Asylgesetz. Teiländerung

ShortId
03.304
Id
20030304
Updated
10.04.2024 17:40
Language
de
Title
Asylgesetz. Teiländerung
AdditionalIndexing
2811;politisches Asyl;Ausschaffung;Zuständigkeit für Asylgesuch;Afrika;Entwicklungszusammenarbeit;Gesetz
1
  • L05K0108010202, politisches Asyl
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L03K100104, Entwicklungszusammenarbeit
  • L06K010801020103, Zuständigkeit für Asylgesuch
  • L02K0304, Afrika
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Aargau folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung soll eine Teiländerung des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 in dem Sinne vornehmen, dass der Bundesrat gesetzlich verpflichtet wird, Rückführungsabkommen mit allen Staaten anzustreben und abzuschliessen, aus denen zahlreiche Asylsuchende stammen.</p><p>Der Bundesrat ist weiter gesetzlich zu verpflichten, jegliche staatliche Hilfe, insbesondere Entwicklungshilfe (ausgenommen humanitäre Direkthilfe), an Staaten einzustellen, die sich bei der Rückführung (Beschaffung von Dokumenten oder Ersatzdokumenten, Identitätsabklärungen, Einreiseerlaubnis und Ähnliches) ihrer Bürgerinnen und Bürger, die in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben, nicht oder kaum kooperativ verhalten.</p><p>Schliesslich ist der Bundesrat gesetzlich anzuhalten, mit ausgewählten Staaten Abkommen in dem Sinne anzustreben und abzuschliessen, dass diese auch abgewiesene Asylsuchende aus unkooperativen Nachbarstaaten oder unkooperativen Staaten des gleichen Teils von Afrika temporär aufnehmen.</p><p>Als flankierende Massnahme ist der Bundesrat zudem gesetzlich zu verpflichten, Abschlüsse von Transitabkommen mit ausgewählten Staaten anzustreben.</p>
  • Asylgesetz. Teiländerung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Aargau folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung soll eine Teiländerung des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 in dem Sinne vornehmen, dass der Bundesrat gesetzlich verpflichtet wird, Rückführungsabkommen mit allen Staaten anzustreben und abzuschliessen, aus denen zahlreiche Asylsuchende stammen.</p><p>Der Bundesrat ist weiter gesetzlich zu verpflichten, jegliche staatliche Hilfe, insbesondere Entwicklungshilfe (ausgenommen humanitäre Direkthilfe), an Staaten einzustellen, die sich bei der Rückführung (Beschaffung von Dokumenten oder Ersatzdokumenten, Identitätsabklärungen, Einreiseerlaubnis und Ähnliches) ihrer Bürgerinnen und Bürger, die in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben, nicht oder kaum kooperativ verhalten.</p><p>Schliesslich ist der Bundesrat gesetzlich anzuhalten, mit ausgewählten Staaten Abkommen in dem Sinne anzustreben und abzuschliessen, dass diese auch abgewiesene Asylsuchende aus unkooperativen Nachbarstaaten oder unkooperativen Staaten des gleichen Teils von Afrika temporär aufnehmen.</p><p>Als flankierende Massnahme ist der Bundesrat zudem gesetzlich zu verpflichten, Abschlüsse von Transitabkommen mit ausgewählten Staaten anzustreben.</p>
    • Asylgesetz. Teiländerung

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