Entlastung der KMU. Ein Beispiel
- ShortId
-
03.1025
- Id
-
20031025
- Updated
-
24.06.2025 21:04
- Language
-
de
- Title
-
Entlastung der KMU. Ein Beispiel
- AdditionalIndexing
-
15;66;Klein- und mittleres Unternehmen;elektrische Leitung;Gewerbeaufsicht;Elektromaterial;Vereinfachung von Verfahren
- 1
-
- L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L05K1703030101, elektrische Leitung
- L05K0705060207, Elektromaterial
- L05K0702040204, Gewerbeaufsicht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) regelt die Installationskontrolle bundesweit und für alle Netzbetreiberinnen einheitlich. Die Stellung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (EStI) wurde mit der Neufassung der NIV gegenüber der früheren Verordnung ausgebaut. Verschiedene Vollzugsaufgaben werden neu direkt vom EStI wahrgenommen; die Aufsicht des EStI über die Netzbetreiberinnen, soweit diese noch Vollzugsaufgaben haben, wurde gestärkt. Damit ist der einheitliche Vollzug der NIV gewährleistet.</p><p>2. Elektrische Niederspannungsinstallationen mussten bereits nach bisherigem Recht erstmalig nach der Erstellung und periodisch während des Betriebes kontrolliert werden. Die revidierte NIV hat in dieser Hinsicht nichts geändert. Aufgrund der Erfahrungen mit der Installationskontrolle nach der alten Verordnung ist der Bundesrat überzeugt, dass diese Kontrollen für die Sicherheit der Installationen und damit die Sicherheit der Bevölkerung notwendig sind. Die NIV schafft die für diese Kontrollen notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen.</p><p>3. Die revidierte Verordnung öffnet den Markt für die Kontrolle der elektrischen Installationen. Sie schafft damit für KMU ein neues Tätigkeitsfeld, welches früher praktisch ausschliesslich den Netzbetreiberinnen vorbehalten war. Im Rahmen dieser neuen Möglichkeiten werden jedem der beteiligten Akteure (Installateur, Kontrolleur, Netzbetreiberin, EStI) stufengerecht ganz bestimmte Pflichten im Zusammenhang mit der Installationskontrolle zugewiesen. Überschneidungen oder Doppelspurigkeiten werden dadurch vermieden; die einzelnen Aufgaben können andererseits aber auch nicht auf andere Organe übertragen werden. Die Koordination unter den verschiedenen Instanzen ergibt sich zwingend aus dem Ablauf der Installationskontrolle, der so angelegt ist, dass den Betrieben wie auch den Installationsinhabern möglichst wenig Aufwand entsteht.</p><p>4. Anlass für Klagen und Anfragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der NIV ist in erster Linie fehlende Kenntnis über die neuen Vorschriften. Die Schwierigkeiten bestehen vor allem darin, dass die neue NIV im Interesse der Effizienz und der Nachvollziehbarkeit der Installationskontrolle zum Teil andere Abläufe und Zuständigkeiten festlegt, als sie bisher gültig waren. Diese Probleme können weitgehend durch gezielte Information der Betroffenen gelöst werden. Wichtig ist im Weiteren der konsequente und koordinierte Vollzug der Vorschriften der NIV durch die verschiedenen Vollzugsorgane, damit für die Betroffenen möglichst schnell eine einheitliche Praxis erkennbar wird. Aus diesem Grund hat das EStI zusammen mit dem Bundesamt für Energie und den Netzbetreiberinnen verschiedene Vollzugshilfen erarbeitet und wird auch künftig die notwendigen Anstrengungen unternehmen.</p><p>5. Diese Frage ist zurzeit Gegenstand einer Beschwerde bei der Rekurskommission UVEK. Der Bundesrat kann sich daher zu diesem Punkt nicht äussern.</p><p>6. In Bezug auf die NIV sind dem Bundesrat bis jetzt keine Probleme bekannt, welche nicht im Rahmen der Verordnung und der Übergangsbestimmungen gelöst werden könnten. Im Gegenteil, wie sich bis jetzt gezeigt hat, können die Anforderungen der NIV auf allen Stufen in den meisten Fällen ohne grössere Schwierigkeiten umgesetzt werden und die Installationskontrolle gemäss den Vorschriften der NIV beginnt sich zu etablieren. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe werden darüber hinaus Fragen zum Vollzug mit den interessierten Kreisen diskutiert und Lösungen erarbeitet. Der Bundesrat unterstützt diese partnerschaftliche Erarbeitung der Vollzugspraxis und die Umsetzung der auf diese Weise erarbeiteten Lösungen. Eine Überarbeitung der NIV ist daher nicht notwendig.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Veranlasst durch verschiedene Vorstösse aus dem Parlament, hat der Bundesrat unterstrichen, dass ihm die administrative Entlastung der Betriebe, insbesondere der KMU, ein wichtiges Anliegen ist. In der Praxis gibt es aber immer wieder Fälle, wo die Gefahr besteht, dass mit neuen Vorschriften das Gegenteil bewirkt wird. Ein solches Beispiel ist die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV).</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Ist er nicht auch der Meinung, dass im Interesse der KMU die Anwendung der NIV in der Schweiz einheitlich vollzogen werden sollte?</p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass Kontrollen nur dann Sinn machen, wenn die Sicherheit der Bevölkerung oder des Konsumenten gefährdet ist?</p><p>3. Wäre es nicht sinnvoll, generell darauf hinzuarbeiten, dass im Falle der Zuständigkeit von verschiedenen Kontrollinstanzen möglichst gut darauf geachtet wird, die Kontrollen zu koordinieren bzw. zusammenzulegen, um auf diesem Weg den Aufwand für die Betriebe möglichst gering zu halten?</p><p>4. Was gedenkt er angesichts der zahlreichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der NIV in der Praxis zu tun?</p><p>5. Wäre es nicht sinnvoll sicherzustellen, dass Ausbildungen, die nach der alten NIV auf Antrag ohne zusätzliche Prüfung zur Fachkundigkeit nach NIV geführt haben und vor dem Inkrafttreten der neuen NIV abgeschlossen wurden, im Rahmen einer Übergangsregelung auch unter der neuen NIV Gültigkeit haben? (Es fehlt in der neuen NIV für diesen Fall eine Übergangsregelung.)</p><p>6. Wäre es nicht sinnvoll, die aktuelle NIV nach den neuesten gemachten Erfahrungen zu überdenken und allenfalls deren Überarbeitung an die Hand zu nehmen?</p>
- Entlastung der KMU. Ein Beispiel
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) regelt die Installationskontrolle bundesweit und für alle Netzbetreiberinnen einheitlich. Die Stellung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (EStI) wurde mit der Neufassung der NIV gegenüber der früheren Verordnung ausgebaut. Verschiedene Vollzugsaufgaben werden neu direkt vom EStI wahrgenommen; die Aufsicht des EStI über die Netzbetreiberinnen, soweit diese noch Vollzugsaufgaben haben, wurde gestärkt. Damit ist der einheitliche Vollzug der NIV gewährleistet.</p><p>2. Elektrische Niederspannungsinstallationen mussten bereits nach bisherigem Recht erstmalig nach der Erstellung und periodisch während des Betriebes kontrolliert werden. Die revidierte NIV hat in dieser Hinsicht nichts geändert. Aufgrund der Erfahrungen mit der Installationskontrolle nach der alten Verordnung ist der Bundesrat überzeugt, dass diese Kontrollen für die Sicherheit der Installationen und damit die Sicherheit der Bevölkerung notwendig sind. Die NIV schafft die für diese Kontrollen notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen.</p><p>3. Die revidierte Verordnung öffnet den Markt für die Kontrolle der elektrischen Installationen. Sie schafft damit für KMU ein neues Tätigkeitsfeld, welches früher praktisch ausschliesslich den Netzbetreiberinnen vorbehalten war. Im Rahmen dieser neuen Möglichkeiten werden jedem der beteiligten Akteure (Installateur, Kontrolleur, Netzbetreiberin, EStI) stufengerecht ganz bestimmte Pflichten im Zusammenhang mit der Installationskontrolle zugewiesen. Überschneidungen oder Doppelspurigkeiten werden dadurch vermieden; die einzelnen Aufgaben können andererseits aber auch nicht auf andere Organe übertragen werden. Die Koordination unter den verschiedenen Instanzen ergibt sich zwingend aus dem Ablauf der Installationskontrolle, der so angelegt ist, dass den Betrieben wie auch den Installationsinhabern möglichst wenig Aufwand entsteht.</p><p>4. Anlass für Klagen und Anfragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der NIV ist in erster Linie fehlende Kenntnis über die neuen Vorschriften. Die Schwierigkeiten bestehen vor allem darin, dass die neue NIV im Interesse der Effizienz und der Nachvollziehbarkeit der Installationskontrolle zum Teil andere Abläufe und Zuständigkeiten festlegt, als sie bisher gültig waren. Diese Probleme können weitgehend durch gezielte Information der Betroffenen gelöst werden. Wichtig ist im Weiteren der konsequente und koordinierte Vollzug der Vorschriften der NIV durch die verschiedenen Vollzugsorgane, damit für die Betroffenen möglichst schnell eine einheitliche Praxis erkennbar wird. Aus diesem Grund hat das EStI zusammen mit dem Bundesamt für Energie und den Netzbetreiberinnen verschiedene Vollzugshilfen erarbeitet und wird auch künftig die notwendigen Anstrengungen unternehmen.</p><p>5. Diese Frage ist zurzeit Gegenstand einer Beschwerde bei der Rekurskommission UVEK. Der Bundesrat kann sich daher zu diesem Punkt nicht äussern.</p><p>6. In Bezug auf die NIV sind dem Bundesrat bis jetzt keine Probleme bekannt, welche nicht im Rahmen der Verordnung und der Übergangsbestimmungen gelöst werden könnten. Im Gegenteil, wie sich bis jetzt gezeigt hat, können die Anforderungen der NIV auf allen Stufen in den meisten Fällen ohne grössere Schwierigkeiten umgesetzt werden und die Installationskontrolle gemäss den Vorschriften der NIV beginnt sich zu etablieren. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe werden darüber hinaus Fragen zum Vollzug mit den interessierten Kreisen diskutiert und Lösungen erarbeitet. Der Bundesrat unterstützt diese partnerschaftliche Erarbeitung der Vollzugspraxis und die Umsetzung der auf diese Weise erarbeiteten Lösungen. Eine Überarbeitung der NIV ist daher nicht notwendig.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Veranlasst durch verschiedene Vorstösse aus dem Parlament, hat der Bundesrat unterstrichen, dass ihm die administrative Entlastung der Betriebe, insbesondere der KMU, ein wichtiges Anliegen ist. In der Praxis gibt es aber immer wieder Fälle, wo die Gefahr besteht, dass mit neuen Vorschriften das Gegenteil bewirkt wird. Ein solches Beispiel ist die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV).</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Ist er nicht auch der Meinung, dass im Interesse der KMU die Anwendung der NIV in der Schweiz einheitlich vollzogen werden sollte?</p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass Kontrollen nur dann Sinn machen, wenn die Sicherheit der Bevölkerung oder des Konsumenten gefährdet ist?</p><p>3. Wäre es nicht sinnvoll, generell darauf hinzuarbeiten, dass im Falle der Zuständigkeit von verschiedenen Kontrollinstanzen möglichst gut darauf geachtet wird, die Kontrollen zu koordinieren bzw. zusammenzulegen, um auf diesem Weg den Aufwand für die Betriebe möglichst gering zu halten?</p><p>4. Was gedenkt er angesichts der zahlreichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der NIV in der Praxis zu tun?</p><p>5. Wäre es nicht sinnvoll sicherzustellen, dass Ausbildungen, die nach der alten NIV auf Antrag ohne zusätzliche Prüfung zur Fachkundigkeit nach NIV geführt haben und vor dem Inkrafttreten der neuen NIV abgeschlossen wurden, im Rahmen einer Übergangsregelung auch unter der neuen NIV Gültigkeit haben? (Es fehlt in der neuen NIV für diesen Fall eine Übergangsregelung.)</p><p>6. Wäre es nicht sinnvoll, die aktuelle NIV nach den neuesten gemachten Erfahrungen zu überdenken und allenfalls deren Überarbeitung an die Hand zu nehmen?</p>
- Entlastung der KMU. Ein Beispiel
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