Service public. Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung
- ShortId
-
03.465
- Id
-
20030465
- Updated
-
10.04.2024 18:53
- Language
-
de
- Title
-
Service public. Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung
- AdditionalIndexing
-
04;Grundversorgung;Verfassungsartikel;Beziehung Bund-Kanton;Aufgabenteilung;Konzession;service public
- 1
-
- L04K08060111, service public
- L05K0701030901, Grundversorgung
- L05K0503010203, Verfassungsartikel
- L06K080701020101, Aufgabenteilung
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L05K0806010103, Konzession
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>In Zusammenhang mit dem Thema der Grundversorgung ist zuerst eine Begriffsklärung erforderlich. Der Begriff "Grundversorgung" wird nachfolgend wie folgt verwendet: Das Grundversorgungsangebot umfasst Güter und Dienstleistungen mit einem speziellen öffentlichen Interesse, sodass alle Bevölkerungsschichten und Wirtschaftsunternehmen in allen Landesteilen zu einem günstigen Preis Zugang dazu haben. Es geht also in erster Linie um Güter und Dienstleistungen und nicht um Arbeitsplätze. Die Arbeitsplätze können dort eine wichtige Rolle spielen, wo Grundversorgungsangebote direkt mit einer persönlichen Leistungserbringung verbunden sind. </p><p>Die Grundversorgung ist heute in der Bundesverfassung ungenügend verankert. Wohl finden sich zu einzelnen spezifischen Bereichen wie z. B. dem Post- und Fernmeldewesen Bestimmungen in der Verfassung. Zu anderen Bereichen wie z. B. dem öffentlichen Verkehr fehlt jedoch eine entsprechende Bestimmung. Somit fehlt in der Verfassung ein Grundkonsens über die Grundversorgung. Es soll deshalb ein neuer Artikel in die Bundesverfassung aufgenommen werden. Der Verfassungsartikel soll bewusst offen ausgestaltet werden. Auf eine abschliessende Aufzählung der betroffenen Sachbereiche ist zu verzichten. Der neue Verfassungsartikel soll vielmehr - ähnlich wie Artikel 73 BV das Prinzip der Nachhaltigkeit festhält - die Prinzipien der Grundversorgung auf Verfassungsstufe verankern. Namentlich soll übeprüft werden, wie folgende Grundsätze unter Beachtung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in der Verfassung angesprochen werden können:</p><p>- Zugänglichkeit und Prinzip der Flächendeckung: Die Dienstleistungen der Grundversorgung sind gegenüber allen Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftsunternehmen zu erbringen. Sie sind in allen Landesgegenden gleichwertig zu erbringen und sollen für alle Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftsunternehmen gut erreichbar sein. </p><p>- Umfang und Qualität der Grundversorgung: Zu Umfang und Qualität können so unterschiedliche Aspekte wie Übertragungsraten im Fernmeldebereich oder Öffnungszeiten der Postdienste gehören. Diese sind daher auf Gesetzesstufe sektorspezifisch zu präzisieren, da sie massgeblich von den jeweiligen technischen Voraussetzungen abhängen. </p><p>- Kontinuität der Dienstleistungen: Die Dienstleistungen sind dauerhaft anzubieten. Die Bedürfnisse der Nutzergruppen ändern sich aber auch laufend. Diese geänderten Bedürfnisse sind zu berücksichtigen. </p><p>- Preise: Die Preise sollen landesweit ausgewogen und günstig sein. </p><p>- Finanzierung: Die Angebote der Grundversorgung sind oft nicht kostendeckend. Wo trotz marktwirtschaftlicher Massnahmen die Kostendeckung nicht erreicht werden kann, sind ausgleichende Finanzierungsmechanismen zu schaffen. Als Modell kann das Bestell- und Abgeltungsprinzip des öffentlichen Regionalverkehrs dienen. Mit dem Bestell- und Abgeltungsprinzip werden marktähnliche Verfahren ermöglicht, welche ineffiziente Mittelallokationen verhindern helfen. Damit könnten auch die beiden vom Parlament überwiesenen Motionen Epiney (01.3206, Abgeltung der nicht gedeckten Kosten im Post- und Telekommunikationsbereich) und Fasel (01.3120, Poststellennetz. Finanzierung) erfüllt werden. </p><p>- Anbieter: Wo Konzessionen erforderlich sind, sollte auf Gesetzesstufe eine Grundversorgungskonzession vorgesehen werden. </p><p>- Regelungskompetenz und -mechanismen: Aus den Erfahrungen mit der Liberalisierung verschiedenster Bereiche wie dem Postmarkt, den Fernmeldedienstleistungen, dem Strommarkt oder dem Schienenverkehr zeigt sich deutlich, dass die Stellung des Marktregulators klar zu definieren ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bundesverfassung ist mit einem Artikel über die Grundversorgung (Service public) zu ergänzen.</p>
- Service public. Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In Zusammenhang mit dem Thema der Grundversorgung ist zuerst eine Begriffsklärung erforderlich. Der Begriff "Grundversorgung" wird nachfolgend wie folgt verwendet: Das Grundversorgungsangebot umfasst Güter und Dienstleistungen mit einem speziellen öffentlichen Interesse, sodass alle Bevölkerungsschichten und Wirtschaftsunternehmen in allen Landesteilen zu einem günstigen Preis Zugang dazu haben. Es geht also in erster Linie um Güter und Dienstleistungen und nicht um Arbeitsplätze. Die Arbeitsplätze können dort eine wichtige Rolle spielen, wo Grundversorgungsangebote direkt mit einer persönlichen Leistungserbringung verbunden sind. </p><p>Die Grundversorgung ist heute in der Bundesverfassung ungenügend verankert. Wohl finden sich zu einzelnen spezifischen Bereichen wie z. B. dem Post- und Fernmeldewesen Bestimmungen in der Verfassung. Zu anderen Bereichen wie z. B. dem öffentlichen Verkehr fehlt jedoch eine entsprechende Bestimmung. Somit fehlt in der Verfassung ein Grundkonsens über die Grundversorgung. Es soll deshalb ein neuer Artikel in die Bundesverfassung aufgenommen werden. Der Verfassungsartikel soll bewusst offen ausgestaltet werden. Auf eine abschliessende Aufzählung der betroffenen Sachbereiche ist zu verzichten. Der neue Verfassungsartikel soll vielmehr - ähnlich wie Artikel 73 BV das Prinzip der Nachhaltigkeit festhält - die Prinzipien der Grundversorgung auf Verfassungsstufe verankern. Namentlich soll übeprüft werden, wie folgende Grundsätze unter Beachtung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in der Verfassung angesprochen werden können:</p><p>- Zugänglichkeit und Prinzip der Flächendeckung: Die Dienstleistungen der Grundversorgung sind gegenüber allen Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftsunternehmen zu erbringen. Sie sind in allen Landesgegenden gleichwertig zu erbringen und sollen für alle Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftsunternehmen gut erreichbar sein. </p><p>- Umfang und Qualität der Grundversorgung: Zu Umfang und Qualität können so unterschiedliche Aspekte wie Übertragungsraten im Fernmeldebereich oder Öffnungszeiten der Postdienste gehören. Diese sind daher auf Gesetzesstufe sektorspezifisch zu präzisieren, da sie massgeblich von den jeweiligen technischen Voraussetzungen abhängen. </p><p>- Kontinuität der Dienstleistungen: Die Dienstleistungen sind dauerhaft anzubieten. Die Bedürfnisse der Nutzergruppen ändern sich aber auch laufend. Diese geänderten Bedürfnisse sind zu berücksichtigen. </p><p>- Preise: Die Preise sollen landesweit ausgewogen und günstig sein. </p><p>- Finanzierung: Die Angebote der Grundversorgung sind oft nicht kostendeckend. Wo trotz marktwirtschaftlicher Massnahmen die Kostendeckung nicht erreicht werden kann, sind ausgleichende Finanzierungsmechanismen zu schaffen. Als Modell kann das Bestell- und Abgeltungsprinzip des öffentlichen Regionalverkehrs dienen. Mit dem Bestell- und Abgeltungsprinzip werden marktähnliche Verfahren ermöglicht, welche ineffiziente Mittelallokationen verhindern helfen. Damit könnten auch die beiden vom Parlament überwiesenen Motionen Epiney (01.3206, Abgeltung der nicht gedeckten Kosten im Post- und Telekommunikationsbereich) und Fasel (01.3120, Poststellennetz. Finanzierung) erfüllt werden. </p><p>- Anbieter: Wo Konzessionen erforderlich sind, sollte auf Gesetzesstufe eine Grundversorgungskonzession vorgesehen werden. </p><p>- Regelungskompetenz und -mechanismen: Aus den Erfahrungen mit der Liberalisierung verschiedenster Bereiche wie dem Postmarkt, den Fernmeldedienstleistungen, dem Strommarkt oder dem Schienenverkehr zeigt sich deutlich, dass die Stellung des Marktregulators klar zu definieren ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bundesverfassung ist mit einem Artikel über die Grundversorgung (Service public) zu ergänzen.</p>
- Service public. Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung
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