Santésuisse. Fragwürdige Praktiken

ShortId
02.5231
Id
20025231
Updated
25.06.2025 00:28
Language
de
Title
Santésuisse. Fragwürdige Praktiken
AdditionalIndexing
2841;Kontrolle;Bundesamt für Sozialversicherung;Krankenversicherung;Vereinigung;Krankenkasse
1
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L04K08040106, Bundesamt für Sozialversicherung
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L04K01040109, Krankenversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Hat der Bundesrat die zwischen Santésuisse und Weita Holding AG abgeschlossene und von den Parteien als "gesamtschweizerische Tarifvertrag nach Artikel 46 KVG" bezeichnete Liefervereinbarung genehmigt?</p><p>2. Erachtet es der Bundesrat in Anbetracht der KVG-Regelung über die Abgabe von Mitteln und Gegenständen zulasten der Grundversicherung als zulässig, dass sich der Dachverband der Krankenversicherer von Lieferanten der Leistungserbringer und Patienten eine Umsatzbeteiligung von 10 Prozent zusichern lässt und damit die Förderung ausgewählter Anbieter finanziert?</p><p>3. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass das BSV seiner gesetzlichen Aufsichtspflicht genügt hat, wenn es erst sieben Monate nach Anzeige der genannten Praktiken zwar eine Weisung an die Versicherer in Aussicht stellt, jedoch keine weiteren Massnahmen gegenüber den Urhebern ergreift?</p>
  • Santésuisse. Fragwürdige Praktiken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Hat der Bundesrat die zwischen Santésuisse und Weita Holding AG abgeschlossene und von den Parteien als "gesamtschweizerische Tarifvertrag nach Artikel 46 KVG" bezeichnete Liefervereinbarung genehmigt?</p><p>2. Erachtet es der Bundesrat in Anbetracht der KVG-Regelung über die Abgabe von Mitteln und Gegenständen zulasten der Grundversicherung als zulässig, dass sich der Dachverband der Krankenversicherer von Lieferanten der Leistungserbringer und Patienten eine Umsatzbeteiligung von 10 Prozent zusichern lässt und damit die Förderung ausgewählter Anbieter finanziert?</p><p>3. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass das BSV seiner gesetzlichen Aufsichtspflicht genügt hat, wenn es erst sieben Monate nach Anzeige der genannten Praktiken zwar eine Weisung an die Versicherer in Aussicht stellt, jedoch keine weiteren Massnahmen gegenüber den Urhebern ergreift?</p>
    • Santésuisse. Fragwürdige Praktiken

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