Leistungen der Krankenkassen an Schweizer in der EU
- ShortId
-
03.1114
- Id
-
20031114
- Updated
-
24.06.2025 23:00
- Language
-
de
- Title
-
Leistungen der Krankenkassen an Schweizer in der EU
- AdditionalIndexing
-
2841;Auslandschweizer/in;Versicherungsleistung;Europäische Union;Krankenversicherung
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L04K05060103, Auslandschweizer/in
- L02K0903, Europäische Union
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die in der Einfachen Anfrage beschriebene Situation entspricht dem Krankenversicherungsgesetz und ergibt sich aus dem am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommen über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommen) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits. Dieses enthält auch sozialversicherungsrechtliche Koordinationsvorschriften für die Arbeitnehmer und Selbstständigen sowie deren Familienangehörige (festgelegt in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). </p><p>Grundprinzip dieser Koordinationsvorschriften ist die Unterstellung unter die soziale Krankenversicherung im Erwerbsland, unabhängig vom Wohnsitz in einem anderen EG-Staat. Ehemalige Erwerbstätige wie Rentner und Rentnerinnen und ihre Familienangehörigen bleiben ebenfalls dem früheren Erwerbsland unterstellt.</p><p>Für den Bezug von medizinischen Leistungen geht das EG-Koordinationsrecht jedoch vom Prinzip der Behandlung am Wohnort aus. Die in einem anderen Staat versicherten Personen erhalten die gleichen medizinischen Leistungen zu den gleichen Bedingungen, wie wenn sie im Wohnstaat versichert wären. Die medizinische Behandlung im Versicherungsland ist daher nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich, etwa während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Notfall, wenn unverzügliche Leistungen erforderlich sind. Dementsprechend richtet sich die Krankenversicherungsprämie dieser Versicherten nach den Gesundheitskosten im Wohnstaat und nicht nach denjenigen in der Schweiz.</p><p>Aufgrund der oben beschriebenen Regeln können Personen, welche dem Freizügigkeitsabkommen unterstellt sind, darunter auch viele Auslandschweizer und -schweizerinnen, sich grundsätzlich nicht in der Schweiz behandeln lassen. Einzelne Staaten haben jedoch eine Sondervereinbarung mit der Schweiz gewünscht, so dass alle KVG-versicherten Personen mit Wohnsitz in den betreffenden Staaten ein Wahlrecht bezüglich des Behandlungsortes (Wohnstaat oder Schweiz) geniessen. Kürzlich hat auch Frankreich einen entsprechenden Antrag an die Schweiz gerichtet (siehe Antwort auf die Einfache Anfrage Grobet 03.1125).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der EU wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer haben mich verschiedentlich zu ihrer Krankenkasse und den Leistungen befragt, zu denen sie berechtigt sind. Obwohl sie einer schweizerischen Krankenkasse angehören und wie in der Schweiz wohnhafte Bürgerinnen und Bürger regelmässig ihre Beiträge einzahlen, wird ihnen der Bezug von Leistungen in der Schweiz verweigert. Sie sind gezwungen, sich in ihrem Wohnsitzstaat betreuen zu lassen. Ist dieser Sachverhalt zulässig und dem KVG entsprechend?</p>
- Leistungen der Krankenkassen an Schweizer in der EU
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die in der Einfachen Anfrage beschriebene Situation entspricht dem Krankenversicherungsgesetz und ergibt sich aus dem am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommen über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommen) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits. Dieses enthält auch sozialversicherungsrechtliche Koordinationsvorschriften für die Arbeitnehmer und Selbstständigen sowie deren Familienangehörige (festgelegt in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). </p><p>Grundprinzip dieser Koordinationsvorschriften ist die Unterstellung unter die soziale Krankenversicherung im Erwerbsland, unabhängig vom Wohnsitz in einem anderen EG-Staat. Ehemalige Erwerbstätige wie Rentner und Rentnerinnen und ihre Familienangehörigen bleiben ebenfalls dem früheren Erwerbsland unterstellt.</p><p>Für den Bezug von medizinischen Leistungen geht das EG-Koordinationsrecht jedoch vom Prinzip der Behandlung am Wohnort aus. Die in einem anderen Staat versicherten Personen erhalten die gleichen medizinischen Leistungen zu den gleichen Bedingungen, wie wenn sie im Wohnstaat versichert wären. Die medizinische Behandlung im Versicherungsland ist daher nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich, etwa während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Notfall, wenn unverzügliche Leistungen erforderlich sind. Dementsprechend richtet sich die Krankenversicherungsprämie dieser Versicherten nach den Gesundheitskosten im Wohnstaat und nicht nach denjenigen in der Schweiz.</p><p>Aufgrund der oben beschriebenen Regeln können Personen, welche dem Freizügigkeitsabkommen unterstellt sind, darunter auch viele Auslandschweizer und -schweizerinnen, sich grundsätzlich nicht in der Schweiz behandeln lassen. Einzelne Staaten haben jedoch eine Sondervereinbarung mit der Schweiz gewünscht, so dass alle KVG-versicherten Personen mit Wohnsitz in den betreffenden Staaten ein Wahlrecht bezüglich des Behandlungsortes (Wohnstaat oder Schweiz) geniessen. Kürzlich hat auch Frankreich einen entsprechenden Antrag an die Schweiz gerichtet (siehe Antwort auf die Einfache Anfrage Grobet 03.1125).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der EU wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer haben mich verschiedentlich zu ihrer Krankenkasse und den Leistungen befragt, zu denen sie berechtigt sind. Obwohl sie einer schweizerischen Krankenkasse angehören und wie in der Schweiz wohnhafte Bürgerinnen und Bürger regelmässig ihre Beiträge einzahlen, wird ihnen der Bezug von Leistungen in der Schweiz verweigert. Sie sind gezwungen, sich in ihrem Wohnsitzstaat betreuen zu lassen. Ist dieser Sachverhalt zulässig und dem KVG entsprechend?</p>
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