George W. Bush ein Kriegsverbrecher?

ShortId
03.1048
Id
20031048
Updated
24.06.2025 23:09
Language
de
Title
George W. Bush ein Kriegsverbrecher?
AdditionalIndexing
09;12;Kriegsrecht;Irak;Präsident/in eines Staates;Klage vor Gericht;Völkerrecht;Kriegsverbrechen;Krieg;USA
1
  • L05K0303010602, Irak
  • L04K04010202, Krieg
  • L05K0502020301, Kriegsverbrechen
  • L03K050401, Klage vor Gericht
  • L04K04010205, Kriegsrecht
  • L04K03050305, USA
  • L05K0806020302, Präsident/in eines Staates
  • L03K050602, Völkerrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Weder der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) noch der Internationale Gerichtshof (IGH), beide mit Sitz in Den Haag, verfügen zurzeit über die erforderliche Gerichtsbarkeit, um die Frage der Legalität der Gewaltanwendung gegen den Irak zu beurteilen.</p><p>Der IStGH ist grundsätzlich zuständig für die Verfolgung bestimmter Verbrechen, die auf dem Staatsgebiet oder von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Römer Statutes des Internationalen Strafgerichtshofs begangen werden. Weder der Irak noch die USA sind jedoch Vertragsparteien. Zudem beurteilt der Gerichtshof zurzeit lediglich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Letztere umfassen besonders schwere Verletzungen der in einem bewaffneten Konflikt geltenden Regeln, nicht aber Fragen zur Legalität der Gewaltanwendung an sich. Auf eine Definition des Tatbestandes der Aggression konnten sich die Vertragsparteien bisher nicht einigen.</p><p>Auch der IGH, das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen, dürfte für die Beurteilung der Irak-Krise voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen. Er beurteilt nicht Individualverbrechen, sondern Streitigkeiten zwischen Staaten. Die Staaten können die Zuständigkeit des IGH für einen bestimmten Streitfall oder aber - unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit - allgemein anerkennen. Gegenwärtig haben nur 61 Staaten eine allgemeine Anerkennungserklärung abgegeben. Anders als die Schweiz gehören weder der Irak noch die USA dazu.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit Jahrzehnten amtet die Schweiz als Treuhänder des IKRK, des humanitären Kriegsvölkerrechtes und generell der Menschenrechte. Oft übernimmt unser Land gewisse treuhänderische Funktionen zur Einhaltung des Völkerrechtes.</p><p>Nach Meinung von namhaften Juristen des internationalen Völkerrechtes haben die amerikanische Regierung und ihre Verbündeten gemäss Kriegsverbrecherdefinition einen Angriffskrieg ohne Uno-Mandat gegen den Irak und insbesondere gegen die irakische Zivilbevölkerung vorbereitet und entfesselt. Dies ist aber seit den Nürnberger-Prozessen von 1946 ein völkerrechtlicher Straftatbestand.</p><p>Sieht der Bundesrat die Voraussetzungen als erfüllt, dass gegen die Bush-Administration und ihre Verbündeten in Den Haag ein Kriegsverbrecherverfahren wegen Vorbereitung und Entfesselung eines Angriffskrieges ohne Uno-Mandat eröffnet werden kann?</p>
  • George W. Bush ein Kriegsverbrecher?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Weder der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) noch der Internationale Gerichtshof (IGH), beide mit Sitz in Den Haag, verfügen zurzeit über die erforderliche Gerichtsbarkeit, um die Frage der Legalität der Gewaltanwendung gegen den Irak zu beurteilen.</p><p>Der IStGH ist grundsätzlich zuständig für die Verfolgung bestimmter Verbrechen, die auf dem Staatsgebiet oder von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Römer Statutes des Internationalen Strafgerichtshofs begangen werden. Weder der Irak noch die USA sind jedoch Vertragsparteien. Zudem beurteilt der Gerichtshof zurzeit lediglich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Letztere umfassen besonders schwere Verletzungen der in einem bewaffneten Konflikt geltenden Regeln, nicht aber Fragen zur Legalität der Gewaltanwendung an sich. Auf eine Definition des Tatbestandes der Aggression konnten sich die Vertragsparteien bisher nicht einigen.</p><p>Auch der IGH, das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen, dürfte für die Beurteilung der Irak-Krise voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen. Er beurteilt nicht Individualverbrechen, sondern Streitigkeiten zwischen Staaten. Die Staaten können die Zuständigkeit des IGH für einen bestimmten Streitfall oder aber - unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit - allgemein anerkennen. Gegenwärtig haben nur 61 Staaten eine allgemeine Anerkennungserklärung abgegeben. Anders als die Schweiz gehören weder der Irak noch die USA dazu.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit Jahrzehnten amtet die Schweiz als Treuhänder des IKRK, des humanitären Kriegsvölkerrechtes und generell der Menschenrechte. Oft übernimmt unser Land gewisse treuhänderische Funktionen zur Einhaltung des Völkerrechtes.</p><p>Nach Meinung von namhaften Juristen des internationalen Völkerrechtes haben die amerikanische Regierung und ihre Verbündeten gemäss Kriegsverbrecherdefinition einen Angriffskrieg ohne Uno-Mandat gegen den Irak und insbesondere gegen die irakische Zivilbevölkerung vorbereitet und entfesselt. Dies ist aber seit den Nürnberger-Prozessen von 1946 ein völkerrechtlicher Straftatbestand.</p><p>Sieht der Bundesrat die Voraussetzungen als erfüllt, dass gegen die Bush-Administration und ihre Verbündeten in Den Haag ein Kriegsverbrecherverfahren wegen Vorbereitung und Entfesselung eines Angriffskrieges ohne Uno-Mandat eröffnet werden kann?</p>
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