SchKG. Verstärkter Schutz gegen die Gläubiger
- ShortId
-
03.446
- Id
-
20030446
- Updated
-
14.11.2025 07:25
- Language
-
de
- Title
-
SchKG. Verstärkter Schutz gegen die Gläubiger
- AdditionalIndexing
-
24;Konkursrecht;Obligationenrecht;Gläubiger/in;Grossunternehmen;Zahlungsfähigkeit
- 1
-
- L07K11040301020201, Konkursrecht
- L06K110403010201, Gläubiger/in
- L06K050702010103, Zahlungsfähigkeit
- L05K0703060301, Grossunternehmen
- L04K05070204, Obligationenrecht
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Der Fall Swissair hat deutlich gezeigt, dass bei sehr grossen Gesellschaften von volkswirtschaftlicher Bedeutung ein Konkurs oder eine Liquidation fast unmöglich ist und ein kostspieliges Einschreiten der öffentlichen Hand nötig wird. Es gilt faktisch das Prinzip: too big to fail. Diese Erfahrung mit Swissair und ähnliche Erfahrungen im Ausland zeigen, dass das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht für den Fall einer Insolvenz von Konzernen angepasst werden muss. </p><p>Der Bundesrat hat in wortreichen Stellungnahmen zur Motion Lombardi aus dem Ständerat (01.3673, Nach der Swissair-Krise. Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs?) und zur Motion Strahm aus dem Nationalrat (01.3715, Reform des Konkursrechtes) einen gesetzlichen Handlungsbedarf vorläufig verneint und auf die internationalen Revisionsbestrebungen im Rahmen der EU und der Uncitral verwiesen. Wir verweisen demgegenüber auf Publikationen von Praktikern des Wirtschaftsrechtes, die aufzeigen, dass die Schweiz einen "ungezwungeren Umgang mit Nachlassverfahren und Insolvenzen" braucht (Benedict F. Christ, "NZZ" vom 17. April 2003). </p><p>Nach dem amerikanischen Konkursrecht (Chapter 11) ist es in den USA für den Schuldner leichter, neue Kredite zu erhalten, da die neuen Geldgeber im Rang vor die bestehenden Gläubiger treten.</p><p>Im Weiteren ist nach Chapter 11 für den Sanierungsplan nicht die vorgängige und zeitraubende Zustimmung der Gläubiger nötig. Die Unternehmenssanierung wird dadurch erleichtert, und ein Verfahren dazu wird früher eingeleitet als ein Nachlassverfahren in der Schweiz. Dies erlaubt und erleichtert eine Weiterführung des Unternehmens anstelle eines Konkurses. Damit wird die Erhaltung von Arbeitsplätzen und technischem Know-how gesichert.</p><p>Ich denke an folgende Änderungen im Konkursrecht:</p><p>1. Die Organe sollen bei drohenden Insolvenzen rascher einschreiten können (Art. 725 OR), und ein Sanierungsverfahren soll schneller in Gang gesetzt werden. (Ich verweise hiezu auf die Vorschläge von Professor Böckli: Peter Böckli: Revisionsfelder im Aktienrecht und Corporate Governance. Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins. Band 138.2002. Heft 11, Seite 727.)</p><p>2. Der Schutz vor Altgläubigern soll verstärkt und die Beschaffung neuer Kredite zur Geschäftsweiterführung soll erlaubt werden.</p><p>3. Das Zustimmungserfordernis der alten Gläubiger soll bei Sanierungsverfahren hinausgeschoben oder herabgesetzt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung mit folgender Stossrichtung ein:</p><p>Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht soll für Konzerne und börsenkotierte Gesellschaften in dem Sinne geändert werden, dass im Fall von Insolvenz und Nachlass der Schutz gegenüber den Gläubigern verstärkt und die Weiterführung der Geschäftstätigkeit erleichtert wird.</p>
- SchKG. Verstärkter Schutz gegen die Gläubiger
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Fall Swissair hat deutlich gezeigt, dass bei sehr grossen Gesellschaften von volkswirtschaftlicher Bedeutung ein Konkurs oder eine Liquidation fast unmöglich ist und ein kostspieliges Einschreiten der öffentlichen Hand nötig wird. Es gilt faktisch das Prinzip: too big to fail. Diese Erfahrung mit Swissair und ähnliche Erfahrungen im Ausland zeigen, dass das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht für den Fall einer Insolvenz von Konzernen angepasst werden muss. </p><p>Der Bundesrat hat in wortreichen Stellungnahmen zur Motion Lombardi aus dem Ständerat (01.3673, Nach der Swissair-Krise. Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs?) und zur Motion Strahm aus dem Nationalrat (01.3715, Reform des Konkursrechtes) einen gesetzlichen Handlungsbedarf vorläufig verneint und auf die internationalen Revisionsbestrebungen im Rahmen der EU und der Uncitral verwiesen. Wir verweisen demgegenüber auf Publikationen von Praktikern des Wirtschaftsrechtes, die aufzeigen, dass die Schweiz einen "ungezwungeren Umgang mit Nachlassverfahren und Insolvenzen" braucht (Benedict F. Christ, "NZZ" vom 17. April 2003). </p><p>Nach dem amerikanischen Konkursrecht (Chapter 11) ist es in den USA für den Schuldner leichter, neue Kredite zu erhalten, da die neuen Geldgeber im Rang vor die bestehenden Gläubiger treten.</p><p>Im Weiteren ist nach Chapter 11 für den Sanierungsplan nicht die vorgängige und zeitraubende Zustimmung der Gläubiger nötig. Die Unternehmenssanierung wird dadurch erleichtert, und ein Verfahren dazu wird früher eingeleitet als ein Nachlassverfahren in der Schweiz. Dies erlaubt und erleichtert eine Weiterführung des Unternehmens anstelle eines Konkurses. Damit wird die Erhaltung von Arbeitsplätzen und technischem Know-how gesichert.</p><p>Ich denke an folgende Änderungen im Konkursrecht:</p><p>1. Die Organe sollen bei drohenden Insolvenzen rascher einschreiten können (Art. 725 OR), und ein Sanierungsverfahren soll schneller in Gang gesetzt werden. (Ich verweise hiezu auf die Vorschläge von Professor Böckli: Peter Böckli: Revisionsfelder im Aktienrecht und Corporate Governance. Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins. Band 138.2002. Heft 11, Seite 727.)</p><p>2. Der Schutz vor Altgläubigern soll verstärkt und die Beschaffung neuer Kredite zur Geschäftsweiterführung soll erlaubt werden.</p><p>3. Das Zustimmungserfordernis der alten Gläubiger soll bei Sanierungsverfahren hinausgeschoben oder herabgesetzt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung mit folgender Stossrichtung ein:</p><p>Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht soll für Konzerne und börsenkotierte Gesellschaften in dem Sinne geändert werden, dass im Fall von Insolvenz und Nachlass der Schutz gegenüber den Gläubigern verstärkt und die Weiterführung der Geschäftstätigkeit erleichtert wird.</p>
- SchKG. Verstärkter Schutz gegen die Gläubiger
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