Beschluss des Verwaltungsrates der Swiss zum Luftverkehrsabkommen

ShortId
02.5113
Id
20025113
Updated
10.04.2024 14:31
Language
de
Title
Beschluss des Verwaltungsrates der Swiss zum Luftverkehrsabkommen
AdditionalIndexing
48;freie Schlagwörter: Swiss;bilaterales Abkommen;internationales Übereinkommen;Verwaltungsrat;Swissair;Luftverkehrskontrolle;Luftverkehr
1
  • L05K1802040301, Luftverkehrskontrolle
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L05K1801021104, Swissair
  • L05K0703040105, Verwaltungsrat
  • L05K1002020103, bilaterales Abkommen
  • L03K100202, internationales Übereinkommen
Texts
  • <p>1. Beratungen und Abstimmungen in einem Verwaltungsrat einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft unterliegen grundsätzlich dem Gebot der Vertraulichkeit. In Anbetracht des öffentlichen Interesses hat der Verwaltungsrat der Swiss den Bundesvertreter ermächtigt, über seine Haltung bezüglich des Staatsvertrages mit Deutschland zu informieren. Herr Siegenthaler hat sich bei der Beratung dieses Geschäftes in erster Linie dafür eingesetzt, dass sich die Entscheidbildung des Verwaltungsrates auf eine möglichst umfassende und objektive Informationsgrundlage abstützen konnte. Persönlich kam er zum Schluss, dass die mit einer Ablehnung des Staatsvertrages verbundenen Risiken im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung der Fluggesellschaft vermieden werden sollten. Seine entsprechende Stimmabgabe orientierte sich ausschliesslich an den geschäftlichen Interessen der Swiss.</p><p>2. Der Bund als wichtiger Aktionär ist im Verwaltungsrat von Swiss mit Herrn Peter Siegenthaler, Direktor EFV, vertreten. Herr Siegenthaler ist zwar Bundesvertreter, wurde aber - auf Vorschlag des Bundesrates - von der Crossair-Generalversammlung gewählt. Da kein statutarischer Vertretungsanspruch der öffentlichen Hand im Sinne von Artikel 762 OR besteht, kam eine Ernennung durch den Bundesrat nicht infrage.</p><p>Ausgehend von der signifikanten Beteiligung am Aktienkapital der Gesellschaft hat der Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom 7. November 2001 eine Vertretung des Bundes im Verwaltungsrat befürwortet (BBl 2001 6468). Dieser Auffassung erwuchs im Rahmen der parlamentarischen Beratung der Vorlage keiner Opposition.</p><p>Als Mitglied des Verwaltungsrates hat der Bundesvertreter seine Aufgaben wie jedes andere Verwaltungsratsmitglied mit aller Sorgfalt zu erfüllen und in guten Treuen die Interessen der Gesellschaft zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Wegleitend für die dem Verwaltungsrat obliegenden Pflichten ist Artikel 716a OR. Zu den dort aufgeführten unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gehören u. a. die Oberleitung der Gesellschaft, die Festlegung der Organisation und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen. Der Bundesvertreter erfüllt diese Aufgaben zusammen mit den übrigen Verwaltungsräten nach bestem Wissen und Gewissen; er unterliegt dabei keiner Instruktion.</p><p>Artikel 102 des Luftfahrtgesetzes (SR 748.0) setzt für die Beteiligung des Bundes am Aktienkapital einer Fluggesellschaft ein öffentliches Interesse voraus. Konkretisiert wurde es im Bundesbeschluss vom 17. November 2001 über die Finanzierung des Redimensionierungskonzeptes für die nationale Zivilluftfahrt (BBl 2002 410). Es versteht sich, dass der Bundesvertreter auch als Verwaltungsratsmitglied diesem öffentlichen Interesse verpflichtet bleibt. Ausserdem obliegen ihm gegenüber Bundesrat und parlamentarischen Kommissionen abgestufte Orientierungs- und Informationspflichten. Über deren konkrete Regelung wurde der Bundesrat in Kenntnis gesetzt.</p>
  • <p>Gemäss Medienberichten hat sich der Verwaltungsrat der Swiss nach langen Diskussionen erneut gegen die Ratifizierung des Luftverkehrsabkommens entschieden. Diese nochmalige Diskussion über den Staatsvertrag war nötig, weil dem Swiss-Verwaltungsrat nun die Antworten des Bundesrates auf die gestellten Fragen vorlagen.</p><p>In diesem Verwaltungsrat sitzt mit Herrn Peter Siegenthaler, Chef der Finanzverwaltung, auch ein Vertreter des Bundes.</p><p>1. Welche Meinung hat Herr Siegenthaler an der Swiss-Verwaltungsratssitzung zum Luftverkehrsabkommen vertreten?</p><p>2. Muss Herr Siegenthaler an den Swiss-Verwaltungsratssitzungen jeweils die Meinung des Bundesrates vertreten, oder kann er seine persönliche Meinung äussern?</p>
  • Beschluss des Verwaltungsrates der Swiss zum Luftverkehrsabkommen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Beratungen und Abstimmungen in einem Verwaltungsrat einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft unterliegen grundsätzlich dem Gebot der Vertraulichkeit. In Anbetracht des öffentlichen Interesses hat der Verwaltungsrat der Swiss den Bundesvertreter ermächtigt, über seine Haltung bezüglich des Staatsvertrages mit Deutschland zu informieren. Herr Siegenthaler hat sich bei der Beratung dieses Geschäftes in erster Linie dafür eingesetzt, dass sich die Entscheidbildung des Verwaltungsrates auf eine möglichst umfassende und objektive Informationsgrundlage abstützen konnte. Persönlich kam er zum Schluss, dass die mit einer Ablehnung des Staatsvertrages verbundenen Risiken im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung der Fluggesellschaft vermieden werden sollten. Seine entsprechende Stimmabgabe orientierte sich ausschliesslich an den geschäftlichen Interessen der Swiss.</p><p>2. Der Bund als wichtiger Aktionär ist im Verwaltungsrat von Swiss mit Herrn Peter Siegenthaler, Direktor EFV, vertreten. Herr Siegenthaler ist zwar Bundesvertreter, wurde aber - auf Vorschlag des Bundesrates - von der Crossair-Generalversammlung gewählt. Da kein statutarischer Vertretungsanspruch der öffentlichen Hand im Sinne von Artikel 762 OR besteht, kam eine Ernennung durch den Bundesrat nicht infrage.</p><p>Ausgehend von der signifikanten Beteiligung am Aktienkapital der Gesellschaft hat der Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom 7. November 2001 eine Vertretung des Bundes im Verwaltungsrat befürwortet (BBl 2001 6468). Dieser Auffassung erwuchs im Rahmen der parlamentarischen Beratung der Vorlage keiner Opposition.</p><p>Als Mitglied des Verwaltungsrates hat der Bundesvertreter seine Aufgaben wie jedes andere Verwaltungsratsmitglied mit aller Sorgfalt zu erfüllen und in guten Treuen die Interessen der Gesellschaft zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Wegleitend für die dem Verwaltungsrat obliegenden Pflichten ist Artikel 716a OR. Zu den dort aufgeführten unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gehören u. a. die Oberleitung der Gesellschaft, die Festlegung der Organisation und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen. Der Bundesvertreter erfüllt diese Aufgaben zusammen mit den übrigen Verwaltungsräten nach bestem Wissen und Gewissen; er unterliegt dabei keiner Instruktion.</p><p>Artikel 102 des Luftfahrtgesetzes (SR 748.0) setzt für die Beteiligung des Bundes am Aktienkapital einer Fluggesellschaft ein öffentliches Interesse voraus. Konkretisiert wurde es im Bundesbeschluss vom 17. November 2001 über die Finanzierung des Redimensionierungskonzeptes für die nationale Zivilluftfahrt (BBl 2002 410). Es versteht sich, dass der Bundesvertreter auch als Verwaltungsratsmitglied diesem öffentlichen Interesse verpflichtet bleibt. Ausserdem obliegen ihm gegenüber Bundesrat und parlamentarischen Kommissionen abgestufte Orientierungs- und Informationspflichten. Über deren konkrete Regelung wurde der Bundesrat in Kenntnis gesetzt.</p>
    • <p>Gemäss Medienberichten hat sich der Verwaltungsrat der Swiss nach langen Diskussionen erneut gegen die Ratifizierung des Luftverkehrsabkommens entschieden. Diese nochmalige Diskussion über den Staatsvertrag war nötig, weil dem Swiss-Verwaltungsrat nun die Antworten des Bundesrates auf die gestellten Fragen vorlagen.</p><p>In diesem Verwaltungsrat sitzt mit Herrn Peter Siegenthaler, Chef der Finanzverwaltung, auch ein Vertreter des Bundes.</p><p>1. Welche Meinung hat Herr Siegenthaler an der Swiss-Verwaltungsratssitzung zum Luftverkehrsabkommen vertreten?</p><p>2. Muss Herr Siegenthaler an den Swiss-Verwaltungsratssitzungen jeweils die Meinung des Bundesrates vertreten, oder kann er seine persönliche Meinung äussern?</p>
    • Beschluss des Verwaltungsrates der Swiss zum Luftverkehrsabkommen

Back to List