Kleintierzucht und -haltung in der Landwirtschaftszone

ShortId
03.431
Id
20030431
Updated
10.04.2024 18:14
Language
de
Title
Kleintierzucht und -haltung in der Landwirtschaftszone
AdditionalIndexing
55;Rindviehzucht;Tierhaltung;Geflügelzucht;Landwirtschaftszone;Kaninchen
1
  • L05K0102040102, Landwirtschaftszone
  • L04K14010102, Tierhaltung
  • L05K1401010204, Geflügelzucht
  • L05K1401010303, Kaninchen
  • L06K140101020901, Rindviehzucht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative sollen die Kleintierzucht und die Kleintierhaltung aufgewertet und die erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen werden. In der Schweiz beschäftigen sich über 100 000 Züchterinnen, Züchter und Kleintierhalterinnen und -halter in fünf Sparten mit der Zucht und Haltung von weit mehr als einer Million Kleintieren. Dieser vielfältigen züchterischen Arbeit kommt in verschiedener Hinsicht eine wesentliche öffentliche Bedeutung zu. </p><p>Neben der Erhaltung der Artenvielfalt und eines lebendigen Kulturgutes geht es um wichtige Beiträge zur Sicherung einer intakten Umwelt. Mit der Kleintierzucht und -haltung wird für weite Bevölkerungskreise der Bezug zur Natur aufrechterhalten und das gesellschaftliche Verständnis für die Kreatur geweckt, gefördert und ausgebaut. Hinzu kommt, dass die Kleintierzucht einen wichtigen Teil der Jugendarbeit darstellt. Aber auch viele Pensionierte beschäftigen sich mit Kleintieren. Der Kleintierzucht kommt deshalb eine nicht zu unterschätzende soziale Bedeutung zu. </p><p>Es kann und darf nicht sein, dass die vielen bedeutsamen Aspekte der Kleintierzucht und -haltung weiterhin aufgrund sachwidriger Rechtsgrundlagen beeinträchtigt und immer mehr verhindert werden. </p><p>Die heutige Rechtslage präsentiert sich so, dass die Interessen der Kleintierzüchter und -halter in keiner der bestehenden Zonen des Raumplanungsrechtes in befriedigendem Ausmass berücksichtigt werden. In der Wohnzone ist es zwar erlaubt, in beschränktem Ausmass Kleintiere zu züchten oder zu halten, wobei in der Praxis wegen Geruchs- und Lärmimmissionen zunehmend Probleme entstehen. Hinzu kommt, dass die für die Kleintierzucht und -haltung prädestinierte Landwirtschaftszone nicht geöffnet ist. Artikel 34 Absatz 5 der Raumplanungsverordnung hält klar fest, dass Bauten und Anlagen der Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform gelten. Wenn die Kleintierzucht und -haltung nicht Freizeitlandwirtschaft sein soll, muss ihr ein eigentlicher landwirtschaftlicher Stellenwert zukommen. Dies ist dann der Fall, wenn mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit ein erhebliches Einkommen erzielt werden kann. Gefordert ist demzufolge eine Tierhaltung in grösserem Umfang, die zu einem ansehnlichen Erwerbseinkommen führt. Allen Kleintierzüchtern und -haltern, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, bleibt der Zugang zur Landwirtschaftszone verwehrt. Raumplanerisch gesehen ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass das Halten von Tieren unter dem Titel "Landwirtschaft" zulässig sein soll, das Halten der gleichen Tiere in den gleichen Gebäulichkeiten dagegen nicht. Aufgrund dieser aktuellen Rechtslage ist es notwendig, dass im Raumplanungsgesetz die Kleintierzucht und -haltung in der Landwirtschaftszone explizit als zonenkonform verankert wird.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das Raumplanungsrecht ist im Rahmen einer Teilrevision so abzuändern, dass in der Landwirtschaftszone die Kleintierzucht und -haltung ermöglicht wird.</p>
  • Kleintierzucht und -haltung in der Landwirtschaftszone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative sollen die Kleintierzucht und die Kleintierhaltung aufgewertet und die erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen werden. In der Schweiz beschäftigen sich über 100 000 Züchterinnen, Züchter und Kleintierhalterinnen und -halter in fünf Sparten mit der Zucht und Haltung von weit mehr als einer Million Kleintieren. Dieser vielfältigen züchterischen Arbeit kommt in verschiedener Hinsicht eine wesentliche öffentliche Bedeutung zu. </p><p>Neben der Erhaltung der Artenvielfalt und eines lebendigen Kulturgutes geht es um wichtige Beiträge zur Sicherung einer intakten Umwelt. Mit der Kleintierzucht und -haltung wird für weite Bevölkerungskreise der Bezug zur Natur aufrechterhalten und das gesellschaftliche Verständnis für die Kreatur geweckt, gefördert und ausgebaut. Hinzu kommt, dass die Kleintierzucht einen wichtigen Teil der Jugendarbeit darstellt. Aber auch viele Pensionierte beschäftigen sich mit Kleintieren. Der Kleintierzucht kommt deshalb eine nicht zu unterschätzende soziale Bedeutung zu. </p><p>Es kann und darf nicht sein, dass die vielen bedeutsamen Aspekte der Kleintierzucht und -haltung weiterhin aufgrund sachwidriger Rechtsgrundlagen beeinträchtigt und immer mehr verhindert werden. </p><p>Die heutige Rechtslage präsentiert sich so, dass die Interessen der Kleintierzüchter und -halter in keiner der bestehenden Zonen des Raumplanungsrechtes in befriedigendem Ausmass berücksichtigt werden. In der Wohnzone ist es zwar erlaubt, in beschränktem Ausmass Kleintiere zu züchten oder zu halten, wobei in der Praxis wegen Geruchs- und Lärmimmissionen zunehmend Probleme entstehen. Hinzu kommt, dass die für die Kleintierzucht und -haltung prädestinierte Landwirtschaftszone nicht geöffnet ist. Artikel 34 Absatz 5 der Raumplanungsverordnung hält klar fest, dass Bauten und Anlagen der Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform gelten. Wenn die Kleintierzucht und -haltung nicht Freizeitlandwirtschaft sein soll, muss ihr ein eigentlicher landwirtschaftlicher Stellenwert zukommen. Dies ist dann der Fall, wenn mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit ein erhebliches Einkommen erzielt werden kann. Gefordert ist demzufolge eine Tierhaltung in grösserem Umfang, die zu einem ansehnlichen Erwerbseinkommen führt. Allen Kleintierzüchtern und -haltern, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, bleibt der Zugang zur Landwirtschaftszone verwehrt. Raumplanerisch gesehen ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass das Halten von Tieren unter dem Titel "Landwirtschaft" zulässig sein soll, das Halten der gleichen Tiere in den gleichen Gebäulichkeiten dagegen nicht. Aufgrund dieser aktuellen Rechtslage ist es notwendig, dass im Raumplanungsgesetz die Kleintierzucht und -haltung in der Landwirtschaftszone explizit als zonenkonform verankert wird.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das Raumplanungsrecht ist im Rahmen einer Teilrevision so abzuändern, dass in der Landwirtschaftszone die Kleintierzucht und -haltung ermöglicht wird.</p>
    • Kleintierzucht und -haltung in der Landwirtschaftszone

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