Position des Bundesrates zum Menschenrecht von Apartheidopfern auf Wiedergutmachung

ShortId
03.1089
Id
20031089
Updated
24.06.2025 21:03
Language
de
Title
Position des Bundesrates zum Menschenrecht von Apartheidopfern auf Wiedergutmachung
AdditionalIndexing
08;Apartheid;Geschichtswissenschaft;Südafrika;Entschädigung;Opferhilfe;Menschenrechte;Forschungsvorhaben
1
  • L05K0502040102, Apartheid
  • L05K0501020501, Opferhilfe
  • L03K050202, Menschenrechte
  • L04K03040215, Südafrika
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L04K16030106, Geschichtswissenschaft
  • L04K16020206, Forschungsvorhaben
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Schweiz unterstützte die Resolutionen 2002/44 und 2003/34 der Uno-Menschenrechtskommission zum Recht auf Wiedergutmachung für Opfer schwerer Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Die Resolutionen sehen zwar keinen absoluten Anspruch auf Wiedergutmachung vor, bestätigen aber, dass die Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen gemäss den international anerkannten Menschenrechtsgrundsätzen Anspruch auf Restitution, Entschädigung und Rehabilitierung haben, wo dies angezeigt ist. Sie verpflichten die internationale Gemeinschaft zudem, dem Recht der Opfer dieser Verletzungen die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken.</p><p>Die Schweiz unterstützt also die Menschenrechtskommission in ihrem Bemühen, "Grundprinzipien und Leitlinien betreffend das Recht der Opfer von Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechtes auf Rechtsschutz und auf Wiedergutmachung" auszuarbeiten. Dieses Engagement reiht sich in die Anstrengungen der Schweiz zur Bekämpfung der Straflosigkeit ein, mit denen sie einen Beitrag zur Förderung und zu einem besseren Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt leisten will.</p><p>In diesem Sinne wird die Schweiz an der zweiten Konsultativtagung in Genf teilnehmen, an der der endgültige Text der "Grundprinzipien und Leitlinien" bereinigt wird. Der endgültige Text wird den Standpunkten und Stellungnahmen der Staaten, der zwischenstaatlichen Organisationen und der Nichtregierungsorganisationen sowie den Ergebnissen der Konsultativtagung Rechung tragen. Die Schweiz bereitet im Moment ihre Stellungnahme zum Entwurf der "Grundprinzipien und Leitlinien" vor, die sie demnächst unterbreiten wird.</p><p>2. Der Bundesrat achtet die international anerkannten Menschenrechtsgrundsätze, wonach Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen Anspruch auf Restitution, Entschädigung und Rehabilitierung haben, wo dies angebracht ist. Diese Anerkennung ergibt sich aus dem traditionellen Engagement der Schweiz für die Menschenrechte sowie aus den von ihr eingegangenen internationalen Verpflichtungen, die insbesondere aus den zahlreichen Bestimmungen erwachsen, die ein Recht auf Wiedergutmachung für Opfer von Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen vorsehen (insbesondere Art. 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Art. 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Art. 6 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Art. 13 und 14 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, sowie Art. 39 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes oder Art. 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten).</p><p>Das Verbrechen der Apartheid stellt unbestreitbar eine schwere Menschenrechtsverletzung dar. Die Wiedergutmachung dieses Verbrechens kann allerdings auf verschiedenen Wegen erfolgen. Die Schweiz kann daher einem Staat, der sich auf demokratischem und rechtmässigem Wege für eine bestimmte Form der Wiedergutmachung entschieden hat, keine andere Lösung vorschreiben oder auch nur vorschlagen.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Meinung, dass jede Wiedergutmachung schwerer Menschenrechtsverletzungen zwangsläufig eine Prüfung des Sachverhaltes erfordert, der dem Antrag auf Wiedergutmachung zugrunde liegt. Der angesprochene Umgang mit schweren Menschrechtsverletzungen während der Apartheidzeit ist ein Beispiel dafür. Die Einsetzung der Wahrheitskommission durch die südafrikanische Regierung basiert auf der Erkenntnis, dass die Aufarbeitung von schweren Menschenrechtsverletzungen zur gesellschaftlichen Kohäsion des Landes beitragen soll, die für die Lösung der grossen Zukunftsprobleme des Landes dringend nötig ist.</p><p>Das Schwergewicht des Aufarbeitungsprozesses war in der Folge auf Wahrheit (truth) und Versöhnung (reconciliation) gelegt und ging wesentlich über die Wiedergutmachung hinaus. Mit der Parlamentsdebatte über den Bericht und der Umsetzung ausgewählter Empfehlungen der Wahrheitskommission ist dieser Prozess aus südafrikanischer Sicht weit fortgeschritten.</p><p>Der Bundesrat hat grossen Respekt gegenüber dem von Südafrika eingeschlagenen Weg der Vergangenheitsbewältigung und dem gewählten Ansatz, dass die Aufarbeitung der Geschichte letztlich der Bewältigung von zukunftsgerichteten Problemen dienen muss. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass nicht alle Länder, in denen schwere Menschenrechtsverletzungen stattgefunden haben, eine umfassende Aufarbeitung der Geschichte als Voraussetzung für ein demokratisches und friedliches Zusammenleben betrachten.</p><p>4. Der Bundesrat hat bereits mehrfach unter Beweis gestellt, dass er bestrebt ist, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Südafrika während der Apartheidzeit aufzuarbeiten. Die entsprechenden Untersuchungen und Forschungsprojekte, welche bereits unternommen wurden oder im Gange sind, suchten im internationalen Kontext ihresgleichen.</p><p>Bei den Beziehungen zwischen der Schweiz und Südafrika während der Apartheidzeit handelt es sich nicht zuletzt um einen Aspekt der bilateralen Beziehungen. Die Haltung der südafrikanischen Regierung ist deshalb für den Bundesrat von Bedeutung. Für den Bundesrat ist es in erster Linie Südafrika selbst, das bestimmt, wie es mit seiner Vergangenheit umgehen will.</p><p>Der südafrikanische Präsident Thabo Mbeki äusserte sich zu diesem Thema bei seiner Pressekonferenz vom 10. Juni 2003 in Bern wie folgt: "Es kann gut sein, dass es auf der Welt Leute gibt, die die Vergangenheit in unserem Interesse diskutieren wollen. Wir haben die Vergangenheit in unserem Interesse diskutiert, indem wir die 'Truth and Reconciliation Commission' errichtet haben. Hingegen sind wir der Ansicht, dass nicht irgendeine andere Institution die Vergangenheit in unserem Interesse diskutieren sollte, dies wäre nämlich nicht in unserem Interesse." </p><p>Der Bundesrat ist durchaus bereit, die Beziehungen zwischen der Schweiz und Südafrika aufzuarbeiten, wobei er die klare Haltung der südafrikanischen Regierung in diesem Zusammenhang mitberücksichtig. </p><p>Die Schweiz hatte das Apartheidregime in Südafrika bereits früh verurteilt. Von 1986 bis zum Frühjahr 1994 stellte sie, wie bereits im Ersten Bericht der Schweiz an den Uno-Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung 1998 dargelegt wurde (Ziff. 61ff.), für die Durchführung eines "Programmes der positiven Massnahmen" zur Überwindung der Apartheid und den Durchbruch zur Demokratie 50 Millionen Franken zur Verfügung. Nach dem Zustandekommen demokratischer Wahlen im April 1994 wurde beschlossen, den Übergangsprozess in Südafrika und den Aufbau einer demokratischen Gesellschaft mit einem Sonderprogramm während fünf Jahren (1994-1999) zu unterstützen.</p><p>Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit hat die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit 60 Millionen Franken zur Verfügung gestellt, weitere 20 Millionen Franken wurden für friedens- und demokratiefördernde Massnahmen durch das EDA eingesetzt. Im Sommer 1998 wurde beschlossen, dieses Programm um weitere fünf Jahre (bis 2004) zu verlängern.</p><p>Eine weitere, vertiefte Darstellung der hier angesprochenen Massnahmen findet sich im Zweiten und Dritten periodischen Bericht der Schweiz an den Uno-Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, der im März 2002 in Genf vor dem Ausschuss präsentiert worden ist (Ziff. 90ff.).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Uno-Menschenrechtskommission verabschiedete einstimmig die Resolution 2002/44, die das Grundrecht von Opfern schwerer Menschenrechtsverletzungen auf Wiedergutmachung postuliert. Der Uno-Generalsekretär hat die Schweiz zur Stellungnahme eingeladen. </p><p>Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Unterstützt er diese Bestrebungen der Uno?</p><p>2. Anerkennt er das Menschenrecht von Apartheidopfern auf Wiedergutmachung?</p><p>3. Ist Wiedergutmachung ohne Klärung der Vergangenheit möglich?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, alle Bestrebungen im In- und Ausland zur Klärung der Verstrickungen von Firmen und Behörden in die frühere Apartheidpolitik in Südafrika zu unterstützen?</p>
  • Position des Bundesrates zum Menschenrecht von Apartheidopfern auf Wiedergutmachung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Schweiz unterstützte die Resolutionen 2002/44 und 2003/34 der Uno-Menschenrechtskommission zum Recht auf Wiedergutmachung für Opfer schwerer Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Die Resolutionen sehen zwar keinen absoluten Anspruch auf Wiedergutmachung vor, bestätigen aber, dass die Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen gemäss den international anerkannten Menschenrechtsgrundsätzen Anspruch auf Restitution, Entschädigung und Rehabilitierung haben, wo dies angezeigt ist. Sie verpflichten die internationale Gemeinschaft zudem, dem Recht der Opfer dieser Verletzungen die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken.</p><p>Die Schweiz unterstützt also die Menschenrechtskommission in ihrem Bemühen, "Grundprinzipien und Leitlinien betreffend das Recht der Opfer von Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechtes auf Rechtsschutz und auf Wiedergutmachung" auszuarbeiten. Dieses Engagement reiht sich in die Anstrengungen der Schweiz zur Bekämpfung der Straflosigkeit ein, mit denen sie einen Beitrag zur Förderung und zu einem besseren Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt leisten will.</p><p>In diesem Sinne wird die Schweiz an der zweiten Konsultativtagung in Genf teilnehmen, an der der endgültige Text der "Grundprinzipien und Leitlinien" bereinigt wird. Der endgültige Text wird den Standpunkten und Stellungnahmen der Staaten, der zwischenstaatlichen Organisationen und der Nichtregierungsorganisationen sowie den Ergebnissen der Konsultativtagung Rechung tragen. Die Schweiz bereitet im Moment ihre Stellungnahme zum Entwurf der "Grundprinzipien und Leitlinien" vor, die sie demnächst unterbreiten wird.</p><p>2. Der Bundesrat achtet die international anerkannten Menschenrechtsgrundsätze, wonach Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen Anspruch auf Restitution, Entschädigung und Rehabilitierung haben, wo dies angebracht ist. Diese Anerkennung ergibt sich aus dem traditionellen Engagement der Schweiz für die Menschenrechte sowie aus den von ihr eingegangenen internationalen Verpflichtungen, die insbesondere aus den zahlreichen Bestimmungen erwachsen, die ein Recht auf Wiedergutmachung für Opfer von Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen vorsehen (insbesondere Art. 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Art. 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Art. 6 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Art. 13 und 14 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, sowie Art. 39 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes oder Art. 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten).</p><p>Das Verbrechen der Apartheid stellt unbestreitbar eine schwere Menschenrechtsverletzung dar. Die Wiedergutmachung dieses Verbrechens kann allerdings auf verschiedenen Wegen erfolgen. Die Schweiz kann daher einem Staat, der sich auf demokratischem und rechtmässigem Wege für eine bestimmte Form der Wiedergutmachung entschieden hat, keine andere Lösung vorschreiben oder auch nur vorschlagen.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Meinung, dass jede Wiedergutmachung schwerer Menschenrechtsverletzungen zwangsläufig eine Prüfung des Sachverhaltes erfordert, der dem Antrag auf Wiedergutmachung zugrunde liegt. Der angesprochene Umgang mit schweren Menschrechtsverletzungen während der Apartheidzeit ist ein Beispiel dafür. Die Einsetzung der Wahrheitskommission durch die südafrikanische Regierung basiert auf der Erkenntnis, dass die Aufarbeitung von schweren Menschenrechtsverletzungen zur gesellschaftlichen Kohäsion des Landes beitragen soll, die für die Lösung der grossen Zukunftsprobleme des Landes dringend nötig ist.</p><p>Das Schwergewicht des Aufarbeitungsprozesses war in der Folge auf Wahrheit (truth) und Versöhnung (reconciliation) gelegt und ging wesentlich über die Wiedergutmachung hinaus. Mit der Parlamentsdebatte über den Bericht und der Umsetzung ausgewählter Empfehlungen der Wahrheitskommission ist dieser Prozess aus südafrikanischer Sicht weit fortgeschritten.</p><p>Der Bundesrat hat grossen Respekt gegenüber dem von Südafrika eingeschlagenen Weg der Vergangenheitsbewältigung und dem gewählten Ansatz, dass die Aufarbeitung der Geschichte letztlich der Bewältigung von zukunftsgerichteten Problemen dienen muss. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass nicht alle Länder, in denen schwere Menschenrechtsverletzungen stattgefunden haben, eine umfassende Aufarbeitung der Geschichte als Voraussetzung für ein demokratisches und friedliches Zusammenleben betrachten.</p><p>4. Der Bundesrat hat bereits mehrfach unter Beweis gestellt, dass er bestrebt ist, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Südafrika während der Apartheidzeit aufzuarbeiten. Die entsprechenden Untersuchungen und Forschungsprojekte, welche bereits unternommen wurden oder im Gange sind, suchten im internationalen Kontext ihresgleichen.</p><p>Bei den Beziehungen zwischen der Schweiz und Südafrika während der Apartheidzeit handelt es sich nicht zuletzt um einen Aspekt der bilateralen Beziehungen. Die Haltung der südafrikanischen Regierung ist deshalb für den Bundesrat von Bedeutung. Für den Bundesrat ist es in erster Linie Südafrika selbst, das bestimmt, wie es mit seiner Vergangenheit umgehen will.</p><p>Der südafrikanische Präsident Thabo Mbeki äusserte sich zu diesem Thema bei seiner Pressekonferenz vom 10. Juni 2003 in Bern wie folgt: "Es kann gut sein, dass es auf der Welt Leute gibt, die die Vergangenheit in unserem Interesse diskutieren wollen. Wir haben die Vergangenheit in unserem Interesse diskutiert, indem wir die 'Truth and Reconciliation Commission' errichtet haben. Hingegen sind wir der Ansicht, dass nicht irgendeine andere Institution die Vergangenheit in unserem Interesse diskutieren sollte, dies wäre nämlich nicht in unserem Interesse." </p><p>Der Bundesrat ist durchaus bereit, die Beziehungen zwischen der Schweiz und Südafrika aufzuarbeiten, wobei er die klare Haltung der südafrikanischen Regierung in diesem Zusammenhang mitberücksichtig. </p><p>Die Schweiz hatte das Apartheidregime in Südafrika bereits früh verurteilt. Von 1986 bis zum Frühjahr 1994 stellte sie, wie bereits im Ersten Bericht der Schweiz an den Uno-Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung 1998 dargelegt wurde (Ziff. 61ff.), für die Durchführung eines "Programmes der positiven Massnahmen" zur Überwindung der Apartheid und den Durchbruch zur Demokratie 50 Millionen Franken zur Verfügung. Nach dem Zustandekommen demokratischer Wahlen im April 1994 wurde beschlossen, den Übergangsprozess in Südafrika und den Aufbau einer demokratischen Gesellschaft mit einem Sonderprogramm während fünf Jahren (1994-1999) zu unterstützen.</p><p>Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit hat die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit 60 Millionen Franken zur Verfügung gestellt, weitere 20 Millionen Franken wurden für friedens- und demokratiefördernde Massnahmen durch das EDA eingesetzt. Im Sommer 1998 wurde beschlossen, dieses Programm um weitere fünf Jahre (bis 2004) zu verlängern.</p><p>Eine weitere, vertiefte Darstellung der hier angesprochenen Massnahmen findet sich im Zweiten und Dritten periodischen Bericht der Schweiz an den Uno-Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, der im März 2002 in Genf vor dem Ausschuss präsentiert worden ist (Ziff. 90ff.).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Uno-Menschenrechtskommission verabschiedete einstimmig die Resolution 2002/44, die das Grundrecht von Opfern schwerer Menschenrechtsverletzungen auf Wiedergutmachung postuliert. Der Uno-Generalsekretär hat die Schweiz zur Stellungnahme eingeladen. </p><p>Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Unterstützt er diese Bestrebungen der Uno?</p><p>2. Anerkennt er das Menschenrecht von Apartheidopfern auf Wiedergutmachung?</p><p>3. Ist Wiedergutmachung ohne Klärung der Vergangenheit möglich?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, alle Bestrebungen im In- und Ausland zur Klärung der Verstrickungen von Firmen und Behörden in die frühere Apartheidpolitik in Südafrika zu unterstützen?</p>
    • Position des Bundesrates zum Menschenrecht von Apartheidopfern auf Wiedergutmachung

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