Das organisierte Verbrechen an Kindern ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- ShortId
-
03.430
- Id
-
20030430
- Updated
-
10.04.2024 18:45
- Language
-
de
- Title
-
Das organisierte Verbrechen an Kindern ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- AdditionalIndexing
-
12;28;organisiertes Verbrechen;Rechte des Kindes;Strafgesetzbuch;Jugendschutz;Verbrechen gegen die Menschlichkeit;Menschenhandel
- 1
-
- L04K01040206, Jugendschutz
- L05K0502020302, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- L05K0101020802, organisiertes Verbrechen
- L06K050102010303, Menschenhandel
- L04K05020508, Rechte des Kindes
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung haben "Kinder und Jugendliche .... Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung." Zudem hat sich die Schweiz verpflichtet, alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Massnahmen zu treffen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern (Artikel 35 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes). Um jedoch die Werte des Kindes, wie sie in den genannten Dokumenten festgehalten sind, zu schützen, muss explizit vorgesehen werden, dass Verbrechen an Kindern nicht unbestraft bleiben dürfen. Die schlimmsten Verletzungen der Menschenrechte müssen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft werden; erst recht gilt dies bei organisierten Verbrechen an Kindern.</p><p>Kriminelle Netzwerke arbeiten über die Grenzen hinweg zusammen und nutzen aus Gewinnsucht die Verwundbarkeit vor allem von Menschen aus armen Ländern und ärmlichen Verhältnissen aus. Sie machen sich bevorzugt die Fügsamkeit der Kinder zunutze, behandeln sie wie Eigentum und zwingen sie oft zu Straftaten, weil Minderjährige weniger hart bestraft werden. In den Strassen einiger lateinamerikanischer oder asiatischer Städte werden Kinder von Personen im Solde der Behörden ohne Gerichtsverfahren hingerichtet. Der Verkauf von Kindern, der Handel mit ihnen und der Kinderschmuggel nehmen weiter zu und äussern sich in immer grausameren Formen: sexuelle Ausbeutung, Kinderschmuggel für Adoption, Organhandel usw. Diese Entwicklung wird durch das Internet entscheidend begünstigt. Leider muss man feststellen, dass das Kind der billigste Rohstoff ist, der lediglich minimale Investitionen erfordert. Die jungen Opfer nehmen dadurch erheblichen physischen und psychischen Schaden, manchmal fürs Leben.</p><p>Während der Kindheit schafft der Mensch sich eine Basis und lernt, wie das Leben und das Wertesystem funktionieren. Bis zu einem gewissen Alter und einer gewissen Reife können sich Kinder nicht wehren, da sie nur beschränkt fähig sind, sich ein Urteil zu bilden und sich auszudrücken; dies rechtfertigt im Übrigen eine eigene Rechtsprechung für Jugendliche. Auch wenn sich die Spezies Mensch aus den unterschiedlichsten Individuen zusammensetzt, durchleben alle die Phase der Kindheit. Dies rechtfertigt, dass einem harten Vorgehen gegen die Mitglieder und insbesondere die Köpfe krimineller Netzwerke, die Verbrechen an Kindern begehen, besondere Wichtigkeit beigemessen wird. Diese Personen dürfen in unserem Land keinen Schutz mehr finden, und auch das Geld aus ihren kriminellen Tätigkeiten darf nicht mehr hier versteckt werden können. Die Tatsache, dass man der Justiz nicht mehr entkommen kann, muss die potenziellen Täter abschrecken. Die Schweiz kann auf internationaler Ebene mit gutem Beispiel vorangehen, wenn sie das organisierte Verbrechen an Kindern als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einstuft. Ist der Schutz der Kinder nicht mindestens so dringlich wie die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, des Rauschgifthandels und des Terrorismus?</p><p>Im schweizerischen Rechtssystem gibt es den Begriff "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" noch nicht. Deshalb nimmt man Bezug auf Artikel 7 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (Statut von Rom), das seit dem 1. Juli 2002 in Kraft ist und von der Schweiz am 12. Oktober 2001 ratifiziert wurde. Im Sinne dieses Statuts bedeutet Verbrechen gegen die Menschlichkeit "jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird": a) vorsätzliche Tötung; b) Ausrottung; c) Versklavung; d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung; e) schwer wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechtes; f) Folter; g) schwere Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit; h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe ....; k) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der Unversehrtheit verursacht werden (Artikel 7 Absatz 1 des Statuts von Rom). Diese Handlungen werden sogar ausserhalb bewaffneter Konflikte als "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" geahndet.</p><p>Artikel 7 Absatz 2 des Statuts von Rom definiert "Angriff gegen die Zivilbevölkerung" als "eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat".</p><p>Kinder sind zweifellos Teil einer Zivilbevölkerung, nämlich der verwundbarste. Wenn eine Gruppe von mindestens zwei Personen nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird und keine förmlich festgelegten Rollen für ihre Mitglieder, keine kontinuierliche Mitgliedschaft und keine ausgeprägte Struktur hat, ihre Mitglieder aber gemeinsam vorgehen mit dem Ziel, mehrere schwere Verbrechen an Kindern zu begehen, um sich einen finanziellen oder sonstigen Vorteil zu verschaffen (Terminologie angelehnt an Artikel 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität), so sind dies unmenschliche Handlungen, mit denen zur Unterstützung der Politik einer Organisation vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Opfer verursacht werden. Mit einer solchen Realität werden in der Schweiz sowohl Kinderschutzorganisationen als auch die Polizei konfrontiert.</p><p>Es soll jetzt nicht darüber diskutiert werden, ob diese Realität durch Artikel 7 des Statuts von Rom abgedeckt ist (die Begriffsbestimmung eines Verbrechens ist eng auszulegen; Artikel 22 Absatz 2 des Statuts von Rom); solche Handlungen an Kindern müssen schlicht und einfach als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angesehen werden.</p><p>Deshalb muss unverzüglich eine Bestimmung ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden, die das organisierte Verbrechen an Kindern als universelles, unverjährbares Verbrechen gegen die Menschlichkeit einstuft (ausdrückliche Erwähnung in Artikel 75bis des StGB), dies unabhängig davon, ob die Täter den Schutz der Immunität geniessen (gleiche Bestimmungen wie für Völkermord, Artikel 264 StGB).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das Strafgesetzbuch soll so ergänzt oder verändert werden, dass das organisierte Verbrechen an Minderjährigen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Verstoss gegen die Interessen der internationalen Gemeinschaft eingestuft wird. Insbesondere muss dieses Verbrechen immer geahndet werden können, unabhängig davon, wo und wann es begangen wurde, welche Nationalität Opfer oder Täter haben, und auch unabhängig davon, ob die Täter den Schutz der Immunität geniessen.</p>
- Das organisierte Verbrechen an Kindern ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung haben "Kinder und Jugendliche .... Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung." Zudem hat sich die Schweiz verpflichtet, alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Massnahmen zu treffen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern (Artikel 35 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes). Um jedoch die Werte des Kindes, wie sie in den genannten Dokumenten festgehalten sind, zu schützen, muss explizit vorgesehen werden, dass Verbrechen an Kindern nicht unbestraft bleiben dürfen. Die schlimmsten Verletzungen der Menschenrechte müssen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft werden; erst recht gilt dies bei organisierten Verbrechen an Kindern.</p><p>Kriminelle Netzwerke arbeiten über die Grenzen hinweg zusammen und nutzen aus Gewinnsucht die Verwundbarkeit vor allem von Menschen aus armen Ländern und ärmlichen Verhältnissen aus. Sie machen sich bevorzugt die Fügsamkeit der Kinder zunutze, behandeln sie wie Eigentum und zwingen sie oft zu Straftaten, weil Minderjährige weniger hart bestraft werden. In den Strassen einiger lateinamerikanischer oder asiatischer Städte werden Kinder von Personen im Solde der Behörden ohne Gerichtsverfahren hingerichtet. Der Verkauf von Kindern, der Handel mit ihnen und der Kinderschmuggel nehmen weiter zu und äussern sich in immer grausameren Formen: sexuelle Ausbeutung, Kinderschmuggel für Adoption, Organhandel usw. Diese Entwicklung wird durch das Internet entscheidend begünstigt. Leider muss man feststellen, dass das Kind der billigste Rohstoff ist, der lediglich minimale Investitionen erfordert. Die jungen Opfer nehmen dadurch erheblichen physischen und psychischen Schaden, manchmal fürs Leben.</p><p>Während der Kindheit schafft der Mensch sich eine Basis und lernt, wie das Leben und das Wertesystem funktionieren. Bis zu einem gewissen Alter und einer gewissen Reife können sich Kinder nicht wehren, da sie nur beschränkt fähig sind, sich ein Urteil zu bilden und sich auszudrücken; dies rechtfertigt im Übrigen eine eigene Rechtsprechung für Jugendliche. Auch wenn sich die Spezies Mensch aus den unterschiedlichsten Individuen zusammensetzt, durchleben alle die Phase der Kindheit. Dies rechtfertigt, dass einem harten Vorgehen gegen die Mitglieder und insbesondere die Köpfe krimineller Netzwerke, die Verbrechen an Kindern begehen, besondere Wichtigkeit beigemessen wird. Diese Personen dürfen in unserem Land keinen Schutz mehr finden, und auch das Geld aus ihren kriminellen Tätigkeiten darf nicht mehr hier versteckt werden können. Die Tatsache, dass man der Justiz nicht mehr entkommen kann, muss die potenziellen Täter abschrecken. Die Schweiz kann auf internationaler Ebene mit gutem Beispiel vorangehen, wenn sie das organisierte Verbrechen an Kindern als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einstuft. Ist der Schutz der Kinder nicht mindestens so dringlich wie die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, des Rauschgifthandels und des Terrorismus?</p><p>Im schweizerischen Rechtssystem gibt es den Begriff "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" noch nicht. Deshalb nimmt man Bezug auf Artikel 7 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (Statut von Rom), das seit dem 1. Juli 2002 in Kraft ist und von der Schweiz am 12. Oktober 2001 ratifiziert wurde. Im Sinne dieses Statuts bedeutet Verbrechen gegen die Menschlichkeit "jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird": a) vorsätzliche Tötung; b) Ausrottung; c) Versklavung; d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung; e) schwer wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechtes; f) Folter; g) schwere Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit; h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe ....; k) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der Unversehrtheit verursacht werden (Artikel 7 Absatz 1 des Statuts von Rom). Diese Handlungen werden sogar ausserhalb bewaffneter Konflikte als "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" geahndet.</p><p>Artikel 7 Absatz 2 des Statuts von Rom definiert "Angriff gegen die Zivilbevölkerung" als "eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat".</p><p>Kinder sind zweifellos Teil einer Zivilbevölkerung, nämlich der verwundbarste. Wenn eine Gruppe von mindestens zwei Personen nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird und keine förmlich festgelegten Rollen für ihre Mitglieder, keine kontinuierliche Mitgliedschaft und keine ausgeprägte Struktur hat, ihre Mitglieder aber gemeinsam vorgehen mit dem Ziel, mehrere schwere Verbrechen an Kindern zu begehen, um sich einen finanziellen oder sonstigen Vorteil zu verschaffen (Terminologie angelehnt an Artikel 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität), so sind dies unmenschliche Handlungen, mit denen zur Unterstützung der Politik einer Organisation vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Opfer verursacht werden. Mit einer solchen Realität werden in der Schweiz sowohl Kinderschutzorganisationen als auch die Polizei konfrontiert.</p><p>Es soll jetzt nicht darüber diskutiert werden, ob diese Realität durch Artikel 7 des Statuts von Rom abgedeckt ist (die Begriffsbestimmung eines Verbrechens ist eng auszulegen; Artikel 22 Absatz 2 des Statuts von Rom); solche Handlungen an Kindern müssen schlicht und einfach als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angesehen werden.</p><p>Deshalb muss unverzüglich eine Bestimmung ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden, die das organisierte Verbrechen an Kindern als universelles, unverjährbares Verbrechen gegen die Menschlichkeit einstuft (ausdrückliche Erwähnung in Artikel 75bis des StGB), dies unabhängig davon, ob die Täter den Schutz der Immunität geniessen (gleiche Bestimmungen wie für Völkermord, Artikel 264 StGB).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das Strafgesetzbuch soll so ergänzt oder verändert werden, dass das organisierte Verbrechen an Minderjährigen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Verstoss gegen die Interessen der internationalen Gemeinschaft eingestuft wird. Insbesondere muss dieses Verbrechen immer geahndet werden können, unabhängig davon, wo und wann es begangen wurde, welche Nationalität Opfer oder Täter haben, und auch unabhängig davon, ob die Täter den Schutz der Immunität geniessen.</p>
- Das organisierte Verbrechen an Kindern ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit
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