Die Schweiz und die WHO-Tabakkontroll-Konvention

ShortId
03.1063
Id
20031063
Updated
24.06.2025 23:11
Language
de
Title
Die Schweiz und die WHO-Tabakkontroll-Konvention
AdditionalIndexing
2841;Suchtprävention;Tabakkonsum;Prävention;WHO;Jugendschutz;internationale Konvention;Unterzeichnung eines Abkommens;Tabak;Ratifizierung eines Abkommens;Tabakwerbung
1
  • L06K140202010401, Tabakkonsum
  • L06K070101030203, Tabakwerbung
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L05K0105050702, Prävention
  • L04K15040313, WHO
  • L06K010505070201, Suchtprävention
  • L05K1402020104, Tabak
  • L05K1002020205, internationale Konvention
  • L05K1002020109, Unterzeichnung eines Abkommens
  • L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Bis zum Tag vor der Verabschiedung der Tabakrahmenkonvention durch die Weltgesundheitsversammlung in Genf am 21. Mai 2003 war die Möglichkeit von Textänderungen in der Konvention noch offen. Einzelne Länder haben erst in den letzten Tagen vor der Versammlung ihre Absicht bekannt gegeben, den ausgehandelten Text nicht mehr infrage zu stellen. Die Unterzeichnung konnte vom 16. bis 23. Juni 2003 bei der WHO in Genf erfolgen und ist danach vom 30. Juni 2003 bis am 29. Juni 2004 an der Uno in New York möglich.</p><p>Der Bundesrat pflegt nur diejenigen völkerrechtlichen Verträge zu unterzeichnen, die er auch ratifizieren will. Deshalb müssen die Konsequenzen einer Ratifikation vor der Unterzeichnung abschätzbar sein. Diese Abschätzung, welche mehrere Departemente und Rechtserlasse betrifft, war in der kurzen Zeit von 4 Wochen zwischen der Bestätigung des Vertragstextes und der Eröffnung der Unterzeichnung für die Schweiz nicht möglich.</p><p>2. Der Bundesrat hat am 5. Juni 2001 das Nationale Programm zur Tabakprävention 2001-2005 gutgeheissen. Ziel 11 dieses Programmes ist die Ratifikation der Tabakrahmenkonvention. Die Vorbereitungen für den Bundesratsbeschluss zur Unterzeichnung sind angelaufen und sollen so abgeschlossen werden, dass die Unterzeichnung noch innerhalb der von der Konvention gesetzten einjährigen Frist erfolgen kann. Unmittelbar anschliessend sollen die nötigen Umsetzungsmassnahmen im regulären parlamentarischen Prozess zur Ratifikation führen.</p><p>3. Entschliesst sich die Schweiz zur Ratifikation einer Konvention, so achtet sie nach ständiger Praxis darauf, dass allfällig notwendige Änderungen im schweizerischen Recht bereits im Zeitpunkt der Ratifikation erfolgt sind. Da bei der vorliegenden Konvention keine Vorbehalte möglich sind, muss die schweizerische Gesetzgebung mit sämtlichen Verpflichtungen der Konvention kompatibel sein. Für das Verbot der Tabakwerbung oder der Abgabe von Tabakprodukten an Minderjährige triftt dies noch nicht zu.</p><p>Diese legislatorischen Massnahmen sind indessen bereits in den Zielen des Nationalen Programmes zur Tabakprävention 2001-2005 enthalten. Mit der Umsetzung dieser Gesetzgebungsvorhaben im Rahmen des Nationalen Programmes kann somit bereits eine weitgehende Kompatibilität mit der Tabakrahmenkonvention erreicht werden. Weitere in der Tabakrahmenkonvention geforderte Massnahmen, wie der Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in öffentlich zugänglichen Gebäuden, werden zurzeit durch die Verwaltung geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Warum gehört die Schweiz nicht zu denjenigen Staaten, welche in Genf die WHO-Tabakkontroll-Konvention als erste unterzeichnen?</p><p>2. Wie sieht der zeitliche Fahrplan zur Unterzeichnung und Ratifikation dieser Konvention aus?</p><p>3. Welche begleitenden gesetzlichen Massnahmen sind vorgesehen, um die Änderung vollziehen zu können, welche in folgenden Bereichen notwendig werden: Altersgrenze; Werbung; Passivrauchen?</p>
  • Die Schweiz und die WHO-Tabakkontroll-Konvention
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Bis zum Tag vor der Verabschiedung der Tabakrahmenkonvention durch die Weltgesundheitsversammlung in Genf am 21. Mai 2003 war die Möglichkeit von Textänderungen in der Konvention noch offen. Einzelne Länder haben erst in den letzten Tagen vor der Versammlung ihre Absicht bekannt gegeben, den ausgehandelten Text nicht mehr infrage zu stellen. Die Unterzeichnung konnte vom 16. bis 23. Juni 2003 bei der WHO in Genf erfolgen und ist danach vom 30. Juni 2003 bis am 29. Juni 2004 an der Uno in New York möglich.</p><p>Der Bundesrat pflegt nur diejenigen völkerrechtlichen Verträge zu unterzeichnen, die er auch ratifizieren will. Deshalb müssen die Konsequenzen einer Ratifikation vor der Unterzeichnung abschätzbar sein. Diese Abschätzung, welche mehrere Departemente und Rechtserlasse betrifft, war in der kurzen Zeit von 4 Wochen zwischen der Bestätigung des Vertragstextes und der Eröffnung der Unterzeichnung für die Schweiz nicht möglich.</p><p>2. Der Bundesrat hat am 5. Juni 2001 das Nationale Programm zur Tabakprävention 2001-2005 gutgeheissen. Ziel 11 dieses Programmes ist die Ratifikation der Tabakrahmenkonvention. Die Vorbereitungen für den Bundesratsbeschluss zur Unterzeichnung sind angelaufen und sollen so abgeschlossen werden, dass die Unterzeichnung noch innerhalb der von der Konvention gesetzten einjährigen Frist erfolgen kann. Unmittelbar anschliessend sollen die nötigen Umsetzungsmassnahmen im regulären parlamentarischen Prozess zur Ratifikation führen.</p><p>3. Entschliesst sich die Schweiz zur Ratifikation einer Konvention, so achtet sie nach ständiger Praxis darauf, dass allfällig notwendige Änderungen im schweizerischen Recht bereits im Zeitpunkt der Ratifikation erfolgt sind. Da bei der vorliegenden Konvention keine Vorbehalte möglich sind, muss die schweizerische Gesetzgebung mit sämtlichen Verpflichtungen der Konvention kompatibel sein. Für das Verbot der Tabakwerbung oder der Abgabe von Tabakprodukten an Minderjährige triftt dies noch nicht zu.</p><p>Diese legislatorischen Massnahmen sind indessen bereits in den Zielen des Nationalen Programmes zur Tabakprävention 2001-2005 enthalten. Mit der Umsetzung dieser Gesetzgebungsvorhaben im Rahmen des Nationalen Programmes kann somit bereits eine weitgehende Kompatibilität mit der Tabakrahmenkonvention erreicht werden. Weitere in der Tabakrahmenkonvention geforderte Massnahmen, wie der Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in öffentlich zugänglichen Gebäuden, werden zurzeit durch die Verwaltung geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Warum gehört die Schweiz nicht zu denjenigen Staaten, welche in Genf die WHO-Tabakkontroll-Konvention als erste unterzeichnen?</p><p>2. Wie sieht der zeitliche Fahrplan zur Unterzeichnung und Ratifikation dieser Konvention aus?</p><p>3. Welche begleitenden gesetzlichen Massnahmen sind vorgesehen, um die Änderung vollziehen zu können, welche in folgenden Bereichen notwendig werden: Altersgrenze; Werbung; Passivrauchen?</p>
    • Die Schweiz und die WHO-Tabakkontroll-Konvention

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