Verwendung öffentlicher Gelder in Abstimmungskampagnen
- ShortId
-
03.434
- Id
-
20030434
- Updated
-
10.04.2024 18:29
- Language
-
de
- Title
-
Verwendung öffentlicher Gelder in Abstimmungskampagnen
- AdditionalIndexing
-
04;Grundversorgung;öffentlich-rechtliche Einrichtung;Pensionskasse;Elektrizitätsindustrie;Krankenkasse;Abstimmungskampf-Kosten;Abstimmungskomitee;parastaatliche Verwaltung;Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf;öffentliches Unternehmen;Abstimmungskampf
- 1
-
- L05K0801020103, Abstimmungskampf-Kosten
- L04K08060110, parastaatliche Verwaltung
- L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
- L04K07030311, öffentlich-rechtliche Einrichtung
- L05K0801020104, Abstimmungskomitee
- L04K08010201, Abstimmungskampf
- L05K0801020102, Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L06K010401010205, Pensionskasse
- L03K170303, Elektrizitätsindustrie
- L05K0701030901, Grundversorgung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In jüngerer Zeit sind bei eidgenössischen Volksabstimmungen verschiedentlich private Komitees in Erscheinung getreten, die in ein- bis zweistelliger Millionenhöhe aus öffentlichen Geldquellen finanziert wurden. </p><p>Die mediale Präsenz dieser (Nein-)Komitees überstieg jene der privaten Initiantinnen und Initianten von Volksinitiativen um ein Vielfaches. Letztere hatten - finanziert aus Klein- und Kleinstspenden - real keine Chance, die Abstimmung zu gewinnen. Mit den freiwilligen Zuwendungen von engagierten Bürgerinnen und Bürgern war es nicht möglich, der Manipulation der öffentlichen Meinung wirksam entgegenzutreten. </p><p>Das Gebot der innenpolitischen Neutralität des Staates und seiner Unternehmungen wurde auf diese Weise verletzt, denn die Höhe des Mitteleinsatzes überstieg jene bei den Gegnern um ein Vielfaches und war unverhältnismässig. Die Gleichheit der an der demokratischen Auseinandersetzung Beteiligten war mithin nicht mehr gewahrt, was zu einer Verfälschung der demokratischen Willensbildung führte. </p><p>Erinnert sei daran, dass das Bundesgericht im Falle der Laufental-Abstimmung (1983) bereits eine Summe von mehr als 150 000 Franken aus öffentlichen Mitteln als unverhältnismässig taxierte, was zur Wiederholung der Abstimmung führte.</p><p>Öffentliche Gelder dürfen für die Information der Bürgerinnen und Bürger vor eidgenössischen Volksabstimmungen nur dann verwendet werden, wenn bestimmte Grundsätze (Sachlichkeit, Transparenz, Verhältnismässigkeit) eingehalten werden und eine demokratische Kontrolle (durch die Budgetierung und Oberaufsicht durch das Parlament) über die Verwendung dieser Gelder sichergestellt ist. </p><p>Diese Kontrollmöglichkeiten bestehen gegenüber der Informationstätigkeit von Regierungen und Verwaltungen, nicht aber gegenüber verselbstständigten öffentlichen Unternehmungen und schon gar nicht gegenüber privaten Unternehmungen wie z. B. den Krankenkassen, welchen alle Bürgerinnen und Bürger obligatorische Beiträge entrichten müssen, weil das Gesetz dies vorsieht oder weil diese Unternehmen unentbehrliche Dienstleistungen der Grundversorgung (Wasser, Elektrizität usw.) anbieten. </p><p>Aus all diesen Gründen ist die Einmischung in Abstimmungskämpfe mit Geldmitteln öffentlicher Unternehmen oder solchen aus Zwangsabgaben und Gebühren zu unterbinden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich eine Parlamentarische Initiative ein, mit der ich eine Gesetzesänderung verlange, wonach folgende Unternehmungen keine Gelder für die Finanzierung von Kampagnen bei eidgenössischen Volksabstimmungen einsetzen dürfen: </p><p>1. Unternehmungen mit Mehrheitsbeteiligung von Bund, Kantonen oder Gemeinden;</p><p>2. Unternehmungen, die sich durch gesetzlich vorgesehene, obligatorische Zahlungen der Bürgerinnen und Bürger finanzieren (z. B. obligatorische Versicherungen, Krankenkassen, Pensionskassen usw.);</p><p>3. Unternehmungen, welche die Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen.</p>
- Verwendung öffentlicher Gelder in Abstimmungskampagnen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In jüngerer Zeit sind bei eidgenössischen Volksabstimmungen verschiedentlich private Komitees in Erscheinung getreten, die in ein- bis zweistelliger Millionenhöhe aus öffentlichen Geldquellen finanziert wurden. </p><p>Die mediale Präsenz dieser (Nein-)Komitees überstieg jene der privaten Initiantinnen und Initianten von Volksinitiativen um ein Vielfaches. Letztere hatten - finanziert aus Klein- und Kleinstspenden - real keine Chance, die Abstimmung zu gewinnen. Mit den freiwilligen Zuwendungen von engagierten Bürgerinnen und Bürgern war es nicht möglich, der Manipulation der öffentlichen Meinung wirksam entgegenzutreten. </p><p>Das Gebot der innenpolitischen Neutralität des Staates und seiner Unternehmungen wurde auf diese Weise verletzt, denn die Höhe des Mitteleinsatzes überstieg jene bei den Gegnern um ein Vielfaches und war unverhältnismässig. Die Gleichheit der an der demokratischen Auseinandersetzung Beteiligten war mithin nicht mehr gewahrt, was zu einer Verfälschung der demokratischen Willensbildung führte. </p><p>Erinnert sei daran, dass das Bundesgericht im Falle der Laufental-Abstimmung (1983) bereits eine Summe von mehr als 150 000 Franken aus öffentlichen Mitteln als unverhältnismässig taxierte, was zur Wiederholung der Abstimmung führte.</p><p>Öffentliche Gelder dürfen für die Information der Bürgerinnen und Bürger vor eidgenössischen Volksabstimmungen nur dann verwendet werden, wenn bestimmte Grundsätze (Sachlichkeit, Transparenz, Verhältnismässigkeit) eingehalten werden und eine demokratische Kontrolle (durch die Budgetierung und Oberaufsicht durch das Parlament) über die Verwendung dieser Gelder sichergestellt ist. </p><p>Diese Kontrollmöglichkeiten bestehen gegenüber der Informationstätigkeit von Regierungen und Verwaltungen, nicht aber gegenüber verselbstständigten öffentlichen Unternehmungen und schon gar nicht gegenüber privaten Unternehmungen wie z. B. den Krankenkassen, welchen alle Bürgerinnen und Bürger obligatorische Beiträge entrichten müssen, weil das Gesetz dies vorsieht oder weil diese Unternehmen unentbehrliche Dienstleistungen der Grundversorgung (Wasser, Elektrizität usw.) anbieten. </p><p>Aus all diesen Gründen ist die Einmischung in Abstimmungskämpfe mit Geldmitteln öffentlicher Unternehmen oder solchen aus Zwangsabgaben und Gebühren zu unterbinden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich eine Parlamentarische Initiative ein, mit der ich eine Gesetzesänderung verlange, wonach folgende Unternehmungen keine Gelder für die Finanzierung von Kampagnen bei eidgenössischen Volksabstimmungen einsetzen dürfen: </p><p>1. Unternehmungen mit Mehrheitsbeteiligung von Bund, Kantonen oder Gemeinden;</p><p>2. Unternehmungen, die sich durch gesetzlich vorgesehene, obligatorische Zahlungen der Bürgerinnen und Bürger finanzieren (z. B. obligatorische Versicherungen, Krankenkassen, Pensionskassen usw.);</p><p>3. Unternehmungen, welche die Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen.</p>
- Verwendung öffentlicher Gelder in Abstimmungskampagnen
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