Massenentlassungen. Mindestdauer der Arbeitnehmeranhörungen
- ShortId
-
03.427
- Id
-
20030427
- Updated
-
14.11.2025 08:55
- Language
-
de
- Title
-
Massenentlassungen. Mindestdauer der Arbeitnehmeranhörungen
- AdditionalIndexing
-
15;Obligationenrecht;Entlassung;Massenentlassung;Arbeitsrecht;Anhörung der Arbeitnehmer/innen
- 1
-
- L06K070204010101, Anhörung der Arbeitnehmer/innen
- L06K070203010303, Massenentlassung
- L05K0702030103, Entlassung
- L04K05070204, Obligationenrecht
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Bestimmungen des OR zur Mitwirkung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer legen zwar fest, dass die Arbeitnehmenden konsultiert werden müssen, nicht aber, wie lange eine solche Anhörung mindestens dauern muss. In seiner Zusatzbotschaft I zur EWR-Botschaft wies der Bundesrat darauf hin, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern genügend Zeit lassen müsse, um eigene konstruktive Vorschläge zu unterbreiten (Zusatzbotschaft I vom 27. Mai 1992 zur EWR-Botschaft, BBl 1992 V 410). Der Gesetzgeber hat es bisher unterlassen, die Dauer der Anhörungen genauer vorzuschreiben, und vertraut auf die Rechtsprechung, die jedoch sehr vage ist und 24 Stunden für zu kurz, sechs Wochen hingegen für zu lange hält - wobei die Dauer den jeweiligen Umständen entsprechend variieren kann .... Diese Ungenauigkeit gefährdet das Mitspracherecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die heutigen Bestimmungen des OR geben nämlich der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinerlei Gewähr, dass ihnen genügend Zeit eingeräumt wird, um konstruktive Vorschläge zu unterbreiten. Hätte der Gesetzgeber Arbeitnehmeranhörungen nur zum Schein gesetzlich verankern wollen, so hätte er keine andere Bestimmung als die heutige erlassen.</p><p>Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Landes sind aber hoch qualifiziert und können konstruktive Vorschläge unterbreiten, vorausgesetzt, man gibt ihnen die Mittel dazu - mit anderen Worten, die Zeit. Anhörungen stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur allzu oft die letzte Möglichkeit dar, ihren Beitrag zur Rettung des Unternehmens zu leisten. Die Angelegenheit ist zu heikel geworden, um sie auf Dauer dem Gutdünken der Gerichte zu überlassen. Wenn der Gesetzgeber will, dass sich Sinn und Geist des Gesetzes in den wirklichen Arbeitsverhältnissen niederschlagen, so muss er der Arbeitnehmervertretung eine Mindestdauer der Arbeitnehmeranhörungen zusichern.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein und fordere, dass die Mindestdauer der Arbeitnehmeranhörungen bei Massenentlassungen auf drei Wochen festgesetzt wird. Diese Frist sollte entsprechend den Gegebenheiten (Grösse des Unternehmens, Zahl der Entlassungen usw.) verlängert werden. Die Arbeitsämter überwachen die genaue Einhaltung dieser Frist.</p>
- Massenentlassungen. Mindestdauer der Arbeitnehmeranhörungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Bestimmungen des OR zur Mitwirkung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer legen zwar fest, dass die Arbeitnehmenden konsultiert werden müssen, nicht aber, wie lange eine solche Anhörung mindestens dauern muss. In seiner Zusatzbotschaft I zur EWR-Botschaft wies der Bundesrat darauf hin, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern genügend Zeit lassen müsse, um eigene konstruktive Vorschläge zu unterbreiten (Zusatzbotschaft I vom 27. Mai 1992 zur EWR-Botschaft, BBl 1992 V 410). Der Gesetzgeber hat es bisher unterlassen, die Dauer der Anhörungen genauer vorzuschreiben, und vertraut auf die Rechtsprechung, die jedoch sehr vage ist und 24 Stunden für zu kurz, sechs Wochen hingegen für zu lange hält - wobei die Dauer den jeweiligen Umständen entsprechend variieren kann .... Diese Ungenauigkeit gefährdet das Mitspracherecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die heutigen Bestimmungen des OR geben nämlich der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinerlei Gewähr, dass ihnen genügend Zeit eingeräumt wird, um konstruktive Vorschläge zu unterbreiten. Hätte der Gesetzgeber Arbeitnehmeranhörungen nur zum Schein gesetzlich verankern wollen, so hätte er keine andere Bestimmung als die heutige erlassen.</p><p>Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Landes sind aber hoch qualifiziert und können konstruktive Vorschläge unterbreiten, vorausgesetzt, man gibt ihnen die Mittel dazu - mit anderen Worten, die Zeit. Anhörungen stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur allzu oft die letzte Möglichkeit dar, ihren Beitrag zur Rettung des Unternehmens zu leisten. Die Angelegenheit ist zu heikel geworden, um sie auf Dauer dem Gutdünken der Gerichte zu überlassen. Wenn der Gesetzgeber will, dass sich Sinn und Geist des Gesetzes in den wirklichen Arbeitsverhältnissen niederschlagen, so muss er der Arbeitnehmervertretung eine Mindestdauer der Arbeitnehmeranhörungen zusichern.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein und fordere, dass die Mindestdauer der Arbeitnehmeranhörungen bei Massenentlassungen auf drei Wochen festgesetzt wird. Diese Frist sollte entsprechend den Gegebenheiten (Grösse des Unternehmens, Zahl der Entlassungen usw.) verlängert werden. Die Arbeitsämter überwachen die genaue Einhaltung dieser Frist.</p>
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