Elektrizität aus erneuerbaren Energien. Bessere Rahmenbedingungen*

ShortId
03.462
Id
20030462
Updated
10.04.2024 17:15
Language
de
Title
Elektrizität aus erneuerbaren Energien. Bessere Rahmenbedingungen*
AdditionalIndexing
66;sanfte Energie;Energiepreis;geothermische Energie;elektrische Energie;Landwirtschaftszone;Raumplanung;Bioenergie;Wärmekraftkopplung;erneuerbare Energie
1
  • L03K170503, erneuerbare Energie
  • L05K1701010605, Energiepreis
  • L04K17030301, elektrische Energie
  • L02K1705, sanfte Energie
  • L05K0102040102, Landwirtschaftszone
  • L03K170504, geothermische Energie
  • L03K170501, Bioenergie
  • L03K170506, Wärmekraftkopplung
  • L03K010204, Raumplanung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz ist ein grosses Potenzial an Strom- und Wärmegewinnung aus erneuerbaren Energien vorhanden. Die Nutzung dieses Potenzials würde zum Umweltschutz beitragen, CO2-Emissionen reduzieren und die Versorgungssicherheit erhöhen. Für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten unabhängige Produzenten nach geltendem Recht eine Vergütung von 15 Rappen pro Kilowattstunde. Bei älteren Anlagen, die zu tieferen Kosten produzieren, wird diese Vergütung gekürzt. Gemäss Neuregelung von Artikel 7 Absatz 7 des Energiegesetzes (EnG) wird die Vergütung nicht mehr vom Elektrizitätswerk der Standortgemeinde, sondern gesamtschweizerisch aus dem Hochspannungsnetz finanziert. Die Neuregelung ist in verschiedener Hinsicht unbefriedigend: </p><p>a. Die Höhe der Einspeisevergütung beruht nach Artikel 12 Absatz 2 der Energieverordnung auf einer Empfehlung und kann während der Abschreibungsperiode eines Kraftwerkes verändert werden. Dies ist eine unsichere Ertragsbasis für Investitionen, deren Amortisationszeit sich über Jahrzehnte erstreckt. Wer langfristig investiert, sollte seine Entscheide auf eine zuverlässige Rechtsbasis abstützen können. </p><p>b. Die Öffnung der Strommärkte in der Europäischen Union und die Rechtsunsicherheit im Inland haben zu einem Rückgang der Investitionen in die Stromerzeugungsanlagen geführt. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen können ihre Investitionen nicht mehr auf der Basis sicherer Monopoltarife kalkulieren. Als Folge davon sind die Investitionen rückläufig: Neue Kraftwerke werden kaum mehr erstellt, Modernisierungen von Wasserkraftwerken werden aufgeschoben. Die Vergütung nach Artikel 7 EnG gilt bisher nur für "unabhängige" Produzenten: Sie sollte für sämtliche Investoren gelten, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen wollen. </p><p>c. Neue Technologien der Stromerzeugung, deren Erzeugungskosten nahe der Wirtschaftlichkeit liegen, bedürfen einer kostendeckenden Vergütung. Nur so kann genügend Marktvolumen generiert und eine Kostensenkung herbeigeführt werden. In der Schweiz ist ein grosses, ungenutztes Potenzial, insbesondere an Biomasse, Biogas und Geothermie, vorhanden. Aus wettbewerbspolitischen Gründen sollten zentrale und dezentrale Stromerzeugungstechniken rechtlich gleich gestellt werden. Eine kostendeckende Vergütung für Strom aus Biomasse und Geothermie (Basis: Referenzanlage) sichert die Gleichbehandlung mit jenen Technologien, die früher aus dem Mischtarif der Monopolunternehmen ebenfalls kostendeckend vergütet wurden. </p><p>Wo sich dank Produktionssteigerungen Kostensenkungen ergeben, sollen diese an die Kunden weitergegeben werden. Der Bundesrat soll die Einspeisevergütungen periodisch überprüfen und - wie im benachbarten Ausland - für Neuanlagen nach unten anpassen. </p><p>Mit einer Anpassung des Raumplanungsrechtes sollen Investitionen in der Landwirtschaftszone auch dann erlaubt werden, wenn die Stromerzeugung mehr als den Eigenbedarf deckt. Der Bau und Betrieb von Anlagen für die wärmegekoppelte Stromproduktion aus Biogas-, Biomasse-, Restholz- und Grasverstromungsanlagen ist auch in der Landwirtschaftszone zuzulassen. Investitionen in diesem Bereich können zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen und die wirtschaftliche Entwicklung im ländlichen Raum fördern. Der Landwirt kann als "Energiewirt" neue Absatzmärkte erschliessen. Diese Diversifikation der Tätigkeit ist geeignet, den Bedarf nach Leistungen des Bundes zu reduzieren. Energiewirtschaftliche Anlagen zur Nutzung der lokal anfallenden Biomasse sind deshalb auch dann als zonenkonform zu bewilligen, wenn die Produktion mehr als den Eigenbedarf des landwirtschaftlichen Betriebes deckt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative für eine Änderung des Energiegesetzes und des Raumplanungsrechtes ein:</p><p>1. Die Einspeisevergütung für erneuerbare Energien gemäss Energiegesetz wird wie folgt modifiziert:</p><p>a. Für eine gesetzlich festzulegende Frist ab Erstellung einer Neuanlage werden die Vergütungen für die produzierte Elektrizität transparent und - auf Basis eines privatrechtlichen Vertrages - verlässlich festgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist sollen marktorientierte Entschädigungen entsprechend den vermiedenen Kosten auf jener Spannungsebene gelten, auf welcher der Strom eingespeist wird. </p><p>b. Der Anspruch auf einen Einspeisevertrag für die gesetzliche Laufzeit ist allen Investoren zu gewährleisten. </p><p>2. Für die Stromerzeugung aus Biomasse und Geothermie werden folgende Neuregelungen eingeführt: </p><p>a. Die Vergütungen sollen sich an den Kosten der jeweiligen Technologie, der Leistung und der Nutzungsintensität der Stromerzeugungsanlagen orientieren (Basis: kostendeckende Vergütung der Referenzanlage).</p><p>b. Die Vergütungen für Neuanlagen sind vom Bundesrat periodisch entsprechend dem Stand des technischen Fortschritts zu senken. </p><p>3. Flankierend zu diesen Änderungen im Energiegesetz ist das Raumplanungsrecht wie folgt zu modifizieren: </p><p>Der Bau von Anlagen für die wärmegekoppelte Stromproduktion aus Biogas-, Biomasse-, Restholz- und Grasverstromungsanlagen ist in der Landwirtschaftszone grundsätzlich auch dann als zonenkonform zu bewilligen, wenn die Produktion mehr als den Eigenbedarf des landwirtschaftlichen Betriebs deckt; Voraussetzung dafür soll insbesondere sein, dass ein echter Bezug zum örtlichen Aufkommen landwirtschaftlicher Erzeugung besteht, beispielsweise hinsichtlich Gras, Gülle, Stroh, Restholz, Kompost oder anderer nachwachsender Rohstoffe.</p>
  • Elektrizität aus erneuerbaren Energien. Bessere Rahmenbedingungen*
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz ist ein grosses Potenzial an Strom- und Wärmegewinnung aus erneuerbaren Energien vorhanden. Die Nutzung dieses Potenzials würde zum Umweltschutz beitragen, CO2-Emissionen reduzieren und die Versorgungssicherheit erhöhen. Für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten unabhängige Produzenten nach geltendem Recht eine Vergütung von 15 Rappen pro Kilowattstunde. Bei älteren Anlagen, die zu tieferen Kosten produzieren, wird diese Vergütung gekürzt. Gemäss Neuregelung von Artikel 7 Absatz 7 des Energiegesetzes (EnG) wird die Vergütung nicht mehr vom Elektrizitätswerk der Standortgemeinde, sondern gesamtschweizerisch aus dem Hochspannungsnetz finanziert. Die Neuregelung ist in verschiedener Hinsicht unbefriedigend: </p><p>a. Die Höhe der Einspeisevergütung beruht nach Artikel 12 Absatz 2 der Energieverordnung auf einer Empfehlung und kann während der Abschreibungsperiode eines Kraftwerkes verändert werden. Dies ist eine unsichere Ertragsbasis für Investitionen, deren Amortisationszeit sich über Jahrzehnte erstreckt. Wer langfristig investiert, sollte seine Entscheide auf eine zuverlässige Rechtsbasis abstützen können. </p><p>b. Die Öffnung der Strommärkte in der Europäischen Union und die Rechtsunsicherheit im Inland haben zu einem Rückgang der Investitionen in die Stromerzeugungsanlagen geführt. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen können ihre Investitionen nicht mehr auf der Basis sicherer Monopoltarife kalkulieren. Als Folge davon sind die Investitionen rückläufig: Neue Kraftwerke werden kaum mehr erstellt, Modernisierungen von Wasserkraftwerken werden aufgeschoben. Die Vergütung nach Artikel 7 EnG gilt bisher nur für "unabhängige" Produzenten: Sie sollte für sämtliche Investoren gelten, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen wollen. </p><p>c. Neue Technologien der Stromerzeugung, deren Erzeugungskosten nahe der Wirtschaftlichkeit liegen, bedürfen einer kostendeckenden Vergütung. Nur so kann genügend Marktvolumen generiert und eine Kostensenkung herbeigeführt werden. In der Schweiz ist ein grosses, ungenutztes Potenzial, insbesondere an Biomasse, Biogas und Geothermie, vorhanden. Aus wettbewerbspolitischen Gründen sollten zentrale und dezentrale Stromerzeugungstechniken rechtlich gleich gestellt werden. Eine kostendeckende Vergütung für Strom aus Biomasse und Geothermie (Basis: Referenzanlage) sichert die Gleichbehandlung mit jenen Technologien, die früher aus dem Mischtarif der Monopolunternehmen ebenfalls kostendeckend vergütet wurden. </p><p>Wo sich dank Produktionssteigerungen Kostensenkungen ergeben, sollen diese an die Kunden weitergegeben werden. Der Bundesrat soll die Einspeisevergütungen periodisch überprüfen und - wie im benachbarten Ausland - für Neuanlagen nach unten anpassen. </p><p>Mit einer Anpassung des Raumplanungsrechtes sollen Investitionen in der Landwirtschaftszone auch dann erlaubt werden, wenn die Stromerzeugung mehr als den Eigenbedarf deckt. Der Bau und Betrieb von Anlagen für die wärmegekoppelte Stromproduktion aus Biogas-, Biomasse-, Restholz- und Grasverstromungsanlagen ist auch in der Landwirtschaftszone zuzulassen. Investitionen in diesem Bereich können zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen und die wirtschaftliche Entwicklung im ländlichen Raum fördern. Der Landwirt kann als "Energiewirt" neue Absatzmärkte erschliessen. Diese Diversifikation der Tätigkeit ist geeignet, den Bedarf nach Leistungen des Bundes zu reduzieren. Energiewirtschaftliche Anlagen zur Nutzung der lokal anfallenden Biomasse sind deshalb auch dann als zonenkonform zu bewilligen, wenn die Produktion mehr als den Eigenbedarf des landwirtschaftlichen Betriebes deckt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative für eine Änderung des Energiegesetzes und des Raumplanungsrechtes ein:</p><p>1. Die Einspeisevergütung für erneuerbare Energien gemäss Energiegesetz wird wie folgt modifiziert:</p><p>a. Für eine gesetzlich festzulegende Frist ab Erstellung einer Neuanlage werden die Vergütungen für die produzierte Elektrizität transparent und - auf Basis eines privatrechtlichen Vertrages - verlässlich festgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist sollen marktorientierte Entschädigungen entsprechend den vermiedenen Kosten auf jener Spannungsebene gelten, auf welcher der Strom eingespeist wird. </p><p>b. Der Anspruch auf einen Einspeisevertrag für die gesetzliche Laufzeit ist allen Investoren zu gewährleisten. </p><p>2. Für die Stromerzeugung aus Biomasse und Geothermie werden folgende Neuregelungen eingeführt: </p><p>a. Die Vergütungen sollen sich an den Kosten der jeweiligen Technologie, der Leistung und der Nutzungsintensität der Stromerzeugungsanlagen orientieren (Basis: kostendeckende Vergütung der Referenzanlage).</p><p>b. Die Vergütungen für Neuanlagen sind vom Bundesrat periodisch entsprechend dem Stand des technischen Fortschritts zu senken. </p><p>3. Flankierend zu diesen Änderungen im Energiegesetz ist das Raumplanungsrecht wie folgt zu modifizieren: </p><p>Der Bau von Anlagen für die wärmegekoppelte Stromproduktion aus Biogas-, Biomasse-, Restholz- und Grasverstromungsanlagen ist in der Landwirtschaftszone grundsätzlich auch dann als zonenkonform zu bewilligen, wenn die Produktion mehr als den Eigenbedarf des landwirtschaftlichen Betriebs deckt; Voraussetzung dafür soll insbesondere sein, dass ein echter Bezug zum örtlichen Aufkommen landwirtschaftlicher Erzeugung besteht, beispielsweise hinsichtlich Gras, Gülle, Stroh, Restholz, Kompost oder anderer nachwachsender Rohstoffe.</p>
    • Elektrizität aus erneuerbaren Energien. Bessere Rahmenbedingungen*

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