Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung

ShortId
03.428
Id
20030428
Updated
10.02.2026 20:49
Language
de
Title
Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung
AdditionalIndexing
12;28;freie Schlagwörter: vgl. Parlamentarische Initiative 94.434;freie Schlagwörter: http://www.parlament.ch/afs/data/d/rb/d_rb_19940434.htm;Gleichstellung von Mann und Frau;Ehe- und Familienname;Kindsrecht;Gleichheit vor dem Gesetz;Bürgerrecht;Zivilgesetzbuch
1
  • L05K0103010301, Ehe- und Familienname
  • L05K0506010601, Bürgerrecht
  • L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
  • L04K01030106, Kindsrecht
  • L04K05070206, Zivilgesetzbuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Geltende Regelung:</p><p>Hauptziel der Reform des Eherechtes von 1984 war die Gleichstellung von Mann und Frau. Eine Kompromisslösung zwischen dem Postulat der Einheit der Familie und der Gleichberechtigung führte zur Regelung, wonach die Regel, wonach der Familienname des Ehemannes auch der Name der Frau ist, mit zwei Ausnahmeregelungen ergänzt wurde: Die Frau kann ihren Namen voranstellen und trägt einen Doppelnamen, oder die Ehegatten können durch behördliche Namensänderung den Frauennamen zum Familiennamen machen. Nach einem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22. Februar 1994 änderte der Bundesrat auf den 1. Juli 1994 die Zivilstandsverordnung, womit es auf dem Verordnungsweg dem Mann - wie gesetzlich verankert der Frau - erlaubt wurde, seinen Namen voranzustellen, wenn sein Name nicht Familienname geworden ist. </p><p>2. Parlamentarische Initiative Sandoz:</p><p>Mit einer parlamentarischen Initiative verlangte die ehemalige Nationalrätin Suzette Sandoz am 14. Dezember 1994, dass die Bestimmungen des ZGB über den Familiennamen der Ehegatten mit Artikel 8 und Artikel 14 EMRK in Übereinstimmung gebracht werden. Mit der Änderung der Zivilstandsverordnung, die der Bundesgesetzgebung widerspricht, sei das Problem nicht gelöst. Der Nationalrat gab der parlamentarischen Initiative am 6. Oktober 1995 Folge. Danach erarbeitete die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eine Änderung des Zivilgesetzbuches zum Familiennamen und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder. Am 1. September 1999 entschied der Nationalrat gemäss dem Entwurf der Kommission. Der Ständerat veränderte die Vorlage mit Beschluss vom 25. September 2000. Schliesslich kam es am 11. Juni 2001 zu einer Einigung. In der Schlussabstimmung vom 22. Juni 2001 lehnten dann aber beide Räte - der Nationalrat mit 97 zu 77 Stimmen und der Ständerat mit 25 zu 16 Stimmen - die Vorlage ab. </p><p>Der Entwurf sah die vollständige Gleichstellung der Ehegatten in Bezug auf Name und Bürgerrecht vor. Dabei wurde für die Wahl des Familiennamens eine breite Palette von acht Optionen vorgesehen. Für die Kinder wurde die Wahl den Eltern überlassen, wobei im Fall der Uneinigkeit der Entscheid der Vormundschaftsbehörde zugewiesen wurde. Der Eheschluss sollte inskünftig ohne Auswirkungen auf das Bürgerrecht sein. </p><p>3. Neuer Anlauf zu gleichstellungskonformer Regelung:</p><p>Mit der Ablehnung der Vorlage blieb es vorerst bei der geltenden Namensregelung, die der Rechtsgleichheit widerspricht und auf dem Verordnungsweg den Vorrang des Bundesgesetzes missachtet. Nach dem ablehnenden Entscheid durch das Parlament ist es Aufgabe des Parlamentes, selber eine gleichstellungskonforme Vorlage auszuarbeiten. Dabei kann auf die umfangreichen Vorarbeiten des Parlamentes zurückgegriffen werden. </p><p>Die Namensregelung weckt auch immer starke Emotionen. Das zeigen auch die Diskussionen um die Namensregelung beim neuen Pass mit dem amtlichen Namen auf der Vorderseite und dem Allianznamen auf der zweiten Seite. Die Unterscheidung zwischen amtlichem Namen und Allianznamen ist in der Bevölkerung nicht geläufig. </p><p>Bei der Neuregelung ist insbesondere folgenden Grundsätzen Rechnung zu tragen: </p><p>- Das Namensrecht hat im Fall der Eheschliessung die Rechtsgleichheit vollumfänglich zu gewährleisten. Zu prüfen ist dabei auch, ob der behördlich verordnete Namenswechsel bei Eheschluss zweckmässig ist, da dies zwangsläufig wie in der verworfenen Vorlage zu einer Grosszahl von Namensoptionen führt. </p><p>- Bei den Kindern ist die Wahl des Namens den Eltern zu überlassen. Im Fall der Uneinigkeit ist eine abschliessende gesetzliche Regelung zu treffen. Behördliche Entscheide sind zu vermeiden. </p><p>- Bei der Regelung des Bürgerrechtes ist die Gleichstellung der Ehegatten zu gewährleisten.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sind dahin gehend zu ändern, dass die Namens- und Bürgerrechtsregelung die Gleichstellung der Ehegatten gewährleistet.</p>
  • Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Geltende Regelung:</p><p>Hauptziel der Reform des Eherechtes von 1984 war die Gleichstellung von Mann und Frau. Eine Kompromisslösung zwischen dem Postulat der Einheit der Familie und der Gleichberechtigung führte zur Regelung, wonach die Regel, wonach der Familienname des Ehemannes auch der Name der Frau ist, mit zwei Ausnahmeregelungen ergänzt wurde: Die Frau kann ihren Namen voranstellen und trägt einen Doppelnamen, oder die Ehegatten können durch behördliche Namensänderung den Frauennamen zum Familiennamen machen. Nach einem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22. Februar 1994 änderte der Bundesrat auf den 1. Juli 1994 die Zivilstandsverordnung, womit es auf dem Verordnungsweg dem Mann - wie gesetzlich verankert der Frau - erlaubt wurde, seinen Namen voranzustellen, wenn sein Name nicht Familienname geworden ist. </p><p>2. Parlamentarische Initiative Sandoz:</p><p>Mit einer parlamentarischen Initiative verlangte die ehemalige Nationalrätin Suzette Sandoz am 14. Dezember 1994, dass die Bestimmungen des ZGB über den Familiennamen der Ehegatten mit Artikel 8 und Artikel 14 EMRK in Übereinstimmung gebracht werden. Mit der Änderung der Zivilstandsverordnung, die der Bundesgesetzgebung widerspricht, sei das Problem nicht gelöst. Der Nationalrat gab der parlamentarischen Initiative am 6. Oktober 1995 Folge. Danach erarbeitete die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eine Änderung des Zivilgesetzbuches zum Familiennamen und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder. Am 1. September 1999 entschied der Nationalrat gemäss dem Entwurf der Kommission. Der Ständerat veränderte die Vorlage mit Beschluss vom 25. September 2000. Schliesslich kam es am 11. Juni 2001 zu einer Einigung. In der Schlussabstimmung vom 22. Juni 2001 lehnten dann aber beide Räte - der Nationalrat mit 97 zu 77 Stimmen und der Ständerat mit 25 zu 16 Stimmen - die Vorlage ab. </p><p>Der Entwurf sah die vollständige Gleichstellung der Ehegatten in Bezug auf Name und Bürgerrecht vor. Dabei wurde für die Wahl des Familiennamens eine breite Palette von acht Optionen vorgesehen. Für die Kinder wurde die Wahl den Eltern überlassen, wobei im Fall der Uneinigkeit der Entscheid der Vormundschaftsbehörde zugewiesen wurde. Der Eheschluss sollte inskünftig ohne Auswirkungen auf das Bürgerrecht sein. </p><p>3. Neuer Anlauf zu gleichstellungskonformer Regelung:</p><p>Mit der Ablehnung der Vorlage blieb es vorerst bei der geltenden Namensregelung, die der Rechtsgleichheit widerspricht und auf dem Verordnungsweg den Vorrang des Bundesgesetzes missachtet. Nach dem ablehnenden Entscheid durch das Parlament ist es Aufgabe des Parlamentes, selber eine gleichstellungskonforme Vorlage auszuarbeiten. Dabei kann auf die umfangreichen Vorarbeiten des Parlamentes zurückgegriffen werden. </p><p>Die Namensregelung weckt auch immer starke Emotionen. Das zeigen auch die Diskussionen um die Namensregelung beim neuen Pass mit dem amtlichen Namen auf der Vorderseite und dem Allianznamen auf der zweiten Seite. Die Unterscheidung zwischen amtlichem Namen und Allianznamen ist in der Bevölkerung nicht geläufig. </p><p>Bei der Neuregelung ist insbesondere folgenden Grundsätzen Rechnung zu tragen: </p><p>- Das Namensrecht hat im Fall der Eheschliessung die Rechtsgleichheit vollumfänglich zu gewährleisten. Zu prüfen ist dabei auch, ob der behördlich verordnete Namenswechsel bei Eheschluss zweckmässig ist, da dies zwangsläufig wie in der verworfenen Vorlage zu einer Grosszahl von Namensoptionen führt. </p><p>- Bei den Kindern ist die Wahl des Namens den Eltern zu überlassen. Im Fall der Uneinigkeit ist eine abschliessende gesetzliche Regelung zu treffen. Behördliche Entscheide sind zu vermeiden. </p><p>- Bei der Regelung des Bürgerrechtes ist die Gleichstellung der Ehegatten zu gewährleisten.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sind dahin gehend zu ändern, dass die Namens- und Bürgerrechtsregelung die Gleichstellung der Ehegatten gewährleistet.</p>
    • Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung
  • Index
    1
    Texts
    • <p>1. Geltende Regelung:</p><p>Hauptziel der Reform des Eherechtes von 1984 war die Gleichstellung von Mann und Frau. Eine Kompromisslösung zwischen dem Postulat der Einheit der Familie und der Gleichberechtigung führte zur Regelung, wonach die Regel, wonach der Familienname des Ehemannes auch der Name der Frau ist, mit zwei Ausnahmeregelungen ergänzt wurde: Die Frau kann ihren Namen voranstellen und trägt einen Doppelnamen, oder die Ehegatten können durch behördliche Namensänderung den Frauennamen zum Familiennamen machen. Nach einem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22. Februar 1994 änderte der Bundesrat auf den 1. Juli 1994 die Zivilstandsverordnung, womit es auf dem Verordnungsweg dem Mann - wie gesetzlich verankert der Frau - erlaubt wurde, seinen Namen voranzustellen, wenn sein Name nicht Familienname geworden ist. </p><p>2. Parlamentarische Initiative Sandoz:</p><p>Mit einer parlamentarischen Initiative verlangte die ehemalige Nationalrätin Suzette Sandoz am 14. Dezember 1994, dass die Bestimmungen des ZGB über den Familiennamen der Ehegatten mit Artikel 8 und Artikel 14 EMRK in Übereinstimmung gebracht werden. Mit der Änderung der Zivilstandsverordnung, die der Bundesgesetzgebung widerspricht, sei das Problem nicht gelöst. Der Nationalrat gab der parlamentarischen Initiative am 6. Oktober 1995 Folge. Danach erarbeitete die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eine Änderung des Zivilgesetzbuches zum Familiennamen und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder. Am 1. September 1999 entschied der Nationalrat gemäss dem Entwurf der Kommission. Der Ständerat veränderte die Vorlage mit Beschluss vom 25. September 2000. Schliesslich kam es am 11. Juni 2001 zu einer Einigung. In der Schlussabstimmung vom 22. Juni 2001 lehnten dann aber beide Räte - der Nationalrat mit 97 zu 77 Stimmen und der Ständerat mit 25 zu 16 Stimmen - die Vorlage ab. </p><p>Der Entwurf sah die vollständige Gleichstellung der Ehegatten in Bezug auf Name und Bürgerrecht vor. Dabei wurde für die Wahl des Familiennamens eine breite Palette von acht Optionen vorgesehen. Für die Kinder wurde die Wahl den Eltern überlassen, wobei im Fall der Uneinigkeit der Entscheid der Vormundschaftsbehörde zugewiesen wurde. Der Eheschluss sollte inskünftig ohne Auswirkungen auf das Bürgerrecht sein. </p><p>3. Neuer Anlauf zu gleichstellungskonformer Regelung:</p><p>Mit der Ablehnung der Vorlage blieb es vorerst bei der geltenden Namensregelung, die der Rechtsgleichheit widerspricht und auf dem Verordnungsweg den Vorrang des Bundesgesetzes missachtet. Nach dem ablehnenden Entscheid durch das Parlament ist es Aufgabe des Parlamentes, selber eine gleichstellungskonforme Vorlage auszuarbeiten. Dabei kann auf die umfangreichen Vorarbeiten des Parlamentes zurückgegriffen werden. </p><p>Die Namensregelung weckt auch immer starke Emotionen. Das zeigen auch die Diskussionen um die Namensregelung beim neuen Pass mit dem amtlichen Namen auf der Vorderseite und dem Allianznamen auf der zweiten Seite. Die Unterscheidung zwischen amtlichem Namen und Allianznamen ist in der Bevölkerung nicht geläufig. </p><p>Bei der Neuregelung ist insbesondere folgenden Grundsätzen Rechnung zu tragen: </p><p>- Das Namensrecht hat im Fall der Eheschliessung die Rechtsgleichheit vollumfänglich zu gewährleisten. Zu prüfen ist dabei auch, ob der behördlich verordnete Namenswechsel bei Eheschluss zweckmässig ist, da dies zwangsläufig wie in der verworfenen Vorlage zu einer Grosszahl von Namensoptionen führt. </p><p>- Bei den Kindern ist die Wahl des Namens den Eltern zu überlassen. Im Fall der Uneinigkeit ist eine abschliessende gesetzliche Regelung zu treffen. Behördliche Entscheide sind zu vermeiden. </p><p>- Bei der Regelung des Bürgerrechtes ist die Gleichstellung der Ehegatten zu gewährleisten.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sind dahin gehend zu ändern, dass die Namens- und Bürgerrechtsregelung die Gleichstellung der Ehegatten gewährleistet.</p>
    • Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung

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