Rentenanstalt AG. Keine Decharge sowie Sonderprüfung
- ShortId
-
02.3791
- Id
-
20023791
- Updated
-
10.04.2024 13:26
- Language
-
de
- Title
-
Rentenanstalt AG. Keine Decharge sowie Sonderprüfung
- AdditionalIndexing
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15;Buchprüfung;Aktienrecht;Wirtschaftsstrafrecht;Parteienfinanzierung;Versicherungsgesellschaft;Beteiligung an Unternehmen;Rechnungsabschluss
- 1
-
- L04K11100118, Versicherungsgesellschaft
- L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
- L05K0703020206, Rechnungsabschluss
- L05K0703020202, Buchprüfung
- L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
- L04K08050103, Parteienfinanzierung
- L07K07030301010101, Aktienrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Neben der Pensionskasse des Bundes haben die Pensionskasse der SBB, die Pensionskasse der Post, die Pensionskasse der Swisscom und der Ausgleichsfonds der AHV Aktien der Rentenanstalt in ihrem Wertschriftenportefeuille.</p><p>2. - 4. Bei den erwähnten Institutionen handelt es sich um rechtlich selbständige Stiftungen bzw. Fonds, deren Wertschriften sich nicht im Eigentum des Bundes befinden. Für die Vermögensverwaltung sind die paritätisch zusammengesetzten Stiftungsräte bzw. der Ver-waltungsrat des AHV-Fonds zuständig und verantwortlich. Sie entscheiden u.a. auch über die Wahrnehmung der Aktionärsrechte. Es ist nicht Sache des Bundesrates, in die Entscheidfindung der entsprechenden Organe einzugreifen.</p><p>Wie bei anderen Pensionskassen ist bei der Pensionskasse des Bundes die Ausübung des Stimmrechts im Anlagereglement geregelt. Die Eidg. Finanzverwaltung, die gemäss Artikel 24 Absatz 3 des PKB-Gesetzes bis längstens am 28. Februar 2004 für die Verwaltung des Vermögens der PKB zuständig ist, muss bei Abweichungen vom Grundsatz der Zustimmung zu den Anträgen des Verwaltungsrates den Anlageausschuss konsultieren.</p><p>Das Bundesamt für Privatversicherungen hat in der von der Interpellantin angesprochenen Frage bezüglich der LTS im November 2002 eine gründliche Untersuchung in aufsichtsrechtlicher und zivilrechtlicher Hinsicht veranlasst. Gleichzeitig wurde eine Untersuchung der Buchungsfehler in die Wege geleitet. Nach Vorliegen der entsprechenden Berichte wird die Öffentlichkeit noch vor der Generalversammlung der Rentenanstalt AG über die Untersuchungsergebnisse orientiert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Rentenanstalt AG bestätigt, dass sie in der Vergangenheit verschiedene politische Organisationen und politische Aktivitäten mit Spenden bedacht hat. Damit verdichtet sich der Verdacht, dass Gelder zweckentfremdet eingesetzt worden sind. Zudem ist inzwischen bekannt, dass mit der Schaffung der LTS für das oberste Kader eine eigene Anlagegesellschaft für deren persönliche Bereichung geschaffen worden ist. Hier besteht u. a. der Verdacht auf Insidergeschäfte und ungetreue Geschäftsführung. In der Pensionskasse des Bundes befinden sich 55 000 Titel der Rentenanstalt AG. Der Bund kann damit die vollen Aktionärinnenrechte wahrnehmen.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche bundeseigenen Institutionen verfügen neben der Pensionskasse über Titel der Rentenanstalt?</p><p>2. Ist er bereit, den verantwortlichen Organen der Rentenanstalt AG an der Generalversammlung 2003 keine Decharge zu erteilen und sich dabei mit weiteren Anlegern der öffentlichen Hand auf Bundesebene sowie der Kantone und Gemeinden zu koordinieren?</p><p>3. Ist er weiter bereit, eine Sonderprüfung zu verlangen, die insbesondere darüber Auskunft geben soll:</p><p>- ob bei der Rentenanstalt Mittel für Parteispenden und politische Propaganda zweckentfremdet worden sind und, wenn Ja, für welche Zwecke und Parteien und in welcher Periode; und </p><p>- ob mit der LTS gesetzliche oder statutarische Vorschriften verletzt worden sind?</p><p>4. Ist er weiter bereit, gegebenenfalls eine Verantwortlichkeitsklage gegen die verantwortlichen Organe vorzubereiten?</p>
- Rentenanstalt AG. Keine Decharge sowie Sonderprüfung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Neben der Pensionskasse des Bundes haben die Pensionskasse der SBB, die Pensionskasse der Post, die Pensionskasse der Swisscom und der Ausgleichsfonds der AHV Aktien der Rentenanstalt in ihrem Wertschriftenportefeuille.</p><p>2. - 4. Bei den erwähnten Institutionen handelt es sich um rechtlich selbständige Stiftungen bzw. Fonds, deren Wertschriften sich nicht im Eigentum des Bundes befinden. Für die Vermögensverwaltung sind die paritätisch zusammengesetzten Stiftungsräte bzw. der Ver-waltungsrat des AHV-Fonds zuständig und verantwortlich. Sie entscheiden u.a. auch über die Wahrnehmung der Aktionärsrechte. Es ist nicht Sache des Bundesrates, in die Entscheidfindung der entsprechenden Organe einzugreifen.</p><p>Wie bei anderen Pensionskassen ist bei der Pensionskasse des Bundes die Ausübung des Stimmrechts im Anlagereglement geregelt. Die Eidg. Finanzverwaltung, die gemäss Artikel 24 Absatz 3 des PKB-Gesetzes bis längstens am 28. Februar 2004 für die Verwaltung des Vermögens der PKB zuständig ist, muss bei Abweichungen vom Grundsatz der Zustimmung zu den Anträgen des Verwaltungsrates den Anlageausschuss konsultieren.</p><p>Das Bundesamt für Privatversicherungen hat in der von der Interpellantin angesprochenen Frage bezüglich der LTS im November 2002 eine gründliche Untersuchung in aufsichtsrechtlicher und zivilrechtlicher Hinsicht veranlasst. Gleichzeitig wurde eine Untersuchung der Buchungsfehler in die Wege geleitet. Nach Vorliegen der entsprechenden Berichte wird die Öffentlichkeit noch vor der Generalversammlung der Rentenanstalt AG über die Untersuchungsergebnisse orientiert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Rentenanstalt AG bestätigt, dass sie in der Vergangenheit verschiedene politische Organisationen und politische Aktivitäten mit Spenden bedacht hat. Damit verdichtet sich der Verdacht, dass Gelder zweckentfremdet eingesetzt worden sind. Zudem ist inzwischen bekannt, dass mit der Schaffung der LTS für das oberste Kader eine eigene Anlagegesellschaft für deren persönliche Bereichung geschaffen worden ist. Hier besteht u. a. der Verdacht auf Insidergeschäfte und ungetreue Geschäftsführung. In der Pensionskasse des Bundes befinden sich 55 000 Titel der Rentenanstalt AG. Der Bund kann damit die vollen Aktionärinnenrechte wahrnehmen.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche bundeseigenen Institutionen verfügen neben der Pensionskasse über Titel der Rentenanstalt?</p><p>2. Ist er bereit, den verantwortlichen Organen der Rentenanstalt AG an der Generalversammlung 2003 keine Decharge zu erteilen und sich dabei mit weiteren Anlegern der öffentlichen Hand auf Bundesebene sowie der Kantone und Gemeinden zu koordinieren?</p><p>3. Ist er weiter bereit, eine Sonderprüfung zu verlangen, die insbesondere darüber Auskunft geben soll:</p><p>- ob bei der Rentenanstalt Mittel für Parteispenden und politische Propaganda zweckentfremdet worden sind und, wenn Ja, für welche Zwecke und Parteien und in welcher Periode; und </p><p>- ob mit der LTS gesetzliche oder statutarische Vorschriften verletzt worden sind?</p><p>4. Ist er weiter bereit, gegebenenfalls eine Verantwortlichkeitsklage gegen die verantwortlichen Organe vorzubereiten?</p>
- Rentenanstalt AG. Keine Decharge sowie Sonderprüfung
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