Asylgesetz. Teiländerung
- ShortId
-
03.304
- Id
-
20030304
- Updated
-
10.04.2024 17:40
- Language
-
de
- Title
-
Asylgesetz. Teiländerung
- AdditionalIndexing
-
2811;politisches Asyl;Ausschaffung;Zuständigkeit für Asylgesuch;Afrika;Entwicklungszusammenarbeit;Gesetz
- 1
-
- L05K0108010202, politisches Asyl
- L05K0503010102, Gesetz
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L03K100104, Entwicklungszusammenarbeit
- L06K010801020103, Zuständigkeit für Asylgesuch
- L02K0304, Afrika
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Aargau folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung soll eine Teiländerung des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 in dem Sinne vornehmen, dass der Bundesrat gesetzlich verpflichtet wird, Rückführungsabkommen mit allen Staaten anzustreben und abzuschliessen, aus denen zahlreiche Asylsuchende stammen.</p><p>Der Bundesrat ist weiter gesetzlich zu verpflichten, jegliche staatliche Hilfe, insbesondere Entwicklungshilfe (ausgenommen humanitäre Direkthilfe), an Staaten einzustellen, die sich bei der Rückführung (Beschaffung von Dokumenten oder Ersatzdokumenten, Identitätsabklärungen, Einreiseerlaubnis und Ähnliches) ihrer Bürgerinnen und Bürger, die in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben, nicht oder kaum kooperativ verhalten.</p><p>Schliesslich ist der Bundesrat gesetzlich anzuhalten, mit ausgewählten Staaten Abkommen in dem Sinne anzustreben und abzuschliessen, dass diese auch abgewiesene Asylsuchende aus unkooperativen Nachbarstaaten oder unkooperativen Staaten des gleichen Teils von Afrika temporär aufnehmen.</p><p>Als flankierende Massnahme ist der Bundesrat zudem gesetzlich zu verpflichten, Abschlüsse von Transitabkommen mit ausgewählten Staaten anzustreben.</p>
- Asylgesetz. Teiländerung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Aargau folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung soll eine Teiländerung des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 in dem Sinne vornehmen, dass der Bundesrat gesetzlich verpflichtet wird, Rückführungsabkommen mit allen Staaten anzustreben und abzuschliessen, aus denen zahlreiche Asylsuchende stammen.</p><p>Der Bundesrat ist weiter gesetzlich zu verpflichten, jegliche staatliche Hilfe, insbesondere Entwicklungshilfe (ausgenommen humanitäre Direkthilfe), an Staaten einzustellen, die sich bei der Rückführung (Beschaffung von Dokumenten oder Ersatzdokumenten, Identitätsabklärungen, Einreiseerlaubnis und Ähnliches) ihrer Bürgerinnen und Bürger, die in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben, nicht oder kaum kooperativ verhalten.</p><p>Schliesslich ist der Bundesrat gesetzlich anzuhalten, mit ausgewählten Staaten Abkommen in dem Sinne anzustreben und abzuschliessen, dass diese auch abgewiesene Asylsuchende aus unkooperativen Nachbarstaaten oder unkooperativen Staaten des gleichen Teils von Afrika temporär aufnehmen.</p><p>Als flankierende Massnahme ist der Bundesrat zudem gesetzlich zu verpflichten, Abschlüsse von Transitabkommen mit ausgewählten Staaten anzustreben.</p>
- Asylgesetz. Teiländerung
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