Bundesbeiträge nach IUV-Ansätzen für ausländische Studierende an die kantonalen Hochschulen

ShortId
03.437
Id
20030437
Updated
14.11.2025 08:31
Language
de
Title
Bundesbeiträge nach IUV-Ansätzen für ausländische Studierende an die kantonalen Hochschulen
AdditionalIndexing
32;Hochschulförderung;Universität;ausländische/r Student/in;Kanton;Mitfinanzierung;Finanzierung
1
  • L06K130102010101, ausländische/r Student/in
  • L05K1302050103, Hochschulförderung
  • L04K11090207, Mitfinanzierung
  • L03K110902, Finanzierung
  • L05K1302050105, Universität
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Internationale Vernetzung ist Voraussetzung für eine im internationalen Vergleich erfolgreiche Lehre und Forschung an den Hochschulen. Gemäss Bundesamt für Statistik (www.statistic.admin.ch) liegt der Anteil ausländischer Studierender an den schweizerischen Hochschulen derzeit bei 22 Prozent, Tendenz steigend. Die Schweiz leistet damit einen äusserst wertvollen Beitrag und profitiert gleichzeitig durch die Anziehung der besten Nachwuchskräfte aus dem Ausland (Win-win-Situation). Die Hauptlast der Kosten für die Ausbildung ausländischer Studierender wird von den kantonalen Hochschulen getragen. Die Immatrikulationsgebühren und die Bundesbeiträge für ausländische Studierende, gemäss Universitätsförderungsgesetz (UFG) und der diesbezüglichen Verordnung (UFV), decken nur einen unbedeutenden Bruchteil (weniger als 10 Prozent) der Gesamtkosten. (UFV, 2. Titel: Grundbeiträge, 1. Kapitel: Bemessung, Artikel 7 Absatz 3: 10 Prozent des Jahresanteils werden den Universitäten proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden zugeteilt.) </p><p>Der Bundesrat anerkennt die Universitäten von Zürich, Bern, Freiburg, Basel, St. Gallen, Lausanne, Neuenburg und Genf als Beitragsberechtigte. Die Bereitstellung einer genügenden Anzahl von Studienplätzen für ausländische Studierende ist Sache des Bundes und sollte nicht von den Hochschulkantonen finanziert werden müssen, da die gesamte Schweiz davon profitiert und dies im Gegenzug auch den freien Zugang von Schweizerinnen und Schweizern an ausländischen Hochschulen gewährt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein und beantrage, das Hochschulförderungsgesetz, 3. Kapitel, 3. Abschnitt: Grundbeiträge; Artikel 15: Bemessung, so zu ändern, dass die Erhöhung der Bundesbeiträge an die kantonalen Hochschulen für ausländische Studierende nach IUV-Ansätzen geregelt wird.</p>
  • Bundesbeiträge nach IUV-Ansätzen für ausländische Studierende an die kantonalen Hochschulen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20043206
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Internationale Vernetzung ist Voraussetzung für eine im internationalen Vergleich erfolgreiche Lehre und Forschung an den Hochschulen. Gemäss Bundesamt für Statistik (www.statistic.admin.ch) liegt der Anteil ausländischer Studierender an den schweizerischen Hochschulen derzeit bei 22 Prozent, Tendenz steigend. Die Schweiz leistet damit einen äusserst wertvollen Beitrag und profitiert gleichzeitig durch die Anziehung der besten Nachwuchskräfte aus dem Ausland (Win-win-Situation). Die Hauptlast der Kosten für die Ausbildung ausländischer Studierender wird von den kantonalen Hochschulen getragen. Die Immatrikulationsgebühren und die Bundesbeiträge für ausländische Studierende, gemäss Universitätsförderungsgesetz (UFG) und der diesbezüglichen Verordnung (UFV), decken nur einen unbedeutenden Bruchteil (weniger als 10 Prozent) der Gesamtkosten. (UFV, 2. Titel: Grundbeiträge, 1. Kapitel: Bemessung, Artikel 7 Absatz 3: 10 Prozent des Jahresanteils werden den Universitäten proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden zugeteilt.) </p><p>Der Bundesrat anerkennt die Universitäten von Zürich, Bern, Freiburg, Basel, St. Gallen, Lausanne, Neuenburg und Genf als Beitragsberechtigte. Die Bereitstellung einer genügenden Anzahl von Studienplätzen für ausländische Studierende ist Sache des Bundes und sollte nicht von den Hochschulkantonen finanziert werden müssen, da die gesamte Schweiz davon profitiert und dies im Gegenzug auch den freien Zugang von Schweizerinnen und Schweizern an ausländischen Hochschulen gewährt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein und beantrage, das Hochschulförderungsgesetz, 3. Kapitel, 3. Abschnitt: Grundbeiträge; Artikel 15: Bemessung, so zu ändern, dass die Erhöhung der Bundesbeiträge an die kantonalen Hochschulen für ausländische Studierende nach IUV-Ansätzen geregelt wird.</p>
    • Bundesbeiträge nach IUV-Ansätzen für ausländische Studierende an die kantonalen Hochschulen

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