Finanzierung des öffentlichen Agglomerationsverkehrs und des Langsamverkehrs*
- ShortId
-
03.461
- Id
-
20030461
- Updated
-
10.04.2024 18:59
- Language
-
de
- Title
-
Finanzierung des öffentlichen Agglomerationsverkehrs und des Langsamverkehrs*
- AdditionalIndexing
-
48;öffentlicher Verkehr;Radfahrer/in;Mineralölsteuer;Fussgänger/in;Verkehrsverlagerung;gebundene Ausgabe;regionaler Verkehr;Finanzierung
- 1
-
- L03K110902, Finanzierung
- L04K18010213, öffentlicher Verkehr
- L04K18010107, regionaler Verkehr
- L06K180102010102, Fussgänger/in
- L06K180102010105, Radfahrer/in
- L04K11020303, gebundene Ausgabe
- L04K11070109, Mineralölsteuer
- L04K18020211, Verkehrsverlagerung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die stetige Zunahme des motorisierten Individualverkehrs in und um die Kernstädte und Agglomerationen verursacht zahlreiche Probleme: Die Bewohner und Bewohnerinnen leiden unter massiver Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität durch Luftverschmutzung, Lärm und Besetzung des öffentlichen Raums; Zehntausende von Pendlern und Pendlerinnen stehen im Stau und verlieren Zeit und Nerven; die Unternehmen erleiden Einbussen aufgrund von Verspätungen und Arbeitsausfällen. </p><p>Um die Ziele der schweizerischen Luftreinhaltepolitik zu erreichen und die Lebensqualität von Agglomerationsbewohnern und Pendlern zu verbessern, ist eine Verlagerung des Personenverkehrs auf öffentliche Verkehrsmittel und zum Fuss- und Veloverkehr unabdingbar. </p><p>Das Problem ist in der schweizerischen Politik erkannt. Man versucht, die gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich des Agglomerationsverkehrs zu verbessern. Um eine wirkliche Verbesserung zu erreichen, sind die bisherigen Massnahmen jedoch nicht ausreichend. Die gezielte Förderung des öffentlichen Verkehrs in Agglomerationen sowie die Förderung des Fuss- und Veloverkehrs bedürfen neben einem deutlich geäusserten politischen Willen auch klarer finanzieller Rahmenbedingungen. </p><p>Mit einem neuen Absatz 3bis in Artikel 86 der Bundesverfassung werden Mittel aus dem Reinertrag der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen sowie aus dem Reinertrag der Nationalstrassenabgabe gezielt zugunsten von Massnahmen verwendet, welche das Ziel des Bundesrates einer nachhaltigen Lösung der Verkehrsprobleme in Agglomerationen direkt unterstützen, indem sie den notwendigen Ausbau der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs in Agglomerationen ermöglichen. Ergänzend dazu können sie für diverse Massnahmen organisatorischer, technischer und baulicher Art zur Verbesserung des schienen- und strassenseitigen Verkehrsablaufs in Agglomerationen (z. B. Massnahmen zur Verkehrsentflechtung und zur sicheren Verkehrstrennung, Verbesserung der Telematik, Verbesserung der Umsteigebeziehungen usw.) sowie für die Förderung des Langsamverkehrs innerhalb und ausserhalb von Städten und Agglomerationen eingesetzt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 86 der Bundesverfassung ist wie folgt zu ändern: </p><p>Abs. 3</p><p>Er verwendet einen Drittel des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen sowie fünf Sechstel des Reinertrags der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr: ....</p><p>Abs. 3bis</p><p>Er verwendet weiter vom Reinertrag der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und vom Reinertrag der Nationalstrassenabgabe jährlich je einen Sechstel hauptsächlich für die Finanzierung von Infrastrukturen des öffentlichen Verkehrs in Städten und Agglomerationen sowie ergänzend für Massnahmen zur Verbesserung des Verkehrsablaufs in Städten und Agglomerationen, zur Trennung des Verkehrs sowie zur Förderung des Langsamverkehrs. </p><p>Abs. 4</p><p>Reichen diese Mittel zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz 3 und 3bis nicht aus, erhebt der Bund einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer.</p>
- Finanzierung des öffentlichen Agglomerationsverkehrs und des Langsamverkehrs*
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die stetige Zunahme des motorisierten Individualverkehrs in und um die Kernstädte und Agglomerationen verursacht zahlreiche Probleme: Die Bewohner und Bewohnerinnen leiden unter massiver Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität durch Luftverschmutzung, Lärm und Besetzung des öffentlichen Raums; Zehntausende von Pendlern und Pendlerinnen stehen im Stau und verlieren Zeit und Nerven; die Unternehmen erleiden Einbussen aufgrund von Verspätungen und Arbeitsausfällen. </p><p>Um die Ziele der schweizerischen Luftreinhaltepolitik zu erreichen und die Lebensqualität von Agglomerationsbewohnern und Pendlern zu verbessern, ist eine Verlagerung des Personenverkehrs auf öffentliche Verkehrsmittel und zum Fuss- und Veloverkehr unabdingbar. </p><p>Das Problem ist in der schweizerischen Politik erkannt. Man versucht, die gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich des Agglomerationsverkehrs zu verbessern. Um eine wirkliche Verbesserung zu erreichen, sind die bisherigen Massnahmen jedoch nicht ausreichend. Die gezielte Förderung des öffentlichen Verkehrs in Agglomerationen sowie die Förderung des Fuss- und Veloverkehrs bedürfen neben einem deutlich geäusserten politischen Willen auch klarer finanzieller Rahmenbedingungen. </p><p>Mit einem neuen Absatz 3bis in Artikel 86 der Bundesverfassung werden Mittel aus dem Reinertrag der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen sowie aus dem Reinertrag der Nationalstrassenabgabe gezielt zugunsten von Massnahmen verwendet, welche das Ziel des Bundesrates einer nachhaltigen Lösung der Verkehrsprobleme in Agglomerationen direkt unterstützen, indem sie den notwendigen Ausbau der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs in Agglomerationen ermöglichen. Ergänzend dazu können sie für diverse Massnahmen organisatorischer, technischer und baulicher Art zur Verbesserung des schienen- und strassenseitigen Verkehrsablaufs in Agglomerationen (z. B. Massnahmen zur Verkehrsentflechtung und zur sicheren Verkehrstrennung, Verbesserung der Telematik, Verbesserung der Umsteigebeziehungen usw.) sowie für die Förderung des Langsamverkehrs innerhalb und ausserhalb von Städten und Agglomerationen eingesetzt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 86 der Bundesverfassung ist wie folgt zu ändern: </p><p>Abs. 3</p><p>Er verwendet einen Drittel des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen sowie fünf Sechstel des Reinertrags der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr: ....</p><p>Abs. 3bis</p><p>Er verwendet weiter vom Reinertrag der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und vom Reinertrag der Nationalstrassenabgabe jährlich je einen Sechstel hauptsächlich für die Finanzierung von Infrastrukturen des öffentlichen Verkehrs in Städten und Agglomerationen sowie ergänzend für Massnahmen zur Verbesserung des Verkehrsablaufs in Städten und Agglomerationen, zur Trennung des Verkehrs sowie zur Förderung des Langsamverkehrs. </p><p>Abs. 4</p><p>Reichen diese Mittel zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz 3 und 3bis nicht aus, erhebt der Bund einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer.</p>
- Finanzierung des öffentlichen Agglomerationsverkehrs und des Langsamverkehrs*
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