Pillendealer, oder wie man die Medikamentenkosten in die Höhe treibt!
- ShortId
-
03.1101
- Id
-
20031101
- Updated
-
24.06.2025 23:21
- Language
-
de
- Title
-
Pillendealer, oder wie man die Medikamentenkosten in die Höhe treibt!
- AdditionalIndexing
-
2841;Medikamentenkonsum;Arzneikosten;Arzt/Ärztin;Apotheker/in;Medikament
- 1
-
- L05K0105050101, Arzneikosten
- L05K0105030102, Medikament
- L05K0105040101, Apotheker/in
- L06K010503010202, Medikamentenkonsum
- L04K01050402, Arzt/Ärztin
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Artikel 33 des Heilmittelgesetzes (HMG) verbietet Personen und Organisationen das Versprechen, Gewähren und Annehmen geldwerter Vorteile beim Medikamenteneinkauf oder -verkauf. Mit dieser Bestimmung sollen die Patienten geschützt werden, indem die medikamentöse Behandlung ausschliesslich entsprechend der festgestellten medizinischen Indikation und nicht in Abhängigkeit allfälliger finanzieller Interessen des behandelnden Arztes erfolgt.</p><p>Bezüglich des Geschäftsgebarens der Apotheke "Zur Rose" ist einerseits zwischen der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des HMG und andererseits der Vereinbarkeit mit den kantonalen Selbstdispensationsbestimmungen zu unterscheiden.</p><p>So weit es um die Vereinbarkeit mit Artikel 33 HMG geht, ist das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic zuständig. Dieses Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsstrafrecht des Bundes. Ein entsprechender behördlicher Strafbescheid kann auf Antrag des Betroffenen einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.</p><p>Die Vereinbarkeit mit den kantonalen Selbstdispensationsbestimmungen ist demgegenüber von den zuständigen kantonalen Behörden zu beurteilen. Die rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgebarens der Apotheke "Zur Rose" obliegt damit nicht dem Bundesrat.</p><p>2. Nach Artikel 33 HMG darf ein praktizierender Arzt im Zusammenhang mit der Abgabe oder Verschreibung von Medikamenten nur betriebswirtschaftlich gerechtfertigte und handelsübliche Rabatte annehmen. Soweit es sich um Medikamente handelt, die im Rahmen der sozialen Krankenversicherung zu vergüten sind, hat er erhaltene Vergünstigungen an den Kostenträger (sozialer Krankenversicherer oder Versicherter) weiter zu geben (Art. 56 des Krankenversicherungsgesetzes).</p><p>3. Vereinbarungen zwischen praktizierenden Ärzten und Apotheken, die darauf abzielen, Patienten zum Kauf der Medikamente bei einer bestimmten Apotheke zu bewegen, animieren für sich allein noch nicht dazu, mehr Medikamente zu verschreiben. Die umsatzmässige Beteiligung des verschreibenden Arztes am Geschäftsergebnis der Apotheke entsprechend dem von ihm initiierten Medikamentenumsatz kann jedoch nach Auffassung des Bundesrates dazu führen, dass sich die Medikamentenverschreibung nicht mehr allein nach der medizinischen Indikation richtet, sondern auch am erzielbaren Geschäftsergebnis der Partnerapotheke orientiert.</p><p>Angesichts der stetigen politischen Diskussionen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Wachstums der Medikamentenkosten lässt sich das Geschäftsgebaren der Apotheke "Zur Rose" nicht mit den fortwährenden Anstrengungen von Bundesrat und Parlament zur Stabilisierung der Gesundheitskosten vereinbaren.</p><p>4. Wie bereits in den Antworten auf die Postulate Robbiani 02.3237 und Günter 02.3657 sowie die Interpellation Bühlmann 02.3572 dargelegt, gilt es in erster Linie, Artikel 33 HMG konsequent umzusetzen. Für den Bereich der sozialen Krankenversicherung hat das Parlament im Rahmen der 2. Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes flankierende Massnahmen gegen fehlbare Leistungserbringer und gegen das Wachstum der Medikamentenkosten beschlossen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Apotheke "Zur Rose" AG in Frauenfeld verführt Ärzte dazu, mehr Medikamente zu verschreiben, indem sie die Ärzte zu Aktionären macht und ihnen eine umsatzgebundene Gewinnbeteiligung gewährt.</p><p>Zudem erhält der regelmässige Patient einen Treuebonus bei elf rezeptpflichtigen Medikamenten im Wert von mindestens 50 Franken pro Jahr.</p><p>Ich frage nun den hohen Bundesrat an:</p><p>1. Ist das Vorgehen der oben genannten Apotheke überhaupt rechtens?</p><p>2. Darf ein Arzt derartige Entschädigungen annehmen oder müssten nicht allfällige Preisvorteile vollumfänglich den Patienten zugute kommen?</p><p>3. Werden durch derartige "Modelle" nicht Ärzte und Patienten zu überhöhtem Medikamentenbezug geradezu animiert?</p><p>4. Was gedenkt er zu unternehmen, um derartige Machenschaften wirksam zu unterbinden? Handelt es sich doch um Machenschaften, die letztendlich zu einer unkontrollierbaren Zunahme des Medikamentenbezuges (nicht unbedingt des Konsums) führen, zumal die Medikamentenkosten generell sehr schwer einzudämmen sind.</p>
- Pillendealer, oder wie man die Medikamentenkosten in die Höhe treibt!
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Artikel 33 des Heilmittelgesetzes (HMG) verbietet Personen und Organisationen das Versprechen, Gewähren und Annehmen geldwerter Vorteile beim Medikamenteneinkauf oder -verkauf. Mit dieser Bestimmung sollen die Patienten geschützt werden, indem die medikamentöse Behandlung ausschliesslich entsprechend der festgestellten medizinischen Indikation und nicht in Abhängigkeit allfälliger finanzieller Interessen des behandelnden Arztes erfolgt.</p><p>Bezüglich des Geschäftsgebarens der Apotheke "Zur Rose" ist einerseits zwischen der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des HMG und andererseits der Vereinbarkeit mit den kantonalen Selbstdispensationsbestimmungen zu unterscheiden.</p><p>So weit es um die Vereinbarkeit mit Artikel 33 HMG geht, ist das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic zuständig. Dieses Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsstrafrecht des Bundes. Ein entsprechender behördlicher Strafbescheid kann auf Antrag des Betroffenen einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.</p><p>Die Vereinbarkeit mit den kantonalen Selbstdispensationsbestimmungen ist demgegenüber von den zuständigen kantonalen Behörden zu beurteilen. Die rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgebarens der Apotheke "Zur Rose" obliegt damit nicht dem Bundesrat.</p><p>2. Nach Artikel 33 HMG darf ein praktizierender Arzt im Zusammenhang mit der Abgabe oder Verschreibung von Medikamenten nur betriebswirtschaftlich gerechtfertigte und handelsübliche Rabatte annehmen. Soweit es sich um Medikamente handelt, die im Rahmen der sozialen Krankenversicherung zu vergüten sind, hat er erhaltene Vergünstigungen an den Kostenträger (sozialer Krankenversicherer oder Versicherter) weiter zu geben (Art. 56 des Krankenversicherungsgesetzes).</p><p>3. Vereinbarungen zwischen praktizierenden Ärzten und Apotheken, die darauf abzielen, Patienten zum Kauf der Medikamente bei einer bestimmten Apotheke zu bewegen, animieren für sich allein noch nicht dazu, mehr Medikamente zu verschreiben. Die umsatzmässige Beteiligung des verschreibenden Arztes am Geschäftsergebnis der Apotheke entsprechend dem von ihm initiierten Medikamentenumsatz kann jedoch nach Auffassung des Bundesrates dazu führen, dass sich die Medikamentenverschreibung nicht mehr allein nach der medizinischen Indikation richtet, sondern auch am erzielbaren Geschäftsergebnis der Partnerapotheke orientiert.</p><p>Angesichts der stetigen politischen Diskussionen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Wachstums der Medikamentenkosten lässt sich das Geschäftsgebaren der Apotheke "Zur Rose" nicht mit den fortwährenden Anstrengungen von Bundesrat und Parlament zur Stabilisierung der Gesundheitskosten vereinbaren.</p><p>4. Wie bereits in den Antworten auf die Postulate Robbiani 02.3237 und Günter 02.3657 sowie die Interpellation Bühlmann 02.3572 dargelegt, gilt es in erster Linie, Artikel 33 HMG konsequent umzusetzen. Für den Bereich der sozialen Krankenversicherung hat das Parlament im Rahmen der 2. Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes flankierende Massnahmen gegen fehlbare Leistungserbringer und gegen das Wachstum der Medikamentenkosten beschlossen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Apotheke "Zur Rose" AG in Frauenfeld verführt Ärzte dazu, mehr Medikamente zu verschreiben, indem sie die Ärzte zu Aktionären macht und ihnen eine umsatzgebundene Gewinnbeteiligung gewährt.</p><p>Zudem erhält der regelmässige Patient einen Treuebonus bei elf rezeptpflichtigen Medikamenten im Wert von mindestens 50 Franken pro Jahr.</p><p>Ich frage nun den hohen Bundesrat an:</p><p>1. Ist das Vorgehen der oben genannten Apotheke überhaupt rechtens?</p><p>2. Darf ein Arzt derartige Entschädigungen annehmen oder müssten nicht allfällige Preisvorteile vollumfänglich den Patienten zugute kommen?</p><p>3. Werden durch derartige "Modelle" nicht Ärzte und Patienten zu überhöhtem Medikamentenbezug geradezu animiert?</p><p>4. Was gedenkt er zu unternehmen, um derartige Machenschaften wirksam zu unterbinden? Handelt es sich doch um Machenschaften, die letztendlich zu einer unkontrollierbaren Zunahme des Medikamentenbezuges (nicht unbedingt des Konsums) führen, zumal die Medikamentenkosten generell sehr schwer einzudämmen sind.</p>
- Pillendealer, oder wie man die Medikamentenkosten in die Höhe treibt!
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