Rückerstattung von Beiträgen bei Zweckentfremdung von subventionierten Ökonomiegebäuden in der Landwirtschaft
- ShortId
-
03.1028
- Id
-
20031028
- Updated
-
24.06.2025 21:01
- Language
-
de
- Title
-
Rückerstattung von Beiträgen bei Zweckentfremdung von subventionierten Ökonomiegebäuden in der Landwirtschaft
- AdditionalIndexing
-
55;landwirtschaftlicher Betrieb;Rückzahlung;Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe;Investitionskredite in der Landwirtschaft;Wirtschaftsgebäude
- 1
-
- L05K1401040205, Investitionskredite in der Landwirtschaft
- L04K14010503, landwirtschaftlicher Betrieb
- L05K1401080206, Wirtschaftsgebäude
- L05K1104030103, Rückzahlung
- L05K1401040207, Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 102 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) dürfen mit Bundesbeiträgen unterstützte landwirtschaftliche Gebäude während zwanzig Jahren ihrem Zweck nicht entfremdet werden. Wird dieses Verbot verletzt, müssen die Beiträge zurückerstattet werden (Art. 102 Abs. 2 LwG; sowie Art. 29 Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Die Berechnung der Rückerstattung richtet sich nach Artikel 29 SuG und Artikel 37 der Strukturverbesserungsverordnung (SVV; SR 913.1). Auch offene Darlehen (Investitionskredite) sind zurückzuzahlen.</p><p>Artikel 102 Absatz 3 LwG ermächtigt den Kanton, Zweckentfremdungen zu bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet auch über die Rückerstattung von Beiträgen bzw. den Widerruf von Darlehen. Einige "wichtige Gründe" sind - nicht abschliessend - in Artikel 36 SVV erwähnt.</p><p>Für die Frage, wann auf die Rückerstattung von Beiträgen teilweise oder ganz verzichtet werden kann, bestehen keine Vorschriften des Bundes, ausgenommen für Bauten des Bundes, der Bundesbahnen und für Nationalstrassen (Art. 37 Abs. 3 SVV). In seinen Erläuterungen zu Artikel 37 SVV nennt jedoch das Bundesamt für Landwirtschaft agrarpolitisch erwünschte Umstellungen als möglichen Grund für den Verzicht auf eine Rückerstattung.</p><p>Der den Kantonen vom Gesetzgeber bewusst gewährte Ermessensspielraum soll erhalten bleiben. Insbesondere soll nicht für einzelne Arten von Zweckentfremdungen generell auf die Rückerstattung von Beiträgen verzichtet werden.</p><p>Ob auf die Rückerstattung von Subventionen ganz oder teilweise verzichtet werden soll, ist mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu beurteilen. Das geltende Recht gewährt hierfür die nötigen Flexibilitäten:</p><p>a. Wird das Gebäude im Rahmen einer agrarpolitisch sinnvollen Betriebsumstellung weiterhin landwirtschaftlich genutzt, kann der Kanton auf eine Rückerstattung verzichten.</p><p>b. Wird das Gebäude vom ursprünglichen Betrieb nicht mehr benötigt, ist in erster Linie zu prüfen, ob es einem anderen Landwirtschaftsbetrieb überlassen werden kann, welcher damit möglicherweise auf eine eigene Gebäudesanierung verzichten kann.</p><p>c. Wird das Gebäude Gewinn bringend an einen nichtlandwirtschaftlichen Benutzer veräussert, ist es gerechtfertigt, den Gewinn in erster Linie für die Rückerstattung der öffentlichen Finanzhilfen zu verwenden (Art. 91 LwG und Art. 39 Abs. 1 Bst. e bzw. Art. 60 SVV).</p><p>d. Wird das Gebäude für einen nichtlandwirtschaftlichen gewerblichen Zweck verwendet, ist eine Rückforderung der öffentlichen Finanzhilfen in der Regel angezeigt, damit nicht ein einzelner Gewerbebetrieb durch eine solche indirekte Subventionierung im Vergleich zu seinen Konkurrenten bevorzugt wird (Art. 87 Abs. 2 LwG).</p><p>Kann das Gebäude nicht mehr sinnvoll und wirtschaftlich verwendet werden und würde eine Rückerstattung eine unbillige Härte bedeuten, kann der Kanton bereits unter dem geltenden Recht auf eine Rückforderung der Beiträge verzichten.</p><p>Angesichts des vorstehend beschriebenen Ermessensspielraumes sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit zur Ausarbeitung neuer Rechtsgrundlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die schweizerische Landwirtschaft befindet sich gegenwärtig in einer Phase der grossen Veränderung und des Umbruches. Investitionen im Zusammenhang mit Strukturanpassungen und Betriebsumstellungen drängen sich oft aus wirtschaftlichen Gründen auf. Die Umnutzung von subventionierten Ökonomiegebäuden stösst jedoch auf Widerstand.</p><p>Gemäss Artikel 102 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft dürfen Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während zwanzig Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden. In Absatz 2 wird festgehalten: "Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten ...." Gemäss Artikel 37 Absatz 5 der Strukturverbesserungs-Verordnung sind für die Höhe der Rückerstattung insbesondere die zweckentfremdete Fläche, das Mass der nicht landwirtschaftlichen Nutzung, das Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer (Art. 29 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990) massgebend.</p><p>Wenn z. B. ein Landwirt eine subventionierte Scheune nicht mehr mit Raufutter verzehrenden Tieren belegt und den Scheunenoberbau nicht mehr für die Raufutterlagerung einsetzt, hat er eventuell die seinerzeit gewährten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Eine solche Massnahme steht im Widerspruch zur aktuellen Agrarpolitik und bremst einen sinnvollen Strukturwandel.</p><p>- Ist der Bundesrat bereit, bei agrarpolitisch sinnvollen Betriebsumstellungen oder Betriebsaufgaben von einer Subventionsrückzahlungspflicht ganz oder teilweise abzusehen?</p><p>- Sind solche Ausnahmen im Rahmen des heute geltenden Rechtes möglich, oder sind dazu neue Rechtsgrundlagen nötig?</p>
- Rückerstattung von Beiträgen bei Zweckentfremdung von subventionierten Ökonomiegebäuden in der Landwirtschaft
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach Artikel 102 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) dürfen mit Bundesbeiträgen unterstützte landwirtschaftliche Gebäude während zwanzig Jahren ihrem Zweck nicht entfremdet werden. Wird dieses Verbot verletzt, müssen die Beiträge zurückerstattet werden (Art. 102 Abs. 2 LwG; sowie Art. 29 Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Die Berechnung der Rückerstattung richtet sich nach Artikel 29 SuG und Artikel 37 der Strukturverbesserungsverordnung (SVV; SR 913.1). Auch offene Darlehen (Investitionskredite) sind zurückzuzahlen.</p><p>Artikel 102 Absatz 3 LwG ermächtigt den Kanton, Zweckentfremdungen zu bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet auch über die Rückerstattung von Beiträgen bzw. den Widerruf von Darlehen. Einige "wichtige Gründe" sind - nicht abschliessend - in Artikel 36 SVV erwähnt.</p><p>Für die Frage, wann auf die Rückerstattung von Beiträgen teilweise oder ganz verzichtet werden kann, bestehen keine Vorschriften des Bundes, ausgenommen für Bauten des Bundes, der Bundesbahnen und für Nationalstrassen (Art. 37 Abs. 3 SVV). In seinen Erläuterungen zu Artikel 37 SVV nennt jedoch das Bundesamt für Landwirtschaft agrarpolitisch erwünschte Umstellungen als möglichen Grund für den Verzicht auf eine Rückerstattung.</p><p>Der den Kantonen vom Gesetzgeber bewusst gewährte Ermessensspielraum soll erhalten bleiben. Insbesondere soll nicht für einzelne Arten von Zweckentfremdungen generell auf die Rückerstattung von Beiträgen verzichtet werden.</p><p>Ob auf die Rückerstattung von Subventionen ganz oder teilweise verzichtet werden soll, ist mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu beurteilen. Das geltende Recht gewährt hierfür die nötigen Flexibilitäten:</p><p>a. Wird das Gebäude im Rahmen einer agrarpolitisch sinnvollen Betriebsumstellung weiterhin landwirtschaftlich genutzt, kann der Kanton auf eine Rückerstattung verzichten.</p><p>b. Wird das Gebäude vom ursprünglichen Betrieb nicht mehr benötigt, ist in erster Linie zu prüfen, ob es einem anderen Landwirtschaftsbetrieb überlassen werden kann, welcher damit möglicherweise auf eine eigene Gebäudesanierung verzichten kann.</p><p>c. Wird das Gebäude Gewinn bringend an einen nichtlandwirtschaftlichen Benutzer veräussert, ist es gerechtfertigt, den Gewinn in erster Linie für die Rückerstattung der öffentlichen Finanzhilfen zu verwenden (Art. 91 LwG und Art. 39 Abs. 1 Bst. e bzw. Art. 60 SVV).</p><p>d. Wird das Gebäude für einen nichtlandwirtschaftlichen gewerblichen Zweck verwendet, ist eine Rückforderung der öffentlichen Finanzhilfen in der Regel angezeigt, damit nicht ein einzelner Gewerbebetrieb durch eine solche indirekte Subventionierung im Vergleich zu seinen Konkurrenten bevorzugt wird (Art. 87 Abs. 2 LwG).</p><p>Kann das Gebäude nicht mehr sinnvoll und wirtschaftlich verwendet werden und würde eine Rückerstattung eine unbillige Härte bedeuten, kann der Kanton bereits unter dem geltenden Recht auf eine Rückforderung der Beiträge verzichten.</p><p>Angesichts des vorstehend beschriebenen Ermessensspielraumes sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit zur Ausarbeitung neuer Rechtsgrundlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die schweizerische Landwirtschaft befindet sich gegenwärtig in einer Phase der grossen Veränderung und des Umbruches. Investitionen im Zusammenhang mit Strukturanpassungen und Betriebsumstellungen drängen sich oft aus wirtschaftlichen Gründen auf. Die Umnutzung von subventionierten Ökonomiegebäuden stösst jedoch auf Widerstand.</p><p>Gemäss Artikel 102 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft dürfen Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während zwanzig Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden. In Absatz 2 wird festgehalten: "Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten ...." Gemäss Artikel 37 Absatz 5 der Strukturverbesserungs-Verordnung sind für die Höhe der Rückerstattung insbesondere die zweckentfremdete Fläche, das Mass der nicht landwirtschaftlichen Nutzung, das Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer (Art. 29 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990) massgebend.</p><p>Wenn z. B. ein Landwirt eine subventionierte Scheune nicht mehr mit Raufutter verzehrenden Tieren belegt und den Scheunenoberbau nicht mehr für die Raufutterlagerung einsetzt, hat er eventuell die seinerzeit gewährten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Eine solche Massnahme steht im Widerspruch zur aktuellen Agrarpolitik und bremst einen sinnvollen Strukturwandel.</p><p>- Ist der Bundesrat bereit, bei agrarpolitisch sinnvollen Betriebsumstellungen oder Betriebsaufgaben von einer Subventionsrückzahlungspflicht ganz oder teilweise abzusehen?</p><p>- Sind solche Ausnahmen im Rahmen des heute geltenden Rechtes möglich, oder sind dazu neue Rechtsgrundlagen nötig?</p>
- Rückerstattung von Beiträgen bei Zweckentfremdung von subventionierten Ökonomiegebäuden in der Landwirtschaft
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