Limitierte Anzahl Sonntagsverkäufe ohne Restriktionen*
- ShortId
-
03.463
- Id
-
20030463
- Updated
-
10.02.2026 20:41
- Language
-
de
- Title
-
Limitierte Anzahl Sonntagsverkäufe ohne Restriktionen*
- AdditionalIndexing
-
15;freie Schlagwörter: Sonntagsverkauf, Weihnachtsverkauf, Bedürfnisnachweis;Ladenöffnungszeiten;Einkaufszentrum;Einzelhandel;Sonntagsarbeit
- 1
-
- L06K070205030209, Sonntagsarbeit
- L06K070105010109, Ladenöffnungszeiten
- L06K070105010104, Einkaufszentrum
- L05K0701050101, Einzelhandel
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Aufgrund des Bundesgerichtsentscheides 2A.542/2001/dxc zu einer Beschwerde der Gewerkschaften gegen die Globalbewilligungspraxis für Sonntagsverkäufe im Kanton Bern vom 1. Oktober 2002 und einem darauf basierenden Kreisschreiben des Beco des Kantons Bern, das in der Folge vom Seco als Empfehlung übernommen und an alle kantonalen Vollzugsstellen versandt wurde, sind Sonntagsverkäufe in der Vorweihnachtszeit nur noch unter sehr erschwerten Bedingungen möglich. So sind im Kanton Bern nur noch Sonntagsverkäufe zugelassen, wenn individuell ein Bedürfnis nachgewiesen wird und wenn sie in klar begrenzten Örtlichkeiten und im Rahmen eines jährlichen, wiederkehrenden Weihnachtsmarktes stattfinden. Shopping-Centers erhalten ausdrücklich keine Bewilligung mehr, auch wenn sie eine mehrjährige Tradition nachweisen können.</p><p>Dies hat im Kanton Bern zu Empörung, zu vielen Protesten, zu Unsicherheit bei Arbeitgebern und in den Geschäften und vor allem in den Shopping-Centern zu Umsatzeinbussen in vielfacher Millionenhöhe geführt. Für die Geschäftsinhaber und Konsumenten ist schlichtweg nicht einsehbar, weshalb plötzlich solch neue, schikanöse Restriktionen gelten sollen.</p><p>Das Seco möchte nun, dass diese Berner Lösung künftig für alle Kantone gelten soll. Sie lautet folgendermassen:</p><p>- Sonntagsverkäufe vor Weihnachten dürfen nur noch während der Adventszeit und in klar begrenzten Örtlichkeiten (z. B. Gemeinde, Stadtkerne, Quartier, Dorf, Leist usw.) durchgeführt werden.</p><p>- Sie dürfen nur im Rahmen eines jährlich wiederkehrenden Weihnachtsmarktes mit einem ethischen oder kulturellen Gehalt durchgeführt werden. Dabei soll eine Vielzahl von Marktständen überwiegend kunsthandwerkliche Gegenstände anbieten, oder es sollen sich mehrheitlich örtliche Vereine am Markt beteiligen.</p><p>- Der alleinige Ausschank von Glühwein, das Betreiben von Verpflegungsständen und Schaustellereinrichtungen, der sporadische Auftritt eines St. Nikolauses, das Verteilen von Lebkuchen und Gritibenzen usw. entspricht nicht einer Tradition und vermag keinen Nachweis für ein dringendes Bedürfnis erbringen.</p><p>- Während der Adventszeit darf grundsätzlich nur ein Weihnachtsverkauf am Sonntag durchgeführt werden.</p><p>- Ein zweiter Weihnachtsverkauf an einem Adventssonntag kann als Ausnahme innerhalb der örtlichen Eingrenzung dann bewilligt werden, wenn dasselbe Verkaufspersonal nur an einem sonntäglichen Weihnachtsverkauf eingesetzt wird und die übrigen Bedingungen eingehalten werden.</p><p>- Ausschlusskriterien: Betriebe, die isoliert, ausserhalb eines Stadtkerns oder eines Dorfes stehen, erhalten keine arbeitsgesetzliche Bewilligung zur Beschäftigung von Personal.</p><p>- Der administrative Ablauf betreffend Gesuchseingabe ist in der erwähnten Empfehlung des Beco detailliert geregelt.</p><p>Es besteht kein Zweifel, dass diese Bestimmungen das Bundesgerichtsurteil extrem eng und einschränkend auslegen und namentlich das Verbot der Sonntagsöffnung von Shopping-Centern im Lausanner Urteil keine Stütze findet.</p><p>Weihnachtsverkäufe haben in den letzten Jahren in der Bevölkerung sehr an Beliebtheit gewonnen und sind vielerorts nicht mehr wegzudenken. Es ist daher nicht einzusehen, dass die Bewilligungspraxis nun plötzlich äusserst restriktiv gehandhabt wird und, so im Kanton Bern, noch durch zusätzliche, vom Arbeitsgesetz nicht gedeckte, administrative Auflagen erschwert wird.</p><p>Es ist mir bewusst, dass im Jahre 1996 die Ablehnung der Arbeitsgesetzrevision in der Volksabstimmung auch deshalb erfolgt sein dürfte, weil darin sechs bewilligungsfreie Sonntagsöffnungen vorgesehen waren. Ich verlange deshalb eine geringere und praxisnähere Anzahl der Öffnungen. Ferner weise ich darauf hin, dass in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz schon heute die "spezifischen Bedürfnisse der Kunden" sowie "die Massgabe der örtlichen Verhältnisse und Gebräuche" als Grundlage für das für eine Sonntagsöffnung erforderliche dringende Bedürfnis gelten. Die Konsumbedürfnisse haben sich in den letzten Jahren stark gewandelt, und Sonntagsöffnungen im Advent entsprechen vielerorts nachweisbar einem offensichtlichen Bedürfnis der Kunden. Der pauschale Ausschluss von Shopping-Centern von Sonntagsverkäufen, wie es im Kanton Bern der Fall ist, findet deshalb keine Stütze im Gesetz. Um aber eine rechtsgleiche Praxis in allen Kantonen zu ermöglichen, ist für die maximal vier Sonntage auf einen Bedürfnisnachweis zu verzichten. Die Kantone sollen im vorgeschlagenen Rahmen bestimmen, wie viele Sonntagsverkäufe sie zulassen wollen. Nur so kann den kantonalen Gegebenheiten und Bedürfnissen Rechnung getragen werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Vorschriften im eidgenössischen Arbeitsschutzrecht (Arbeitsgesetz, dazugehörende Verordnungen) sind dahin gehend anzupassen, dass vorübergehende Sonntagsarbeit für bis zu vier Sonntagsverkäufe, insbesondere so genannte Weihnachtsverkäufe, ohne Bedürfnisnachweis zugelassen ist. Die Kantone bestimmen die Anzahl pro Jahr. Die Auflage des Lohnzuschlags ist einzuhalten. Die Auflage des Einverständnisses der Arbeitnehmenden kann weiterhin, jedoch in möglichst einfacher Form, eingehalten werden.</p>
- Limitierte Anzahl Sonntagsverkäufe ohne Restriktionen*
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Aufgrund des Bundesgerichtsentscheides 2A.542/2001/dxc zu einer Beschwerde der Gewerkschaften gegen die Globalbewilligungspraxis für Sonntagsverkäufe im Kanton Bern vom 1. Oktober 2002 und einem darauf basierenden Kreisschreiben des Beco des Kantons Bern, das in der Folge vom Seco als Empfehlung übernommen und an alle kantonalen Vollzugsstellen versandt wurde, sind Sonntagsverkäufe in der Vorweihnachtszeit nur noch unter sehr erschwerten Bedingungen möglich. So sind im Kanton Bern nur noch Sonntagsverkäufe zugelassen, wenn individuell ein Bedürfnis nachgewiesen wird und wenn sie in klar begrenzten Örtlichkeiten und im Rahmen eines jährlichen, wiederkehrenden Weihnachtsmarktes stattfinden. Shopping-Centers erhalten ausdrücklich keine Bewilligung mehr, auch wenn sie eine mehrjährige Tradition nachweisen können.</p><p>Dies hat im Kanton Bern zu Empörung, zu vielen Protesten, zu Unsicherheit bei Arbeitgebern und in den Geschäften und vor allem in den Shopping-Centern zu Umsatzeinbussen in vielfacher Millionenhöhe geführt. Für die Geschäftsinhaber und Konsumenten ist schlichtweg nicht einsehbar, weshalb plötzlich solch neue, schikanöse Restriktionen gelten sollen.</p><p>Das Seco möchte nun, dass diese Berner Lösung künftig für alle Kantone gelten soll. Sie lautet folgendermassen:</p><p>- Sonntagsverkäufe vor Weihnachten dürfen nur noch während der Adventszeit und in klar begrenzten Örtlichkeiten (z. B. Gemeinde, Stadtkerne, Quartier, Dorf, Leist usw.) durchgeführt werden.</p><p>- Sie dürfen nur im Rahmen eines jährlich wiederkehrenden Weihnachtsmarktes mit einem ethischen oder kulturellen Gehalt durchgeführt werden. Dabei soll eine Vielzahl von Marktständen überwiegend kunsthandwerkliche Gegenstände anbieten, oder es sollen sich mehrheitlich örtliche Vereine am Markt beteiligen.</p><p>- Der alleinige Ausschank von Glühwein, das Betreiben von Verpflegungsständen und Schaustellereinrichtungen, der sporadische Auftritt eines St. Nikolauses, das Verteilen von Lebkuchen und Gritibenzen usw. entspricht nicht einer Tradition und vermag keinen Nachweis für ein dringendes Bedürfnis erbringen.</p><p>- Während der Adventszeit darf grundsätzlich nur ein Weihnachtsverkauf am Sonntag durchgeführt werden.</p><p>- Ein zweiter Weihnachtsverkauf an einem Adventssonntag kann als Ausnahme innerhalb der örtlichen Eingrenzung dann bewilligt werden, wenn dasselbe Verkaufspersonal nur an einem sonntäglichen Weihnachtsverkauf eingesetzt wird und die übrigen Bedingungen eingehalten werden.</p><p>- Ausschlusskriterien: Betriebe, die isoliert, ausserhalb eines Stadtkerns oder eines Dorfes stehen, erhalten keine arbeitsgesetzliche Bewilligung zur Beschäftigung von Personal.</p><p>- Der administrative Ablauf betreffend Gesuchseingabe ist in der erwähnten Empfehlung des Beco detailliert geregelt.</p><p>Es besteht kein Zweifel, dass diese Bestimmungen das Bundesgerichtsurteil extrem eng und einschränkend auslegen und namentlich das Verbot der Sonntagsöffnung von Shopping-Centern im Lausanner Urteil keine Stütze findet.</p><p>Weihnachtsverkäufe haben in den letzten Jahren in der Bevölkerung sehr an Beliebtheit gewonnen und sind vielerorts nicht mehr wegzudenken. Es ist daher nicht einzusehen, dass die Bewilligungspraxis nun plötzlich äusserst restriktiv gehandhabt wird und, so im Kanton Bern, noch durch zusätzliche, vom Arbeitsgesetz nicht gedeckte, administrative Auflagen erschwert wird.</p><p>Es ist mir bewusst, dass im Jahre 1996 die Ablehnung der Arbeitsgesetzrevision in der Volksabstimmung auch deshalb erfolgt sein dürfte, weil darin sechs bewilligungsfreie Sonntagsöffnungen vorgesehen waren. Ich verlange deshalb eine geringere und praxisnähere Anzahl der Öffnungen. Ferner weise ich darauf hin, dass in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz schon heute die "spezifischen Bedürfnisse der Kunden" sowie "die Massgabe der örtlichen Verhältnisse und Gebräuche" als Grundlage für das für eine Sonntagsöffnung erforderliche dringende Bedürfnis gelten. Die Konsumbedürfnisse haben sich in den letzten Jahren stark gewandelt, und Sonntagsöffnungen im Advent entsprechen vielerorts nachweisbar einem offensichtlichen Bedürfnis der Kunden. Der pauschale Ausschluss von Shopping-Centern von Sonntagsverkäufen, wie es im Kanton Bern der Fall ist, findet deshalb keine Stütze im Gesetz. Um aber eine rechtsgleiche Praxis in allen Kantonen zu ermöglichen, ist für die maximal vier Sonntage auf einen Bedürfnisnachweis zu verzichten. Die Kantone sollen im vorgeschlagenen Rahmen bestimmen, wie viele Sonntagsverkäufe sie zulassen wollen. Nur so kann den kantonalen Gegebenheiten und Bedürfnissen Rechnung getragen werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Vorschriften im eidgenössischen Arbeitsschutzrecht (Arbeitsgesetz, dazugehörende Verordnungen) sind dahin gehend anzupassen, dass vorübergehende Sonntagsarbeit für bis zu vier Sonntagsverkäufe, insbesondere so genannte Weihnachtsverkäufe, ohne Bedürfnisnachweis zugelassen ist. Die Kantone bestimmen die Anzahl pro Jahr. Die Auflage des Lohnzuschlags ist einzuhalten. Die Auflage des Einverständnisses der Arbeitnehmenden kann weiterhin, jedoch in möglichst einfacher Form, eingehalten werden.</p>
- Limitierte Anzahl Sonntagsverkäufe ohne Restriktionen*
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- Index
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- <p>Aufgrund des Bundesgerichtsentscheides 2A.542/2001/dxc zu einer Beschwerde der Gewerkschaften gegen die Globalbewilligungspraxis für Sonntagsverkäufe im Kanton Bern vom 1. Oktober 2002 und einem darauf basierenden Kreisschreiben des Beco des Kantons Bern, das in der Folge vom Seco als Empfehlung übernommen und an alle kantonalen Vollzugsstellen versandt wurde, sind Sonntagsverkäufe in der Vorweihnachtszeit nur noch unter sehr erschwerten Bedingungen möglich. So sind im Kanton Bern nur noch Sonntagsverkäufe zugelassen, wenn individuell ein Bedürfnis nachgewiesen wird und wenn sie in klar begrenzten Örtlichkeiten und im Rahmen eines jährlichen, wiederkehrenden Weihnachtsmarktes stattfinden. Shopping-Centers erhalten ausdrücklich keine Bewilligung mehr, auch wenn sie eine mehrjährige Tradition nachweisen können.</p><p>Dies hat im Kanton Bern zu Empörung, zu vielen Protesten, zu Unsicherheit bei Arbeitgebern und in den Geschäften und vor allem in den Shopping-Centern zu Umsatzeinbussen in vielfacher Millionenhöhe geführt. Für die Geschäftsinhaber und Konsumenten ist schlichtweg nicht einsehbar, weshalb plötzlich solch neue, schikanöse Restriktionen gelten sollen.</p><p>Das Seco möchte nun, dass diese Berner Lösung künftig für alle Kantone gelten soll. Sie lautet folgendermassen:</p><p>- Sonntagsverkäufe vor Weihnachten dürfen nur noch während der Adventszeit und in klar begrenzten Örtlichkeiten (z. B. Gemeinde, Stadtkerne, Quartier, Dorf, Leist usw.) durchgeführt werden.</p><p>- Sie dürfen nur im Rahmen eines jährlich wiederkehrenden Weihnachtsmarktes mit einem ethischen oder kulturellen Gehalt durchgeführt werden. Dabei soll eine Vielzahl von Marktständen überwiegend kunsthandwerkliche Gegenstände anbieten, oder es sollen sich mehrheitlich örtliche Vereine am Markt beteiligen.</p><p>- Der alleinige Ausschank von Glühwein, das Betreiben von Verpflegungsständen und Schaustellereinrichtungen, der sporadische Auftritt eines St. Nikolauses, das Verteilen von Lebkuchen und Gritibenzen usw. entspricht nicht einer Tradition und vermag keinen Nachweis für ein dringendes Bedürfnis erbringen.</p><p>- Während der Adventszeit darf grundsätzlich nur ein Weihnachtsverkauf am Sonntag durchgeführt werden.</p><p>- Ein zweiter Weihnachtsverkauf an einem Adventssonntag kann als Ausnahme innerhalb der örtlichen Eingrenzung dann bewilligt werden, wenn dasselbe Verkaufspersonal nur an einem sonntäglichen Weihnachtsverkauf eingesetzt wird und die übrigen Bedingungen eingehalten werden.</p><p>- Ausschlusskriterien: Betriebe, die isoliert, ausserhalb eines Stadtkerns oder eines Dorfes stehen, erhalten keine arbeitsgesetzliche Bewilligung zur Beschäftigung von Personal.</p><p>- Der administrative Ablauf betreffend Gesuchseingabe ist in der erwähnten Empfehlung des Beco detailliert geregelt.</p><p>Es besteht kein Zweifel, dass diese Bestimmungen das Bundesgerichtsurteil extrem eng und einschränkend auslegen und namentlich das Verbot der Sonntagsöffnung von Shopping-Centern im Lausanner Urteil keine Stütze findet.</p><p>Weihnachtsverkäufe haben in den letzten Jahren in der Bevölkerung sehr an Beliebtheit gewonnen und sind vielerorts nicht mehr wegzudenken. Es ist daher nicht einzusehen, dass die Bewilligungspraxis nun plötzlich äusserst restriktiv gehandhabt wird und, so im Kanton Bern, noch durch zusätzliche, vom Arbeitsgesetz nicht gedeckte, administrative Auflagen erschwert wird.</p><p>Es ist mir bewusst, dass im Jahre 1996 die Ablehnung der Arbeitsgesetzrevision in der Volksabstimmung auch deshalb erfolgt sein dürfte, weil darin sechs bewilligungsfreie Sonntagsöffnungen vorgesehen waren. Ich verlange deshalb eine geringere und praxisnähere Anzahl der Öffnungen. Ferner weise ich darauf hin, dass in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz schon heute die "spezifischen Bedürfnisse der Kunden" sowie "die Massgabe der örtlichen Verhältnisse und Gebräuche" als Grundlage für das für eine Sonntagsöffnung erforderliche dringende Bedürfnis gelten. Die Konsumbedürfnisse haben sich in den letzten Jahren stark gewandelt, und Sonntagsöffnungen im Advent entsprechen vielerorts nachweisbar einem offensichtlichen Bedürfnis der Kunden. Der pauschale Ausschluss von Shopping-Centern von Sonntagsverkäufen, wie es im Kanton Bern der Fall ist, findet deshalb keine Stütze im Gesetz. Um aber eine rechtsgleiche Praxis in allen Kantonen zu ermöglichen, ist für die maximal vier Sonntage auf einen Bedürfnisnachweis zu verzichten. Die Kantone sollen im vorgeschlagenen Rahmen bestimmen, wie viele Sonntagsverkäufe sie zulassen wollen. Nur so kann den kantonalen Gegebenheiten und Bedürfnissen Rechnung getragen werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Vorschriften im eidgenössischen Arbeitsschutzrecht (Arbeitsgesetz, dazugehörende Verordnungen) sind dahin gehend anzupassen, dass vorübergehende Sonntagsarbeit für bis zu vier Sonntagsverkäufe, insbesondere so genannte Weihnachtsverkäufe, ohne Bedürfnisnachweis zugelassen ist. Die Kantone bestimmen die Anzahl pro Jahr. Die Auflage des Lohnzuschlags ist einzuhalten. Die Auflage des Einverständnisses der Arbeitnehmenden kann weiterhin, jedoch in möglichst einfacher Form, eingehalten werden.</p>
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