Rayonverbot für vorbestrafte gewalttätige Demonstranten
- ShortId
-
03.1038
- Id
-
20031038
- Updated
-
24.06.2025 21:04
- Language
-
de
- Title
-
Rayonverbot für vorbestrafte gewalttätige Demonstranten
- AdditionalIndexing
-
09;Demonstration;Weltwirtschaftsgipfel;öffentliche Ordnung;Demonstrationsrecht;Gewalt
- 1
-
- L05K0704020110, Weltwirtschaftsgipfel
- L04K05020103, Demonstrationsrecht
- L04K08020305, Demonstration
- L03K040303, öffentliche Ordnung
- L04K01010207, Gewalt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wiewohl der Bundesrat Verständnis für die hinter der dringlichen Einfachen Anfrage stehenden Anliegen hat, lehnt er ein "Rayonverbot" für "vorbestrafte, bekanntermassen gewalttätige Demonstranten" aus rechtlichen und praktischen Überlegungen ab:</p><p>1. Unter einem rein begrifflichen Blickwinkel sei zunächst festgestellt, dass in der Motion Eberhard (03.3108, Demonstrationsgesetz) der Begriff "Rayonbegrenzung" im Sinne einer räumlichen Verlegung von Demonstrationsrouten als Sicherheitsmassnahme bei befürchteten Ausschreitungen verwendet wird. Davon abweichend versteht die vorliegende dringliche Einfache Anfrage unter "Rayonverbot" die Fernhaltung von Personen aus einem bestimmten Gebiet (unter Haftandrohung).</p><p>2. Gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Demonstrationsteilnehmerinnen und -teilnehmern kennen die schweizerischen Behörden bereits heute ein Instrument, dass deutlich erfolgversprechender ist, als es ein "Rayonverbot" je sein könnte. So kann und wird gewaltbereiten ausländischen Personen die Einreise in die Schweiz mittels einer Einreisesperre verboten werden. Hierzu zuständig im Bereich der inneren Sicherheit ist das Bundesamt für Polizei (fedpol.ch) bzw. der ihm zugehörige Dienst für Analyse und Prävention (DAP).</p><p>Weiter sind die Polizeibehörden und die Grenzkontrollorgane bereits heute gehalten, Ausländerinnen und Ausländer an der Grenze zurückzuweisen, wenn sie durch ihre Anwesenheit in der Schweiz die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder wenn ein solches Risiko besteht (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern; SR 142.211).</p><p>3. Der Erlass von Massnahmen in der Form von Verordnungen und Verfügungen gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung ist nur zulässig bei "eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit".</p><p>Nun ist die Gewährleistung der Sicherheit auf Schweizer Gebiet beim G8-Gipfel primär Sache der Kantone. Es sind die Kantone, die das Sicherheitsdispositiv und die Polizeitaktik festlegen, und es sind die Kantone, welche die Mittel bestimmen, die zum Einsatz gelangen sollen. Auch die Armee ist im Rahmen ihres Assistenzdienstes der zivilen Einsatzleitung der Kantone unterstellt.</p><p>Dem Bund kommt diesbezüglich eine koordinierende und nur in Teilbereichen eine bestimmende Rolle zu.</p><p>Was die Risikoanalyse im Zusammenhang mit dem bevorstehenden G8-Gipfel betrifft, so ist nach den bisherigen Erkenntnissen davon auszugehen, dass die grosse Mehrheit der G8-Kritiker klar friedlich demonstrieren will.</p><p>Allerdings muss unmittelbar vor und während dem G8-Gipfel bei einem kleinen Teil der Kritiker von einer starken Militanz und einer hohen Gewaltbereitschaft ausgegangen werden. Gegen diese gewaltbereite Gruppe gelangen die durch einen interkantonalen Polizeieinsatz verstärkten Polizeikorps der Kantone Waadt, Genf und Wallis zum Einsatz.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Störungen bewusst, die der G8-Gipfel in den betroffenen Regionen verursachen kann, geht indessen davon aus, dass allfällige Ausschreitungen von den vor Ort anwesenden Polizeikräften aus eigener Kraft bewältigt werden können.</p><p>Im Übrigen liegen keine aktuellen Hinweise für eine erhöhte Gefährdung der Schweiz durch terroristische Anschläge vor.</p><p>Bei dieser Sachlage besteht kein Raum für Massnahmen nach Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung. Sollte sich die Bedrohungslage massgeblich verändern, wäre die Situation neu zu beurteilen.</p><p>4. Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen nach Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung müssten darauf gestützte Verordnungen und Verfügungen notwendig, zeitlich dringend, durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt und verhältnismässig sein.</p><p>Gemäss der dringlichen Einfachen Anfrage wären "Rayonverbote" gegen "vorbestrafte, bekanntermassen gewalttätige Demonstranten" zu erlassen.</p><p>Die für diese Beurteilung erforderlichen Angaben stehen auf Bundesebene nicht zur Verfügung, sodass in sämtlichen Kantonen der Schweiz bei den jeweiligen Strafgerichten die infrage kommenden Dossiers angefordert und alsdann geprüft werden müssten. Alleine schon in zeitlicher und personeller Hinsicht scheint dies kaum möglich.</p><p>Sodann könnten nach dem erklärten Willen der dringlichen Einfachen Anfrage nur gegen "vorbestrafte" Demonstranten "Rayonverbote" erlassen werden, was ein rechtskräftige Verurteilung voraussetzen würde. Damit würden jedoch gerade die in jüngster Zeit aktiven Personen nicht erfasst, soweit es sich dabei um Ersttäter bzw. Ersttäterinnen mit noch hängigen Strafverfahren handelte. Nach den Erkenntnissen des DAP agieren sodann "Rädelsführer" nicht selten bevorzugt im Hintergrund und treten bei Ausschreitungen kaum unmittelbar in Erscheinung. Diese Personengruppe verfügt deshalb oft über gar keine oder bloss zeitlich weit zurückliegende Verurteilungen. Auch gilt es zu beachten, dass erfahrungsgemäss einschlägige Strafverfahren zwar eröffnet, später jedoch des öfteren aus Mangel an Beweisen wieder eingestellt werden. Mit anderen Worten bestehen erhebliche Zweifel an der Verhältnismässigkeit, d. h. der Notwendigkeit und der Eignung des vorgeschlagenen Kriteriums.</p><p>5. Hinzu treten praktische Überlegungen. Die Anzahl Menschen, die gegen den G8-Gipfel demonstrieren werden, ist heute unbekannt. Auf jeden Fall wird es eine grosse Anzahl sein.</p><p>Demgegenüber würde die konsequente Durchsetzung von "Rayonverboten" minutiöse Personenkontrollen bedingen, was unrealistisch scheint. Auch unter generalpräventiven Überlegungen verspricht der Erlass von "Rayonverboten" kaum Wirkung, da erfahrungsgemäss die Akzeptanz einer Massnahme vom Grad der Wahrscheinlichkeit, bei einem Verstoss überführt zu werden, abhängt. Angesichts der zu erwartenden Teilnehmerzahl dürfte die infrage stehende Wahrscheinlichkeit äusserst gering sein.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat gewillt, aufgrund der Polizeigeneralklausel von Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung, ein Rayonverbot für vorbestrafte, bekanntermassen gewalttätige Demonstranten zu erlassen?</p><p>Das Rayonverbot hat sich auf alle öffentlichen Räume zu beziehen, in denen es während des G8-Gipfels zu bewilligten oder nicht bewilligten Demonstrationen kommt. Missachtung des Rayonverbotes hat die unverzügliche Inhaftnahme zur Folge.</p>
- Rayonverbot für vorbestrafte gewalttätige Demonstranten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wiewohl der Bundesrat Verständnis für die hinter der dringlichen Einfachen Anfrage stehenden Anliegen hat, lehnt er ein "Rayonverbot" für "vorbestrafte, bekanntermassen gewalttätige Demonstranten" aus rechtlichen und praktischen Überlegungen ab:</p><p>1. Unter einem rein begrifflichen Blickwinkel sei zunächst festgestellt, dass in der Motion Eberhard (03.3108, Demonstrationsgesetz) der Begriff "Rayonbegrenzung" im Sinne einer räumlichen Verlegung von Demonstrationsrouten als Sicherheitsmassnahme bei befürchteten Ausschreitungen verwendet wird. Davon abweichend versteht die vorliegende dringliche Einfache Anfrage unter "Rayonverbot" die Fernhaltung von Personen aus einem bestimmten Gebiet (unter Haftandrohung).</p><p>2. Gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Demonstrationsteilnehmerinnen und -teilnehmern kennen die schweizerischen Behörden bereits heute ein Instrument, dass deutlich erfolgversprechender ist, als es ein "Rayonverbot" je sein könnte. So kann und wird gewaltbereiten ausländischen Personen die Einreise in die Schweiz mittels einer Einreisesperre verboten werden. Hierzu zuständig im Bereich der inneren Sicherheit ist das Bundesamt für Polizei (fedpol.ch) bzw. der ihm zugehörige Dienst für Analyse und Prävention (DAP).</p><p>Weiter sind die Polizeibehörden und die Grenzkontrollorgane bereits heute gehalten, Ausländerinnen und Ausländer an der Grenze zurückzuweisen, wenn sie durch ihre Anwesenheit in der Schweiz die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder wenn ein solches Risiko besteht (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern; SR 142.211).</p><p>3. Der Erlass von Massnahmen in der Form von Verordnungen und Verfügungen gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung ist nur zulässig bei "eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit".</p><p>Nun ist die Gewährleistung der Sicherheit auf Schweizer Gebiet beim G8-Gipfel primär Sache der Kantone. Es sind die Kantone, die das Sicherheitsdispositiv und die Polizeitaktik festlegen, und es sind die Kantone, welche die Mittel bestimmen, die zum Einsatz gelangen sollen. Auch die Armee ist im Rahmen ihres Assistenzdienstes der zivilen Einsatzleitung der Kantone unterstellt.</p><p>Dem Bund kommt diesbezüglich eine koordinierende und nur in Teilbereichen eine bestimmende Rolle zu.</p><p>Was die Risikoanalyse im Zusammenhang mit dem bevorstehenden G8-Gipfel betrifft, so ist nach den bisherigen Erkenntnissen davon auszugehen, dass die grosse Mehrheit der G8-Kritiker klar friedlich demonstrieren will.</p><p>Allerdings muss unmittelbar vor und während dem G8-Gipfel bei einem kleinen Teil der Kritiker von einer starken Militanz und einer hohen Gewaltbereitschaft ausgegangen werden. Gegen diese gewaltbereite Gruppe gelangen die durch einen interkantonalen Polizeieinsatz verstärkten Polizeikorps der Kantone Waadt, Genf und Wallis zum Einsatz.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Störungen bewusst, die der G8-Gipfel in den betroffenen Regionen verursachen kann, geht indessen davon aus, dass allfällige Ausschreitungen von den vor Ort anwesenden Polizeikräften aus eigener Kraft bewältigt werden können.</p><p>Im Übrigen liegen keine aktuellen Hinweise für eine erhöhte Gefährdung der Schweiz durch terroristische Anschläge vor.</p><p>Bei dieser Sachlage besteht kein Raum für Massnahmen nach Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung. Sollte sich die Bedrohungslage massgeblich verändern, wäre die Situation neu zu beurteilen.</p><p>4. Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen nach Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung müssten darauf gestützte Verordnungen und Verfügungen notwendig, zeitlich dringend, durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt und verhältnismässig sein.</p><p>Gemäss der dringlichen Einfachen Anfrage wären "Rayonverbote" gegen "vorbestrafte, bekanntermassen gewalttätige Demonstranten" zu erlassen.</p><p>Die für diese Beurteilung erforderlichen Angaben stehen auf Bundesebene nicht zur Verfügung, sodass in sämtlichen Kantonen der Schweiz bei den jeweiligen Strafgerichten die infrage kommenden Dossiers angefordert und alsdann geprüft werden müssten. Alleine schon in zeitlicher und personeller Hinsicht scheint dies kaum möglich.</p><p>Sodann könnten nach dem erklärten Willen der dringlichen Einfachen Anfrage nur gegen "vorbestrafte" Demonstranten "Rayonverbote" erlassen werden, was ein rechtskräftige Verurteilung voraussetzen würde. Damit würden jedoch gerade die in jüngster Zeit aktiven Personen nicht erfasst, soweit es sich dabei um Ersttäter bzw. Ersttäterinnen mit noch hängigen Strafverfahren handelte. Nach den Erkenntnissen des DAP agieren sodann "Rädelsführer" nicht selten bevorzugt im Hintergrund und treten bei Ausschreitungen kaum unmittelbar in Erscheinung. Diese Personengruppe verfügt deshalb oft über gar keine oder bloss zeitlich weit zurückliegende Verurteilungen. Auch gilt es zu beachten, dass erfahrungsgemäss einschlägige Strafverfahren zwar eröffnet, später jedoch des öfteren aus Mangel an Beweisen wieder eingestellt werden. Mit anderen Worten bestehen erhebliche Zweifel an der Verhältnismässigkeit, d. h. der Notwendigkeit und der Eignung des vorgeschlagenen Kriteriums.</p><p>5. Hinzu treten praktische Überlegungen. Die Anzahl Menschen, die gegen den G8-Gipfel demonstrieren werden, ist heute unbekannt. Auf jeden Fall wird es eine grosse Anzahl sein.</p><p>Demgegenüber würde die konsequente Durchsetzung von "Rayonverboten" minutiöse Personenkontrollen bedingen, was unrealistisch scheint. Auch unter generalpräventiven Überlegungen verspricht der Erlass von "Rayonverboten" kaum Wirkung, da erfahrungsgemäss die Akzeptanz einer Massnahme vom Grad der Wahrscheinlichkeit, bei einem Verstoss überführt zu werden, abhängt. Angesichts der zu erwartenden Teilnehmerzahl dürfte die infrage stehende Wahrscheinlichkeit äusserst gering sein.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat gewillt, aufgrund der Polizeigeneralklausel von Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung, ein Rayonverbot für vorbestrafte, bekanntermassen gewalttätige Demonstranten zu erlassen?</p><p>Das Rayonverbot hat sich auf alle öffentlichen Räume zu beziehen, in denen es während des G8-Gipfels zu bewilligten oder nicht bewilligten Demonstrationen kommt. Missachtung des Rayonverbotes hat die unverzügliche Inhaftnahme zur Folge.</p>
- Rayonverbot für vorbestrafte gewalttätige Demonstranten
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