Santésuisse. Fragwürdige Praktiken
- ShortId
-
02.5231
- Id
-
20025231
- Updated
-
25.06.2025 00:28
- Language
-
de
- Title
-
Santésuisse. Fragwürdige Praktiken
- AdditionalIndexing
-
2841;Kontrolle;Bundesamt für Sozialversicherung;Krankenversicherung;Vereinigung;Krankenkasse
- 1
-
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L05K0101030204, Vereinigung
- L04K08040106, Bundesamt für Sozialversicherung
- L04K08020313, Kontrolle
- L04K01040109, Krankenversicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Hat der Bundesrat die zwischen Santésuisse und Weita Holding AG abgeschlossene und von den Parteien als "gesamtschweizerische Tarifvertrag nach Artikel 46 KVG" bezeichnete Liefervereinbarung genehmigt?</p><p>2. Erachtet es der Bundesrat in Anbetracht der KVG-Regelung über die Abgabe von Mitteln und Gegenständen zulasten der Grundversicherung als zulässig, dass sich der Dachverband der Krankenversicherer von Lieferanten der Leistungserbringer und Patienten eine Umsatzbeteiligung von 10 Prozent zusichern lässt und damit die Förderung ausgewählter Anbieter finanziert?</p><p>3. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass das BSV seiner gesetzlichen Aufsichtspflicht genügt hat, wenn es erst sieben Monate nach Anzeige der genannten Praktiken zwar eine Weisung an die Versicherer in Aussicht stellt, jedoch keine weiteren Massnahmen gegenüber den Urhebern ergreift?</p>
- Santésuisse. Fragwürdige Praktiken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Hat der Bundesrat die zwischen Santésuisse und Weita Holding AG abgeschlossene und von den Parteien als "gesamtschweizerische Tarifvertrag nach Artikel 46 KVG" bezeichnete Liefervereinbarung genehmigt?</p><p>2. Erachtet es der Bundesrat in Anbetracht der KVG-Regelung über die Abgabe von Mitteln und Gegenständen zulasten der Grundversicherung als zulässig, dass sich der Dachverband der Krankenversicherer von Lieferanten der Leistungserbringer und Patienten eine Umsatzbeteiligung von 10 Prozent zusichern lässt und damit die Förderung ausgewählter Anbieter finanziert?</p><p>3. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass das BSV seiner gesetzlichen Aufsichtspflicht genügt hat, wenn es erst sieben Monate nach Anzeige der genannten Praktiken zwar eine Weisung an die Versicherer in Aussicht stellt, jedoch keine weiteren Massnahmen gegenüber den Urhebern ergreift?</p>
- Santésuisse. Fragwürdige Praktiken
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