Verschärfung der Ausländergesetzgebung
- ShortId
-
03.300
- Id
-
20030300
- Updated
-
10.04.2024 18:33
- Language
-
de
- Title
-
Verschärfung der Ausländergesetzgebung
- AdditionalIndexing
-
2811;Ausweis;Ausschaffung;Haftordnung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Gesetz
- 1
-
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L05K0503010102, Gesetz
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L04K05060104, Ausweis
- L04K05010303, Haftordnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) ist in folgendem Sinne zu ändern:</p><p>- Die Gründe für Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft seien dahin gehend zu ergänzen, dass Haft auch angeordnet werden kann, wenn Indizien dafür bestehen, dass die angegebene Identität falsch oder verfälscht ist, oder wenn andere berechtigte Zweifel an der Identität bestehen. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn die ausländische Person den Behörden nicht innert angemessener Frist Reisepapiere oder andere heimatliche Dokumente abgibt, die eine Identifizierung möglich machen, oder wenn die Mitwirkung bei der Papierbeschaffung verweigert wird.</p><p>- Bei Haftdauern von unter einem Monat in Fällen von unklarer Identität, konkreten Anzeichen für einen Entzug der Ausschaffung oder verweigerter Mitwirkungspflichten sei die Verhältnismässigkeit der Haft gesetzlich zu vermuten.</p>
- Verschärfung der Ausländergesetzgebung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) ist in folgendem Sinne zu ändern:</p><p>- Die Gründe für Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft seien dahin gehend zu ergänzen, dass Haft auch angeordnet werden kann, wenn Indizien dafür bestehen, dass die angegebene Identität falsch oder verfälscht ist, oder wenn andere berechtigte Zweifel an der Identität bestehen. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn die ausländische Person den Behörden nicht innert angemessener Frist Reisepapiere oder andere heimatliche Dokumente abgibt, die eine Identifizierung möglich machen, oder wenn die Mitwirkung bei der Papierbeschaffung verweigert wird.</p><p>- Bei Haftdauern von unter einem Monat in Fällen von unklarer Identität, konkreten Anzeichen für einen Entzug der Ausschaffung oder verweigerter Mitwirkungspflichten sei die Verhältnismässigkeit der Haft gesetzlich zu vermuten.</p>
- Verschärfung der Ausländergesetzgebung
Back to List