Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte. Artikel 33

ShortId
03.308
Id
20030308
Updated
10.04.2024 18:22
Language
de
Title
Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte. Artikel 33
AdditionalIndexing
2841;Arzneimittelrecht;Korruption;Arzt/Ärztin;Apotheker/in;reduzierter Preis;Medikament;pharmazeutisches Erzeugnis;ärztlicher Beruf
1
  • L04K01050502, Arzneimittelrecht
  • L05K0501020104, Korruption
  • L03K010504, ärztlicher Beruf
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
  • L05K0105040101, Apotheker/in
  • L04K11050412, reduzierter Preis
  • L04K01050301, pharmazeutisches Erzeugnis
  • L05K0105030102, Medikament
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf der Bundesversammlung folgende Initiative ein:</p><p>Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte sei wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 33 Geldwerte Vorteile und Rabatte</p><p>1 Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die Abgabe eines Arzneimittels geldwerte Vorteile, insbesondere Reisen, Einladungen und Geschenke, weder gewährt noch angeboten noch versprochen werden.</p><p>3 Zulässig sind geldwerte Vorteile von bescheidenem Wert, das heisst von höchstens 300 Franken im Jahr.</p><p>4 Apotheken und Drogerien sowie Gesundheitseinrichtungen, die über einen Apotheker verfügen (pharmazeutische Beratungsstellen), können jedoch Preisrabatte gewährt werden. Diese Rabatte müssen sich direkt auf die Preise auswirken, welche den Patienten verrechnet werden.</p>
  • Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte. Artikel 33
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20063420
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf der Bundesversammlung folgende Initiative ein:</p><p>Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte sei wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 33 Geldwerte Vorteile und Rabatte</p><p>1 Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die Abgabe eines Arzneimittels geldwerte Vorteile, insbesondere Reisen, Einladungen und Geschenke, weder gewährt noch angeboten noch versprochen werden.</p><p>3 Zulässig sind geldwerte Vorteile von bescheidenem Wert, das heisst von höchstens 300 Franken im Jahr.</p><p>4 Apotheken und Drogerien sowie Gesundheitseinrichtungen, die über einen Apotheker verfügen (pharmazeutische Beratungsstellen), können jedoch Preisrabatte gewährt werden. Diese Rabatte müssen sich direkt auf die Preise auswirken, welche den Patienten verrechnet werden.</p>
    • Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte. Artikel 33

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