Vertrauenswürdige und sachgenügende Bankenaufsicht?

ShortId
03.1085
Id
20031085
Updated
14.11.2025 07:33
Language
de
Title
Vertrauenswürdige und sachgenügende Bankenaufsicht?
AdditionalIndexing
24;Bankenaufsicht;Unternehmensführung;Lizenz;Bank;Haftung
1
  • L04K11040206, Bankenaufsicht
  • L04K11040101, Bank
  • L05K0703050103, Unternehmensführung
  • L05K0507020106, Lizenz
  • L04K05070202, Haftung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) hat u. a. den Auftrag, die Einhaltung des Aufsichtsrechtes der von ihr beaufsichtigten Banken zu überprüfen. Erhält die EBK von Verletzungen des Bankengesetzes oder sonstigen Missständen Kenntnis, so erlässt sie die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Verfügungen. Dazu gehört aber im Allgemeinen nicht die Beurteilung einer Auseinandersetzung über Geschäftsbeziehungen zwischen einer Bank und einer Privatperson. Für solche sind ausschliesslich Zivilgerichte zuständig. Soweit diese Beziehungen aufsichtsrechtlich nicht relevant sind, kann und darf die EBK nicht eingreifen.</p><p>Der Bundesrat kann daher die gestellten Fragen wie folgt beantworten:</p><p>1. Dem Bundesrat sowie der EBK sind keine Fälle bekannt, in denen ein Gericht eine Verletzung des Gebotes der einwandfreien Geschäftstätigkeit durch die Banca della Svizzera Italiana (BSI) festgestellt hätte. Bekannt ist der EBK dagegen, dass die Bank in einem konkreten Fall mit einer Person mit Wohnsitz im Kanton Genf bzw. mit von dieser Person beherrschten Firmen seit mehreren Jahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten liegt.</p><p>2. Dem Bundesrat und der EBK ist nicht bekannt, dass die BSI "eigenverschuldete Verantwortlichkeiten" in ungerechtfertigter Weise im Rahmen von Handwechseln nicht bilanziert hätte. Es ist weder Aufgabe der EBK noch liegt es in ihrem Zuständigkeitsbereich, dem ihrer Aufsicht unterstellten Institut die Art der Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten vorzuschreiben.</p><p>3. Die EBK erfüllt ihren gesetzlichen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen. Teil ihrer Aufgabe ist auch die Entgegennahme von Klagen von Kunden über das Verhalten einzelner Institute. Diese Klagen prüft die EBK unter dem Gesichtspunkt der Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen.</p><p>Im angesprochenen Kontext wurden keine aufsichtsrechtlich relevanten Tatbestände festgestellt. Im Übrigen ist auf das Amtsgeheimnis der EBK zu verweisen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Trifft es zu, dass die Banca della Svizzera Italiana (BSI) in mehreren gerichtsnotorischen Fällen das Gebot der einwandfreien Geschäftsführung während Jahren unerkannt verletzt hat?</p><p>2. Trifft es zu, dass die BSI die Hand mehrfach zu ändern vermochte ohne eigenverschuldete Verantwortlichkeiten im Ausmass von mehreren hundert Millionen Franken bilanziert zu haben, und dass sie - ähnlich wie im Fall der nachrichtenlosen Konti aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges - die geriatrische Problemlösung betrieb, statt eine dem Ansehen des Finanzplatzes Schweiz entsprechende prompte aussergerichtliche Schadenbereinigung zu suchen?</p><p>3. Trifft es zu, dass auch im Falle der BSI entsprechende Lizenzüberprüfungen und Korrekturmassnahmen durch die Eidgenössische Bankenkommission nicht aufgrund eigener Dokumenteneinsicht, sondern erst nach jahrelanger Missachtung von schwerwiegenden Hinweisen und Verdachtsmomenten und unter dem Druck fortgeschrittener in- und ausländischer Zivil- und Strafverfahren und Sanktionsandrohungen gemäss U.S. Patriot Act an die Hand genommen worden sind?</p>
  • Vertrauenswürdige und sachgenügende Bankenaufsicht?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) hat u. a. den Auftrag, die Einhaltung des Aufsichtsrechtes der von ihr beaufsichtigten Banken zu überprüfen. Erhält die EBK von Verletzungen des Bankengesetzes oder sonstigen Missständen Kenntnis, so erlässt sie die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Verfügungen. Dazu gehört aber im Allgemeinen nicht die Beurteilung einer Auseinandersetzung über Geschäftsbeziehungen zwischen einer Bank und einer Privatperson. Für solche sind ausschliesslich Zivilgerichte zuständig. Soweit diese Beziehungen aufsichtsrechtlich nicht relevant sind, kann und darf die EBK nicht eingreifen.</p><p>Der Bundesrat kann daher die gestellten Fragen wie folgt beantworten:</p><p>1. Dem Bundesrat sowie der EBK sind keine Fälle bekannt, in denen ein Gericht eine Verletzung des Gebotes der einwandfreien Geschäftstätigkeit durch die Banca della Svizzera Italiana (BSI) festgestellt hätte. Bekannt ist der EBK dagegen, dass die Bank in einem konkreten Fall mit einer Person mit Wohnsitz im Kanton Genf bzw. mit von dieser Person beherrschten Firmen seit mehreren Jahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten liegt.</p><p>2. Dem Bundesrat und der EBK ist nicht bekannt, dass die BSI "eigenverschuldete Verantwortlichkeiten" in ungerechtfertigter Weise im Rahmen von Handwechseln nicht bilanziert hätte. Es ist weder Aufgabe der EBK noch liegt es in ihrem Zuständigkeitsbereich, dem ihrer Aufsicht unterstellten Institut die Art der Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten vorzuschreiben.</p><p>3. Die EBK erfüllt ihren gesetzlichen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen. Teil ihrer Aufgabe ist auch die Entgegennahme von Klagen von Kunden über das Verhalten einzelner Institute. Diese Klagen prüft die EBK unter dem Gesichtspunkt der Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen.</p><p>Im angesprochenen Kontext wurden keine aufsichtsrechtlich relevanten Tatbestände festgestellt. Im Übrigen ist auf das Amtsgeheimnis der EBK zu verweisen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Trifft es zu, dass die Banca della Svizzera Italiana (BSI) in mehreren gerichtsnotorischen Fällen das Gebot der einwandfreien Geschäftsführung während Jahren unerkannt verletzt hat?</p><p>2. Trifft es zu, dass die BSI die Hand mehrfach zu ändern vermochte ohne eigenverschuldete Verantwortlichkeiten im Ausmass von mehreren hundert Millionen Franken bilanziert zu haben, und dass sie - ähnlich wie im Fall der nachrichtenlosen Konti aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges - die geriatrische Problemlösung betrieb, statt eine dem Ansehen des Finanzplatzes Schweiz entsprechende prompte aussergerichtliche Schadenbereinigung zu suchen?</p><p>3. Trifft es zu, dass auch im Falle der BSI entsprechende Lizenzüberprüfungen und Korrekturmassnahmen durch die Eidgenössische Bankenkommission nicht aufgrund eigener Dokumenteneinsicht, sondern erst nach jahrelanger Missachtung von schwerwiegenden Hinweisen und Verdachtsmomenten und unter dem Druck fortgeschrittener in- und ausländischer Zivil- und Strafverfahren und Sanktionsandrohungen gemäss U.S. Patriot Act an die Hand genommen worden sind?</p>
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