Subventionsverträge zur Stützung der eigenen Rüstungsindustrie

ShortId
02.3782
Id
20023782
Updated
10.04.2024 09:25
Language
de
Title
Subventionsverträge zur Stützung der eigenen Rüstungsindustrie
AdditionalIndexing
09;Wettbewerbsbeschränkung;Rüstungsindustrie;Bewaffnung;Submissionswesen;Subvention;Armeematerial;sektorale Beihilfe
1
  • L04K04020203, Rüstungsindustrie
  • L05K0704010109, sektorale Beihilfe
  • L05K1102030202, Subvention
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L03K040204, Bewaffnung
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L04K04020305, Armeematerial
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat im Dezember die Eignerstrategie für die Ruag für die kommenden vier Jahre verabschiedet. Sie ist per 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Die Eignerstrategie legt die strategischen Rahmenbedingungen für die Tätigkeiten der Ruag-Unternehmen fest. Die Eignerstrategie basiert ihrerseits u. a. auf den ebenfalls per 29. November 2002 verabschiedeten Grundsätzen des Bundesrates über die Rüstungspolitik des VBS. Diese Grundsätze sind für das gesamte inländische Industriepotenzial gültig.</p><p>Weder die Eignerstrategie Ruag noch die Rüstungspolitik des VBS sehen Subventionierungen der Ruag oder der übrigen Industrie vor. Demzufolge beinhalten auch die entsprechenden Verträge keine Subventionsklauseln. Die Grundsätze zur Rüstungspolitik halten Folgendes fest: "Die Ruag wird grundsätzlich wie jeder andere Lieferant behandelt, und es wird, wo immer möglich, eine echte Wettbewerbssituation geschaffen." Ferner sind auch die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen, insbesondere betreffend Vereinbarung des Einsichtsrechtes in Monopolsituationen, relevant.</p><p>Basierend auf diesen Bestimmungen und Grundsätzen beantwortet der Bundesrat die vom Interpellanten gestellten Fragen wie folgt:</p><p>1./2. Es existieren keine Verträge mit der Ruag, welche eine "Subventionsklausel" enthalten. In allen Verträgen zwischen der Gruppe Rüstung und der Industrie bzw. der Ruag sind neben den Bestimmungen über die vertraglichen Leistungen auch die Preisgestaltung geregelt. Diese orientieren sich an marktkonformen Verhältnissen und am Grundsatz, dass für die jeweiligen Leistungen das beste Preis-/Leistungsverhältnis relevant ist. Diese Preisgestaltungsmechanismen unterscheiden sich grundsätzlich von Bundessubventionen.</p><p>3./4. Nein, es trifft nicht zu, dass der Ruag Quasisubventionen entrichtet werden. Die Aufträge an die Ruag werden im Wettbewerb vergeben, soweit auf dem schweizerischen und internationalen Markt für die entsprechenden Rüstungsgüter und Dienstleistungen mehrere Anbieter in Frage kommen. Dabei finden die geltenden Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens BoeB/VoeB (SR 172.056.1 und 172.056.11) Anwendung. Für die Preisbildung und Auftragserteilung ist das beste Preis-/Leistungsverhältnis, welches sich aus der konkreten Wettbewerbs- und Konkurrenzsituation ergibt, relevant.</p><p>Wo aufgrund besonderer Gegebenheiten keine Wettbewerbslage geschaffen werden kann und folglich eine Monopolsituation vorliegt, muss der Auftragnehmer dem Bund als Auftraggeber vertraglich das Einsichtsrecht in die Kalkulation einräumen. Dies gilt für die Ruag ebenso wie für die übrigen Auftragnehmer im In- und Ausland. Das Einsichtsrecht wird vertraglich vereinbart und umschreibt die Ermächtigung der zuständigen Kontrollorgane des Auftraggebers (Eidgenössische Finanzkontrolle oder in deren Auftrag das Finanzinspektorat der Gruppe Rüstung), nach Einsicht der notwendigen Unterlagen im Falle übersetzter Preise und einer nicht angemessenen Gewinnmarge mittels Vertragsnachtrag eine Korrektur (nach unten) vornehmen zu lassen. Diese Regelung gilt gegenüber allen Auftragnehmern des Bundes (vgl. Art. 5 VoeB).</p><p>Der Sachverhalt des fehlenden Wettbewerbs kann bei Instandhaltungsaufträgen bestehen. Aus sicherheitspolitischen, logistischen und wirtschaftlichen Gründen ist im Bereich Instandhaltung eine schweizerische Industriebasis notwendig. Entsprechende Verträge wurden deshalb zwischen der Gruppe Rüstung und der Ruag sowie anderen Schweizer Industrieunternehmen abgeschlossen.</p><p>Falls der Bund im Zuge einer Preisprüfung den festgestellten Gewinn als unangemessen einstuft, hat er dies im Preisprüfbericht entsprechend auszuweisen. Die Frage der Höhe eines angemessenen Gewinnes hängt von den konkreten Geschäften ab und ist je nach Branche verschieden. Die Gruppe Rüstung stellt sicher, dass eine marktkonforme Regelung in den jeweiligen Verträgen zur Anwendung kommt, insbesondere bei der Frage der angemessenen Gewinnmarge. Sie verfügt dafür auch über entsprechende Erfahrungswerte aus den Preisprüfungen bei Lieferanten aus dem Ausland und dem Inland sowie über Erfahrungswerte der Preisprüfstellen anderer Länder.</p><p>Die Revisionsstellen des Bundes und geschäftsführende Stellen der Gruppe Rüstung verfügen somit jederzeit über die notwendige Transparenz und die notwendigen Informationen im Zusammenhang mit der Vertrags- und Preisgestaltung des Folgejahres in den konkreten Projekten. </p><p>5. Der Bundesrat ist nicht der Auffassung, dass wettbewerbsrechtliche Bestimmungen tangiert oder gar verletzt würden. Die vertragliche Regelung bei Monopolaufträgen entspricht den geltenden relevanten Bestimmungen (vgl. Art. 5 VoeB).</p><p>6. Diese Gefahr besteht nicht. Relevant ist das beste Preis-/Leistungsverhältnis. Bei der Erstbeschaffung von Systemen wird in der Regel eine Wettbewerbslage geschaffen. Vom Bund finanzierte Eigenentwicklungen im Inland sind aufgrund der neuen Rüstungspolitik ohnehin praktisch ausgeschlossen.</p><p>Es ist Ziel der Rüstungspolitik, im Interesse der Armee eine gewisse industrielle Infrastruktur im Inland sicherzustellen. Solange die Schweiz im Bereich der Sicherheitspolitik weiterhin einen eigenen, unabhängigen Weg gehen will, muss sie auch in der Lage sein, entsprechende Ressourcen im Inland, namentlich im Bereich der Instandhaltung, des Kampfwerterhaltes, der Kampfwertsteigerung sowie der Liquidation bereitzustellen.</p><p>Die Ruag spielt in diesem Kontext eine zentrale Rolle, weil sie vor allem für die im Ausland beschafften Waffensysteme das erforderliche industrielle Know-how über den gesamten Lebensweg, d. h. in vielen Fällen über zwanzig und mehr Jahre, sicherzustellen hat. Ein Verzicht auf diese schweizerische Industriebasis im Instandhaltungsbereich würde die bei der Beschaffung von Rüstungsmaterial bestehende grosse Auslandabhängigkeit weiter verstärken. Die Rüstungspolitik, die Eignerstrategie Ruag, die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie die Regelung des Einsichtsrechtes in Monopolsituationen setzen die notwendigen Rahmenbedingungen, damit Beschaffungen und Instandhaltung im Rüstungsbereich zu wirtschaftlichen Konditionen erfolgen und die Einhaltung von beschaffungsrechtlichen und sicherheitspolitischen Aspekten gewährleistet ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Existieren Verträge mit einer "Subventionsklausel" zugunsten der Ruag AG?</p><p>2. Wenn ja, seit wann?</p><p>3. Trifft es zu, dass vertraglich vorgesehen sein soll, dass von Gewinnmargen, welche die vertraglich normierte Quote von 8 Prozent (Basis kalkulatorische Selbstkosten) übersteigen, die Ruag lediglich ein Drittel an die Gruppe Rüstung zurückzahlen muss, zwei Drittel dieser Quote jedoch als Quasisubventionen bei der Ruag verbleiben?</p><p>4. Wenn ja, wie hoch sind die bisher in dieser Form an die Ruag geleisteten Subventionen?</p><p>5. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass Vereinbarungen dieser Art wettbewerbsrechtlich äusserst fragwürdig zu beurteilen sind?</p><p>6. Besteht nicht die Gefahr, dass unter derartigen Voraussetzungen möglicherweise für unsere Soldaten nicht das effektiv beste Gerät beschafft wird, sondern dass im Sinne einer Protektion von Ruag Konzessionen an die Leistungsfähigkeit der Ausrüstung gemacht werden?</p>
  • Subventionsverträge zur Stützung der eigenen Rüstungsindustrie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat im Dezember die Eignerstrategie für die Ruag für die kommenden vier Jahre verabschiedet. Sie ist per 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Die Eignerstrategie legt die strategischen Rahmenbedingungen für die Tätigkeiten der Ruag-Unternehmen fest. Die Eignerstrategie basiert ihrerseits u. a. auf den ebenfalls per 29. November 2002 verabschiedeten Grundsätzen des Bundesrates über die Rüstungspolitik des VBS. Diese Grundsätze sind für das gesamte inländische Industriepotenzial gültig.</p><p>Weder die Eignerstrategie Ruag noch die Rüstungspolitik des VBS sehen Subventionierungen der Ruag oder der übrigen Industrie vor. Demzufolge beinhalten auch die entsprechenden Verträge keine Subventionsklauseln. Die Grundsätze zur Rüstungspolitik halten Folgendes fest: "Die Ruag wird grundsätzlich wie jeder andere Lieferant behandelt, und es wird, wo immer möglich, eine echte Wettbewerbssituation geschaffen." Ferner sind auch die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen, insbesondere betreffend Vereinbarung des Einsichtsrechtes in Monopolsituationen, relevant.</p><p>Basierend auf diesen Bestimmungen und Grundsätzen beantwortet der Bundesrat die vom Interpellanten gestellten Fragen wie folgt:</p><p>1./2. Es existieren keine Verträge mit der Ruag, welche eine "Subventionsklausel" enthalten. In allen Verträgen zwischen der Gruppe Rüstung und der Industrie bzw. der Ruag sind neben den Bestimmungen über die vertraglichen Leistungen auch die Preisgestaltung geregelt. Diese orientieren sich an marktkonformen Verhältnissen und am Grundsatz, dass für die jeweiligen Leistungen das beste Preis-/Leistungsverhältnis relevant ist. Diese Preisgestaltungsmechanismen unterscheiden sich grundsätzlich von Bundessubventionen.</p><p>3./4. Nein, es trifft nicht zu, dass der Ruag Quasisubventionen entrichtet werden. Die Aufträge an die Ruag werden im Wettbewerb vergeben, soweit auf dem schweizerischen und internationalen Markt für die entsprechenden Rüstungsgüter und Dienstleistungen mehrere Anbieter in Frage kommen. Dabei finden die geltenden Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens BoeB/VoeB (SR 172.056.1 und 172.056.11) Anwendung. Für die Preisbildung und Auftragserteilung ist das beste Preis-/Leistungsverhältnis, welches sich aus der konkreten Wettbewerbs- und Konkurrenzsituation ergibt, relevant.</p><p>Wo aufgrund besonderer Gegebenheiten keine Wettbewerbslage geschaffen werden kann und folglich eine Monopolsituation vorliegt, muss der Auftragnehmer dem Bund als Auftraggeber vertraglich das Einsichtsrecht in die Kalkulation einräumen. Dies gilt für die Ruag ebenso wie für die übrigen Auftragnehmer im In- und Ausland. Das Einsichtsrecht wird vertraglich vereinbart und umschreibt die Ermächtigung der zuständigen Kontrollorgane des Auftraggebers (Eidgenössische Finanzkontrolle oder in deren Auftrag das Finanzinspektorat der Gruppe Rüstung), nach Einsicht der notwendigen Unterlagen im Falle übersetzter Preise und einer nicht angemessenen Gewinnmarge mittels Vertragsnachtrag eine Korrektur (nach unten) vornehmen zu lassen. Diese Regelung gilt gegenüber allen Auftragnehmern des Bundes (vgl. Art. 5 VoeB).</p><p>Der Sachverhalt des fehlenden Wettbewerbs kann bei Instandhaltungsaufträgen bestehen. Aus sicherheitspolitischen, logistischen und wirtschaftlichen Gründen ist im Bereich Instandhaltung eine schweizerische Industriebasis notwendig. Entsprechende Verträge wurden deshalb zwischen der Gruppe Rüstung und der Ruag sowie anderen Schweizer Industrieunternehmen abgeschlossen.</p><p>Falls der Bund im Zuge einer Preisprüfung den festgestellten Gewinn als unangemessen einstuft, hat er dies im Preisprüfbericht entsprechend auszuweisen. Die Frage der Höhe eines angemessenen Gewinnes hängt von den konkreten Geschäften ab und ist je nach Branche verschieden. Die Gruppe Rüstung stellt sicher, dass eine marktkonforme Regelung in den jeweiligen Verträgen zur Anwendung kommt, insbesondere bei der Frage der angemessenen Gewinnmarge. Sie verfügt dafür auch über entsprechende Erfahrungswerte aus den Preisprüfungen bei Lieferanten aus dem Ausland und dem Inland sowie über Erfahrungswerte der Preisprüfstellen anderer Länder.</p><p>Die Revisionsstellen des Bundes und geschäftsführende Stellen der Gruppe Rüstung verfügen somit jederzeit über die notwendige Transparenz und die notwendigen Informationen im Zusammenhang mit der Vertrags- und Preisgestaltung des Folgejahres in den konkreten Projekten. </p><p>5. Der Bundesrat ist nicht der Auffassung, dass wettbewerbsrechtliche Bestimmungen tangiert oder gar verletzt würden. Die vertragliche Regelung bei Monopolaufträgen entspricht den geltenden relevanten Bestimmungen (vgl. Art. 5 VoeB).</p><p>6. Diese Gefahr besteht nicht. Relevant ist das beste Preis-/Leistungsverhältnis. Bei der Erstbeschaffung von Systemen wird in der Regel eine Wettbewerbslage geschaffen. Vom Bund finanzierte Eigenentwicklungen im Inland sind aufgrund der neuen Rüstungspolitik ohnehin praktisch ausgeschlossen.</p><p>Es ist Ziel der Rüstungspolitik, im Interesse der Armee eine gewisse industrielle Infrastruktur im Inland sicherzustellen. Solange die Schweiz im Bereich der Sicherheitspolitik weiterhin einen eigenen, unabhängigen Weg gehen will, muss sie auch in der Lage sein, entsprechende Ressourcen im Inland, namentlich im Bereich der Instandhaltung, des Kampfwerterhaltes, der Kampfwertsteigerung sowie der Liquidation bereitzustellen.</p><p>Die Ruag spielt in diesem Kontext eine zentrale Rolle, weil sie vor allem für die im Ausland beschafften Waffensysteme das erforderliche industrielle Know-how über den gesamten Lebensweg, d. h. in vielen Fällen über zwanzig und mehr Jahre, sicherzustellen hat. Ein Verzicht auf diese schweizerische Industriebasis im Instandhaltungsbereich würde die bei der Beschaffung von Rüstungsmaterial bestehende grosse Auslandabhängigkeit weiter verstärken. Die Rüstungspolitik, die Eignerstrategie Ruag, die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie die Regelung des Einsichtsrechtes in Monopolsituationen setzen die notwendigen Rahmenbedingungen, damit Beschaffungen und Instandhaltung im Rüstungsbereich zu wirtschaftlichen Konditionen erfolgen und die Einhaltung von beschaffungsrechtlichen und sicherheitspolitischen Aspekten gewährleistet ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Existieren Verträge mit einer "Subventionsklausel" zugunsten der Ruag AG?</p><p>2. Wenn ja, seit wann?</p><p>3. Trifft es zu, dass vertraglich vorgesehen sein soll, dass von Gewinnmargen, welche die vertraglich normierte Quote von 8 Prozent (Basis kalkulatorische Selbstkosten) übersteigen, die Ruag lediglich ein Drittel an die Gruppe Rüstung zurückzahlen muss, zwei Drittel dieser Quote jedoch als Quasisubventionen bei der Ruag verbleiben?</p><p>4. Wenn ja, wie hoch sind die bisher in dieser Form an die Ruag geleisteten Subventionen?</p><p>5. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass Vereinbarungen dieser Art wettbewerbsrechtlich äusserst fragwürdig zu beurteilen sind?</p><p>6. Besteht nicht die Gefahr, dass unter derartigen Voraussetzungen möglicherweise für unsere Soldaten nicht das effektiv beste Gerät beschafft wird, sondern dass im Sinne einer Protektion von Ruag Konzessionen an die Leistungsfähigkeit der Ausrüstung gemacht werden?</p>
    • Subventionsverträge zur Stützung der eigenen Rüstungsindustrie

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