Verbot unsicherer Betriebssparkassen
- ShortId
-
03.429
- Id
-
20030429
- Updated
-
10.04.2024 09:26
- Language
-
de
- Title
-
Verbot unsicherer Betriebssparkassen
- AdditionalIndexing
-
24;freie Schlagwörter: Betriebssparkasse;Bankenaufsicht;Sparkasse;Unternehmen;Anlegerschutz;Personal;Geschäftsbank;Bankrecht
- 1
-
- L05K1104010206, Sparkasse
- L04K07030601, Unternehmen
- L05K1104010103, Geschäftsbank
- L04K11040209, Bankrecht
- L04K11040201, Anlegerschutz
- L05K0702010207, Personal
- L04K11040206, Bankenaufsicht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei den Pleiten von Swissair und Swiss Dairy Food (SDF) brachen auch die Betriebssparkassen zusammen. Bricht ein Unternehmen mit Betriebssparkasse zusammen, verlieren Arbeitnehmer zugleich mit ihrer Stelle auch noch ihre Ersparnisse.</p><p>Betriebssparkassen wirken für ihre Kunden wie Banken, sie sind aber im Sinne des Gesetzes keine Banken. Dies bedeutet, dass einerseits die bankenrechtliche Aufsicht fehlt und andererseits die Spareinlagen weder versichert noch konkursrechtlich privilegiert sind. Wer sein Geld bei einer Betriebssparkasse anlegt, ist in der gleichen Lage wie ein Besitzer von Obligationen der entsprechenden Unternehmung. </p><p>Es war vorauszusehen, dass bei einer Rezession Unternehmen und damit auch deren Betriebssparkassen in Schwierigkeiten kommen können. Beim Swissair-Zusammenbruch sprang eine Grossbank bezüglich der Sparguthaben in die Lücke. Bei der Pleite von SDF war dies nicht der Fall. Die Gläubiger dieser Betriebssparkasse werden froh sein müssen, wenn sie wenigstens einen Teil ihrer Guthaben erhalten. Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen ist mit weiteren solchen Fällen zu rechnen. </p><p>Betriebssparkassen führen "zu einem gewaltigen Klumpenrisiko für die Arbeitnehmer", wie Ständerätin Spoerry in der Begründung der Empfehlung 01.3674 ausführte. Die Kumulation des Verlustes des Arbeitsplatzes mit derjenigen der Ersparnisse ist sozialpolitisch eine Katastrophe. Da sich grosse Teile der Bevölkerung des Unterschieds zwischen Betriebssparkassen und Banken nicht bewusst sind, erschüttern die Zusammenbrüche auch das Vertrauen in das Bankensystem allgemein. </p><p>Materiell herrscht über den Handlungsbedarf Einigkeit. Formal kann jedoch diskutiert werden, ob ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Artikel 1 Absatz 2 des Bankengesetzes verbietet grundsätzlich natürlichen und juristischen Personen die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen, erlaubt es aber dem Bundesrat, Ausnahmen vorzusehen, "sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist." Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe e der Bankenverordnung nennt unter diesen Ausnahmen die Betriebssparkassen. Der Bundesrat hätte also die Kompetenz, dieses Problem zu lösen. Sobald der Bundesrat von dieser Kompetenz einen entsprechenden Gebrauch macht, fällt der gesetzgeberische Handlungsbedarf dahin. </p><p>Der Bundesrat hätte aufgrund der Delegationsnorm von Artikel 1 Absatz 2 des Bankengesetzes auch die Pflicht, die Verordnung entsprechend abzuändern. Spätestens seit dem Zusammenbruch der Swissair muss ihm bekannt sein, dass der Schutz der Einleger bei Betriebssparkassen nicht gewährleistet ist. Am 11. März 2002 überwies der Ständerat die Empfehlung Spoerry 01.3674. Bundesrat Villiger führte bei dieser Gelegenheit aus: "Es ist ja relativ einfach. Ich hoffe, dass man mit den Arbeiten schon angefangen hat und das Eisen möglichst bald schmieden kann, solange es noch heiss ist." In der Fragestunde vom 13. Dezember 2002 beantwortete Bundesrat Villiger die explizit gestellte Frage nach dem Zeitpunkt der Änderung der Verordnung nicht (Frage Widmer 02.5203). In der Antwort vom 7. März 2003 auf die Einfache Anfrage Widmer 02.1154 wurde nur ausgeführt, dass in der ersten Hälfte 2003 ein Gutachten erstellt werden sollte, nach dessen Auswertung der Bundesrat so bald als möglich entscheiden werde. Zugleich wurde - im Gegensatz zu den Ausführungen von Bundesrat Villiger am 11. März 2002 - mitgeteilt, es handle sich um ein komplexes Vorhaben. Angesichts der Wirtschaftslage besteht die reale Gefahr, dass durch die Zahlungsunfähigkeit weiterer Betriebssparkassen zusätzliche Sparer geschädigt werden. </p><p>Sofern eine Delegationsnorm besteht und der Bundesrat seine Pflichten wahrnimmt, er sich insbesondere an die vorgegebenen Rahmenbedingungen hält und innert nützlicher Frist notwendige Anpassungen vornimmt, kann nicht von einem gesetzgeberischen Handlungsbedarf gesprochen werden. Dagegen kann sich das Parlament nicht darauf berufen, es trage keine Verantwortung, weil es die konkrete Regelung an den Bundesrat delegiert habe, wenn:</p><p>- der Bundesrat auf Verordnungsstufe eine Regelung trifft, die objektiv nicht der Delegationsnorm entspricht, wie das hier geschah, weil nämlich der Schutz der Einleger nicht gewährleistet ist; </p><p>- der Bundesrat die Verordnung nicht innerhalb einer Frist ändert, die weiteren Schaden abwendet. </p><p>Unter diesen Umständen müssen die Delegationsnormen selber bzw. die mit ihr verknüpften Rahmenbedingungen überprüft werden, d. h., es besteht ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Nimmt dann der Bundesrat unter dem Druck einer allfälligen Rücknahme oder Einschränkung der Delegationsnorm die nötigen Änderungen auf Verordnungsstufe vor, kann das nur begrüsst werden. Das Parlament wird aber seiner Verantwortung nur gerecht, wenn es rechtzeitig die notwendigen Vorbereitungen trifft, um die Delegationsnorm zu ändern, falls der Bundesrat nicht das Nötige tut. In diesem Sinne besteht hier ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein: </p><p>Das Bankengesetz wird so abgeändert, dass Betriebssparkassen nur zulässig sind, wenn die Einlagen entweder versichert, garantiert oder durch erstklassige Sicherheiten gedeckt sind.</p>
- Verbot unsicherer Betriebssparkassen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bei den Pleiten von Swissair und Swiss Dairy Food (SDF) brachen auch die Betriebssparkassen zusammen. Bricht ein Unternehmen mit Betriebssparkasse zusammen, verlieren Arbeitnehmer zugleich mit ihrer Stelle auch noch ihre Ersparnisse.</p><p>Betriebssparkassen wirken für ihre Kunden wie Banken, sie sind aber im Sinne des Gesetzes keine Banken. Dies bedeutet, dass einerseits die bankenrechtliche Aufsicht fehlt und andererseits die Spareinlagen weder versichert noch konkursrechtlich privilegiert sind. Wer sein Geld bei einer Betriebssparkasse anlegt, ist in der gleichen Lage wie ein Besitzer von Obligationen der entsprechenden Unternehmung. </p><p>Es war vorauszusehen, dass bei einer Rezession Unternehmen und damit auch deren Betriebssparkassen in Schwierigkeiten kommen können. Beim Swissair-Zusammenbruch sprang eine Grossbank bezüglich der Sparguthaben in die Lücke. Bei der Pleite von SDF war dies nicht der Fall. Die Gläubiger dieser Betriebssparkasse werden froh sein müssen, wenn sie wenigstens einen Teil ihrer Guthaben erhalten. Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen ist mit weiteren solchen Fällen zu rechnen. </p><p>Betriebssparkassen führen "zu einem gewaltigen Klumpenrisiko für die Arbeitnehmer", wie Ständerätin Spoerry in der Begründung der Empfehlung 01.3674 ausführte. Die Kumulation des Verlustes des Arbeitsplatzes mit derjenigen der Ersparnisse ist sozialpolitisch eine Katastrophe. Da sich grosse Teile der Bevölkerung des Unterschieds zwischen Betriebssparkassen und Banken nicht bewusst sind, erschüttern die Zusammenbrüche auch das Vertrauen in das Bankensystem allgemein. </p><p>Materiell herrscht über den Handlungsbedarf Einigkeit. Formal kann jedoch diskutiert werden, ob ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Artikel 1 Absatz 2 des Bankengesetzes verbietet grundsätzlich natürlichen und juristischen Personen die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen, erlaubt es aber dem Bundesrat, Ausnahmen vorzusehen, "sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist." Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe e der Bankenverordnung nennt unter diesen Ausnahmen die Betriebssparkassen. Der Bundesrat hätte also die Kompetenz, dieses Problem zu lösen. Sobald der Bundesrat von dieser Kompetenz einen entsprechenden Gebrauch macht, fällt der gesetzgeberische Handlungsbedarf dahin. </p><p>Der Bundesrat hätte aufgrund der Delegationsnorm von Artikel 1 Absatz 2 des Bankengesetzes auch die Pflicht, die Verordnung entsprechend abzuändern. Spätestens seit dem Zusammenbruch der Swissair muss ihm bekannt sein, dass der Schutz der Einleger bei Betriebssparkassen nicht gewährleistet ist. Am 11. März 2002 überwies der Ständerat die Empfehlung Spoerry 01.3674. Bundesrat Villiger führte bei dieser Gelegenheit aus: "Es ist ja relativ einfach. Ich hoffe, dass man mit den Arbeiten schon angefangen hat und das Eisen möglichst bald schmieden kann, solange es noch heiss ist." In der Fragestunde vom 13. Dezember 2002 beantwortete Bundesrat Villiger die explizit gestellte Frage nach dem Zeitpunkt der Änderung der Verordnung nicht (Frage Widmer 02.5203). In der Antwort vom 7. März 2003 auf die Einfache Anfrage Widmer 02.1154 wurde nur ausgeführt, dass in der ersten Hälfte 2003 ein Gutachten erstellt werden sollte, nach dessen Auswertung der Bundesrat so bald als möglich entscheiden werde. Zugleich wurde - im Gegensatz zu den Ausführungen von Bundesrat Villiger am 11. März 2002 - mitgeteilt, es handle sich um ein komplexes Vorhaben. Angesichts der Wirtschaftslage besteht die reale Gefahr, dass durch die Zahlungsunfähigkeit weiterer Betriebssparkassen zusätzliche Sparer geschädigt werden. </p><p>Sofern eine Delegationsnorm besteht und der Bundesrat seine Pflichten wahrnimmt, er sich insbesondere an die vorgegebenen Rahmenbedingungen hält und innert nützlicher Frist notwendige Anpassungen vornimmt, kann nicht von einem gesetzgeberischen Handlungsbedarf gesprochen werden. Dagegen kann sich das Parlament nicht darauf berufen, es trage keine Verantwortung, weil es die konkrete Regelung an den Bundesrat delegiert habe, wenn:</p><p>- der Bundesrat auf Verordnungsstufe eine Regelung trifft, die objektiv nicht der Delegationsnorm entspricht, wie das hier geschah, weil nämlich der Schutz der Einleger nicht gewährleistet ist; </p><p>- der Bundesrat die Verordnung nicht innerhalb einer Frist ändert, die weiteren Schaden abwendet. </p><p>Unter diesen Umständen müssen die Delegationsnormen selber bzw. die mit ihr verknüpften Rahmenbedingungen überprüft werden, d. h., es besteht ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Nimmt dann der Bundesrat unter dem Druck einer allfälligen Rücknahme oder Einschränkung der Delegationsnorm die nötigen Änderungen auf Verordnungsstufe vor, kann das nur begrüsst werden. Das Parlament wird aber seiner Verantwortung nur gerecht, wenn es rechtzeitig die notwendigen Vorbereitungen trifft, um die Delegationsnorm zu ändern, falls der Bundesrat nicht das Nötige tut. In diesem Sinne besteht hier ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein: </p><p>Das Bankengesetz wird so abgeändert, dass Betriebssparkassen nur zulässig sind, wenn die Einlagen entweder versichert, garantiert oder durch erstklassige Sicherheiten gedeckt sind.</p>
- Verbot unsicherer Betriebssparkassen
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