Schutz von Gewerkschaftern
- ShortId
-
03.1004
- Id
-
20031004
- Updated
-
24.06.2025 22:59
- Language
-
de
- Title
-
Schutz von Gewerkschaftern
- AdditionalIndexing
-
15;Arbeitnehmerschutz;Gewerkschaftsrechte;Arbeitsrecht;Gewerkschaft;Beteiligung der Arbeitnehmer/innen;Gewerkschaftsvertreter/in;Postulat
- 1
-
- L06K070204010503, Gewerkschaftsvertreter/in
- L05K0702040205, Gewerkschaftsrechte
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L05K0702040101, Beteiligung der Arbeitnehmer/innen
- L06K070204010203, Gewerkschaft
- L06K080301020106, Postulat
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vorauszuschicken ist, dass die Motion von 1997, auf die sich die Einfache Anfrage bezieht (97.3195), vom Nationalrat als Postulat überwiesen wurde.</p><p>Diese Motion beschlug zwei Anliegen: zum einen die Verstärkung des Kündigungsschutzes der Mitglieder von Arbeitnehmervertretungen und der gewerkschaftlich tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zum anderen den Ausbau der Rechte der Arbeitnehmervertretungen und der aktiven Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter im Rahmen des Mitwirkungsgesetzes.</p><p>Das erste Anliegen lehnte der Bundesrat unter Berufung auf das geltende Recht entschieden ab. Dieses erklärt nämlich Kündigungen für missbräuchlich, die erfolgen, weil der Arbeitnehmer einer Gewerkschaft angehört (oder nicht angehört) oder eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt (Art. 336 Abs. 2 Bst. a des Obligationenrechtes; OR). Ebenso missbräuchlich sind Kündigungen, die ohne begründeten Anlass gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen werden, während er Mitglied einer Arbeitnehmervertretung ist (Art. 336 Abs. 2 Bst. b OR). Die im OR vorgenommene Unterscheidung ist sachgerecht, weil gewählte Arbeitnehmervertreter einen weitergehenden Kündigungsschutz verdienen als Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter, die meist auch ausserhalb des Betriebes gewerkschaftlich tätig sind.</p><p>Die Forderung, Kündigungen gegenüber Arbeitnehmervertretern und gewerkschaftlich tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Falle ihrer Missbräuchlichkeit für nichtig zu erklären, sprengt das System des schweizerischen Kündigungsschutzrechtes, wonach auch missbräuchliche Kündigungen wirksam und mit einer Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen zu ahnden sind (Art. 336a Abs. 2 OR; vgl. für die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz Art. 10 des Gleichstellungsgesetzes; SR 151.1).</p><p>Die Rechtslage und deren politische Beurteilung durch den Bundesrat hat sich seither in Bezug auf die aktiven Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter nicht geändert. Das ist der Grund, warum er dem Parlament diesbezüglich keine Revision des OR unterbreitet hat und unterbreiten wird. Er hat sich hingegen bereit erklärt zu prüfen, ob der Kündigungsschutz der Mitglieder von Arbeitnehmervertretungen zu verstärken ist (vgl. die Stellungnahme auf die Motion Rechsteiner Paul 02.3201, Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter in Stiftungsräten, vom 14. April 2002).</p><p>Zum zweiten Anliegen, dem Ausbau der Rechte der Arbeitnehmervertretungen und der aktiven Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter im Rahmen des Mitwirkungsgesetzes, ist zunächst zu bemerken, dass das Mitwirkungsgesetz nicht die Regelung der Rechte von Gewerkschaftsmitgliedern bezweckt, sondern die Regelung der Mitwirkung, d. h. der Informations- und Mitspracherechte sämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Betriebes bzw. ihrer betrieblichen Vertretung.</p><p>Der Bundesrat hat in Bezug auf das Mitwirkungsgesetz keine Feststellungen gemacht, die nach einer Intervention des Gesetzgebers verlangt hätten. Er hat von der Parlamentarischen Initiative Hofmann Urs 02.472 vom 13. Dezember 2002 Kenntnis genommen und eine Totalrevision dieses Gesetzes, namentlich eine Verstärkung des Kündigungsschutzes der Mitglieder von Arbeitnehmervertretungen verlangt.</p><p>Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit zu dieser Initiative Stellung nehmen, falls der Nationalrat ihr Folge gibt. Er sieht aber kein Bedürfnis, von sich aus auf dem Gebiet tätig zu werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 10. Oktober 1997 hat der Nationalrat eine Motion des Autors dieser Einfachen Anfrage mit dem Titel "Schutz und Stellung aktiver Gewerkschafter" verabschiedet. Diese Motion beauftragte den Bundesrat, eine Änderung des Obligationenrechtes und des Mitwirkungsgesetzes vorzubereiten.</p><p>Diese Änderung sollte namentlich:</p><p>- die Rechte der Mitglieder der Arbeitnehmervertretung auf alle aktiven Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter im Betrieb ausdehnen;</p><p>- vorsehen, dass die missbräuchliche Kündigung gegenüber Mitgliedern der Arbeitnehmervertretung sowie aktiven Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern nichtig ist und die Betroffenen wieder in den Betrieb eingestellt werden;</p><p>- die Rechte der Arbeitnehmervertretung einerseits und der aktiven Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter im Betrieb andererseits festlegen.</p><p>Diese Motion ist vor beinahe sechs Jahren verabschiedet worden. Vom Bundesrat und der Verwaltung ist aber bis heute kein einziger konkreter Vorschlag gemacht worden. Deshalb stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>- Kann der Bundesrat erklären, weshalb er bis heute bezüglich Schutz und Stellung aktiver Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern noch nichts unternommen hat?</p><p>- Gedenkt er, demnächst Vorschläge zu unterbreiten?</p><p>- Ist er nicht auch der Meinung, dass ein dringender Handlungsbedarf besteht, insbesondere weil die Entlassungen von aktiven Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter wegen der Wirtschaftskrise in letzter Zeit zugenommen haben?</p><p>Nur ein Beispiel: Die Filature de laine peignée d'Ajoie SA in Alle im Kanton Jura hat am 15. November 2002 einen Arbeiter, der für sein gewerkschaftliches Engagement bekannt war, von einem Tag auf den anderen entlassen. Die Geschäftsleitung machte wirtschaftliche Gründe geltend. Diese waren aber lediglich ein Vorwand. Dies ist so gut wie sicher, wenn man weiss, dass drei der sechs Mitglieder der im Jahr 2000 durch die SMUV gegründeten Gewerkschaftsgruppe entlassen worden sind und eine weitere Person gekündigt hat, weil sie den Druck nicht länger aushielt. Man könnte noch zahlreiche weitere Fälle dieser Art aufzählen.</p>
- Schutz von Gewerkschaftern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Vorauszuschicken ist, dass die Motion von 1997, auf die sich die Einfache Anfrage bezieht (97.3195), vom Nationalrat als Postulat überwiesen wurde.</p><p>Diese Motion beschlug zwei Anliegen: zum einen die Verstärkung des Kündigungsschutzes der Mitglieder von Arbeitnehmervertretungen und der gewerkschaftlich tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zum anderen den Ausbau der Rechte der Arbeitnehmervertretungen und der aktiven Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter im Rahmen des Mitwirkungsgesetzes.</p><p>Das erste Anliegen lehnte der Bundesrat unter Berufung auf das geltende Recht entschieden ab. Dieses erklärt nämlich Kündigungen für missbräuchlich, die erfolgen, weil der Arbeitnehmer einer Gewerkschaft angehört (oder nicht angehört) oder eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt (Art. 336 Abs. 2 Bst. a des Obligationenrechtes; OR). Ebenso missbräuchlich sind Kündigungen, die ohne begründeten Anlass gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen werden, während er Mitglied einer Arbeitnehmervertretung ist (Art. 336 Abs. 2 Bst. b OR). Die im OR vorgenommene Unterscheidung ist sachgerecht, weil gewählte Arbeitnehmervertreter einen weitergehenden Kündigungsschutz verdienen als Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter, die meist auch ausserhalb des Betriebes gewerkschaftlich tätig sind.</p><p>Die Forderung, Kündigungen gegenüber Arbeitnehmervertretern und gewerkschaftlich tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Falle ihrer Missbräuchlichkeit für nichtig zu erklären, sprengt das System des schweizerischen Kündigungsschutzrechtes, wonach auch missbräuchliche Kündigungen wirksam und mit einer Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen zu ahnden sind (Art. 336a Abs. 2 OR; vgl. für die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz Art. 10 des Gleichstellungsgesetzes; SR 151.1).</p><p>Die Rechtslage und deren politische Beurteilung durch den Bundesrat hat sich seither in Bezug auf die aktiven Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter nicht geändert. Das ist der Grund, warum er dem Parlament diesbezüglich keine Revision des OR unterbreitet hat und unterbreiten wird. Er hat sich hingegen bereit erklärt zu prüfen, ob der Kündigungsschutz der Mitglieder von Arbeitnehmervertretungen zu verstärken ist (vgl. die Stellungnahme auf die Motion Rechsteiner Paul 02.3201, Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter in Stiftungsräten, vom 14. April 2002).</p><p>Zum zweiten Anliegen, dem Ausbau der Rechte der Arbeitnehmervertretungen und der aktiven Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter im Rahmen des Mitwirkungsgesetzes, ist zunächst zu bemerken, dass das Mitwirkungsgesetz nicht die Regelung der Rechte von Gewerkschaftsmitgliedern bezweckt, sondern die Regelung der Mitwirkung, d. h. der Informations- und Mitspracherechte sämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Betriebes bzw. ihrer betrieblichen Vertretung.</p><p>Der Bundesrat hat in Bezug auf das Mitwirkungsgesetz keine Feststellungen gemacht, die nach einer Intervention des Gesetzgebers verlangt hätten. Er hat von der Parlamentarischen Initiative Hofmann Urs 02.472 vom 13. Dezember 2002 Kenntnis genommen und eine Totalrevision dieses Gesetzes, namentlich eine Verstärkung des Kündigungsschutzes der Mitglieder von Arbeitnehmervertretungen verlangt.</p><p>Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit zu dieser Initiative Stellung nehmen, falls der Nationalrat ihr Folge gibt. Er sieht aber kein Bedürfnis, von sich aus auf dem Gebiet tätig zu werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 10. Oktober 1997 hat der Nationalrat eine Motion des Autors dieser Einfachen Anfrage mit dem Titel "Schutz und Stellung aktiver Gewerkschafter" verabschiedet. Diese Motion beauftragte den Bundesrat, eine Änderung des Obligationenrechtes und des Mitwirkungsgesetzes vorzubereiten.</p><p>Diese Änderung sollte namentlich:</p><p>- die Rechte der Mitglieder der Arbeitnehmervertretung auf alle aktiven Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter im Betrieb ausdehnen;</p><p>- vorsehen, dass die missbräuchliche Kündigung gegenüber Mitgliedern der Arbeitnehmervertretung sowie aktiven Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern nichtig ist und die Betroffenen wieder in den Betrieb eingestellt werden;</p><p>- die Rechte der Arbeitnehmervertretung einerseits und der aktiven Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter im Betrieb andererseits festlegen.</p><p>Diese Motion ist vor beinahe sechs Jahren verabschiedet worden. Vom Bundesrat und der Verwaltung ist aber bis heute kein einziger konkreter Vorschlag gemacht worden. Deshalb stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>- Kann der Bundesrat erklären, weshalb er bis heute bezüglich Schutz und Stellung aktiver Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern noch nichts unternommen hat?</p><p>- Gedenkt er, demnächst Vorschläge zu unterbreiten?</p><p>- Ist er nicht auch der Meinung, dass ein dringender Handlungsbedarf besteht, insbesondere weil die Entlassungen von aktiven Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter wegen der Wirtschaftskrise in letzter Zeit zugenommen haben?</p><p>Nur ein Beispiel: Die Filature de laine peignée d'Ajoie SA in Alle im Kanton Jura hat am 15. November 2002 einen Arbeiter, der für sein gewerkschaftliches Engagement bekannt war, von einem Tag auf den anderen entlassen. Die Geschäftsleitung machte wirtschaftliche Gründe geltend. Diese waren aber lediglich ein Vorwand. Dies ist so gut wie sicher, wenn man weiss, dass drei der sechs Mitglieder der im Jahr 2000 durch die SMUV gegründeten Gewerkschaftsgruppe entlassen worden sind und eine weitere Person gekündigt hat, weil sie den Druck nicht länger aushielt. Man könnte noch zahlreiche weitere Fälle dieser Art aufzählen.</p>
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