Bürgerrechtsgesetz. Änderung
- ShortId
-
03.454
- Id
-
20030454
- Updated
-
10.02.2026 21:13
- Language
-
de
- Title
-
Bürgerrechtsgesetz. Änderung
- AdditionalIndexing
-
04;2811;Rechtsschutz;Einbürgerung;Demokratisierung;kantonale Hoheit;Gewaltenteilung;Bürgerrecht;Bundesgericht
- 1
-
- L05K0506010601, Bürgerrecht
- L05K0506010603, Einbürgerung
- L07K08070102010802, kantonale Hoheit
- L04K08020501, Gewaltenteilung
- L04K08020304, Demokratisierung
- L05K0505010301, Bundesgericht
- L03K050402, Rechtsschutz
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Aus den Diskussionen in der Herbstsession:</p><p>a. Der Entwurf des Bundesrates zum BüG bzw. die Minderheitsfassung der Staatspolitischen Kommission (SPK) des Ständerates enthielten eine Regelung des Beschwerderechtes. Der Ständerat folgte der Mehrheit der SPK und strich diese Bestimmung. Der Nationalrat stimmte zu. Freilich stützte er sich dabei (anscheinend) auf eine ganz andere Begründung als der Ständerat. Grundlage waren zwei zwischenzeitlich ergangene Bundesgerichtsentscheide, die ein Beschwerderecht bejahen.</p><p>b. Der Ständerat hat als Erstrat in den Entwurf zum Bundesgerichtsgesetz die Bestimmung aufgenommen, dass die Beschwerde gegen alle Entscheide über die ordentliche Einbürgerung unzulässig ist. Von dieser Regel machte der Rat aber breite Ausnahmen: Zulässig wäre namentlich die Beschwerde gegen kantonale Entscheide, wenn sich eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung stellt oder wenn es offensichtliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass der angefochtene Entscheid auf der Verletzung eines anderen verfassungsmässigen Rechtes beruht (Art. 78 Abs. 2).</p><p>c. Das Bundesgericht ist heute nicht zuständig, Einbürgerungen in den Kantonen anzuordnen. Es darf höchstens kantonale Entscheide bestätigen oder aufheben.</p><p>2. Ablehnung des BüG - keine Problemlösung</p><p>a. Die Vorlage 5 zum BüG umfasst Regelungen zum Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und zu den Gebühren. Beide finden wahrscheinlich weite Akzeptanz.</p><p>b. Das BüG enthält dem Buchstaben nach keinerlei Neuregelung des Beschwerderechtes. Die Ablehnung des BüG schafft das Beschwerderecht nicht ab; ebenso wenig begründet sie ein Beschwerderecht. Die Rechtslage bedarf der Klärung.</p><p>3. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf</p><p>a. Die Bundesgerichtsentscheide betreffen nur einzelne Fragen der Organisation in den Kantonen. Sie stützen sich auf das geltende Recht. Dem Gesetzgeber ist es freigestellt, seinerseits tätig zu werden.</p><p>b. Es sind Standesinitiativen und parlamentarische Vorstösse angekündigt worden.</p><p>c. Diese Rechtslage zu klären, ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers.</p><p>d. Über die Bedeutung der Nichtregelung im BüG gehen die Begründungen in beiden Räten diametral auseinander. Damit ist offen, wie die Praxis mit dieser Regelung umgehen wird.</p><p>e. Der Kern der Problematik besteht darin, die Anforderungen von Demokratie und Rechtsstaat aufeinander abzustimmen und dabei Eigenheiten des Einbürgerungsentscheides zu berücksichtigen. Diese Regelung soll im BüG getroffen werden.</p><p>f. Im Ständerat ist gefragt worden, welche Weiterungen sich aus einer solchen Regelung im BüG für Entscheide über Konzessionen, Begnadigungen usw. ergäben. Solche möglichen Folgerungen sind zu bedenken.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung mit dem Antrag ein, das Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes (Bürgerrechtsgesetz, BüG) sei für die ordentliche (nicht aber für die erleichterte) Einbürgerung zu ergänzen, und zwar in die folgenden Richtungen:</p><p>1. Die Kantone sollen selbständig sein, die Einbürgerung auch dem Volk (Gemeindeversammlung, Urne usw.) oder der Volksvertretung (Parlament) zu unterbreiten. Das BüG soll die rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechend konkretisieren.</p><p>2. Das Bundesgericht soll keinen Entscheid auf eine ordentliche Einbürgerung fällen, aber Rügen auf Verletzung der verfassungsmässigen Verfahrensgarantien prüfen.</p>
- Bürgerrechtsgesetz. Änderung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Aus den Diskussionen in der Herbstsession:</p><p>a. Der Entwurf des Bundesrates zum BüG bzw. die Minderheitsfassung der Staatspolitischen Kommission (SPK) des Ständerates enthielten eine Regelung des Beschwerderechtes. Der Ständerat folgte der Mehrheit der SPK und strich diese Bestimmung. Der Nationalrat stimmte zu. Freilich stützte er sich dabei (anscheinend) auf eine ganz andere Begründung als der Ständerat. Grundlage waren zwei zwischenzeitlich ergangene Bundesgerichtsentscheide, die ein Beschwerderecht bejahen.</p><p>b. Der Ständerat hat als Erstrat in den Entwurf zum Bundesgerichtsgesetz die Bestimmung aufgenommen, dass die Beschwerde gegen alle Entscheide über die ordentliche Einbürgerung unzulässig ist. Von dieser Regel machte der Rat aber breite Ausnahmen: Zulässig wäre namentlich die Beschwerde gegen kantonale Entscheide, wenn sich eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung stellt oder wenn es offensichtliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass der angefochtene Entscheid auf der Verletzung eines anderen verfassungsmässigen Rechtes beruht (Art. 78 Abs. 2).</p><p>c. Das Bundesgericht ist heute nicht zuständig, Einbürgerungen in den Kantonen anzuordnen. Es darf höchstens kantonale Entscheide bestätigen oder aufheben.</p><p>2. Ablehnung des BüG - keine Problemlösung</p><p>a. Die Vorlage 5 zum BüG umfasst Regelungen zum Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und zu den Gebühren. Beide finden wahrscheinlich weite Akzeptanz.</p><p>b. Das BüG enthält dem Buchstaben nach keinerlei Neuregelung des Beschwerderechtes. Die Ablehnung des BüG schafft das Beschwerderecht nicht ab; ebenso wenig begründet sie ein Beschwerderecht. Die Rechtslage bedarf der Klärung.</p><p>3. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf</p><p>a. Die Bundesgerichtsentscheide betreffen nur einzelne Fragen der Organisation in den Kantonen. Sie stützen sich auf das geltende Recht. Dem Gesetzgeber ist es freigestellt, seinerseits tätig zu werden.</p><p>b. Es sind Standesinitiativen und parlamentarische Vorstösse angekündigt worden.</p><p>c. Diese Rechtslage zu klären, ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers.</p><p>d. Über die Bedeutung der Nichtregelung im BüG gehen die Begründungen in beiden Räten diametral auseinander. Damit ist offen, wie die Praxis mit dieser Regelung umgehen wird.</p><p>e. Der Kern der Problematik besteht darin, die Anforderungen von Demokratie und Rechtsstaat aufeinander abzustimmen und dabei Eigenheiten des Einbürgerungsentscheides zu berücksichtigen. Diese Regelung soll im BüG getroffen werden.</p><p>f. Im Ständerat ist gefragt worden, welche Weiterungen sich aus einer solchen Regelung im BüG für Entscheide über Konzessionen, Begnadigungen usw. ergäben. Solche möglichen Folgerungen sind zu bedenken.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung mit dem Antrag ein, das Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes (Bürgerrechtsgesetz, BüG) sei für die ordentliche (nicht aber für die erleichterte) Einbürgerung zu ergänzen, und zwar in die folgenden Richtungen:</p><p>1. Die Kantone sollen selbständig sein, die Einbürgerung auch dem Volk (Gemeindeversammlung, Urne usw.) oder der Volksvertretung (Parlament) zu unterbreiten. Das BüG soll die rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechend konkretisieren.</p><p>2. Das Bundesgericht soll keinen Entscheid auf eine ordentliche Einbürgerung fällen, aber Rügen auf Verletzung der verfassungsmässigen Verfahrensgarantien prüfen.</p>
- Bürgerrechtsgesetz. Änderung
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- Index
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- Texts
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- <p>1. Aus den Diskussionen in der Herbstsession:</p><p>a. Der Entwurf des Bundesrates zum BüG bzw. die Minderheitsfassung der Staatspolitischen Kommission (SPK) des Ständerates enthielten eine Regelung des Beschwerderechtes. Der Ständerat folgte der Mehrheit der SPK und strich diese Bestimmung. Der Nationalrat stimmte zu. Freilich stützte er sich dabei (anscheinend) auf eine ganz andere Begründung als der Ständerat. Grundlage waren zwei zwischenzeitlich ergangene Bundesgerichtsentscheide, die ein Beschwerderecht bejahen.</p><p>b. Der Ständerat hat als Erstrat in den Entwurf zum Bundesgerichtsgesetz die Bestimmung aufgenommen, dass die Beschwerde gegen alle Entscheide über die ordentliche Einbürgerung unzulässig ist. Von dieser Regel machte der Rat aber breite Ausnahmen: Zulässig wäre namentlich die Beschwerde gegen kantonale Entscheide, wenn sich eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung stellt oder wenn es offensichtliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass der angefochtene Entscheid auf der Verletzung eines anderen verfassungsmässigen Rechtes beruht (Art. 78 Abs. 2).</p><p>c. Das Bundesgericht ist heute nicht zuständig, Einbürgerungen in den Kantonen anzuordnen. Es darf höchstens kantonale Entscheide bestätigen oder aufheben.</p><p>2. Ablehnung des BüG - keine Problemlösung</p><p>a. Die Vorlage 5 zum BüG umfasst Regelungen zum Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und zu den Gebühren. Beide finden wahrscheinlich weite Akzeptanz.</p><p>b. Das BüG enthält dem Buchstaben nach keinerlei Neuregelung des Beschwerderechtes. Die Ablehnung des BüG schafft das Beschwerderecht nicht ab; ebenso wenig begründet sie ein Beschwerderecht. Die Rechtslage bedarf der Klärung.</p><p>3. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf</p><p>a. Die Bundesgerichtsentscheide betreffen nur einzelne Fragen der Organisation in den Kantonen. Sie stützen sich auf das geltende Recht. Dem Gesetzgeber ist es freigestellt, seinerseits tätig zu werden.</p><p>b. Es sind Standesinitiativen und parlamentarische Vorstösse angekündigt worden.</p><p>c. Diese Rechtslage zu klären, ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers.</p><p>d. Über die Bedeutung der Nichtregelung im BüG gehen die Begründungen in beiden Räten diametral auseinander. Damit ist offen, wie die Praxis mit dieser Regelung umgehen wird.</p><p>e. Der Kern der Problematik besteht darin, die Anforderungen von Demokratie und Rechtsstaat aufeinander abzustimmen und dabei Eigenheiten des Einbürgerungsentscheides zu berücksichtigen. Diese Regelung soll im BüG getroffen werden.</p><p>f. Im Ständerat ist gefragt worden, welche Weiterungen sich aus einer solchen Regelung im BüG für Entscheide über Konzessionen, Begnadigungen usw. ergäben. Solche möglichen Folgerungen sind zu bedenken.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung mit dem Antrag ein, das Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes (Bürgerrechtsgesetz, BüG) sei für die ordentliche (nicht aber für die erleichterte) Einbürgerung zu ergänzen, und zwar in die folgenden Richtungen:</p><p>1. Die Kantone sollen selbständig sein, die Einbürgerung auch dem Volk (Gemeindeversammlung, Urne usw.) oder der Volksvertretung (Parlament) zu unterbreiten. Das BüG soll die rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechend konkretisieren.</p><p>2. Das Bundesgericht soll keinen Entscheid auf eine ordentliche Einbürgerung fällen, aber Rügen auf Verletzung der verfassungsmässigen Verfahrensgarantien prüfen.</p>
- Bürgerrechtsgesetz. Änderung
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