Alkoholverwaltung in der nationalrätlichen Finanzkommission wurde die Erhöhung der Alkoholsteuer (gebrannte Wasser) und die Einführung einer Sondersteuer auf Alcopops in Aussicht gestellt. Folglich wurde in dieser Sache eine Vernehmlassung durchgeführt. Angesprochen wurden die interessierten Branchenorganisationen, die Spitzenverbände der Wirtschaft und übrige Organisationen. Darunter befinden sich neben einzelnen Werken, welche Fachverbände im Bereich der Hilfe an Alkoholabhängigen sind (Blaues Kreuz, Great), der Weinhändler- und der Bierbrauerverein sowie solche aus dem Bereich des Konsumentenschutzes und der Hotellerie. Wenn schon ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird, sind diese Bereiche durchaus zur Stellungnahme einzuladen.</p><p>Nach der kurzfristig durchgeführten Vernehmlassung wurde die in Aussicht gestellte Vorlage zur Erhebung einer Sondersteuer auf Alcopops zwar in Aussicht gestellt, jedoch vertagt. Zur Erhöhung der Alkoholsteuer liess die Eidgenössischen Alkoholverwaltung verlauten, es werde auf eine Erhöhung verzichtet. Man wolle zuerst die gegnerischen Argumente aus der Vernehmlassung analysieren. Dies kann im Klartext nur heissen, dass der Bundesrat den angekündigten Mut nicht hat, die in seiner Kompetenz stehende Erhöhung der Alkoholsteuer vorzunehmen. Damit stellt er wirtschaftliche Sonderinteressen vor das Gemeinwohl.</p><p>Aus diesem Grunde ersuche ich den Bundesrat, klare Auskunft zu erteilen und insbesondere seine Entscheidungskompetenz wahrzunehmen.</p>
- <p>Im Anschluss an die Beratungen in der Finanzkommission hatte die EAV eine Vorlage zur Erhöhung der Alkoholsteuer in die alkoholgesetzlich vorgeschriebene Konsultation gegeben. Vor allem Inlandproduzenten und -produzentinnen haben sich mit folgenden Begründungen stark dagegen ausgesprochen: Als Folge des Einheitssteuersatzes von 29 Franken je Liter reiner Alkohol auf Spirituosen hatten sich seit 1999 die Preisverhältnisse verändert. Vor allem importierte Produkte wie Whisky, Gin oder Wodka wurden teilweise massiv günstiger. Die Steuern sanken um bis zu 50 Prozent.</p><p>Hingegen wurden die im Inland hergestellten Spirituosen nach zwei Erhöhungen innerhalb kurzer Zeit noch einmal höher besteuert. Das führte zu einem deutlichen Konkurrenzdruck auf die inländische Produktion und zu einem Strukturwandel im Brennereigewerbe. Wegen der vergleichsweise hohen Rohstoffpreise ist vor allem betroffen, wer inländisches Obst zu Spirituosen verarbeitet. Das Gewerbe verlangt konkret, dass der Alkoholsteuersatz differenziert wird. Obstspirituosen sollen weniger besteuert werden als andere. Das ist aus völkerrechtlichen Gründen aber nicht möglich.</p><p>Die EAV hat die Interessenlagen abgewogen und schliesslich darauf verzichtet, dem vorgesetzten Departement einen Antrag zur Erhöhung der Alkoholsteuer einzureichen.</p><p>Eine Sondersteuer auf Alcopops einzuführen liegt in der Entscheidungskompetenz des Parlamentes. Die betreffende Botschaft zur Revision des Alkoholgesetzes ist vom Bundesrat verabschiedet worden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Weshalb ist der Bundesrat nicht bereit, die im Rahmen der Vorbereitung des Voranschlages angekündigte, in seiner Kompetenz stehende Erhöhung der Alkoholsteuer vorzunehmen?</p><p>2. Welche Argumente interessierter Kreise bewogen ihn, die Sonderinteressen mehr zu gewichten als die Volksgesundheit?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, in Abwägung aller Umstände die Alkoholsteuererhöhung dennoch vorzunehmen?</p><p>4. Wann ist mit der Vorlage auf Einführung einer Sondersteuer auf Alcopops zu rechnen?</p>
- Alkoholsteuererhöhung und Erheben einer Sondersteuer auf Alcopops
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