Steinigung einer Frau in Nigeria
- ShortId
-
03.1053
- Id
-
20031053
- Updated
-
24.06.2025 21:05
- Language
-
de
- Title
-
Steinigung einer Frau in Nigeria
- AdditionalIndexing
-
08;diplomatische Beziehungen;Nigeria;Todesstrafe;grausame und erniedrigende Behandlung;Menschenrechte;Frau
- 1
-
- L04K05010114, Todesstrafe
- L03K050202, Menschenrechte
- L04K03040510, Nigeria
- L04K10020102, diplomatische Beziehungen
- L05K0107010301, Frau
- L04K05020503, grausame und erniedrigende Behandlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Informationen, laut denen das Oberste Gericht Nigerias die Verurteilung von Amina Lawal zum Tod durch Steinigung bestätigt und den Vollzug der Strafe auf den 3. Juni festgelegt haben soll, sind nicht zutreffend. Aufgrund dieser Informationen zogen die zuständigen Dienststellen der Bundesverwaltung unverzüglich bei den Mitarbeitern der Schweizer Botschaft in Abuja, die regelmässige Kontakte zum Anwalt von Frau Lawal unterhalten, Erkundigungen ein. Als sie feststellten, dass die Nachricht, die ursprünglich von der spanischen Sektion von Amnesty International verbreitet wurde, jeder Grundlage entbehrte, wies die Politische Abteilung IV das internationale Sekretariat von Amnesty in London auf das Problem hin. Dieses hat die falschen Informationen am 6. Mai 2003 mit einer Pressemitteilung auf seiner Website, www.amnesty.org, berichtigt.</p><p>Der Fall von Amina Lawal ist gegenwärtig beim islamischen Berufungsgericht des Bundesstaates Katsina hängig. Die Prüfung der Beschwerde der jungen Frau, die ursprünglich auf den 25. März 2003 angesetzt und dann auf den 3. Juni 2003 verschoben wurde, wurde wegen Abwesenheit von zwei Richtern ein weiteres Mal verschoben. Die Anhörung ist nun auf den 27. August 2003 angesetzt worden. Der Bundesrat wird die Entwicklung in dieser Angelegenheit weiterhin aufmerksam verfolgen. Gegebenenfalls wird er wieder bei der nigerianischen Regierung intervenieren, um zu erreichen, dass die Grundrechte von Frau Lawal respektiert werden.</p><p>Es ist darauf hinzuweisen, dass Frau Lawal noch die Möglichkeit hat, bei weiteren Instanzen, insbesondere beim höchsten Bundesgericht in Abuja, Berufung einzulegen, falls das islamische Berufungsgericht des Bundesstaates Katsina das Urteil bestätigt. Überdies hat sich die nigerianische Zentralregierung immer gegen diese Art unmenschlicher und erniedrigender Strafen ausgesprochen, die auf einer sehr strikten Auslegung des im Norden von Nigeria geltenden islamischen Rechtes beruht. In einem ähnlichen Fall - dem Fall Safiya Husseini Tungar-Tudu, deren Todesurteil von der Berufungsinstanz aufgehoben wurde - hatte die Regierung die Anwendung des islamischen Gesetzes für verfassungswidrig erklärt, da diese eine Diskriminierung von nigerianischen Moslems darstelle.</p><p>Die Schweiz hat sich schon verschiedentlich für Amina Lawal eingesetzt. So wurde ihr Fall kürzlich am Rande des G8-Gipfels, bei einem Gespräch des Bundespräsidenten mit dem nigerianischen Präsidenten Olusegun Obasanjo, zur Sprache gebracht. Vorher schon haben die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, der frühere Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und unsere Botschaft in Abuja gegenüber den nigerianischen Behörden die Betroffenheit der Schweiz über das gegen Frau Lawal verhängte Urteil zum Ausdruck gebracht.</p><p>Mit ihren Interventionen hat die Schweiz bekräftigt, dass sie die Todesstrafe strikte ablehnt, und daran erinnert, dass in den Ländern, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben, aufgrund von Artikel 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, dem die Schweiz und Nigeria beigetreten sind, nur bei sehr schweren Verbrechen ein Todesurteil verhängt werden darf. Die Schweiz hat auch darauf hingewiesen, dass die Steinigung eine unmenschliche und erniedrigende Strafe darstellt, die gemäss Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte verboten ist. Sie hat zudem daran erinnert, dass Artikel 2 der Uno-Konvention gegen Folter Nigeria verpflichtet, gesetzliche, administrative, gerichtliche und andere wirksame Massnahmen zu ergreifen, damit solche Handlungen auf dem gesamten Gebiet seiner Gerichtsbarkeit verhindert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit Genugtuung habe ich davon Kenntnis genommen, dass sich der Bundesrat für die Nigerianerin Amina Lawal, die von einem islamischen Gericht Nigerias zur grauenhaften Strafe der Steinigung verurteilt wurde, eingesetzt hat.</p><p>Diese besonders unmenschliche Todesstrafe verstösst in untragbarer Weise gegen die Menschenrechtserklärung, die die Republik Nigeria bei ihrem Beitritt zur Uno unterzeichnet hat, wie auch gegen das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Nigeria 2001 ratifiziert hat.</p><p>Eine Pressemitteilung weist nun darauf hin, dass das Urteil gegen Amina Lawal vom Obersten islamischen Gericht Nigerias bestätigt wurde und am kommenden 3. Juni vollzogen werden soll.</p><p>Wie will der Bundesrat versuchen, diese Mutter eines Neugeborenen, dieses Opfer einer so schrecklichen Behandlung, das die nigerianische Regierung um Begnadigung ersucht hat, zu retten?</p>
- Steinigung einer Frau in Nigeria
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Informationen, laut denen das Oberste Gericht Nigerias die Verurteilung von Amina Lawal zum Tod durch Steinigung bestätigt und den Vollzug der Strafe auf den 3. Juni festgelegt haben soll, sind nicht zutreffend. Aufgrund dieser Informationen zogen die zuständigen Dienststellen der Bundesverwaltung unverzüglich bei den Mitarbeitern der Schweizer Botschaft in Abuja, die regelmässige Kontakte zum Anwalt von Frau Lawal unterhalten, Erkundigungen ein. Als sie feststellten, dass die Nachricht, die ursprünglich von der spanischen Sektion von Amnesty International verbreitet wurde, jeder Grundlage entbehrte, wies die Politische Abteilung IV das internationale Sekretariat von Amnesty in London auf das Problem hin. Dieses hat die falschen Informationen am 6. Mai 2003 mit einer Pressemitteilung auf seiner Website, www.amnesty.org, berichtigt.</p><p>Der Fall von Amina Lawal ist gegenwärtig beim islamischen Berufungsgericht des Bundesstaates Katsina hängig. Die Prüfung der Beschwerde der jungen Frau, die ursprünglich auf den 25. März 2003 angesetzt und dann auf den 3. Juni 2003 verschoben wurde, wurde wegen Abwesenheit von zwei Richtern ein weiteres Mal verschoben. Die Anhörung ist nun auf den 27. August 2003 angesetzt worden. Der Bundesrat wird die Entwicklung in dieser Angelegenheit weiterhin aufmerksam verfolgen. Gegebenenfalls wird er wieder bei der nigerianischen Regierung intervenieren, um zu erreichen, dass die Grundrechte von Frau Lawal respektiert werden.</p><p>Es ist darauf hinzuweisen, dass Frau Lawal noch die Möglichkeit hat, bei weiteren Instanzen, insbesondere beim höchsten Bundesgericht in Abuja, Berufung einzulegen, falls das islamische Berufungsgericht des Bundesstaates Katsina das Urteil bestätigt. Überdies hat sich die nigerianische Zentralregierung immer gegen diese Art unmenschlicher und erniedrigender Strafen ausgesprochen, die auf einer sehr strikten Auslegung des im Norden von Nigeria geltenden islamischen Rechtes beruht. In einem ähnlichen Fall - dem Fall Safiya Husseini Tungar-Tudu, deren Todesurteil von der Berufungsinstanz aufgehoben wurde - hatte die Regierung die Anwendung des islamischen Gesetzes für verfassungswidrig erklärt, da diese eine Diskriminierung von nigerianischen Moslems darstelle.</p><p>Die Schweiz hat sich schon verschiedentlich für Amina Lawal eingesetzt. So wurde ihr Fall kürzlich am Rande des G8-Gipfels, bei einem Gespräch des Bundespräsidenten mit dem nigerianischen Präsidenten Olusegun Obasanjo, zur Sprache gebracht. Vorher schon haben die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, der frühere Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und unsere Botschaft in Abuja gegenüber den nigerianischen Behörden die Betroffenheit der Schweiz über das gegen Frau Lawal verhängte Urteil zum Ausdruck gebracht.</p><p>Mit ihren Interventionen hat die Schweiz bekräftigt, dass sie die Todesstrafe strikte ablehnt, und daran erinnert, dass in den Ländern, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben, aufgrund von Artikel 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, dem die Schweiz und Nigeria beigetreten sind, nur bei sehr schweren Verbrechen ein Todesurteil verhängt werden darf. Die Schweiz hat auch darauf hingewiesen, dass die Steinigung eine unmenschliche und erniedrigende Strafe darstellt, die gemäss Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte verboten ist. Sie hat zudem daran erinnert, dass Artikel 2 der Uno-Konvention gegen Folter Nigeria verpflichtet, gesetzliche, administrative, gerichtliche und andere wirksame Massnahmen zu ergreifen, damit solche Handlungen auf dem gesamten Gebiet seiner Gerichtsbarkeit verhindert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit Genugtuung habe ich davon Kenntnis genommen, dass sich der Bundesrat für die Nigerianerin Amina Lawal, die von einem islamischen Gericht Nigerias zur grauenhaften Strafe der Steinigung verurteilt wurde, eingesetzt hat.</p><p>Diese besonders unmenschliche Todesstrafe verstösst in untragbarer Weise gegen die Menschenrechtserklärung, die die Republik Nigeria bei ihrem Beitritt zur Uno unterzeichnet hat, wie auch gegen das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Nigeria 2001 ratifiziert hat.</p><p>Eine Pressemitteilung weist nun darauf hin, dass das Urteil gegen Amina Lawal vom Obersten islamischen Gericht Nigerias bestätigt wurde und am kommenden 3. Juni vollzogen werden soll.</p><p>Wie will der Bundesrat versuchen, diese Mutter eines Neugeborenen, dieses Opfer einer so schrecklichen Behandlung, das die nigerianische Regierung um Begnadigung ersucht hat, zu retten?</p>
- Steinigung einer Frau in Nigeria
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