Kantonale Energiegesetze

ShortId
03.1016
Id
20031016
Updated
24.06.2025 22:40
Language
de
Title
Kantonale Energiegesetze
AdditionalIndexing
66;Kanton;Beziehung Bund-Kanton;Vollzug von Beschlüssen;Energierecht;kantonales Recht
1
  • L04K17010102, Energierecht
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
  • L04K05030203, kantonales Recht
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im Anschluss an das Energiegesetz des Bundes, welches auf den 1. Januar 1999 in Kraft trat, wurden in allen Kantonen die energierechtlichen Grundlagen entweder neu erstellt, revidiert oder deren Übereinstimmung mit dem eidgenössischen Energiegesetz überprüft (s. Bericht des BFE "Stand der Energiepolitik in den Kantonen", Teil 5). Mit Ausnahme der Kantone Obwalden und Schaffhausen (entsprechende Vorlagen in Vorbereitung) bestehen in allen Kantonen Gesetzesgrundlagen, welche den Minimalanforderungen des eidgenössischen Energiegesetzes entsprechen, wobei viele Kantone deutlich darüber hinaus gehen. So verfügen u. a. bereits acht Kantone über erweiterte Anforderungen an Neubauten, in welchen gesetzlich festgelegt ist, dass höchstens 80 Prozent des zulässigen Wärmebedarfes für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien abgedeckt werden darf. In den Kantonen, in welchen noch keine eigentlichen Energiegesetze existieren, basieren die energetischen Vorschriften u. a. auf dem kantonalen Planungs-, Bau- bzw. Raumplanungsgesetz (z. B. OW, SZ, SH) oder Regierungsratsbeschlüssen (z. B. SH, ZG für kantonales Förderprogramm). </p><p>Am 24. August 2000 wurden von der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren EnDK zur Harmonisierung der kantonalen Energiegesetze die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich MuKEn verabschiedet. Den Kantonen wurde die Empfehlung abgegeben, die MuKEn beim Erlass kantonaler energierechtlicher Bestimmungen bestmöglichst zu beachten.</p><p>Am 26. Januar 2001 wurde von der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren EnDK die Strategie der Kantone im Rahmen des energiepolitischen Programmes Energie Schweiz verabschiedet, welche ebenfalls Zielsetzungen bezüglich der Harmonisierung der kantonalen Energiegesetze beinhaltet.</p><p>Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Norm SIA 380/1 "Energie im Hochbau" überarbeiten nahezu alle Kantone ihre energierechtlichen Grundlagen (in der Regel auf Verordnungsstufe). In den meisten Kantonen ist dies bereits erfolgt. Hohe Priorität wird dabei auch der Harmonisierung der Vorschriften unter den Kantonen beigemessen.</p><p>2. Die den Kantonen zum Vollzug übergebenen Massnahmen, insbesondere im Gebäudebereich, sind in den kantonalen Energiegesetzen bzw. Verordnungen im grössten Teil der Kantone adäquat geregelt. Gegenüber dem eidgenössischen Energienutzungsbeschluss (Vorläufer zum heutigen Energiegesetz) sind einzelne gesetzliche Massnahmen in verschiedenen Kantonen nicht mehr geregelt. Nur noch die Kantone Nidwalden, Bern, Glarus, Basel-Stadt, Baselland und Thurgau verfügen über eine Regelung bezüglich der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung (VHKA) in bestehenden Bauten, zum Teil unter Anwendung weitgehender Ausnahmebewilligungen. Die Kantone Uri, Zug, Freiburg, Basel-Stadt, Baselland, Tessin und Neuenburg kennen in ihrer Gesetzgebung Einschränkungen für ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen. Mehrere Kantone verfügen über Vorschriften bzw. eine Bewilligungspflicht für Heizungen im Freien, Freiluftbäder, Warmluftvorhänge und/oder Sportanlagen (ZH, LU, SZ, GL, ZG, FR, SO, BL, TG, TI, NE) sowie bezüglich Bedarfsnachweis für Kühlung/Befeuchtung und Abwärmenutzung (ZH, LU, UR, SZ, GL, FR, SO, BS, BL, AR, SG, TG, TI, NE, GE). </p><p>Aufgrund der Übertragung der Förderkompetenz auf die Kantone mit dem Energiegesetz bestehen nun in 24 Kantonen (alle ausser OW, SZ) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung der rationellen Energienutzung und der vermehrten Nutzung von Abwärme und erneuerbarer Energien; das Fördervolumen wurde dadurch merklich verstärkt (OW neues Energiegesetz in Erarbeitung).</p><p>Die Kantone Zürich, Bern, Basel-Stadt, Baselland, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, Tessin und Neuenburg, haben in ihre Gesetzgebung das Modul 2 der MuKEn "Erweiterte Anforderungen an Neubauten" aufgenommen. Dieses Modul schreibt vor, dass Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten so gebaut oder ausgerüstet werden, dass höchstens 80 Prozent des zulässigen Wärmebedarfes für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden. In den Kantonen Basel-Stadt und Baselland ist dies durch eine bessere Gebäudehülle (0,8 x Grenzwert SIA) und in den sechs anderen Kantonen durch eine bessere Gebäudehülle und/oder den Einsatz erneuerbarer Energie zu erreichen.</p><p>Kaum umgesetzt haben die Kantone Artikel 7 Absatz 7 des Energiegesetzes. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausgleichsfonds zur Entschädigung (in der Regel kleiner) Elektrizitätswerke, die überproportional Strom von einem unabhängigen Produzenten zu 15 Rappen pro Kilowattstunde abnehmen müssen, ist bisher einzig im Kanton Thurgau in Vorbereitung (Kanton AR: gesetzliche Voraussetzungen geschaffen). Mit dem vom Parlament am 21. März 2003 verabschiedeten Kernenergiegesetz soll nun aber diese Bestimmung so revidiert werden, dass die Mehrkosten von den Betreiberinnen der Höchstspannungsnetze (Überlandwerke) getragen werden.</p><p>3. Die Kantone, welche über keine gesetzlichen Grundlagen zur Förderung der rationellen Energienutzung und der vermehrten Nutzung von Abwärme und erneuerbarer Energien sowie einen entsprechenden Kredit verfügen, erhalten keine Globalbeiträge des Bundes im Sinne von Artikel 15 Energiegesetz. Zurzeit haben nur die Kantone Obwalden und Schwyz noch keine entsprechenden Grundlagen und erhalten somit auch keine Globalbeiträge vom Bund.</p><p>Die Kantone erstatten dem BFE jährlich Bericht über ihre Vollzugsmassnahmen und werden vom BFE im Dreijahresrhytmus besucht. Die Berichterstattung umfasst u. a. die Themenbereiche Gesetzgebung, Vollzug, Vorbildfunktion, Fördermassnahmen, freiwillige Massnahmen. Die Wirkungsanalyse der kantonalen Förderprogramme wurde gemeinsam mit den Kantonen erarbeitet. Die Wirkung der kantonalen Energiegesetze wird jährlich im Rahmen von Energie Schweiz abgeschätzt und veröffentlicht.</p><p>Fazit</p><p>Zwischen dem Bund und den Kantonen besteht in der Energiepolitik eine gute und enge Zusammenarbeit. Mit dem jetzigen eidgenössischen Energiegesetz wurden zwar die Bauvorschriften in Teilbereichen geschwächt, vor allem bei der VHKA, jedoch bei den freiwilligen Massnahmen und den Fördermassnahmen verstärkt. Seit der Einführung der neuen Norm SIA 380/1 "Energie im Hochbau" ist in den Kantonen eine Anpassung der Rechtsgrundlagen im Gebäudebereich an den Stand der Technik im Gange.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Beim Erlass des Energiegesetzes hat der Bund auf verschiedene Kompetenzen verzichtet in der Meinung, sie seien bei den Kantonen besser aufgehoben. Dies in der Annahme, die Kantone würden von diesen Kompetenzen in Form einer Anschlussgesetzgebung Gebrauch machen. </p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. In welchen Kantonen ist im Anschluss an das Energiegesetz des Bundes ein kantonales Anschlussgesetz erlassen worden?</p><p>2. Sind die im Bundesgesetz ausgesparten Bereiche in diesen Anschlussgesetzen einigermassen adäquat geregelt worden?</p><p>3. Welche Konsequenzen, insbesondere finanzieller Art, haben Kantone zu tragen, die kein Anschlussgesetz erlassen haben? Verzichten sie dadurch auf Förderbeiträge und Ähnliches, die ein kantonales Anschlussgesetz voraussetzen?</p>
  • Kantonale Energiegesetze
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Anschluss an das Energiegesetz des Bundes, welches auf den 1. Januar 1999 in Kraft trat, wurden in allen Kantonen die energierechtlichen Grundlagen entweder neu erstellt, revidiert oder deren Übereinstimmung mit dem eidgenössischen Energiegesetz überprüft (s. Bericht des BFE "Stand der Energiepolitik in den Kantonen", Teil 5). Mit Ausnahme der Kantone Obwalden und Schaffhausen (entsprechende Vorlagen in Vorbereitung) bestehen in allen Kantonen Gesetzesgrundlagen, welche den Minimalanforderungen des eidgenössischen Energiegesetzes entsprechen, wobei viele Kantone deutlich darüber hinaus gehen. So verfügen u. a. bereits acht Kantone über erweiterte Anforderungen an Neubauten, in welchen gesetzlich festgelegt ist, dass höchstens 80 Prozent des zulässigen Wärmebedarfes für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien abgedeckt werden darf. In den Kantonen, in welchen noch keine eigentlichen Energiegesetze existieren, basieren die energetischen Vorschriften u. a. auf dem kantonalen Planungs-, Bau- bzw. Raumplanungsgesetz (z. B. OW, SZ, SH) oder Regierungsratsbeschlüssen (z. B. SH, ZG für kantonales Förderprogramm). </p><p>Am 24. August 2000 wurden von der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren EnDK zur Harmonisierung der kantonalen Energiegesetze die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich MuKEn verabschiedet. Den Kantonen wurde die Empfehlung abgegeben, die MuKEn beim Erlass kantonaler energierechtlicher Bestimmungen bestmöglichst zu beachten.</p><p>Am 26. Januar 2001 wurde von der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren EnDK die Strategie der Kantone im Rahmen des energiepolitischen Programmes Energie Schweiz verabschiedet, welche ebenfalls Zielsetzungen bezüglich der Harmonisierung der kantonalen Energiegesetze beinhaltet.</p><p>Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Norm SIA 380/1 "Energie im Hochbau" überarbeiten nahezu alle Kantone ihre energierechtlichen Grundlagen (in der Regel auf Verordnungsstufe). In den meisten Kantonen ist dies bereits erfolgt. Hohe Priorität wird dabei auch der Harmonisierung der Vorschriften unter den Kantonen beigemessen.</p><p>2. Die den Kantonen zum Vollzug übergebenen Massnahmen, insbesondere im Gebäudebereich, sind in den kantonalen Energiegesetzen bzw. Verordnungen im grössten Teil der Kantone adäquat geregelt. Gegenüber dem eidgenössischen Energienutzungsbeschluss (Vorläufer zum heutigen Energiegesetz) sind einzelne gesetzliche Massnahmen in verschiedenen Kantonen nicht mehr geregelt. Nur noch die Kantone Nidwalden, Bern, Glarus, Basel-Stadt, Baselland und Thurgau verfügen über eine Regelung bezüglich der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung (VHKA) in bestehenden Bauten, zum Teil unter Anwendung weitgehender Ausnahmebewilligungen. Die Kantone Uri, Zug, Freiburg, Basel-Stadt, Baselland, Tessin und Neuenburg kennen in ihrer Gesetzgebung Einschränkungen für ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen. Mehrere Kantone verfügen über Vorschriften bzw. eine Bewilligungspflicht für Heizungen im Freien, Freiluftbäder, Warmluftvorhänge und/oder Sportanlagen (ZH, LU, SZ, GL, ZG, FR, SO, BL, TG, TI, NE) sowie bezüglich Bedarfsnachweis für Kühlung/Befeuchtung und Abwärmenutzung (ZH, LU, UR, SZ, GL, FR, SO, BS, BL, AR, SG, TG, TI, NE, GE). </p><p>Aufgrund der Übertragung der Förderkompetenz auf die Kantone mit dem Energiegesetz bestehen nun in 24 Kantonen (alle ausser OW, SZ) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung der rationellen Energienutzung und der vermehrten Nutzung von Abwärme und erneuerbarer Energien; das Fördervolumen wurde dadurch merklich verstärkt (OW neues Energiegesetz in Erarbeitung).</p><p>Die Kantone Zürich, Bern, Basel-Stadt, Baselland, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, Tessin und Neuenburg, haben in ihre Gesetzgebung das Modul 2 der MuKEn "Erweiterte Anforderungen an Neubauten" aufgenommen. Dieses Modul schreibt vor, dass Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten so gebaut oder ausgerüstet werden, dass höchstens 80 Prozent des zulässigen Wärmebedarfes für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden. In den Kantonen Basel-Stadt und Baselland ist dies durch eine bessere Gebäudehülle (0,8 x Grenzwert SIA) und in den sechs anderen Kantonen durch eine bessere Gebäudehülle und/oder den Einsatz erneuerbarer Energie zu erreichen.</p><p>Kaum umgesetzt haben die Kantone Artikel 7 Absatz 7 des Energiegesetzes. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausgleichsfonds zur Entschädigung (in der Regel kleiner) Elektrizitätswerke, die überproportional Strom von einem unabhängigen Produzenten zu 15 Rappen pro Kilowattstunde abnehmen müssen, ist bisher einzig im Kanton Thurgau in Vorbereitung (Kanton AR: gesetzliche Voraussetzungen geschaffen). Mit dem vom Parlament am 21. März 2003 verabschiedeten Kernenergiegesetz soll nun aber diese Bestimmung so revidiert werden, dass die Mehrkosten von den Betreiberinnen der Höchstspannungsnetze (Überlandwerke) getragen werden.</p><p>3. Die Kantone, welche über keine gesetzlichen Grundlagen zur Förderung der rationellen Energienutzung und der vermehrten Nutzung von Abwärme und erneuerbarer Energien sowie einen entsprechenden Kredit verfügen, erhalten keine Globalbeiträge des Bundes im Sinne von Artikel 15 Energiegesetz. Zurzeit haben nur die Kantone Obwalden und Schwyz noch keine entsprechenden Grundlagen und erhalten somit auch keine Globalbeiträge vom Bund.</p><p>Die Kantone erstatten dem BFE jährlich Bericht über ihre Vollzugsmassnahmen und werden vom BFE im Dreijahresrhytmus besucht. Die Berichterstattung umfasst u. a. die Themenbereiche Gesetzgebung, Vollzug, Vorbildfunktion, Fördermassnahmen, freiwillige Massnahmen. Die Wirkungsanalyse der kantonalen Förderprogramme wurde gemeinsam mit den Kantonen erarbeitet. Die Wirkung der kantonalen Energiegesetze wird jährlich im Rahmen von Energie Schweiz abgeschätzt und veröffentlicht.</p><p>Fazit</p><p>Zwischen dem Bund und den Kantonen besteht in der Energiepolitik eine gute und enge Zusammenarbeit. Mit dem jetzigen eidgenössischen Energiegesetz wurden zwar die Bauvorschriften in Teilbereichen geschwächt, vor allem bei der VHKA, jedoch bei den freiwilligen Massnahmen und den Fördermassnahmen verstärkt. Seit der Einführung der neuen Norm SIA 380/1 "Energie im Hochbau" ist in den Kantonen eine Anpassung der Rechtsgrundlagen im Gebäudebereich an den Stand der Technik im Gange.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Beim Erlass des Energiegesetzes hat der Bund auf verschiedene Kompetenzen verzichtet in der Meinung, sie seien bei den Kantonen besser aufgehoben. Dies in der Annahme, die Kantone würden von diesen Kompetenzen in Form einer Anschlussgesetzgebung Gebrauch machen. </p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. In welchen Kantonen ist im Anschluss an das Energiegesetz des Bundes ein kantonales Anschlussgesetz erlassen worden?</p><p>2. Sind die im Bundesgesetz ausgesparten Bereiche in diesen Anschlussgesetzen einigermassen adäquat geregelt worden?</p><p>3. Welche Konsequenzen, insbesondere finanzieller Art, haben Kantone zu tragen, die kein Anschlussgesetz erlassen haben? Verzichten sie dadurch auf Förderbeiträge und Ähnliches, die ein kantonales Anschlussgesetz voraussetzen?</p>
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