Die Rolle der Swisscom als Swiss-Aktionärin

ShortId
03.1023
Id
20031023
Updated
24.06.2025 22:59
Language
de
Title
Die Rolle der Swisscom als Swiss-Aktionärin
AdditionalIndexing
34;finanzieller Verlust;Anlagevorschrift;Unternehmenspolitik;Swiss;Swisscom;gemischtwirtschaftliche Gesellschaft;Beteiligung an Unternehmen;Gesellschaftskapital
1
  • L05K1202020107, Swisscom
  • L06K070304020401, Gesellschaftskapital
  • L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
  • L06K180102110401, Swiss
  • L04K07030403, Unternehmenspolitik
  • L06K070302010205, finanzieller Verlust
  • L06K110602010101, Anlagevorschrift
  • L04K07030308, gemischtwirtschaftliche Gesellschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Auf Antrag der Geschäftsleitung entschied der Verwaltungsrat der Swisscom am 21. Oktober 2001 einstimmig, sich mit 100 Millionen Franken am Aktienkapital der Crossair bzw. der späteren nationalen Fluggesellschaft Swiss zu beteiligen. Der Investitionsentscheid ist aus der damaligen Situation zu beurteilen: Das Geschäftsmodell setzte die Chancen und Risiken in ein vertretbares Verhältnis. Gleichzeitig konnte verschiedenen Szenarien entnommen werden, wie nachteilig sich das Fehlen einer Nachfolgegesellschaft volkswirtschaftlich auswirken würde.</p><p>Die Swisscom folgte mit ihrem mit dem Hauptaktionär abgesprochenen Investitionsentscheid dem Beispiel zahlreicher weiterer schweizerischer Unternehmungen. Sie erachtete dabei die Beteiligung stets als rein finanzielles und nicht als strategisches Engagement. Es sollte einer Schwächung des Wirtschaftsstandortes Schweiz entgegenwirken. </p><p>Die Swisscom ist eine schweizerische Unternehmung, welche 70 Prozent des Umsatzes im Heimmarkt erwirtschaftet und an den Börsen von Zürich und New York kotiert ist. Dies führt dazu, dass das Image der Schweiz auch für die Wahrnehmung von Swisscom eine wichtige Rolle spielt. Zudem durfte die Swisscom durch die Teilnahme an der Rettungsaktion sowohl einen direkten Imagegewinn für das Unternehmen, aber auch eine Verdeutlichung ihrer Positionierung als nationale Marke erwarten. Insofern lag das Engagement nicht nur im volkswirtschaftlichen, sondern durchaus auch in einem betriebswirtschaftlichen Interesse.</p><p>Der einmalig eingesetzte Betrag von 100 Millionen Franken entsprach damals etwa 1 Prozent des Umsatzes von Swisscom in der Schweiz und hat daher weder das Geschäft der Gesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt gefährdet noch zu Reaktionen der Minderheitsaktionäre geführt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Swisscom hat sich am 2. November 2001 mit 100 Millionen Franken am Aktienkapital der Swiss beteiligt. Davon sind nach dem Kurssturz der Swiss-Aktien von 56 Franken (Emissionskurs) auf 4 Franken nun 93 Millionen Franken verloren. Der Geschäftszweck der Swisscom wird in den Statuten wie folgt umschrieben: "Die Gesellschaft bezweckt, im In- und Ausland Fernmelde- und Rundfunkdienste sowie damit zusammenhängende Produkte und Dienstleistungen anzubieten. Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringt, namentlich Grundstücke erwerben und veräussern, Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen sowie Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten."</p><p>Die Beteiligung an einer hochriskanten Fluglinie dient wohl kaum dazu, Fernmelde- und Rundfunkdienste anzubieten und ist deshalb statutenwidrig. Ein derartiges Klumpenrisiko kann auch kaum als Kapitalanlage bezeichnet werden, zumal Verluste und damit eine jahrelange Ertraglosigkeit bereits bei der Kapitalerhöhung bekannt waren.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich deshalb folgende Fragen:</p><p>Warum akzeptiert der Bundesrat, der die Interessen des Bundes als Mehrheitsaktionär der Swisscom wahrzunehmen hat, die Fehlleitung von 100 Millionen Franken Aktionärsgeldern?</p><p>Welche Rolle spielten dabei die Bundesvertreter im Verwaltungsrat der Swisscom? Haben diese der Beteiligung zugestimmt, und welche Weisungen befolgten sie?</p><p>In welchem Ausmass und in welcher Art haben die Bundes- und der Personalvertreter im Verwaltungsrat Verantwortung zu tragen, wenn beispielsweise Privataktionäre wegen diesem statutenwidrigen Swiss-Engagement klagen? Immerhin ist Swisscom auch an der New York Stock Exchange kotiert, womit sogar die Gefahr von Sammel- oder anderen Klagen durch amerikanische Anwälte gegeben ist. Dass diese Gefahr besteht, zeigt die am 3. September 2002 gegen die Swisscom eingereichte Sammelklage von Investoren wegen angeblicher Verletzung des US-Börsenrechtes im Zusammenhang mit dem Börsengang der kalifornischen Infonet Services Corp., an welcher die Swisscom eine Beteiligung besitzt.</p><p>Bezahlt im Schadensfall dann die Swisscom oder der Bund allfällige Schadenersatzsummen für ihre Vertreter? Kommen diese persönlich an die Kasse, oder muss gar das Personal, deren Interessen die Personalvertreter wahrnehmen, für den Schaden aufkommen?</p><p>Der Bundesrat setzt für die Swisscom als auch für andere Unternehmen des Bundes jeweils für vier Jahre strategische Ziele fest und prüft jeweils im Frühjahr, ob diese erreicht worden sind. Ein strategisches Ziel, das eine Beteiligung an der Swiss beinhaltet, ist nicht auszumachen. Weshalb ist der Bund bei der Abweichung von den strategischen Zielen nicht eingeschritten?</p>
  • Die Rolle der Swisscom als Swiss-Aktionärin
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Auf Antrag der Geschäftsleitung entschied der Verwaltungsrat der Swisscom am 21. Oktober 2001 einstimmig, sich mit 100 Millionen Franken am Aktienkapital der Crossair bzw. der späteren nationalen Fluggesellschaft Swiss zu beteiligen. Der Investitionsentscheid ist aus der damaligen Situation zu beurteilen: Das Geschäftsmodell setzte die Chancen und Risiken in ein vertretbares Verhältnis. Gleichzeitig konnte verschiedenen Szenarien entnommen werden, wie nachteilig sich das Fehlen einer Nachfolgegesellschaft volkswirtschaftlich auswirken würde.</p><p>Die Swisscom folgte mit ihrem mit dem Hauptaktionär abgesprochenen Investitionsentscheid dem Beispiel zahlreicher weiterer schweizerischer Unternehmungen. Sie erachtete dabei die Beteiligung stets als rein finanzielles und nicht als strategisches Engagement. Es sollte einer Schwächung des Wirtschaftsstandortes Schweiz entgegenwirken. </p><p>Die Swisscom ist eine schweizerische Unternehmung, welche 70 Prozent des Umsatzes im Heimmarkt erwirtschaftet und an den Börsen von Zürich und New York kotiert ist. Dies führt dazu, dass das Image der Schweiz auch für die Wahrnehmung von Swisscom eine wichtige Rolle spielt. Zudem durfte die Swisscom durch die Teilnahme an der Rettungsaktion sowohl einen direkten Imagegewinn für das Unternehmen, aber auch eine Verdeutlichung ihrer Positionierung als nationale Marke erwarten. Insofern lag das Engagement nicht nur im volkswirtschaftlichen, sondern durchaus auch in einem betriebswirtschaftlichen Interesse.</p><p>Der einmalig eingesetzte Betrag von 100 Millionen Franken entsprach damals etwa 1 Prozent des Umsatzes von Swisscom in der Schweiz und hat daher weder das Geschäft der Gesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt gefährdet noch zu Reaktionen der Minderheitsaktionäre geführt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Swisscom hat sich am 2. November 2001 mit 100 Millionen Franken am Aktienkapital der Swiss beteiligt. Davon sind nach dem Kurssturz der Swiss-Aktien von 56 Franken (Emissionskurs) auf 4 Franken nun 93 Millionen Franken verloren. Der Geschäftszweck der Swisscom wird in den Statuten wie folgt umschrieben: "Die Gesellschaft bezweckt, im In- und Ausland Fernmelde- und Rundfunkdienste sowie damit zusammenhängende Produkte und Dienstleistungen anzubieten. Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringt, namentlich Grundstücke erwerben und veräussern, Mittel am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen und anlegen sowie Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten."</p><p>Die Beteiligung an einer hochriskanten Fluglinie dient wohl kaum dazu, Fernmelde- und Rundfunkdienste anzubieten und ist deshalb statutenwidrig. Ein derartiges Klumpenrisiko kann auch kaum als Kapitalanlage bezeichnet werden, zumal Verluste und damit eine jahrelange Ertraglosigkeit bereits bei der Kapitalerhöhung bekannt waren.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich deshalb folgende Fragen:</p><p>Warum akzeptiert der Bundesrat, der die Interessen des Bundes als Mehrheitsaktionär der Swisscom wahrzunehmen hat, die Fehlleitung von 100 Millionen Franken Aktionärsgeldern?</p><p>Welche Rolle spielten dabei die Bundesvertreter im Verwaltungsrat der Swisscom? Haben diese der Beteiligung zugestimmt, und welche Weisungen befolgten sie?</p><p>In welchem Ausmass und in welcher Art haben die Bundes- und der Personalvertreter im Verwaltungsrat Verantwortung zu tragen, wenn beispielsweise Privataktionäre wegen diesem statutenwidrigen Swiss-Engagement klagen? Immerhin ist Swisscom auch an der New York Stock Exchange kotiert, womit sogar die Gefahr von Sammel- oder anderen Klagen durch amerikanische Anwälte gegeben ist. Dass diese Gefahr besteht, zeigt die am 3. September 2002 gegen die Swisscom eingereichte Sammelklage von Investoren wegen angeblicher Verletzung des US-Börsenrechtes im Zusammenhang mit dem Börsengang der kalifornischen Infonet Services Corp., an welcher die Swisscom eine Beteiligung besitzt.</p><p>Bezahlt im Schadensfall dann die Swisscom oder der Bund allfällige Schadenersatzsummen für ihre Vertreter? Kommen diese persönlich an die Kasse, oder muss gar das Personal, deren Interessen die Personalvertreter wahrnehmen, für den Schaden aufkommen?</p><p>Der Bundesrat setzt für die Swisscom als auch für andere Unternehmen des Bundes jeweils für vier Jahre strategische Ziele fest und prüft jeweils im Frühjahr, ob diese erreicht worden sind. Ein strategisches Ziel, das eine Beteiligung an der Swiss beinhaltet, ist nicht auszumachen. Weshalb ist der Bund bei der Abweichung von den strategischen Zielen nicht eingeschritten?</p>
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