Einführung eines Finanzreferendums
- ShortId
-
03.401
- Id
-
20030401
- Updated
-
10.02.2026 20:49
- Language
-
de
- Title
-
Einführung eines Finanzreferendums
- AdditionalIndexing
-
04;fakultatives Referendum;Finanzreferendum
- 1
-
- L05K0801020502, Finanzreferendum
- L05K0801020501, fakultatives Referendum
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der leichtfertige Umgang des Parlamentes und Bundesrates mit den öffentlichen Finanzen ist auch mit der Schuldenbremse nicht länger tragbar. Die Ausgaben der öffentlichen Hand, das heisst von Bund, Kantonen und Gemeinden zusammen, wachsen seit Jahren stärker als das Volkseinkommen. Eine Trendumkehr ist - wie die neusten Finanzperspektiven zeigen - nicht in Sicht. 1990 betrugen die Ausgaben noch 86,6 Milliarden Franken (Bund: 30 Milliarden), und sie nahmen bis ins Jahr 2000 um über 40 Prozent auf 123,6 Milliarden Franken (Bund: 47 Milliarden) zu, während das Bruttoinlandprodukt in dieser Zeit nur um 23 Prozent gewachsen ist. Der Schuldenberg der öffentlichen Hand nahm in der Folge ein bedrohliches Ausmass an: Die Schulden nahmen um über 110 Prozent zu, von rund 98 Milliarden (1990) auf 207 Milliarden Franken (2000). </p><p>Der Einfluss der direkten Demokratie auf die Finanzhaushalte hat sich in der Schweiz bewährt. Die Steuern sind dort am tiefsten und die Ausgaben am geringsten, wo das Volk direkt mitentscheiden kann. Insbesondere sind die direktdemokratischen Einflussmöglichkeiten der Bevölkerung in Bezug auf die Ausgaben des Bundes zu stärken. Mit der Einführung eines fakultativen Finanzreferendums wird den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern die Möglichkeit gegeben, sich zu umfangreichen finanzpolitischen Vorlagen zu äussern. Die genaue Betragshöhe der einmaligen Ausgaben oder neuen wiederkehrenden Ausgaben ist sorgfältig abzuwägen. Für die Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen scheinen Beträge in der Höhe von mehr als 50 Millionen Franken für einmalige Ausgaben und 10 Millionen Franken für neue wiederkehrende Ausgaben der Problematik angepasst. Die daraus entstehenden Zahlungskredite sind nicht dem Finanzreferendum zu unterstellen. Unbefriedigend ist jedoch die Situation mit dem hohen Anteil an gebundenen Ausgaben beim Bund. Dadurch wird der finanzpolitische Handlungsspielraum des Parlamentes und des Bundesrates enorm eingeschränkt. Ebenfalls kann das Volk zwar oft beim ursprünglichen Beschluss mitsprechen (fakultatives oder obligatorisches Gesetzesreferendum), aber das Volk hat keine Möglichkeiten, bei Gesetzesänderungen, die finanzielle Mehrausgaben zur Folge haben, mitzubestimmen. Von daher gilt es zu prüfen, inwiefern Zahlungskredite ab einer zu bestimmenden Höhe auch dem Finanzreferendum unterstellt werden können. Es zeigt sich bei Betrachtung der öffentlichen Haushaltsdefizite, dass umso mehr auf die realistische Finanzierung geachtet wird, je näher ein Entscheid beim Volk liegt (Stufe Gemeinde und Kanton).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Bundesverfassung ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Dem fakultativen Referendum unterstehen Bundesbeschlüsse über Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben oder neue wiederkehrende Ausgaben nach sich ziehen, die einen zu bestimmenden Betrag überschreiten. Die jährlichen Zahlungskredite sind nicht referendumsfähig. Zu prüfen ist, wie allenfalls gewisse Zahlungskredite ab einem zu bestimmenden Betrag dem fakultativen Referendum unterstellt werden können.</p>
- Einführung eines Finanzreferendums
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der leichtfertige Umgang des Parlamentes und Bundesrates mit den öffentlichen Finanzen ist auch mit der Schuldenbremse nicht länger tragbar. Die Ausgaben der öffentlichen Hand, das heisst von Bund, Kantonen und Gemeinden zusammen, wachsen seit Jahren stärker als das Volkseinkommen. Eine Trendumkehr ist - wie die neusten Finanzperspektiven zeigen - nicht in Sicht. 1990 betrugen die Ausgaben noch 86,6 Milliarden Franken (Bund: 30 Milliarden), und sie nahmen bis ins Jahr 2000 um über 40 Prozent auf 123,6 Milliarden Franken (Bund: 47 Milliarden) zu, während das Bruttoinlandprodukt in dieser Zeit nur um 23 Prozent gewachsen ist. Der Schuldenberg der öffentlichen Hand nahm in der Folge ein bedrohliches Ausmass an: Die Schulden nahmen um über 110 Prozent zu, von rund 98 Milliarden (1990) auf 207 Milliarden Franken (2000). </p><p>Der Einfluss der direkten Demokratie auf die Finanzhaushalte hat sich in der Schweiz bewährt. Die Steuern sind dort am tiefsten und die Ausgaben am geringsten, wo das Volk direkt mitentscheiden kann. Insbesondere sind die direktdemokratischen Einflussmöglichkeiten der Bevölkerung in Bezug auf die Ausgaben des Bundes zu stärken. Mit der Einführung eines fakultativen Finanzreferendums wird den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern die Möglichkeit gegeben, sich zu umfangreichen finanzpolitischen Vorlagen zu äussern. Die genaue Betragshöhe der einmaligen Ausgaben oder neuen wiederkehrenden Ausgaben ist sorgfältig abzuwägen. Für die Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen scheinen Beträge in der Höhe von mehr als 50 Millionen Franken für einmalige Ausgaben und 10 Millionen Franken für neue wiederkehrende Ausgaben der Problematik angepasst. Die daraus entstehenden Zahlungskredite sind nicht dem Finanzreferendum zu unterstellen. Unbefriedigend ist jedoch die Situation mit dem hohen Anteil an gebundenen Ausgaben beim Bund. Dadurch wird der finanzpolitische Handlungsspielraum des Parlamentes und des Bundesrates enorm eingeschränkt. Ebenfalls kann das Volk zwar oft beim ursprünglichen Beschluss mitsprechen (fakultatives oder obligatorisches Gesetzesreferendum), aber das Volk hat keine Möglichkeiten, bei Gesetzesänderungen, die finanzielle Mehrausgaben zur Folge haben, mitzubestimmen. Von daher gilt es zu prüfen, inwiefern Zahlungskredite ab einer zu bestimmenden Höhe auch dem Finanzreferendum unterstellt werden können. Es zeigt sich bei Betrachtung der öffentlichen Haushaltsdefizite, dass umso mehr auf die realistische Finanzierung geachtet wird, je näher ein Entscheid beim Volk liegt (Stufe Gemeinde und Kanton).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Bundesverfassung ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Dem fakultativen Referendum unterstehen Bundesbeschlüsse über Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben oder neue wiederkehrende Ausgaben nach sich ziehen, die einen zu bestimmenden Betrag überschreiten. Die jährlichen Zahlungskredite sind nicht referendumsfähig. Zu prüfen ist, wie allenfalls gewisse Zahlungskredite ab einem zu bestimmenden Betrag dem fakultativen Referendum unterstellt werden können.</p>
- Einführung eines Finanzreferendums
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- Index
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- Texts
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- <p>Der leichtfertige Umgang des Parlamentes und Bundesrates mit den öffentlichen Finanzen ist auch mit der Schuldenbremse nicht länger tragbar. Die Ausgaben der öffentlichen Hand, das heisst von Bund, Kantonen und Gemeinden zusammen, wachsen seit Jahren stärker als das Volkseinkommen. Eine Trendumkehr ist - wie die neusten Finanzperspektiven zeigen - nicht in Sicht. 1990 betrugen die Ausgaben noch 86,6 Milliarden Franken (Bund: 30 Milliarden), und sie nahmen bis ins Jahr 2000 um über 40 Prozent auf 123,6 Milliarden Franken (Bund: 47 Milliarden) zu, während das Bruttoinlandprodukt in dieser Zeit nur um 23 Prozent gewachsen ist. Der Schuldenberg der öffentlichen Hand nahm in der Folge ein bedrohliches Ausmass an: Die Schulden nahmen um über 110 Prozent zu, von rund 98 Milliarden (1990) auf 207 Milliarden Franken (2000). </p><p>Der Einfluss der direkten Demokratie auf die Finanzhaushalte hat sich in der Schweiz bewährt. Die Steuern sind dort am tiefsten und die Ausgaben am geringsten, wo das Volk direkt mitentscheiden kann. Insbesondere sind die direktdemokratischen Einflussmöglichkeiten der Bevölkerung in Bezug auf die Ausgaben des Bundes zu stärken. Mit der Einführung eines fakultativen Finanzreferendums wird den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern die Möglichkeit gegeben, sich zu umfangreichen finanzpolitischen Vorlagen zu äussern. Die genaue Betragshöhe der einmaligen Ausgaben oder neuen wiederkehrenden Ausgaben ist sorgfältig abzuwägen. Für die Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen scheinen Beträge in der Höhe von mehr als 50 Millionen Franken für einmalige Ausgaben und 10 Millionen Franken für neue wiederkehrende Ausgaben der Problematik angepasst. Die daraus entstehenden Zahlungskredite sind nicht dem Finanzreferendum zu unterstellen. Unbefriedigend ist jedoch die Situation mit dem hohen Anteil an gebundenen Ausgaben beim Bund. Dadurch wird der finanzpolitische Handlungsspielraum des Parlamentes und des Bundesrates enorm eingeschränkt. Ebenfalls kann das Volk zwar oft beim ursprünglichen Beschluss mitsprechen (fakultatives oder obligatorisches Gesetzesreferendum), aber das Volk hat keine Möglichkeiten, bei Gesetzesänderungen, die finanzielle Mehrausgaben zur Folge haben, mitzubestimmen. Von daher gilt es zu prüfen, inwiefern Zahlungskredite ab einer zu bestimmenden Höhe auch dem Finanzreferendum unterstellt werden können. Es zeigt sich bei Betrachtung der öffentlichen Haushaltsdefizite, dass umso mehr auf die realistische Finanzierung geachtet wird, je näher ein Entscheid beim Volk liegt (Stufe Gemeinde und Kanton).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Bundesverfassung ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Dem fakultativen Referendum unterstehen Bundesbeschlüsse über Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben oder neue wiederkehrende Ausgaben nach sich ziehen, die einen zu bestimmenden Betrag überschreiten. Die jährlichen Zahlungskredite sind nicht referendumsfähig. Zu prüfen ist, wie allenfalls gewisse Zahlungskredite ab einem zu bestimmenden Betrag dem fakultativen Referendum unterstellt werden können.</p>
- Einführung eines Finanzreferendums
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