Einkaufspolitik der Schweizer Armee

ShortId
03.1017
Id
20031017
Updated
24.06.2025 21:20
Language
de
Title
Einkaufspolitik der Schweizer Armee
AdditionalIndexing
15;Kleidung;öffentliche Auftragsvergabe;Submissionswesen;Armeematerial;Textilindustrie
1
  • L04K04020305, Armeematerial
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L05K0701030506, öffentliche Auftragsvergabe
  • L06K070505010101, Kleidung
  • L04K07050501, Textilindustrie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die beiden Beschaffungen der 220 000 Stück Tricothemden (Gnägi) und 270 000 Stück T-Shirts unterliegen nicht dem Gatt/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen. Sie stellen übrige Beschaffungen nach dem 3. Kapitel der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB; SR 172.056.11) dar. Beschaffungsstelle ist das Bundesamt für Armeematerial und Bauten (BAB) der Gruppe Rüstung.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1. Die beiden Beschaffungen wurden am 19. November 2002 im "Schweizerischen Handelsamtsblatt" (SHAB) im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die in den Ausschreibungen kommunizierten Eignungs- und Zuschlagskriterien wurden wie folgt definiert:</p><p>Eignungskriterien</p><p>- Ausgewiesener Spezialist für die beworbenen Lose.</p><p>- Qualitätssicherungssystem innerhalb der gesamten Produktionskette.</p><p>- Bereitschaft zur Produktion von Offertmustern.</p><p>Zuschlagskriterien</p><p>- Priorität 1: Qualität 40 Prozent.</p><p>- Priorität 2: Preis 40 Prozent.</p><p>- Priorität 3: Termin 20 Prozent.</p><p>Die Verifikation der Eignung erfolgte anhand folgender Nachweise:</p><p>- Bescheinigung über das Vorliegen des Öko-Tex-Standard-100-Zertifikates bei den dafür relevanten Produktionsprozessen;</p><p>- Bescheinigung über das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems innerhalb der gesamten Produktionskette;</p><p>- Angaben betreffend globale Umsatzzahlen und Referenzen bezüglich Lieferungen ähnlicher Produkte der letzten drei Geschäftsjahre, deren Betrag, Daten und Empfänger (öffentlich und privat);</p><p>- Firmenportrait/aktueller Geschäftsbericht inklusive Angaben betreffend Anzahl der beschäftigen Personen.</p><p>Obwohl die Beschaffung nicht dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1) unterliegt, hat die Beschaffungsstelle neben den beschaffungsrechtlichen Vorgaben auch die im Finanzhaushaltgesetz (Art. 2 Abs. 1 FHG) festgehaltenen Pflichten zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten und den Zuschlag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen.</p><p>Der Kostenvorteil durch die internationale Beschaffung der beiden Artikel beträgt bei einem finanziellen Umfang der Beschaffung von total etwa 2,5 Millionen Franken rund 1,2 bis 2,0 Milllionen Franken.</p><p>2. Die beiden Beschaffungsgegenstände der Armee haben insbesondere funktional und robust zu sein. Die Ansprüche an Design und Hochwertigkeit der Materialien sind weniger bedeutend.</p><p>Die Anbieter und Anbieterinnen mussten mit der Offerte Muster einreichen, welche auf ihre Konformität mit den in der Ausschreibung bekannt gegebenen technischen Spezifikationen überprüft wurden. Die Rangierung nach diesen Qualitätspunkten ergab folgendes Bild:</p><p>Berücksichtigte Anbieter</p><p>Tricothemd (Gnägi) T-Shirt</p><p>1. Firma A, Thailand 1. Firma A, Rumänien.</p><p>2. Firma B, Indien 2. Firma B, Thailand.</p><p>3. Firma C, Indien 3. Firma C, Rumänien.</p><p>4. Firma D, China.</p><p>Schweizer Anbieter</p><p>Tricothemd (Gnägi) T-Shirt.</p><p>15. Firma E 6. Firma D.</p><p>8. Firma E.</p><p>12. Firma F.</p><p>Die VoeB verlangt in Verbindung mit dem BoeB für Leistungen, welche in der Schweiz erbracht werden, u. a. die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen. Die Beschaffungsstelle wies die interessierten Anbieter und Anbieterinnen bereits in der Ausschreibung auf diese Pflichten hin.</p><p>Die ausländischen Interessenten wurden von der Beschaffungsstelle zur Einhaltung der ILO-Bestimmungen verpflichtet. Die Bestimmungen verpflichten die Anbieter und Anbieterinnen, die Arbeitsbedingungen (z. B. Mindestalter (138/182), Rechte der Frau (100/111) usw.) und Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Dieses Regelwerk ist in der Privatwirtschaft eingeführt und wird auch von Schweizer Unternehmen angewendet.</p><p>Um Schadstoffe in den zu beschaffenden Textilien auszuschliessen, verlangte die Beschaffungsstelle von allen Anbietern und Anbieterinnen zusätzlich die Auszeichnung nach Öko-Tex-Standard 100. Darin werden klare Grenzwerte für Formaldehyd, Schwermetalle, Pestizide usw. festgesetzt.</p><p>3. Das Qualitätssicherungskonzept nach der Auftragsvergabe durch das BAB ist mehrstufig und basiert nicht primär auf Kontrollen vor Ort. Als Grundsatz gilt, dass die Prüfkosten, welche nach der Auftragsvergabe anfallen, grundsätzlich durch den Auftragnehmer zu tragen sind.</p><p>Bei der Vergabe von Aufträgen werden alle anfallenden Kosten berücksichtigt, auch allfällige Reisekosten.</p><p>Zudem werden anstelle von Produktprüfungen vor Ort immer öfter Betriebsauditierungen vorgenommen.</p><p>4. Obwohl der Bundesrat die Anliegen der Schweizer Firmen nachvollziehen kann, erlauben die gesetzlichen Vorgaben nicht, das schweizerische Gewerbe oder die einheimische Industrie grundsätzlich zu bevorzugen. Die Berücksichtigung von struktur- und regionalpolitischen Anliegen ist nach dem BoeB und ständiger Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen untersagt.</p><p>Das ordentliche Einkaufsvolumen der Gruppe Rüstung in diesem Produktbereich beläuft sich auf etwa 35 bis 40 Millionen Franken oder 0,9 Prozent des Jahresumsatzes der Textil- und Bekleidungsindustrie. Der Einfluss auf diesen Wirtschaftszweig ist damit sehr bescheiden.</p><p>Die Vorstösse mit Tabellen und Grafiken können heruntergeladen werden unter: Ratsbetrieb / Curia Vista / Vorstösse mit Tabellen und Grafiken, die in der Geschäftsdatenbank nicht abgebildet werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Jahre 2002 schrieb die Gruppe Rüstung (GR) 220 000 Gnägi-Leibchen und 270 000 olivgrüne T-Shirts für die Armee aus. Gemäss Zuschlags-Information erhielten zwei rumänische sowie eine thailändische Unternehmung den Zuschlag für die T-Shirts; der Auftrag für die Herstellung der Gnägi-Leibchen wurde an Anbieter aus Indien, Hongkong und Thailand vergeben. Schweizerische Textilunternehmen wurden nicht berücksichtigt. </p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, Auskunft über folgende Fragen zu erteilen:</p><p>1. Nach welchen Eignungs- und Zuschlagskriterien wurde bei der Vergabe des Auftrages vorgegangen? Gab es demnach keine Möglichkeit, trotz Beachtung des WTO-Abkommens den Zuschlag einer Schweizer Unternehmung zu erteilen?</p><p>2. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass ausländische Anbieter Preise offerieren können, die weit unter den Möglichkeiten schweizerischer Textilunternehmen liegen, weil diese hohe Qualitätsstandards erfüllen und strenge Umweltkriterien einzuhalten haben?</p><p>3. Wurden die Kosten, welche die Kontrolleure der GR nun für Kontrollen der hier interessierenden Textilien in Fernost vornehmen müssen, ebenfalls kalkuliert?</p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat den Umstand, dass die Armee mit einer solchen Einkaufspolitik die ohnehin arg gebeutelte Schweizer Textilindustrie weiter schwächt?</p>
  • Einkaufspolitik der Schweizer Armee
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die beiden Beschaffungen der 220 000 Stück Tricothemden (Gnägi) und 270 000 Stück T-Shirts unterliegen nicht dem Gatt/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen. Sie stellen übrige Beschaffungen nach dem 3. Kapitel der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB; SR 172.056.11) dar. Beschaffungsstelle ist das Bundesamt für Armeematerial und Bauten (BAB) der Gruppe Rüstung.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1. Die beiden Beschaffungen wurden am 19. November 2002 im "Schweizerischen Handelsamtsblatt" (SHAB) im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die in den Ausschreibungen kommunizierten Eignungs- und Zuschlagskriterien wurden wie folgt definiert:</p><p>Eignungskriterien</p><p>- Ausgewiesener Spezialist für die beworbenen Lose.</p><p>- Qualitätssicherungssystem innerhalb der gesamten Produktionskette.</p><p>- Bereitschaft zur Produktion von Offertmustern.</p><p>Zuschlagskriterien</p><p>- Priorität 1: Qualität 40 Prozent.</p><p>- Priorität 2: Preis 40 Prozent.</p><p>- Priorität 3: Termin 20 Prozent.</p><p>Die Verifikation der Eignung erfolgte anhand folgender Nachweise:</p><p>- Bescheinigung über das Vorliegen des Öko-Tex-Standard-100-Zertifikates bei den dafür relevanten Produktionsprozessen;</p><p>- Bescheinigung über das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems innerhalb der gesamten Produktionskette;</p><p>- Angaben betreffend globale Umsatzzahlen und Referenzen bezüglich Lieferungen ähnlicher Produkte der letzten drei Geschäftsjahre, deren Betrag, Daten und Empfänger (öffentlich und privat);</p><p>- Firmenportrait/aktueller Geschäftsbericht inklusive Angaben betreffend Anzahl der beschäftigen Personen.</p><p>Obwohl die Beschaffung nicht dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1) unterliegt, hat die Beschaffungsstelle neben den beschaffungsrechtlichen Vorgaben auch die im Finanzhaushaltgesetz (Art. 2 Abs. 1 FHG) festgehaltenen Pflichten zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten und den Zuschlag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen.</p><p>Der Kostenvorteil durch die internationale Beschaffung der beiden Artikel beträgt bei einem finanziellen Umfang der Beschaffung von total etwa 2,5 Millionen Franken rund 1,2 bis 2,0 Milllionen Franken.</p><p>2. Die beiden Beschaffungsgegenstände der Armee haben insbesondere funktional und robust zu sein. Die Ansprüche an Design und Hochwertigkeit der Materialien sind weniger bedeutend.</p><p>Die Anbieter und Anbieterinnen mussten mit der Offerte Muster einreichen, welche auf ihre Konformität mit den in der Ausschreibung bekannt gegebenen technischen Spezifikationen überprüft wurden. Die Rangierung nach diesen Qualitätspunkten ergab folgendes Bild:</p><p>Berücksichtigte Anbieter</p><p>Tricothemd (Gnägi) T-Shirt</p><p>1. Firma A, Thailand 1. Firma A, Rumänien.</p><p>2. Firma B, Indien 2. Firma B, Thailand.</p><p>3. Firma C, Indien 3. Firma C, Rumänien.</p><p>4. Firma D, China.</p><p>Schweizer Anbieter</p><p>Tricothemd (Gnägi) T-Shirt.</p><p>15. Firma E 6. Firma D.</p><p>8. Firma E.</p><p>12. Firma F.</p><p>Die VoeB verlangt in Verbindung mit dem BoeB für Leistungen, welche in der Schweiz erbracht werden, u. a. die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen. Die Beschaffungsstelle wies die interessierten Anbieter und Anbieterinnen bereits in der Ausschreibung auf diese Pflichten hin.</p><p>Die ausländischen Interessenten wurden von der Beschaffungsstelle zur Einhaltung der ILO-Bestimmungen verpflichtet. Die Bestimmungen verpflichten die Anbieter und Anbieterinnen, die Arbeitsbedingungen (z. B. Mindestalter (138/182), Rechte der Frau (100/111) usw.) und Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Dieses Regelwerk ist in der Privatwirtschaft eingeführt und wird auch von Schweizer Unternehmen angewendet.</p><p>Um Schadstoffe in den zu beschaffenden Textilien auszuschliessen, verlangte die Beschaffungsstelle von allen Anbietern und Anbieterinnen zusätzlich die Auszeichnung nach Öko-Tex-Standard 100. Darin werden klare Grenzwerte für Formaldehyd, Schwermetalle, Pestizide usw. festgesetzt.</p><p>3. Das Qualitätssicherungskonzept nach der Auftragsvergabe durch das BAB ist mehrstufig und basiert nicht primär auf Kontrollen vor Ort. Als Grundsatz gilt, dass die Prüfkosten, welche nach der Auftragsvergabe anfallen, grundsätzlich durch den Auftragnehmer zu tragen sind.</p><p>Bei der Vergabe von Aufträgen werden alle anfallenden Kosten berücksichtigt, auch allfällige Reisekosten.</p><p>Zudem werden anstelle von Produktprüfungen vor Ort immer öfter Betriebsauditierungen vorgenommen.</p><p>4. Obwohl der Bundesrat die Anliegen der Schweizer Firmen nachvollziehen kann, erlauben die gesetzlichen Vorgaben nicht, das schweizerische Gewerbe oder die einheimische Industrie grundsätzlich zu bevorzugen. Die Berücksichtigung von struktur- und regionalpolitischen Anliegen ist nach dem BoeB und ständiger Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen untersagt.</p><p>Das ordentliche Einkaufsvolumen der Gruppe Rüstung in diesem Produktbereich beläuft sich auf etwa 35 bis 40 Millionen Franken oder 0,9 Prozent des Jahresumsatzes der Textil- und Bekleidungsindustrie. Der Einfluss auf diesen Wirtschaftszweig ist damit sehr bescheiden.</p><p>Die Vorstösse mit Tabellen und Grafiken können heruntergeladen werden unter: Ratsbetrieb / Curia Vista / Vorstösse mit Tabellen und Grafiken, die in der Geschäftsdatenbank nicht abgebildet werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Jahre 2002 schrieb die Gruppe Rüstung (GR) 220 000 Gnägi-Leibchen und 270 000 olivgrüne T-Shirts für die Armee aus. Gemäss Zuschlags-Information erhielten zwei rumänische sowie eine thailändische Unternehmung den Zuschlag für die T-Shirts; der Auftrag für die Herstellung der Gnägi-Leibchen wurde an Anbieter aus Indien, Hongkong und Thailand vergeben. Schweizerische Textilunternehmen wurden nicht berücksichtigt. </p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, Auskunft über folgende Fragen zu erteilen:</p><p>1. Nach welchen Eignungs- und Zuschlagskriterien wurde bei der Vergabe des Auftrages vorgegangen? Gab es demnach keine Möglichkeit, trotz Beachtung des WTO-Abkommens den Zuschlag einer Schweizer Unternehmung zu erteilen?</p><p>2. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass ausländische Anbieter Preise offerieren können, die weit unter den Möglichkeiten schweizerischer Textilunternehmen liegen, weil diese hohe Qualitätsstandards erfüllen und strenge Umweltkriterien einzuhalten haben?</p><p>3. Wurden die Kosten, welche die Kontrolleure der GR nun für Kontrollen der hier interessierenden Textilien in Fernost vornehmen müssen, ebenfalls kalkuliert?</p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat den Umstand, dass die Armee mit einer solchen Einkaufspolitik die ohnehin arg gebeutelte Schweizer Textilindustrie weiter schwächt?</p>
    • Einkaufspolitik der Schweizer Armee

Back to List