KVG. Klare Bedingungen für die Grundversicherung *

ShortId
03.469
Id
20030469
Updated
10.04.2024 13:06
Language
de
Title
KVG. Klare Bedingungen für die Grundversicherung *
AdditionalIndexing
2841;Krankenversicherung;Zusatzversicherung;Krankenkasse;Fonds;Gesetz;Risikodeckung
1
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L05K1110011201, Zusatzversicherung
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011301, Risikodeckung
  • L04K11090203, Fonds
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Nach dem Scheitern der 2. KVG-Revision muss das Verhältnis zwischen der sozialen Grundversicherung und den privatrechtlichen Zusatzversicherungen klarer definiert werden. </p><p>Acht Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ist vielen Versicherten der Unterschied zwischen der sozialen Krankenversicherung im Sinne des KVG und den Zusatzversicherungen im Sinne des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) noch immer kaum bekannt. </p><p>Die Verwischung zwischen Grund- und Zusatzversicherungen hat viele Versicherte dazu gebracht, Zusatzversicherungen abzuschliessen, die für sie unnötig sind. Viele Versicherte, die unter der hohen Prämienlast leiden, sind auch noch durch Zusatzversicherungen belastet. Die Krankenversicherer haben ihre Informationstätigkeit stark auf den Verkauf von Zusatzversicherungen ausgerichtet; einerseits um damit zusätzliche Geschäfte mit den Versicherten tätigen zu können (was gemäss heutigem Gesetz legitim ist), andererseits um auch im Hinblick auf die Grundversicherung "gute Risiken" anzuwerben (was aufgrund des heutigen mangelhaften Risikoausgleiches verständlich ist). Diese Strategie der Krankenversicherer wird durch die neuesten Zahlen belegt: Trotz hoher Belastung durch die Krankenkassenprämien hat das Prämienvolumen der Zusatzversicherungen innerhalb eines einzigen Jahres von 3,9 Milliarden Franken (2000) auf 5 Milliarden Franken (2001) um 30 Prozent zugenommen (siehe Statistik über die Krankenversicherung 2001, BSV). </p><p>Zu diesem fehlenden Unterscheidungsvermögen haben die Krankenversicherer wesentlich beigetragen. Sie haben die unterschiedliche Rechtsgrundlage dieser beiden Versicherungen und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten für die Versicherten verschleiert. So wurden z. B. die Formulare für die Grundversicherung und für die Zusatzversicherungen erst nach massivem Druck vonseiten der Konsumentenorganisationen getrennt. Ausdrücke wie "Standardversicherung" oder "Spitalversicherung" für Zusatzversicherungen haben ebenfalls zur Verwirrung der Versicherten beigetragen. Die Informationen der Versicherer (Zeitschriften, Broschüren) enthalten stets Informationen über die Grundversicherung und die Zusatzversicherungen. Versicherte, die ausschliesslich eine Grundversicherung abgeschlossen haben, erhalten dauernd Unterlagen und Werbung für Zusatzversicherungen, auch wenn sie dies gar nicht wünschen. Für Versicherte, die ausschliesslich die obligatorische Krankenpflegeversicherung abzuschliessen wünschen, ist es nicht möglich, ihre Geschäftsbeziehung mit ihrem Versicherer auf diese Versicherung zu beschränken. </p><p>Angesichts dessen, dass der Bundesrat stets davon ausgegangen ist - und dies der Bevölkerung auch so kommuniziert -, dass aus medizinischer Sicht der Abschluss der Grundversicherung für jede Versicherte und jeden Versicherten genügend und umfassend ist, muss es auch möglich sein, dass Versicherte ihre Geschäftsbeziehung mit einem Versicherer auf die Grundversicherung beschränken können. </p><p>Die Versicherer finanzieren mit Santésuisse einen Dachverband, der ebenfalls sowohl für die Grund- als auch für die Zusatzversicherungen zuständig ist. Eine strikte Trennung dieser finanziellen Mittel ist für die Versicherten nicht nachvollziehbar. Das für die Aufsicht über die Verwendung der finanziellen Mittel aus der Grundversicherung zuständige Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fühlt sich nicht zuständig für Santésuisse, obwohl dort auch Grundversicherungsgelder verwendet werden. (Zitat aus einem Brief des stellvertretenden Direktors des BSV, Herrn Michel Valterio, vom 14. März 2003 an die Unterzeichnende: ".... untersteht der Branchenverband Santésuisse nicht der direkten Aufsichtspflicht des BSV ...." sowie "Das BSV hat deshalb keine Grundlage, die durch Artikel 23 der Bundesverfassung garantierte Vereinigungsfreiheit der Versicherer mittels Intervention bei Santésuisse einzuschränken.") </p><p>Das Bundesamt für Privatversicherungen hat bis heute nichts zu einer Klärung der unterschiedlichen Rechtslagen zwischen KVG und VVG beigetragen. Ausserdem verfügt die Schweiz als praktisch einziges europäisches Land über kein eigenständiges AGB- bzw. AVB-Gesetz, das zum Beispiel die Möglichkeit einer abstrakten Inhaltskontrolle garantieren würde. </p><p>Die Vermischung von Grund- und Zusatzversicherungen innerhalb derselben Krankenkasse hat auch dazu geführt, dass Versicherte von ihrem Recht, ihren Versicherer zugunsten eines günstigeren oder besseren Anbieters zu wechseln, kaum Gebrauch machen. </p><p>Wenn die Existenz von verschiedenen Versicherern, die in der sozialen Grundversicherung tätig sind, in Zukunft Sinn machen soll, dann müssen diese Versicherer den Beweis erbringen, dass sich die Vielfalt auf der Ebene der Grundversicherung lohnt. Sinnvolle und innovative Angebote zwischen den verschiedenen Anbietern der Grundversicherung sind allerdings nur dann möglich - und machen auch nur dann Sinn -, wenn der Risikoausgleich zwischen diesen Versicherern gegenüber dem heute geltenden Risikoausgleich (Übergangsbestimmungen des KVG, Art. 105) verbessert wird. Dies könnte sowohl mit einem Hochkostenpool als auch mit anderen geeigneten Instrumenten umgesetzt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) wird dahin gehend geändert, dass:</p><p>1. Krankenversicherer, welche die soziale Krankenversicherung im Sinne des KVG betreiben, weder Zusatzversicherungen noch weitere Versicherungsarten anbieten dürfen; </p><p>2. der Risikoausgleich zwischen den Versicherern durch einen Hochkostenpool oder andere Massnahmen verbessert wird.</p>
  • KVG. Klare Bedingungen für die Grundversicherung *
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach dem Scheitern der 2. KVG-Revision muss das Verhältnis zwischen der sozialen Grundversicherung und den privatrechtlichen Zusatzversicherungen klarer definiert werden. </p><p>Acht Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ist vielen Versicherten der Unterschied zwischen der sozialen Krankenversicherung im Sinne des KVG und den Zusatzversicherungen im Sinne des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) noch immer kaum bekannt. </p><p>Die Verwischung zwischen Grund- und Zusatzversicherungen hat viele Versicherte dazu gebracht, Zusatzversicherungen abzuschliessen, die für sie unnötig sind. Viele Versicherte, die unter der hohen Prämienlast leiden, sind auch noch durch Zusatzversicherungen belastet. Die Krankenversicherer haben ihre Informationstätigkeit stark auf den Verkauf von Zusatzversicherungen ausgerichtet; einerseits um damit zusätzliche Geschäfte mit den Versicherten tätigen zu können (was gemäss heutigem Gesetz legitim ist), andererseits um auch im Hinblick auf die Grundversicherung "gute Risiken" anzuwerben (was aufgrund des heutigen mangelhaften Risikoausgleiches verständlich ist). Diese Strategie der Krankenversicherer wird durch die neuesten Zahlen belegt: Trotz hoher Belastung durch die Krankenkassenprämien hat das Prämienvolumen der Zusatzversicherungen innerhalb eines einzigen Jahres von 3,9 Milliarden Franken (2000) auf 5 Milliarden Franken (2001) um 30 Prozent zugenommen (siehe Statistik über die Krankenversicherung 2001, BSV). </p><p>Zu diesem fehlenden Unterscheidungsvermögen haben die Krankenversicherer wesentlich beigetragen. Sie haben die unterschiedliche Rechtsgrundlage dieser beiden Versicherungen und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten für die Versicherten verschleiert. So wurden z. B. die Formulare für die Grundversicherung und für die Zusatzversicherungen erst nach massivem Druck vonseiten der Konsumentenorganisationen getrennt. Ausdrücke wie "Standardversicherung" oder "Spitalversicherung" für Zusatzversicherungen haben ebenfalls zur Verwirrung der Versicherten beigetragen. Die Informationen der Versicherer (Zeitschriften, Broschüren) enthalten stets Informationen über die Grundversicherung und die Zusatzversicherungen. Versicherte, die ausschliesslich eine Grundversicherung abgeschlossen haben, erhalten dauernd Unterlagen und Werbung für Zusatzversicherungen, auch wenn sie dies gar nicht wünschen. Für Versicherte, die ausschliesslich die obligatorische Krankenpflegeversicherung abzuschliessen wünschen, ist es nicht möglich, ihre Geschäftsbeziehung mit ihrem Versicherer auf diese Versicherung zu beschränken. </p><p>Angesichts dessen, dass der Bundesrat stets davon ausgegangen ist - und dies der Bevölkerung auch so kommuniziert -, dass aus medizinischer Sicht der Abschluss der Grundversicherung für jede Versicherte und jeden Versicherten genügend und umfassend ist, muss es auch möglich sein, dass Versicherte ihre Geschäftsbeziehung mit einem Versicherer auf die Grundversicherung beschränken können. </p><p>Die Versicherer finanzieren mit Santésuisse einen Dachverband, der ebenfalls sowohl für die Grund- als auch für die Zusatzversicherungen zuständig ist. Eine strikte Trennung dieser finanziellen Mittel ist für die Versicherten nicht nachvollziehbar. Das für die Aufsicht über die Verwendung der finanziellen Mittel aus der Grundversicherung zuständige Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fühlt sich nicht zuständig für Santésuisse, obwohl dort auch Grundversicherungsgelder verwendet werden. (Zitat aus einem Brief des stellvertretenden Direktors des BSV, Herrn Michel Valterio, vom 14. März 2003 an die Unterzeichnende: ".... untersteht der Branchenverband Santésuisse nicht der direkten Aufsichtspflicht des BSV ...." sowie "Das BSV hat deshalb keine Grundlage, die durch Artikel 23 der Bundesverfassung garantierte Vereinigungsfreiheit der Versicherer mittels Intervention bei Santésuisse einzuschränken.") </p><p>Das Bundesamt für Privatversicherungen hat bis heute nichts zu einer Klärung der unterschiedlichen Rechtslagen zwischen KVG und VVG beigetragen. Ausserdem verfügt die Schweiz als praktisch einziges europäisches Land über kein eigenständiges AGB- bzw. AVB-Gesetz, das zum Beispiel die Möglichkeit einer abstrakten Inhaltskontrolle garantieren würde. </p><p>Die Vermischung von Grund- und Zusatzversicherungen innerhalb derselben Krankenkasse hat auch dazu geführt, dass Versicherte von ihrem Recht, ihren Versicherer zugunsten eines günstigeren oder besseren Anbieters zu wechseln, kaum Gebrauch machen. </p><p>Wenn die Existenz von verschiedenen Versicherern, die in der sozialen Grundversicherung tätig sind, in Zukunft Sinn machen soll, dann müssen diese Versicherer den Beweis erbringen, dass sich die Vielfalt auf der Ebene der Grundversicherung lohnt. Sinnvolle und innovative Angebote zwischen den verschiedenen Anbietern der Grundversicherung sind allerdings nur dann möglich - und machen auch nur dann Sinn -, wenn der Risikoausgleich zwischen diesen Versicherern gegenüber dem heute geltenden Risikoausgleich (Übergangsbestimmungen des KVG, Art. 105) verbessert wird. Dies könnte sowohl mit einem Hochkostenpool als auch mit anderen geeigneten Instrumenten umgesetzt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) wird dahin gehend geändert, dass:</p><p>1. Krankenversicherer, welche die soziale Krankenversicherung im Sinne des KVG betreiben, weder Zusatzversicherungen noch weitere Versicherungsarten anbieten dürfen; </p><p>2. der Risikoausgleich zwischen den Versicherern durch einen Hochkostenpool oder andere Massnahmen verbessert wird.</p>
    • KVG. Klare Bedingungen für die Grundversicherung *

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