Uno-Konvention zum Schutz der Migranten
- ShortId
-
03.1079
- Id
-
20031079
- Updated
-
24.06.2025 23:08
- Language
-
de
- Title
-
Uno-Konvention zum Schutz der Migranten
- AdditionalIndexing
-
2811;Migrationspolitik;Flüchtling;Einwanderung;Wanderung;Unterzeichnung eines Abkommens;Konvention UNO
- 1
-
- L04K01080101, Flüchtling
- L03K010803, Wanderung
- L04K01080303, Einwanderung
- L06K100202020501, Konvention UNO
- L04K01080306, Migrationspolitik
- L05K1002020109, Unterzeichnung eines Abkommens
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien wurde als Resolution der Uno-Generalversammlung am 25. Februar 1991 verabschiedet. Sie trat am 1. Juli 2003 in Kraft, nachdem durch die Ratifikation von Guatemala am 14. März 2003 die notwendige Anzahl von 20 Beitritten erreicht worden war. Die übrigen 19 Staaten sind, in der Reihenfolge des Zeitpunktes ihres Beitritts, Ägypten, Marokko, die Seychellen, Kolumbien, die Philippinen, Sri Lanka, Uganda, Bosnien-Herzegovina, die Kapverden, Aserbaidschan, Mexiko, Senegal, Bolivien, Ghana, Guinea, Uruguay, Belize, Tadschikistan und Ecuador.</p><p>2. Die Konvention hat die Arbeitsmigration zum Inhalt und regelt die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer während des Aufenthaltes, nicht aber deren Zulassung. Der Begriff "Wanderarbeitnehmer" wird umfassend definiert. Er bezeichnet jede Person, die in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht hat, eine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben wird, ausübt oder ausgeübt hat. Gewisse Kategorien von Personen, wie etwa Auszubildende oder Flüchtlinge und Staatenlose, sind indessen vom Geltungsbereich der Konvention ausgenommen.</p><p>Ein Teil der Konvention betrifft alle Wanderarbeitnehmer, ungeachtet ihres Status, und bezieht sich somit auch auf irregulär anwesende Ausländer. Ein anderer Teil betrifft nur diejenigen Wanderarbeitnehmer, die über die erforderlichen Dokumente verfügen und deren Status geregelt ist. Neben den allgemeinen Menschenrechten wird den irregulär anwesenden Wanderarbeitnehmern insbesondere das Recht auf die gleichen Arbeitsbedingungen zugestanden, die auch für die eigenen Staatsangehörigen gelten. Dabei hat der Vertragsstaat dafür zu sorgen, dass allfällige Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber auch tatsächlich durchgesetzt werden können.</p><p>Den regulär anwesenden Wanderarbeitnehmern werden zusätzlich verschiedene Rechte eingeräumt; dies mit dem Ziel, eine möglichst umfassende Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen zu erreichen.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass insbesondere derjenige Teil der Konvention, welcher den irregulär anwesenden Wanderarbeitnehmern Rechte gewährt, die über die allgemeinen Menschenrechte hinausgehen, für die Schweiz problematisch wäre. Es ist nicht auszuschliessen, dass in Einzelfällen sogar ein temporäres Aufenthaltsrecht gewährt werden müsste, um der irregulär anwesenden Person zu ermöglichen, ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich durchzusetzen. Obschon es ein erklärtes Ziel der Konvention ist, die irreguläre Migration zu bremsen, ist es durchaus möglich, dass die neu gewährten Rechte zu einer Zunahme der irregulären Wanderarbeitnehmer führen würden.</p><p>Bei demjenigen Teil der Konvention, welcher sich auf Personen mit geregeltem Aufenthalt bezieht, wären die Bestimmungen genau zu prüfen, um den allfälligen "Mehrwert" der Konvention zu ermitteln. Viele der wichtigen, in diesem Teil gewährten Rechte sind in bestehenden, von der Schweiz bereits ratifizierten Rechtsinstrumenten vorhanden. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101), der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (SR 0.103.1) sowie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2). Die Bestimmungen über die allgemeinen Menschenrechte sind übrigens auch auf irregulär anwesende Personen anwendbar.</p><p>4. Bekanntlich befindet sich der Entwurf des neuen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in parlamentarischer Beratung. Die vorliegende Konvention steht, hauptsächlich aus den oben erwähnten Gründen, nicht im Einklang mit der in diesem Entwurf zum Ausdruck gebrachten Migrationspolitik des Bundesrates. Eine Prüfung der Möglichkeit, die Konvention zu unterzeichnen, würde zu diesem Zeitpunkt falsche Signale setzen und den parlamentarischen Arbeiten vorgreifen. Sollte sich in Zukunft herausstellen, dass das neue Gesetz in seiner endgültigen Form mit der Konvention kompatibel ist, könnte eine solche Prüfung möglicherweise stattfinden.</p><p>Ferner sei hier angemerkt, dass bis jetzt fast ausschliesslich Ursprungsländer der Migranten der Konvention beigetreten sind; so hat beispielsweise nur ein einziges OECD-Mitgliedland die Konvention ratifiziert. Vor der Prüfung einer Ratifikation sollte daher abgewartet werden, welche Haltung andere europäische Länder der Konvention gegenüber einnehmen werden.</p><p>5. Auch wenn der Bundesrat der Meinung ist, dass eine Ratifikation zurzeit nicht geprüft werden sollte, ist es wichtig zu betonen, dass der Bund dem Kampf gegen Diskriminierungen grosse Bedeutung zumisst. Dies konkretisiert sich in den komplementären Rollen, die dabei Verwaltungsstellen einerseits (z. B. Fachstelle für Rassismusbekämpfung, Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann) und unabhängige ausserparlamentarische Kommissionen andererseits (z. B. Eidgenössische Kommission gegen Rassismus, Eidgenössische Kommission für Frauenfragen) spielen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Uno-Konvention zum Schutz der Migranten wird auf den 1. Juli 2003 in Kraft treten.</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat den Inhalt dieser Konvention? Ist er bereit, eine Unterzeichnung zu prüfen?</p>
- Uno-Konvention zum Schutz der Migranten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien wurde als Resolution der Uno-Generalversammlung am 25. Februar 1991 verabschiedet. Sie trat am 1. Juli 2003 in Kraft, nachdem durch die Ratifikation von Guatemala am 14. März 2003 die notwendige Anzahl von 20 Beitritten erreicht worden war. Die übrigen 19 Staaten sind, in der Reihenfolge des Zeitpunktes ihres Beitritts, Ägypten, Marokko, die Seychellen, Kolumbien, die Philippinen, Sri Lanka, Uganda, Bosnien-Herzegovina, die Kapverden, Aserbaidschan, Mexiko, Senegal, Bolivien, Ghana, Guinea, Uruguay, Belize, Tadschikistan und Ecuador.</p><p>2. Die Konvention hat die Arbeitsmigration zum Inhalt und regelt die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer während des Aufenthaltes, nicht aber deren Zulassung. Der Begriff "Wanderarbeitnehmer" wird umfassend definiert. Er bezeichnet jede Person, die in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht hat, eine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben wird, ausübt oder ausgeübt hat. Gewisse Kategorien von Personen, wie etwa Auszubildende oder Flüchtlinge und Staatenlose, sind indessen vom Geltungsbereich der Konvention ausgenommen.</p><p>Ein Teil der Konvention betrifft alle Wanderarbeitnehmer, ungeachtet ihres Status, und bezieht sich somit auch auf irregulär anwesende Ausländer. Ein anderer Teil betrifft nur diejenigen Wanderarbeitnehmer, die über die erforderlichen Dokumente verfügen und deren Status geregelt ist. Neben den allgemeinen Menschenrechten wird den irregulär anwesenden Wanderarbeitnehmern insbesondere das Recht auf die gleichen Arbeitsbedingungen zugestanden, die auch für die eigenen Staatsangehörigen gelten. Dabei hat der Vertragsstaat dafür zu sorgen, dass allfällige Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber auch tatsächlich durchgesetzt werden können.</p><p>Den regulär anwesenden Wanderarbeitnehmern werden zusätzlich verschiedene Rechte eingeräumt; dies mit dem Ziel, eine möglichst umfassende Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen zu erreichen.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass insbesondere derjenige Teil der Konvention, welcher den irregulär anwesenden Wanderarbeitnehmern Rechte gewährt, die über die allgemeinen Menschenrechte hinausgehen, für die Schweiz problematisch wäre. Es ist nicht auszuschliessen, dass in Einzelfällen sogar ein temporäres Aufenthaltsrecht gewährt werden müsste, um der irregulär anwesenden Person zu ermöglichen, ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich durchzusetzen. Obschon es ein erklärtes Ziel der Konvention ist, die irreguläre Migration zu bremsen, ist es durchaus möglich, dass die neu gewährten Rechte zu einer Zunahme der irregulären Wanderarbeitnehmer führen würden.</p><p>Bei demjenigen Teil der Konvention, welcher sich auf Personen mit geregeltem Aufenthalt bezieht, wären die Bestimmungen genau zu prüfen, um den allfälligen "Mehrwert" der Konvention zu ermitteln. Viele der wichtigen, in diesem Teil gewährten Rechte sind in bestehenden, von der Schweiz bereits ratifizierten Rechtsinstrumenten vorhanden. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101), der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (SR 0.103.1) sowie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2). Die Bestimmungen über die allgemeinen Menschenrechte sind übrigens auch auf irregulär anwesende Personen anwendbar.</p><p>4. Bekanntlich befindet sich der Entwurf des neuen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in parlamentarischer Beratung. Die vorliegende Konvention steht, hauptsächlich aus den oben erwähnten Gründen, nicht im Einklang mit der in diesem Entwurf zum Ausdruck gebrachten Migrationspolitik des Bundesrates. Eine Prüfung der Möglichkeit, die Konvention zu unterzeichnen, würde zu diesem Zeitpunkt falsche Signale setzen und den parlamentarischen Arbeiten vorgreifen. Sollte sich in Zukunft herausstellen, dass das neue Gesetz in seiner endgültigen Form mit der Konvention kompatibel ist, könnte eine solche Prüfung möglicherweise stattfinden.</p><p>Ferner sei hier angemerkt, dass bis jetzt fast ausschliesslich Ursprungsländer der Migranten der Konvention beigetreten sind; so hat beispielsweise nur ein einziges OECD-Mitgliedland die Konvention ratifiziert. Vor der Prüfung einer Ratifikation sollte daher abgewartet werden, welche Haltung andere europäische Länder der Konvention gegenüber einnehmen werden.</p><p>5. Auch wenn der Bundesrat der Meinung ist, dass eine Ratifikation zurzeit nicht geprüft werden sollte, ist es wichtig zu betonen, dass der Bund dem Kampf gegen Diskriminierungen grosse Bedeutung zumisst. Dies konkretisiert sich in den komplementären Rollen, die dabei Verwaltungsstellen einerseits (z. B. Fachstelle für Rassismusbekämpfung, Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann) und unabhängige ausserparlamentarische Kommissionen andererseits (z. B. Eidgenössische Kommission gegen Rassismus, Eidgenössische Kommission für Frauenfragen) spielen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Uno-Konvention zum Schutz der Migranten wird auf den 1. Juli 2003 in Kraft treten.</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat den Inhalt dieser Konvention? Ist er bereit, eine Unterzeichnung zu prüfen?</p>
- Uno-Konvention zum Schutz der Migranten
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