IV. Diskriminierende Praxis für Auslandschweizerinnen

ShortId
03.1082
Id
20031082
Updated
24.06.2025 23:12
Language
de
Title
IV. Diskriminierende Praxis für Auslandschweizerinnen
AdditionalIndexing
28;Auslandschweizer/in;Ausländer/in;Vollzug von Beschlüssen;Gleichbehandlung;Invalidenversicherung
1
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L04K05060103, Auslandschweizer/in
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Um eine einheitliche Verwaltungspraxis in der AHV/IV sicherzustellen ist das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vom Bundesrat beauftragt, den Durchführungsorganen Weisungen für den einheitlichen Vollzug dieser Versicherungen zu erteilen (Art. 72 AHVG und 64 IVG). Diese Weisungen sind für die Durchführungsstellen verbindlich und tragen dem gesetzgeberischen Willen Rechnung. Die korrekte und einheitliche Anwendung der Weisungen zum Vollzug der IV wird vom BSV überprüft (Art. 64 IVG). Mit der am 21. März 2003 vom Parlament verabschiedeten 4. IV-Revision wurden die Kontrollbefugnisse des BSV noch verstärkt.</p><p>Die Rüge einer nicht korrekten Anwendung des Gesetzes in einem Einzelfall kann von den Betroffenen mittels einer Beschwerde an das kantonale und gegebenenfalls Eidgenössische Versicherungsgericht vorgebracht werden.</p><p>2. Die Artikel 6 Absatz 2 und 9 Abs. 3 IVG sind keine "Missbrauchsartikel", sondern regeln lediglich die vom Gesetzgeber gewollten speziellen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen an ausländische Staatsangehörige. Artikel 6 Absatz 2 IVG regelt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen. Artikel 9 Absatz 3 IVG setzt die Anspruchsbedingungen für Eingliederungsmassnahmen für Kinder und Jugendliche unter 20 Jahren fest. Von diesen Regeln kann zugunsten der Betroffenen ganz oder teilweise abgewichen werden, wenn dies in einem Sozialversicherungsabkommen vorgesehen ist.</p><p>Vor der Änderung vom 23. März 1990 des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes (BüG) konnten ausschliesslich Frauen das Schweizer Bürgerrecht durch Heirat erwerben. Da dies eine klare Benachteiligung der Männer darstellte, die als stossend empfunden wurde, hat die Revision des BüG von 1990 dieses Privileg für Frauen aufgehoben. Auf dem Gebiet der Sozialversicherungen hatte diese Änderung zur Folge, dass die mit einem Schweizer verheiratete Ausländerin gleich behandelt werden musste wie der mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer.</p><p>Der Gesetzgeber wollte die Sozialversicherungsgesetze nicht mit Bestimmungen ergänzen, die ausländischen Staatsangehörigen, die mit Schweizer Bürgern oder Bürgerinnen verheiratet sind, besser behandeln als andere Ausländer.</p><p>Der Bundesrat ist auch heute noch der Auffassung, dass solche vom Fragesteller gewünschten Sonderregelungen nicht angebracht sind, da sie zu einer rein zivilstandsabhängigen Privilegierung von bestimmten ausländischen Staatsangehörigen führen würden, die weit über diejenige hinausgeht, welche die vom BüG vorgesehene erleichterte Einbürgerung von ausländischen Ehegatten von Schweizern mit sich bringt.</p><p>3. Der freiwilligen AHV/IV können beitreten: Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und der Efta, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder der Efta wohnen und die unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.</p><p>Diese gegenüber früher restriktiveren Beitrittsbedingungen sind auf den 1. April 2001 in Kraft getreten. Ziel der damaligen Revision war in erster Linie eine Verminderung der chronischen Defizite der freiwilligen Versicherung. Ausserdem wurde sie EU-kompatibel ausgestaltet.</p><p>Die Vorschläge des Fragestellers würden dem neuen Konzept diametral zuwiderlaufen. Der Bundesrat glaubt denn auch nicht, dass deren umfassende Prüfung kurz nach der letzten Revision und bei unveränderter Ausgangslage angezeigt wäre. Immerhin hat die Bundesversammlung die Änderungen nach gründlicher Beratung erst in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet.</p><p>Zu den einzelnen Punkten:</p><p>a. Schweizer Familien dürfen nicht anders behandelt werden als solche aus Mitgliedstaaten der EU und der Efta. Mit der vorbestandenen Versicherungszeit von fünf Jahren kann sichergestellt werden, dass eine enge Beziehung zur Schweiz bzw. zur AHV besteht.</p><p>b. Seit der Revision existiert keine Begrenzung des Beitrittsalters mehr.</p><p>c. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung muss innerhalb eines Jahres seit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung erklärt werden (Art. 8 Abs. 1 VFV). Eine längere Frist widerspräche dem Versicherungsprinzip, könnte doch sonst der Beitritt vom Eintritt des versicherten Ereignisses abhängig gemacht werden (namentlich in der IV).</p><p>d. Die freiwillige AHV/IV ist nach wie vor defizitär. Sie soll daher nur Personen offen stehen, die bereits eine minimale Versicherungskarriere in der Schweiz aufweisen. Das Erfordernis von fünf vorbestandenen Versicherungsjahren ist daher gerechtfertigt.</p><p>e. Bereits mit der 10. AHV-Revision wurde die freiwillige AHV/IV nach dem gleichen Muster wie die obligatorische als reine Individualversicherung ausgestaltet. Dies ist nach wie vor sachgerecht, sind doch häufig nicht beide Ehegatten an einem Beitritt interessiert. Kinder und Jugendliche unter 20 Jahren können im Übrigen auch ohne Versicherteneigenschaft Leistungsansprüche haben, wenn ihr Vater oder ihre Mutter freiwillig versichert sind (Art. 22quater Abs. 2 IVV).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bundespräsident Couchepin erklärte in der Fragestunde vom 16. Juni 2003 (03.5187): </p><p>"In Sachen AHV und IV besteht keinerlei Diskriminierung zwischen einer Schweizerin und einer Ausländerin. Eine minimale Beitragsdauer von einem Jahr begründet den Rechtsanspruch auf eine AHV/IV-Rente, wobei die Nationalität oder der Zivilstand keinerlei Rolle spielt. Bezüglich AHV/IV-Zusatzleistungen besteht eine Karenzfrist für Ausländerinnen, welche keinem bilateralen Abkommen unterstehen. Die Heirat einer Ausländerin mit einem Schweizer Bürger bewirkt in Sachen AHV/IV keine Diskriminierung der Ausländerin gegenüber der Schweizer Ehefrau, so lange die Ehepartner in der Schweiz Wohnsitz haben."</p><p>Die bisherige IV-Praxis entspricht dem nur teilweise: die Ausländerin, welche mit einem Schweizer verheiratet ist, wird nämlich gemäss den Missbrauchsartikeln 6 Absatz 2 und 9 Absatz 3 IV, d. h. als Ausländerin ohne Zivilstandsbeziehung zur Schweiz, behandelt. Dies, obwohl weder der Gesetzgeber von 1959 (IV-Gesetz) noch derjenige von 1990 (Bürgerrecht, Angleichung der Rechte zwischen Mann und Frau) dies weder ausdrücklich noch stillschweigend beabsichtigte, und obwohl diese diskriminierende Praxis durch keinen Bundesgerichtsentscheid gestützt wird.</p><p>Davon betroffen sind auch und besonders die im Ausland ansässigen Ausländerinnen, welche mit einem Schweizer verheiratet sind, indem sie auch nicht gemäss der Sonderbestimmung zum freiwilligen AHV/IV-Beitritt (Art. 2 Abs. 1 AHV-Gesetz) nach fünfjähriger Karenzfrist in den Genuss der IV-Deckung gelangen können.</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, Gelegenheiten zur Entlastung der Gerichte auch durch unmittelbare Anpassung mangelhafter Verwaltungspraktiken an den gesetzgeberischen Willen wahrzunehmen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, zur Entlastung von Schweizer Familien im In- und Ausland, dafür besorgt zu sein, dass Missbrauchsbestimmungen, wie die Artikel 6 Absatz 2 und 9 Absatz 3 IV, künftig auf Ausländer ohne Zivilstandsbeziehungen zur Schweiz beschränkt werden, auf dass die bundesrätlichen Ausführungen vom 16. Juni 2003 nicht im Leeren verhallen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob es zur weiteren Stärkung der Auslandschweizer nicht auch tunlich sei: </p><p>a. den freiwilligen AHV/IV-Beitritt aller Auslandschweizerfamilien zu ermöglichen;</p><p>b. die Begrenzung des Beitrittsalters aufzuheben; </p><p>c. die rückwirkende Frist zur Erreichung der minimalen Beitragsjahre zu verlängern;</p><p>d. die fünfjährige Karenzfrist herabzusetzen; und </p><p>e. festzulegen, dass für jede Auslandschweizerfamilie nur je ein Mitglied diese Karenzfrist erfüllen muss?</p>
  • IV. Diskriminierende Praxis für Auslandschweizerinnen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Um eine einheitliche Verwaltungspraxis in der AHV/IV sicherzustellen ist das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vom Bundesrat beauftragt, den Durchführungsorganen Weisungen für den einheitlichen Vollzug dieser Versicherungen zu erteilen (Art. 72 AHVG und 64 IVG). Diese Weisungen sind für die Durchführungsstellen verbindlich und tragen dem gesetzgeberischen Willen Rechnung. Die korrekte und einheitliche Anwendung der Weisungen zum Vollzug der IV wird vom BSV überprüft (Art. 64 IVG). Mit der am 21. März 2003 vom Parlament verabschiedeten 4. IV-Revision wurden die Kontrollbefugnisse des BSV noch verstärkt.</p><p>Die Rüge einer nicht korrekten Anwendung des Gesetzes in einem Einzelfall kann von den Betroffenen mittels einer Beschwerde an das kantonale und gegebenenfalls Eidgenössische Versicherungsgericht vorgebracht werden.</p><p>2. Die Artikel 6 Absatz 2 und 9 Abs. 3 IVG sind keine "Missbrauchsartikel", sondern regeln lediglich die vom Gesetzgeber gewollten speziellen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen an ausländische Staatsangehörige. Artikel 6 Absatz 2 IVG regelt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen. Artikel 9 Absatz 3 IVG setzt die Anspruchsbedingungen für Eingliederungsmassnahmen für Kinder und Jugendliche unter 20 Jahren fest. Von diesen Regeln kann zugunsten der Betroffenen ganz oder teilweise abgewichen werden, wenn dies in einem Sozialversicherungsabkommen vorgesehen ist.</p><p>Vor der Änderung vom 23. März 1990 des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes (BüG) konnten ausschliesslich Frauen das Schweizer Bürgerrecht durch Heirat erwerben. Da dies eine klare Benachteiligung der Männer darstellte, die als stossend empfunden wurde, hat die Revision des BüG von 1990 dieses Privileg für Frauen aufgehoben. Auf dem Gebiet der Sozialversicherungen hatte diese Änderung zur Folge, dass die mit einem Schweizer verheiratete Ausländerin gleich behandelt werden musste wie der mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer.</p><p>Der Gesetzgeber wollte die Sozialversicherungsgesetze nicht mit Bestimmungen ergänzen, die ausländischen Staatsangehörigen, die mit Schweizer Bürgern oder Bürgerinnen verheiratet sind, besser behandeln als andere Ausländer.</p><p>Der Bundesrat ist auch heute noch der Auffassung, dass solche vom Fragesteller gewünschten Sonderregelungen nicht angebracht sind, da sie zu einer rein zivilstandsabhängigen Privilegierung von bestimmten ausländischen Staatsangehörigen führen würden, die weit über diejenige hinausgeht, welche die vom BüG vorgesehene erleichterte Einbürgerung von ausländischen Ehegatten von Schweizern mit sich bringt.</p><p>3. Der freiwilligen AHV/IV können beitreten: Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und der Efta, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder der Efta wohnen und die unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.</p><p>Diese gegenüber früher restriktiveren Beitrittsbedingungen sind auf den 1. April 2001 in Kraft getreten. Ziel der damaligen Revision war in erster Linie eine Verminderung der chronischen Defizite der freiwilligen Versicherung. Ausserdem wurde sie EU-kompatibel ausgestaltet.</p><p>Die Vorschläge des Fragestellers würden dem neuen Konzept diametral zuwiderlaufen. Der Bundesrat glaubt denn auch nicht, dass deren umfassende Prüfung kurz nach der letzten Revision und bei unveränderter Ausgangslage angezeigt wäre. Immerhin hat die Bundesversammlung die Änderungen nach gründlicher Beratung erst in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet.</p><p>Zu den einzelnen Punkten:</p><p>a. Schweizer Familien dürfen nicht anders behandelt werden als solche aus Mitgliedstaaten der EU und der Efta. Mit der vorbestandenen Versicherungszeit von fünf Jahren kann sichergestellt werden, dass eine enge Beziehung zur Schweiz bzw. zur AHV besteht.</p><p>b. Seit der Revision existiert keine Begrenzung des Beitrittsalters mehr.</p><p>c. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung muss innerhalb eines Jahres seit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung erklärt werden (Art. 8 Abs. 1 VFV). Eine längere Frist widerspräche dem Versicherungsprinzip, könnte doch sonst der Beitritt vom Eintritt des versicherten Ereignisses abhängig gemacht werden (namentlich in der IV).</p><p>d. Die freiwillige AHV/IV ist nach wie vor defizitär. Sie soll daher nur Personen offen stehen, die bereits eine minimale Versicherungskarriere in der Schweiz aufweisen. Das Erfordernis von fünf vorbestandenen Versicherungsjahren ist daher gerechtfertigt.</p><p>e. Bereits mit der 10. AHV-Revision wurde die freiwillige AHV/IV nach dem gleichen Muster wie die obligatorische als reine Individualversicherung ausgestaltet. Dies ist nach wie vor sachgerecht, sind doch häufig nicht beide Ehegatten an einem Beitritt interessiert. Kinder und Jugendliche unter 20 Jahren können im Übrigen auch ohne Versicherteneigenschaft Leistungsansprüche haben, wenn ihr Vater oder ihre Mutter freiwillig versichert sind (Art. 22quater Abs. 2 IVV).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bundespräsident Couchepin erklärte in der Fragestunde vom 16. Juni 2003 (03.5187): </p><p>"In Sachen AHV und IV besteht keinerlei Diskriminierung zwischen einer Schweizerin und einer Ausländerin. Eine minimale Beitragsdauer von einem Jahr begründet den Rechtsanspruch auf eine AHV/IV-Rente, wobei die Nationalität oder der Zivilstand keinerlei Rolle spielt. Bezüglich AHV/IV-Zusatzleistungen besteht eine Karenzfrist für Ausländerinnen, welche keinem bilateralen Abkommen unterstehen. Die Heirat einer Ausländerin mit einem Schweizer Bürger bewirkt in Sachen AHV/IV keine Diskriminierung der Ausländerin gegenüber der Schweizer Ehefrau, so lange die Ehepartner in der Schweiz Wohnsitz haben."</p><p>Die bisherige IV-Praxis entspricht dem nur teilweise: die Ausländerin, welche mit einem Schweizer verheiratet ist, wird nämlich gemäss den Missbrauchsartikeln 6 Absatz 2 und 9 Absatz 3 IV, d. h. als Ausländerin ohne Zivilstandsbeziehung zur Schweiz, behandelt. Dies, obwohl weder der Gesetzgeber von 1959 (IV-Gesetz) noch derjenige von 1990 (Bürgerrecht, Angleichung der Rechte zwischen Mann und Frau) dies weder ausdrücklich noch stillschweigend beabsichtigte, und obwohl diese diskriminierende Praxis durch keinen Bundesgerichtsentscheid gestützt wird.</p><p>Davon betroffen sind auch und besonders die im Ausland ansässigen Ausländerinnen, welche mit einem Schweizer verheiratet sind, indem sie auch nicht gemäss der Sonderbestimmung zum freiwilligen AHV/IV-Beitritt (Art. 2 Abs. 1 AHV-Gesetz) nach fünfjähriger Karenzfrist in den Genuss der IV-Deckung gelangen können.</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, Gelegenheiten zur Entlastung der Gerichte auch durch unmittelbare Anpassung mangelhafter Verwaltungspraktiken an den gesetzgeberischen Willen wahrzunehmen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, zur Entlastung von Schweizer Familien im In- und Ausland, dafür besorgt zu sein, dass Missbrauchsbestimmungen, wie die Artikel 6 Absatz 2 und 9 Absatz 3 IV, künftig auf Ausländer ohne Zivilstandsbeziehungen zur Schweiz beschränkt werden, auf dass die bundesrätlichen Ausführungen vom 16. Juni 2003 nicht im Leeren verhallen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob es zur weiteren Stärkung der Auslandschweizer nicht auch tunlich sei: </p><p>a. den freiwilligen AHV/IV-Beitritt aller Auslandschweizerfamilien zu ermöglichen;</p><p>b. die Begrenzung des Beitrittsalters aufzuheben; </p><p>c. die rückwirkende Frist zur Erreichung der minimalen Beitragsjahre zu verlängern;</p><p>d. die fünfjährige Karenzfrist herabzusetzen; und </p><p>e. festzulegen, dass für jede Auslandschweizerfamilie nur je ein Mitglied diese Karenzfrist erfüllen muss?</p>
    • IV. Diskriminierende Praxis für Auslandschweizerinnen

Back to List