Lotteriegesetz. Teilrevision *
- ShortId
-
03.470
- Id
-
20030470
- Updated
-
10.04.2024 18:32
- Language
-
de
- Title
-
Lotteriegesetz. Teilrevision *
- AdditionalIndexing
-
28;freie Schlagwörter: berührungssensitive elektronische Spieloberfläche;Bewilligung;Glücksspiel;Peripherieeinheit;Spielunternehmen;Geldstrafe;Gaststättengewerbe;Sucht;Gesetz
- 1
-
- L05K0101010601, Glücksspiel
- L04K12030203, Peripherieeinheit
- L05K0806010102, Bewilligung
- L04K01010201, Sucht
- L05K0101010602, Spielunternehmen
- L05K0101010307, Gaststättengewerbe
- L04K05010107, Geldstrafe
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit dem Erlass des Spielbankengesetzes (SBG) wollte der Gesetzgeber das Glücksspiel auf die konzessionierten Spielbanken konzentrieren. Nach Ablauf der bis Ende April 2005 laufenden Übergangsfrist müssen sämtliche ausserhalb von Spielbanken in Restaurants oder anderen Lokalen aufgestellten Glücksspielautomaten abgeräumt werden. Für das Angebot von Glücksspielen in den Spielbanken gelten strengste gesetzliche Auflagen und Bedingungen. So sind die Spielbanken dazu verpflichtet, in ihren Betrieben umfangreiche und kostenintensive Sicherheits- und Sozialkonzepte umzusetzen. </p><p>Die Frage des Angebots von Lotterien und Wetten mittels berührungssensitiven elektronischen Spieloberflächen wird im geltenden Lotteriegesetz nicht geregelt. Bei der Beratung des SBG machte der Bundesgesetzgeber deutlich, dass er diese Problematik im zutreffenden Gesetz, nämlich im Rahmen der Lotteriegesetzrevision, klären wolle. Trotzdem wurden seitdem kantonale Bewilligungen erteilt, die es den Lotteriegesellschaften erlauben, Lotterien auf elektronischen Spieloberflächen in öffentlichen Lokalen anzubieten. In der Romandie werden bereits seit einigen Jahren so genannte Tactilo-Geräte betrieben. In der Deutschschweiz ist die Einführung eines vergleichbaren Spielangebots geplant. </p><p>Der Bundesrat hat in seinen Antworten auf die Einfache Anfrage Gysin Hans Rudolf 02.1103 und die Interpellation Lauri 03.3138 deutlich gemacht, dass sich die Tactilo-Geräte in ihrer aktuellen äusseren Form und ihrem praktischen Funktionieren aus Sicht der Spieler nicht genügend von Glücksspielautomaten gemäss Artikel 60 SBG unterscheiden. Es bestehe die Gefahr, dass das SBG unterlaufen werde. Auch die Eidgenössische Spielbankenkommission teilt diese Auffassung. Aus ihrer Sicht ist deshalb in dieser Angelegenheit dringender Handlungsbedarf - noch vor der Revision des Lotteriegesetzes - angesagt, um zu verhindern, dass Zweck und Ziel des Spielbankengesetzes unterlaufen werden. </p><p>Ein Abwarten der ordentlichen Lotteriegesetzrevision wäre tatsächlich unverantwortlich. Angesichts des sehr kontroversen Vernehmlassungsverfahrens ist keinesfalls mit einem raschen Inkrafttreten des revidierten Gesetzes zu rechnen. Der Sozial- und Jugendschutz duldet aber keinen Aufschub. Die neue Vertriebsform via berührungssensitive elektronische Spieloberfläche weist ein erheblich grösseres Spielsuchtpotenzial auf als herkömmliche Lotterieangebote. Die individuellen Folgen von Spielsucht belasten neben dem sozialen und beruflichen Umfeld der betroffenen Personen auch die bestehenden sozialen Netze (vgl. dazu die kanadische Studie von Bélanger et al.: "La responsabilité de l'Etat québécois en matière de jeu pathologique: la gestion des appareils de loterie vidéo", février 2003, ISBN 2-895-75-036, Laboratoire d'éthique publique; zu finden unter: www.inrs-ucs.uquebec.ca/pdf/rap2003_01.pdf).</p><p>Es besteht ein eminentes Interesse des Gesetzgebers, dass die finanziellen Unterstützungen gemeinnütziger und wohltätiger Vorhaben, welche dank den Erträgen aus Lotterien und Wetten möglich sind, nicht durch die von den öffentlichen Gemeinwesen zu tragenden negativen Konsequenzen der Spielsucht praktisch neutralisiert werden. Die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Lotteriegesellschaften und der Spielbanken im Bereich des Angebots von Glücksspielen auf elektronischer Spieloberfläche widerspricht dem Rechtsgleichheitsgebot. Es dürfte kaum unklar sein, dass es nicht angehen kann, auf der einen Seite Geldspielautomaten in den Restaurants zu verbieten, andererseits aber den Lotteriegesellschaften zu ermöglichen, an den gleichen Orten vergleichbare Glücksspielautomaten zu installieren. Um eine kohärente Politik im Bereich der Glücksspiele sicherzustellen, soll dem Bund die Aufgabe zugewiesen werden, die beantragten Geräte hinsichtlich ihrer technischen Auslegung und ihrer schädlichen Auswirkungen vorzuprüfen. </p><p>Weil die Missachtung dieser Vorschriften des Lotteriegesetzes finanziell ausserordentlich lukrativ sein kann, müssen die Strafandrohungen den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Eine Geldstrafe kleiner als 100 000 Franken wird eine Lotteriegesellschaft kaum davon abhalten, das Gesetz zu missachten. </p><p>Das geltende Lotteriegesetz ist deshalb im Sinne des in der parlamentarischen Initiative enthaltenen Entwurfes zu ergänzen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative mit dem Antrag ein, das Lotteriegesetz im Sinne des in dieser parlamentarischen Initiative enthaltenen Entwurfes noch vor der Anhandnahme der Gesamtrevision des Lotteriegesetzes zu revidieren.</p><p>Bundesgesetz betreffend Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten</p><p>Änderung vom ....</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des ....</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ....</p><p>beschliesst:</p><p>I </p><p>Das Bundesgesetz bereffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 7bis</p><p>3bis. Voraussetzungen. Angebot auf elektronischen Spieloberflächen </p><p>1 Sollen Lotterien zu einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck mittels berührungssensitiven elektronischen Spieloberflächen angeboten werden, so müssen diese vor der Bewilligungserteilung einer Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung durch den Bund unterzogen worden sein, ansonsten die Bewilligung nichtig ist. </p><p>2 Im Rahmen eines solchen Verfahrens prüft die zuständige Behörde namentlich, ob die Auslegung der verwendeten technischen Hilfsmittel sowie die Auslegung des Spiels eine korrekte Spieldurchführung sowie einen angemessenen Schutz der Bevölkerung vor sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels erlaubt.</p><p>3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten sowie das Verfahren. </p><p>Art. 34 </p><p>B. Ausnahmen vom Verbot</p><p>1 ....</p><p>2 Sollen Wetten mittels berührungssensitiven elektronischen Spieloberflächen angeboten werden, so müssen diese vor der Bewilligungserteilung einer einheitlichen Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung durch den Bund unterzogen worden sein, ansonsten die Bewilligung nichtig ist. </p><p>3 Im Rahmen eines solchen Verfahrens prüft die zuständige Behörde namentlich, ob die Auslegung der verwendeten technischen Hilfsmittel sowie die Auslegung des Spiels eine korrekte Spieldurchführung sowie einen angemessenen Schutz der Bevölkerung vor sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels erlaubt.</p><p>4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten sowie das Verfahren. </p><p>Art. 38 </p><p>A. Strafbestimmungen</p><p>I. Lotterien</p><p>1. Ausgabe und Durchführung </p><p>1 Wer eine durch dieses Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.</p><p>2 ....</p><p>Art. 42 </p><p>II. Gewerbsmässige Wetten </p><p>Wer verbotene Wetten gewerbsmässig eingeht oder vermittelt oder zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet, wer ein solches Unternehmen betreibt,</p><p>wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden. </p><p>Art. 53 </p><p>A. Übergangsbestimmungen </p><p>I. Bewilligungen nach bisherigem Recht </p><p>Lotterien und Wetten, die vor dem lnkrafttreten der Artikel 7bis und Artikel 34 Absätze 2, 3 und 4 bewilligt worden sind, müssen innerhalb von sechs Monaten den neuen Bestimmungen angepasst werden. </p><p>II</p><p>1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. </p><p>2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
- Lotteriegesetz. Teilrevision *
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit dem Erlass des Spielbankengesetzes (SBG) wollte der Gesetzgeber das Glücksspiel auf die konzessionierten Spielbanken konzentrieren. Nach Ablauf der bis Ende April 2005 laufenden Übergangsfrist müssen sämtliche ausserhalb von Spielbanken in Restaurants oder anderen Lokalen aufgestellten Glücksspielautomaten abgeräumt werden. Für das Angebot von Glücksspielen in den Spielbanken gelten strengste gesetzliche Auflagen und Bedingungen. So sind die Spielbanken dazu verpflichtet, in ihren Betrieben umfangreiche und kostenintensive Sicherheits- und Sozialkonzepte umzusetzen. </p><p>Die Frage des Angebots von Lotterien und Wetten mittels berührungssensitiven elektronischen Spieloberflächen wird im geltenden Lotteriegesetz nicht geregelt. Bei der Beratung des SBG machte der Bundesgesetzgeber deutlich, dass er diese Problematik im zutreffenden Gesetz, nämlich im Rahmen der Lotteriegesetzrevision, klären wolle. Trotzdem wurden seitdem kantonale Bewilligungen erteilt, die es den Lotteriegesellschaften erlauben, Lotterien auf elektronischen Spieloberflächen in öffentlichen Lokalen anzubieten. In der Romandie werden bereits seit einigen Jahren so genannte Tactilo-Geräte betrieben. In der Deutschschweiz ist die Einführung eines vergleichbaren Spielangebots geplant. </p><p>Der Bundesrat hat in seinen Antworten auf die Einfache Anfrage Gysin Hans Rudolf 02.1103 und die Interpellation Lauri 03.3138 deutlich gemacht, dass sich die Tactilo-Geräte in ihrer aktuellen äusseren Form und ihrem praktischen Funktionieren aus Sicht der Spieler nicht genügend von Glücksspielautomaten gemäss Artikel 60 SBG unterscheiden. Es bestehe die Gefahr, dass das SBG unterlaufen werde. Auch die Eidgenössische Spielbankenkommission teilt diese Auffassung. Aus ihrer Sicht ist deshalb in dieser Angelegenheit dringender Handlungsbedarf - noch vor der Revision des Lotteriegesetzes - angesagt, um zu verhindern, dass Zweck und Ziel des Spielbankengesetzes unterlaufen werden. </p><p>Ein Abwarten der ordentlichen Lotteriegesetzrevision wäre tatsächlich unverantwortlich. Angesichts des sehr kontroversen Vernehmlassungsverfahrens ist keinesfalls mit einem raschen Inkrafttreten des revidierten Gesetzes zu rechnen. Der Sozial- und Jugendschutz duldet aber keinen Aufschub. Die neue Vertriebsform via berührungssensitive elektronische Spieloberfläche weist ein erheblich grösseres Spielsuchtpotenzial auf als herkömmliche Lotterieangebote. Die individuellen Folgen von Spielsucht belasten neben dem sozialen und beruflichen Umfeld der betroffenen Personen auch die bestehenden sozialen Netze (vgl. dazu die kanadische Studie von Bélanger et al.: "La responsabilité de l'Etat québécois en matière de jeu pathologique: la gestion des appareils de loterie vidéo", février 2003, ISBN 2-895-75-036, Laboratoire d'éthique publique; zu finden unter: www.inrs-ucs.uquebec.ca/pdf/rap2003_01.pdf).</p><p>Es besteht ein eminentes Interesse des Gesetzgebers, dass die finanziellen Unterstützungen gemeinnütziger und wohltätiger Vorhaben, welche dank den Erträgen aus Lotterien und Wetten möglich sind, nicht durch die von den öffentlichen Gemeinwesen zu tragenden negativen Konsequenzen der Spielsucht praktisch neutralisiert werden. Die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Lotteriegesellschaften und der Spielbanken im Bereich des Angebots von Glücksspielen auf elektronischer Spieloberfläche widerspricht dem Rechtsgleichheitsgebot. Es dürfte kaum unklar sein, dass es nicht angehen kann, auf der einen Seite Geldspielautomaten in den Restaurants zu verbieten, andererseits aber den Lotteriegesellschaften zu ermöglichen, an den gleichen Orten vergleichbare Glücksspielautomaten zu installieren. Um eine kohärente Politik im Bereich der Glücksspiele sicherzustellen, soll dem Bund die Aufgabe zugewiesen werden, die beantragten Geräte hinsichtlich ihrer technischen Auslegung und ihrer schädlichen Auswirkungen vorzuprüfen. </p><p>Weil die Missachtung dieser Vorschriften des Lotteriegesetzes finanziell ausserordentlich lukrativ sein kann, müssen die Strafandrohungen den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Eine Geldstrafe kleiner als 100 000 Franken wird eine Lotteriegesellschaft kaum davon abhalten, das Gesetz zu missachten. </p><p>Das geltende Lotteriegesetz ist deshalb im Sinne des in der parlamentarischen Initiative enthaltenen Entwurfes zu ergänzen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative mit dem Antrag ein, das Lotteriegesetz im Sinne des in dieser parlamentarischen Initiative enthaltenen Entwurfes noch vor der Anhandnahme der Gesamtrevision des Lotteriegesetzes zu revidieren.</p><p>Bundesgesetz betreffend Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten</p><p>Änderung vom ....</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des ....</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ....</p><p>beschliesst:</p><p>I </p><p>Das Bundesgesetz bereffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 7bis</p><p>3bis. Voraussetzungen. Angebot auf elektronischen Spieloberflächen </p><p>1 Sollen Lotterien zu einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck mittels berührungssensitiven elektronischen Spieloberflächen angeboten werden, so müssen diese vor der Bewilligungserteilung einer Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung durch den Bund unterzogen worden sein, ansonsten die Bewilligung nichtig ist. </p><p>2 Im Rahmen eines solchen Verfahrens prüft die zuständige Behörde namentlich, ob die Auslegung der verwendeten technischen Hilfsmittel sowie die Auslegung des Spiels eine korrekte Spieldurchführung sowie einen angemessenen Schutz der Bevölkerung vor sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels erlaubt.</p><p>3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten sowie das Verfahren. </p><p>Art. 34 </p><p>B. Ausnahmen vom Verbot</p><p>1 ....</p><p>2 Sollen Wetten mittels berührungssensitiven elektronischen Spieloberflächen angeboten werden, so müssen diese vor der Bewilligungserteilung einer einheitlichen Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung durch den Bund unterzogen worden sein, ansonsten die Bewilligung nichtig ist. </p><p>3 Im Rahmen eines solchen Verfahrens prüft die zuständige Behörde namentlich, ob die Auslegung der verwendeten technischen Hilfsmittel sowie die Auslegung des Spiels eine korrekte Spieldurchführung sowie einen angemessenen Schutz der Bevölkerung vor sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels erlaubt.</p><p>4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten sowie das Verfahren. </p><p>Art. 38 </p><p>A. Strafbestimmungen</p><p>I. Lotterien</p><p>1. Ausgabe und Durchführung </p><p>1 Wer eine durch dieses Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.</p><p>2 ....</p><p>Art. 42 </p><p>II. Gewerbsmässige Wetten </p><p>Wer verbotene Wetten gewerbsmässig eingeht oder vermittelt oder zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet, wer ein solches Unternehmen betreibt,</p><p>wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden. </p><p>Art. 53 </p><p>A. Übergangsbestimmungen </p><p>I. Bewilligungen nach bisherigem Recht </p><p>Lotterien und Wetten, die vor dem lnkrafttreten der Artikel 7bis und Artikel 34 Absätze 2, 3 und 4 bewilligt worden sind, müssen innerhalb von sechs Monaten den neuen Bestimmungen angepasst werden. </p><p>II</p><p>1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. </p><p>2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
- Lotteriegesetz. Teilrevision *
Back to List