Unverzügliche Ratifikation der Internationalen Seerechtskonvention

ShortId
02.3786
Id
20023786
Updated
25.06.2025 01:54
Language
de
Title
Unverzügliche Ratifikation der Internationalen Seerechtskonvention
AdditionalIndexing
52;12;Seerecht;Sicherheitsnorm;Seeschifffahrtsrecht;Ölkatastrophe;Küstenverschmutzung;Ratifizierung eines Abkommens;internationales Vertragswerk;Verunreinigung durch Schiffe
1
  • L04K05060201, Seerecht
  • L04K18020409, Seeschifffahrtsrecht
  • L04K06020311, Ölkatastrophe
  • L04K06020307, Küstenverschmutzung
  • L06K070601020106, Sicherheitsnorm
  • L04K06020318, Verunreinigung durch Schiffe
  • L04K10020202, internationales Vertragswerk
  • L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation soll sich die Schweiz unmissverständlich für strenge Haftungsregeln auch für nicht pekuniäre Umweltschäden einsetzen.</p><p>Im Nachgang zum katastrophalen Tankerunglück vor der spanischen Küste hat die Schweiz als Land des Firmensitzes der charternden Firma negative Schlagzeilen gemacht. Dabei versicherten offizielle Stellen, dass sich die Schweiz für bessere internationale Sicherheitsstandards einsetzen wolle. Diese Beteuerungen wirken nicht sehr glaubwürdig, wenn gleichzeitig nicht einmal die bereits bestehenden Protokolle ratifiziert sind. Es stünde der Schweiz gut an, den Werten auch die konsequenten Taten folgen zu lassen.</p>
  • <p>Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ist ein umfassendes Regelwerk über die völkerrechtlichen Grundsätze der Nutzung und des Schutzes der Meere. Das Übereinkommen ist am 16. November 1994 in Kraft getreten. Bis heute wurde es von 141 Staaten ratifiziert.</p><p>Die Schweiz hat das Übereinkommen am 17. Oktober 1984 unterzeichnet, aber bis heute nicht ratifiziert. In den letzten Jahren stand für unser Land eine grosse Zahl anderer bedeutender UN-Konventionen im Vordergrund, besonders im Bereich der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechtes oder des Völkerstrafrechtes.</p><p>Die Schweiz ist Vertragspartei der drei Internationalen Übereinkommen vom 29. April 1958 über das Küstenmeer und die Anschlusszone, über die Hohe See und über den Festlandsockel sowie des fakultativen Unterzeichnungsprotokolls gleichen Datums über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten. Diese Instrumente sind in mancherlei Hinsicht Vorläufer des Seerechtsübereinkommens. Dieses hat sich heute international durchgesetzt. Zahlreiche Bestimmungen gehören bereits dem Völkergewohnheitsrecht an. Sie werden auch von Nichtvertragsstaaten wie der Schweiz beachtet. Aus diesen Gründen unterstützt der Bundesrat das Anliegen der Motion im Grundsatz und strebt eine rasche Ratifizierung des Seerechtsübereinkommens an.</p><p>Allerdings ist das Übereinkommen sehr umfangreich und die entsprechenden Arbeiten sind mit einem nicht zu unterschätzenden Aufwand verbunden. Dies gilt besonders für die Ausarbeitung der Botschaft des Bundesrates an die eidgenössischen Räte, die das Seerechtsübereinkommen vor der Ratifikation genehmigen müssen. Eine "unverzügliche" Ratifikation des Übereinkommens - wie in der Motion gefordert - würde beim gegenwärtigen Personalbestand deshalb bedeuten, dass die laufenden Anstrengungen hinsichtlich der Ratifizierung anderer Übereinkommen zurückgestellt werden müssten. Es scheint jedoch realistisch, die Botschaft des Bundesrates zum Seerechtsübereinkommen vor Ende 2004 in Aussicht zu stellen.</p><p>Mit Blick auf das jüngste Tankerunglück vor der spanischen Küste ist festzuhalten, dass es nicht das Seerechtsübereinkommen ist, das die Haftungsfragen regelt oder strengere Umweltstandards aufstellt. Die für das Tankerunglück massgeblichen Bestimmungen finden sich in anderen Übereinkommen, denen die Schweiz angehört.</p><p>Sie ist Vertragspartei der einschlägigen Übereinkommen im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, namentlich des Protokolls von 1978 zu den Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, des Internationalen Übereinkommens von 1969 über Massnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungsunfällen, des Internationalen Übereinkommens von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung, des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und der Protokolle dazu aus den Jahren 1976 und 1992.</p><p>Die eidgenössischen Räte haben am 11. Dezember 1995 auch dem Beitritt der Schweiz zum Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden von 1992 unter der Bedingung zugestimmt, dass alle Anrainerstaaten der Schweiz, durch die Öl in die Schweiz gelangt, dem Fonds ebenfalls angehören. Diese Bedingung ist mittlerweile erfüllt; die Schweiz wird dem Fonds deshalb Anfang 2003 beitreten.</p> Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, unverzüglich die seit Jahren vorliegende Internationale Seerechtskonvention sowie das dazugehörige Protokoll über den Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu ratifizieren.</p>
  • Unverzügliche Ratifikation der Internationalen Seerechtskonvention
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation soll sich die Schweiz unmissverständlich für strenge Haftungsregeln auch für nicht pekuniäre Umweltschäden einsetzen.</p><p>Im Nachgang zum katastrophalen Tankerunglück vor der spanischen Küste hat die Schweiz als Land des Firmensitzes der charternden Firma negative Schlagzeilen gemacht. Dabei versicherten offizielle Stellen, dass sich die Schweiz für bessere internationale Sicherheitsstandards einsetzen wolle. Diese Beteuerungen wirken nicht sehr glaubwürdig, wenn gleichzeitig nicht einmal die bereits bestehenden Protokolle ratifiziert sind. Es stünde der Schweiz gut an, den Werten auch die konsequenten Taten folgen zu lassen.</p>
    • <p>Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ist ein umfassendes Regelwerk über die völkerrechtlichen Grundsätze der Nutzung und des Schutzes der Meere. Das Übereinkommen ist am 16. November 1994 in Kraft getreten. Bis heute wurde es von 141 Staaten ratifiziert.</p><p>Die Schweiz hat das Übereinkommen am 17. Oktober 1984 unterzeichnet, aber bis heute nicht ratifiziert. In den letzten Jahren stand für unser Land eine grosse Zahl anderer bedeutender UN-Konventionen im Vordergrund, besonders im Bereich der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechtes oder des Völkerstrafrechtes.</p><p>Die Schweiz ist Vertragspartei der drei Internationalen Übereinkommen vom 29. April 1958 über das Küstenmeer und die Anschlusszone, über die Hohe See und über den Festlandsockel sowie des fakultativen Unterzeichnungsprotokolls gleichen Datums über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten. Diese Instrumente sind in mancherlei Hinsicht Vorläufer des Seerechtsübereinkommens. Dieses hat sich heute international durchgesetzt. Zahlreiche Bestimmungen gehören bereits dem Völkergewohnheitsrecht an. Sie werden auch von Nichtvertragsstaaten wie der Schweiz beachtet. Aus diesen Gründen unterstützt der Bundesrat das Anliegen der Motion im Grundsatz und strebt eine rasche Ratifizierung des Seerechtsübereinkommens an.</p><p>Allerdings ist das Übereinkommen sehr umfangreich und die entsprechenden Arbeiten sind mit einem nicht zu unterschätzenden Aufwand verbunden. Dies gilt besonders für die Ausarbeitung der Botschaft des Bundesrates an die eidgenössischen Räte, die das Seerechtsübereinkommen vor der Ratifikation genehmigen müssen. Eine "unverzügliche" Ratifikation des Übereinkommens - wie in der Motion gefordert - würde beim gegenwärtigen Personalbestand deshalb bedeuten, dass die laufenden Anstrengungen hinsichtlich der Ratifizierung anderer Übereinkommen zurückgestellt werden müssten. Es scheint jedoch realistisch, die Botschaft des Bundesrates zum Seerechtsübereinkommen vor Ende 2004 in Aussicht zu stellen.</p><p>Mit Blick auf das jüngste Tankerunglück vor der spanischen Küste ist festzuhalten, dass es nicht das Seerechtsübereinkommen ist, das die Haftungsfragen regelt oder strengere Umweltstandards aufstellt. Die für das Tankerunglück massgeblichen Bestimmungen finden sich in anderen Übereinkommen, denen die Schweiz angehört.</p><p>Sie ist Vertragspartei der einschlägigen Übereinkommen im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, namentlich des Protokolls von 1978 zu den Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, des Internationalen Übereinkommens von 1969 über Massnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungsunfällen, des Internationalen Übereinkommens von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung, des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und der Protokolle dazu aus den Jahren 1976 und 1992.</p><p>Die eidgenössischen Räte haben am 11. Dezember 1995 auch dem Beitritt der Schweiz zum Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden von 1992 unter der Bedingung zugestimmt, dass alle Anrainerstaaten der Schweiz, durch die Öl in die Schweiz gelangt, dem Fonds ebenfalls angehören. Diese Bedingung ist mittlerweile erfüllt; die Schweiz wird dem Fonds deshalb Anfang 2003 beitreten.</p> Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, unverzüglich die seit Jahren vorliegende Internationale Seerechtskonvention sowie das dazugehörige Protokoll über den Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu ratifizieren.</p>
    • Unverzügliche Ratifikation der Internationalen Seerechtskonvention

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