Gefährdet die Freizügigkeit die Pensionskassensanierung?

ShortId
03.1008
Id
20031008
Updated
24.06.2025 23:50
Language
de
Title
Gefährdet die Freizügigkeit die Pensionskassensanierung?
AdditionalIndexing
28;Deckungskapital;Freizügigkeit;Pensionskasse;Wohnungsbau;Investitionskredit
1
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L06K010401010202, Freizügigkeit
  • L04K11100101, Deckungskapital
  • L04K01020604, Wohnungsbau
  • L04K11040304, Investitionskredit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Bei Sanierungsmassnahmen steht nach der geltenden Rechtslage die Möglichkeit, Zusatzbeiträge zur Behebung einer Unterdeckung zu erheben und/oder eine Reduktion der Anwartschaften vorzunehmen, im Vordergrund. Sofern ein Versicherter aus der Vorsorgeeinrichtung nicht austritt, kann er den Beitragserhöhungen nicht ausweichen, und zwar auch dann nicht, wenn er z. B. einen Vorbezug für die Wohneigentumsförderung (WEF) geltend machen würde. Um einer allfälligen Gefahr einer Leistungsreduktion zu entgehen, könnte er die Vorsorgeeinrichtung wechseln (was jedoch einen Stellenwechsel bedingt), die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen (falls er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt), einen WEF-Vorbezug machen oder schliesslich seine Austrittsleistung für die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf oder für die Amortisation seiner Hypothek beziehen.</p><p>Bei der Freizügigkeit der beruflichen Vorsorge sind verschiedene Sachverhalte zu unterscheiden. Der typische Freizügigkeitsfall tritt ein, wenn ein Versicherter die Vorsorgeeinrichtung verlässt, bevor der Vorsorgefall (Alter, Invalidität, Tod) eintritt. Hier verbleiben die Altersguthaben im Kreislauf der zweiten Säule, da beim Verlassen der Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung zwingend auf eine Freizügigkeitseinrichtung (so genannte Säule 2b) überwiesen werden muss, sofern nicht ein Übertritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung erfolgt. Beim individuellen Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung muss dem Versicherten in jedem Fall die ihm zustehende Austrittsleistung ungekürzt auf die neue Vorsorgeeinrichtung oder die Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden, selbst wenn die bisherige Vorsorgeeinrichtung eine Unterdeckung aufweist. Zu beachten ist, dass bei einer allfälligen Anlage von Geldern der zweiten Säule in einem bewilligten Fonds, welcher wie eine Pensionskasse auch die Anlagevorschriften der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) zu beachten hat, die Gefahr von börsenbedingten Verlusten besteht.</p><p>Die Barauszahlung der Austrittsleistung ist in folgenden drei Fällen zulässig: erstens, wenn der Versicherte die Schweiz endgültig verlässt; zweitens, wenn er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; drittens, wenn die Austrittsleistung weniger als den Jahresbeitrag des Versicherten beträgt (vgl. Art. 5 des Freizügigkeitsgesetzes, FZG). Eine Vorsorgeeinrichtung, die Deckungslücken aufweist, hat nach dem geltenden Recht keine Möglichkeit, bei der Barauszahlung einen allfälligen Fehlbetrag von der Austrittsleistung in Abzug zu bringen.</p><p>Die Gefahr, dass ein Versicherter einen Barauszahlungstatbestand lediglich geltend macht, um einer Sanierungsmassnahme einer Vorsorgeeinrichtung zu entgehen, dürfte als nicht sehr hoch eingeschätzt werden. Denn in allen drei Fällen muss sich die Vorsorgeeinrichtung vergewissern, dass die Voraussetzungen der Barauszahlung erfüllt sind. So wird sie bei einer definitiven Wohnsitznahme im Ausland eine Abmeldebestätigung der Gemeinde verlangen. Bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit muss der Versicherte in der Regel eine Bestätigung der AHV-Behörden einreichen.</p><p>Eine besondere Form der Barauszahlung stellt der Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zum Eigenbedarf dar (vgl. Art. 30c BVG), wobei der Versicherte bis zum Eintritt des Vorsorgefalls den bezogenen Betrag der Vorsorgeeinrichtung zurückzahlen muss, wenn er das Eigentum veräussert. Befindet sich eine Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung, kann sie die Auszahlung eines Vorbezuges nicht verbieten, sie kann diese aber aufschieben, sofern ihre Liquidität durch den Vorbezug infrage gestellt wird. Diesfalls muss sie im Reglement eine Prioritätenordnung festlegen, aufgrund welcher die Vorbezüge auszuzahlen sind (vgl. Art. 30c Abs. 7 BVG und Art. 6 Abs. 4 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge).</p><p>Verlangt eine Vorsorgeeinrichtung Zusatzbeiträge zur Behebung einer Unterdeckung, kann ein Versicherter dieser Massnahme auch durch einen WEF-Vorbezug nicht entgehen. Allerdings könnte er dadurch einer allfälligen Kürzung seiner Austrittsleistung z. B. im Fall einer Teilliquidation ausweichen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Investition von Geldern der zweiten Säule in Wohneigentum nicht in jedem Fall eine Anlage zu günstigen Konditionen darstellt, wie die Immobilienkrise Anfang der Neunzigerjahre belegt.</p><p>Der Vollständigkeit halber sei auf den Freizügigkeitsfall Scheidung verwiesen, in welchem von Gesetzes wegen eine hälftige Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung vorzunehmen ist (Art. 22 FZG). Diese zu teilende Austrittsleistung darf wegen einer Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung nach der geltenden Rechtslage nicht gekürzt werden. Da bei einer Scheidung - auch auf gemeinsames Begehren beider Ehegatten - immer eine Prüfung des Scheidungsbegehrens durch das zuständige Zivilgericht erfolgt und die Scheidungswilligen einige prozessuale Hürden zu nehmen haben, dürfte dieses Institut kaum nur aus dem Grund in Anspruch genommen werden, um einer Sanierungsmassnahme auszuweichen.</p><p>Anders ist die Sachlage bei einer Teil- oder einer Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung. In diesen Fällen handelt sich es sich um kollektive Austritte, da ein Teil der Belegschaft oder gar die ganze Belegschaft eines Unternehmens eine Vorsorgeeinrichtung verlassen muss. Eine Teilliquidation ist von Gesetzes wegen durchzuführen bei erheblicher Verminderung der Belegschaft, Restrukturierung des Unternehmens und Auflösung des Anschlussvertrages des Arbeitgebers mit der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 23 FZG). Eine Gesamtliquidation erfolgt bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber Konkurs geht.</p><p>Im Unterschied zum individuellen Austritt darf eine Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung, die sich an den Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse halten muss (in der Regel die privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen), bei einer Teil- oder einer Gesamtliquidation den versicherungstechnischen Fehlbetrag anteilsmässig abziehen, sofern das BVG-Altersguthaben nicht geschmälert wird (vgl. Art. 23 Abs. 3 FZG). Ein solcher Abzug ist beim individuellen Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung, bei der Barauszahlung der Austrittsleistung, beim Vorbezug für die Wohneigentumsförderung und bei der Teilung der Austrittsleistung im Scheidungsfall nicht zulässig.</p><p>Die Frage der Gleichbehandlung der Teil- und Gesamtliquidation und der Freizügigkeit hinsichtlich Abzugsmöglichkeit von Fehlbeträgen bei der Austrittsleistung ist Gegenstand des vom Ständerat in der Wintersession 2002 überwiesenen Postulates der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit 02.3640. Sie bedarf vertiefter Abklärungen und wird im Rahmen der 1. BVG-Revision behandelt.</p><p>2. Das Eidgenössische Departement des Innern prüft verschiedene Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge. Dazu gehört u. a. eine Änderung der Bestimmungen des BVG über die Wohneigentumsförderung (Art. 30a ff. BVG). Mit der Einführung eines neuen Artikels 30g BVG könnte dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, nähere Bestimmungen zu erlassen, welche es einer Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung ermöglichen, die Verpfändung und den Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge sowie die Rückzahlung abweichend von den Artikeln 30b bis 30d BVG zu regeln. Geprüft wird auch eine Änderung von Artikel 17 FZG. Insbesondere sollen Beiträge zur Behebung von Unterdeckungen von der individuellen Austrittsleistung des Versicherten in Abzug gebracht werden können. Diese Änderungen des BVG und des FZG könnten 2004 in Kraft treten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Bei Sanierungsmassnahmen in der beruflichen Vorsorge, die angesichts drastisch gesunkener Deckungsbeiträge bei etlichen Vorsorgeeinrichtungen wohl kaum mehr zu umgehen sein werden, besteht das Risiko, dass sich einzelne Versicherte die Möglichkeiten der Freizügigkeit bzw. der Wohneigentumsförderung zunutze machen könnten, um ihre vollen Altersguthaben vorzeitig abzuheben und selber zu günstigeren Konditionen anzulegen, was zur Folge hätte, dass die Wirkung der Sanierungsmassnahmen verringert und die Lasten auf weniger Köpfe verteilt würden.</p><p>Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass in Zusammenhang mit den in Aussicht stehenden Sanierungsmassnahmen bei Vorsorgeeinrichtungen die Freizügigkeit des Kapitals und allenfalls auch die Möglichkeit der Wohneigentumsförderung mit BVG-Mitteln sowie der Kapitalbezug eingeschränkt werden müssen?</p><p>2. Falls ja, wie sollen diese Massnahmen aussehen und wann gedenkt der Bundesrat sie in Kraft zu setzen?</p>
  • Gefährdet die Freizügigkeit die Pensionskassensanierung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Bei Sanierungsmassnahmen steht nach der geltenden Rechtslage die Möglichkeit, Zusatzbeiträge zur Behebung einer Unterdeckung zu erheben und/oder eine Reduktion der Anwartschaften vorzunehmen, im Vordergrund. Sofern ein Versicherter aus der Vorsorgeeinrichtung nicht austritt, kann er den Beitragserhöhungen nicht ausweichen, und zwar auch dann nicht, wenn er z. B. einen Vorbezug für die Wohneigentumsförderung (WEF) geltend machen würde. Um einer allfälligen Gefahr einer Leistungsreduktion zu entgehen, könnte er die Vorsorgeeinrichtung wechseln (was jedoch einen Stellenwechsel bedingt), die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen (falls er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt), einen WEF-Vorbezug machen oder schliesslich seine Austrittsleistung für die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf oder für die Amortisation seiner Hypothek beziehen.</p><p>Bei der Freizügigkeit der beruflichen Vorsorge sind verschiedene Sachverhalte zu unterscheiden. Der typische Freizügigkeitsfall tritt ein, wenn ein Versicherter die Vorsorgeeinrichtung verlässt, bevor der Vorsorgefall (Alter, Invalidität, Tod) eintritt. Hier verbleiben die Altersguthaben im Kreislauf der zweiten Säule, da beim Verlassen der Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung zwingend auf eine Freizügigkeitseinrichtung (so genannte Säule 2b) überwiesen werden muss, sofern nicht ein Übertritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung erfolgt. Beim individuellen Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung muss dem Versicherten in jedem Fall die ihm zustehende Austrittsleistung ungekürzt auf die neue Vorsorgeeinrichtung oder die Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden, selbst wenn die bisherige Vorsorgeeinrichtung eine Unterdeckung aufweist. Zu beachten ist, dass bei einer allfälligen Anlage von Geldern der zweiten Säule in einem bewilligten Fonds, welcher wie eine Pensionskasse auch die Anlagevorschriften der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) zu beachten hat, die Gefahr von börsenbedingten Verlusten besteht.</p><p>Die Barauszahlung der Austrittsleistung ist in folgenden drei Fällen zulässig: erstens, wenn der Versicherte die Schweiz endgültig verlässt; zweitens, wenn er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; drittens, wenn die Austrittsleistung weniger als den Jahresbeitrag des Versicherten beträgt (vgl. Art. 5 des Freizügigkeitsgesetzes, FZG). Eine Vorsorgeeinrichtung, die Deckungslücken aufweist, hat nach dem geltenden Recht keine Möglichkeit, bei der Barauszahlung einen allfälligen Fehlbetrag von der Austrittsleistung in Abzug zu bringen.</p><p>Die Gefahr, dass ein Versicherter einen Barauszahlungstatbestand lediglich geltend macht, um einer Sanierungsmassnahme einer Vorsorgeeinrichtung zu entgehen, dürfte als nicht sehr hoch eingeschätzt werden. Denn in allen drei Fällen muss sich die Vorsorgeeinrichtung vergewissern, dass die Voraussetzungen der Barauszahlung erfüllt sind. So wird sie bei einer definitiven Wohnsitznahme im Ausland eine Abmeldebestätigung der Gemeinde verlangen. Bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit muss der Versicherte in der Regel eine Bestätigung der AHV-Behörden einreichen.</p><p>Eine besondere Form der Barauszahlung stellt der Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zum Eigenbedarf dar (vgl. Art. 30c BVG), wobei der Versicherte bis zum Eintritt des Vorsorgefalls den bezogenen Betrag der Vorsorgeeinrichtung zurückzahlen muss, wenn er das Eigentum veräussert. Befindet sich eine Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung, kann sie die Auszahlung eines Vorbezuges nicht verbieten, sie kann diese aber aufschieben, sofern ihre Liquidität durch den Vorbezug infrage gestellt wird. Diesfalls muss sie im Reglement eine Prioritätenordnung festlegen, aufgrund welcher die Vorbezüge auszuzahlen sind (vgl. Art. 30c Abs. 7 BVG und Art. 6 Abs. 4 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge).</p><p>Verlangt eine Vorsorgeeinrichtung Zusatzbeiträge zur Behebung einer Unterdeckung, kann ein Versicherter dieser Massnahme auch durch einen WEF-Vorbezug nicht entgehen. Allerdings könnte er dadurch einer allfälligen Kürzung seiner Austrittsleistung z. B. im Fall einer Teilliquidation ausweichen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Investition von Geldern der zweiten Säule in Wohneigentum nicht in jedem Fall eine Anlage zu günstigen Konditionen darstellt, wie die Immobilienkrise Anfang der Neunzigerjahre belegt.</p><p>Der Vollständigkeit halber sei auf den Freizügigkeitsfall Scheidung verwiesen, in welchem von Gesetzes wegen eine hälftige Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung vorzunehmen ist (Art. 22 FZG). Diese zu teilende Austrittsleistung darf wegen einer Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung nach der geltenden Rechtslage nicht gekürzt werden. Da bei einer Scheidung - auch auf gemeinsames Begehren beider Ehegatten - immer eine Prüfung des Scheidungsbegehrens durch das zuständige Zivilgericht erfolgt und die Scheidungswilligen einige prozessuale Hürden zu nehmen haben, dürfte dieses Institut kaum nur aus dem Grund in Anspruch genommen werden, um einer Sanierungsmassnahme auszuweichen.</p><p>Anders ist die Sachlage bei einer Teil- oder einer Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung. In diesen Fällen handelt sich es sich um kollektive Austritte, da ein Teil der Belegschaft oder gar die ganze Belegschaft eines Unternehmens eine Vorsorgeeinrichtung verlassen muss. Eine Teilliquidation ist von Gesetzes wegen durchzuführen bei erheblicher Verminderung der Belegschaft, Restrukturierung des Unternehmens und Auflösung des Anschlussvertrages des Arbeitgebers mit der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 23 FZG). Eine Gesamtliquidation erfolgt bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber Konkurs geht.</p><p>Im Unterschied zum individuellen Austritt darf eine Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung, die sich an den Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse halten muss (in der Regel die privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen), bei einer Teil- oder einer Gesamtliquidation den versicherungstechnischen Fehlbetrag anteilsmässig abziehen, sofern das BVG-Altersguthaben nicht geschmälert wird (vgl. Art. 23 Abs. 3 FZG). Ein solcher Abzug ist beim individuellen Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung, bei der Barauszahlung der Austrittsleistung, beim Vorbezug für die Wohneigentumsförderung und bei der Teilung der Austrittsleistung im Scheidungsfall nicht zulässig.</p><p>Die Frage der Gleichbehandlung der Teil- und Gesamtliquidation und der Freizügigkeit hinsichtlich Abzugsmöglichkeit von Fehlbeträgen bei der Austrittsleistung ist Gegenstand des vom Ständerat in der Wintersession 2002 überwiesenen Postulates der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit 02.3640. Sie bedarf vertiefter Abklärungen und wird im Rahmen der 1. BVG-Revision behandelt.</p><p>2. Das Eidgenössische Departement des Innern prüft verschiedene Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge. Dazu gehört u. a. eine Änderung der Bestimmungen des BVG über die Wohneigentumsförderung (Art. 30a ff. BVG). Mit der Einführung eines neuen Artikels 30g BVG könnte dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, nähere Bestimmungen zu erlassen, welche es einer Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung ermöglichen, die Verpfändung und den Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge sowie die Rückzahlung abweichend von den Artikeln 30b bis 30d BVG zu regeln. Geprüft wird auch eine Änderung von Artikel 17 FZG. Insbesondere sollen Beiträge zur Behebung von Unterdeckungen von der individuellen Austrittsleistung des Versicherten in Abzug gebracht werden können. Diese Änderungen des BVG und des FZG könnten 2004 in Kraft treten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Bei Sanierungsmassnahmen in der beruflichen Vorsorge, die angesichts drastisch gesunkener Deckungsbeiträge bei etlichen Vorsorgeeinrichtungen wohl kaum mehr zu umgehen sein werden, besteht das Risiko, dass sich einzelne Versicherte die Möglichkeiten der Freizügigkeit bzw. der Wohneigentumsförderung zunutze machen könnten, um ihre vollen Altersguthaben vorzeitig abzuheben und selber zu günstigeren Konditionen anzulegen, was zur Folge hätte, dass die Wirkung der Sanierungsmassnahmen verringert und die Lasten auf weniger Köpfe verteilt würden.</p><p>Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass in Zusammenhang mit den in Aussicht stehenden Sanierungsmassnahmen bei Vorsorgeeinrichtungen die Freizügigkeit des Kapitals und allenfalls auch die Möglichkeit der Wohneigentumsförderung mit BVG-Mitteln sowie der Kapitalbezug eingeschränkt werden müssen?</p><p>2. Falls ja, wie sollen diese Massnahmen aussehen und wann gedenkt der Bundesrat sie in Kraft zu setzen?</p>
    • Gefährdet die Freizügigkeit die Pensionskassensanierung?

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