Monopol bei der technischen Prüfung von Schaustelleranlagen
- ShortId
-
03.1120
- Id
-
20031120
- Updated
-
24.06.2025 21:24
- Language
-
de
- Title
-
Monopol bei der technischen Prüfung von Schaustelleranlagen
- AdditionalIndexing
-
15;Freizeitpark;Wettbewerbsbeschränkung;Erprobung des Produkts;Monopol;technische Vorschrift
- 1
-
- L04K01010105, Freizeitpark
- L05K0706010204, technische Vorschrift
- L06K070601030201, Erprobung des Produkts
- L05K0703010103, Monopol
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit dem 1. Januar 2003 ist die neue Bundesgesetzgebung über das Reisendengewerbe (SR 943.1 und 943.11) in Kraft. Sie hat das vorher kantonal geregelte und entsprechend zersplitterte Wandergewerberecht, worunter auch das Schaustell- und Zirkusgewerbe fällt, bundesweit vereinheitlicht. Nach diesem neuen Recht hängt die Erteilung der Bewilligung an Schausteller und Zirkusbetreiber u. a. von einem Nachweis ab, der die Sicherheit der betriebenen Anlagen bestätigt. Dieser Sicherheitsnachweis muss von einer Inspektionsstelle erbracht sein.</p><p>Die Anforderungen an die Inspektionsstelle sind die folgenden: 1. Entweder ist sie bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert, oder 2. ist sie von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt, oder 3. ist sie durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt.</p><p>Zurzeit bestehen keine internationalen Abkommen, welche eine gegenseitige Anerkennung ermöglichen, weshalb die zweite Anforderung theoretischer Natur ist. Hingegen ist die dritte Anforderung, zumindest für Teilbereiche von Schaustellanlagen, eine Option: So müsste beispielsweise eine durch Electrosuisse vorgenommene elektrotechnische Prüfung einer Schaustellanlage anerkannt werden.</p><p>Darüber hinaus kann das Staatssekretariat für Wirtschaft im Einvernehmen mit der SAS auch eine ausländische Inspektionsstelle anerkennen, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass die angewandten Prüfverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen und die ausländische Stelle über eine Qualifikation verfügt, die der in der Schweiz geforderten gleichwertig ist. Die Vorschriften über den Nachweis der Sicherheit werden aufgrund der Übergangsbestimmungen per 1. Januar 2004 wirksam.</p><p>Im Einzelnen lassen sich die Fragen wie folgt beantworten:</p><p>1. Dem Bundesrat ist bekannt, dass sich bisher einzig die Swiss TS Technical Services AG in Wallisellen für die in der Reisendengewerbegesetzgebung vorgesehene Inspektionstätigkeit akkreditiert hat. Die neue Gesetzgebung hat ganz bewusst die Inspektionstätigkeit nicht einem einzigen Prüfinstitut zugewiesen, um Wettbewerb zu ermöglichen. Neben weiteren schweizerischen Stellen können auch ausländische Inspektionsstellen unter den obgenannten Voraussetzung anerkannt werden. Verschiedene TÜV-Stellen aus Deutschland haben sich bereits nach einer Anerkennung erkundigt, ohne aber bisher konkret ein Gesuch um Anerkennung eingereicht zu haben.</p><p>2. Ausser der akkreditierten Swiss TS haben bis heute keine anderen Firmen bei der SAS einen schriftlichen Antrag zur Akkreditierung als Inspektionsstelle eingereicht. Ferner sind die in der Einfachen Anfrage präsentierten Kosten für die Akkreditierung zu hoch angesetzt. Der Ablauf einer Akkreditierung ist in der Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (AkkBV; SR 946.512) festgelegt und stützt sich auf die Artikel 8, 10, 15 und 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51).</p><p>Die Kosten für eine zu akkreditierende Stelle, berechnet auf der Grundlage der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung (insbesondere 2. Abschnitt; SR 941.298.2) und publiziert in der Informationsdokumentation der SAS, belaufen sich auf etwa 14 000 Franken für die SAS und auf etwa 6000 Franken für den Fachexperten. Damit betragen die Kosten für eine Akkreditierung als Inspektionsstelle in der Regel rund 20 000 Franken. Eine ungenügende Organisation vonseiten des Gesuchstellers oder die Notwendigkeit des Beizuges mehrerer Fachexperten, je nach technischem Umfeld, können die Kosten anheben. Für eine bereits im Ausland für diesen Bereich akkreditierte Stelle dürften keine nennenswerten Anerkennungskosten entstehen, soweit es sich um eine der SAS bereits bekannte Stelle handelt.</p><p>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit einer Akkreditierung formell die Fachkompetenz einer Stelle, eine konkrete, im akkreditierten Tätigkeitsbereich beschriebene Dienstleistung durchzuführen, anerkannt wird. Mögliche Alternativen zur Akkreditierung wären andere, kostenintensive Anerkennungsverfahren.</p><p>3. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass das Sekretariat der Wettbewerbskommission erstmals durch ein Schreiben von Nationalrätin Fässler vom 17. Juli 2003 auf die aufgeworfene Problematik aufmerksam gemacht wurde. In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht geht es faktisch um den Marktzugang im Sinne der oben beschriebenen Inspektionstätigkeit. Die Akkreditierung als Voraussetzung für den Marktzugang richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der AkkBV. Die Akkreditierung steht grundsätzlich jedem Unternehmen offen, sodass durch diese Vorschriften kein rechtliches Monopol geschaffen wird. Fraglich wäre allenfalls, ob die staatlichen Anforderungen an die Akkreditierung und die dadurch bedingten Kosten zu einem faktischen Monopol führen könnten.</p><p>Hierzu ist anzumerken, dass das Kartellgesetz auf staatliche Gebühren aufgrund des Vorbehaltes staatlicher Vorschriften grundsätzlich nicht anwendbar ist. Die Wettbewerbskommission kann in diesem Bereich daher keine Verfügung erlassen; sie kann aber (unverbindliche) Empfehlungen an die Behörden abgeben. Eine allenfalls überhöhte, d. h. dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht entsprechende Gebühr wäre durch ein betroffenes Unternehmen in erster Linie im ordentlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren anzufechten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nachdem das Parlament das Gesetz über das Reisendengewerbe revidiert hat und die Verordnung angepasst wurde, müssen die Schaustelleranlagen wie Riesenräder, Auto-Scooter, Rösslispiel usw. nach neuen Vorschriften technisch überprüft und zugelassen werden.</p><p>Für die Schausteller stellt sich nun das Problem, dass es nur ein einziges akkreditiertes Prüfinstitut gibt, die Swiss TS Technical Services AG in Wallisellen (STS).</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Hat er Kenntnis von dieser Monopolsituation der STS, und was hält er davon?</p><p>2. Hat er Kenntnis davon, dass verschiedene Firmen versucht haben, eine Zulassung als Prüfinstitut zu bekommen, aber an den hohen Zulassungskosten (30 000 bis 40 000 Franken) scheiterten?</p><p>3. Weiss er, ob die Wettbewerbskommission diese Situation beobachtet und allenfalls Schritte prüft?</p>
- Monopol bei der technischen Prüfung von Schaustelleranlagen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit dem 1. Januar 2003 ist die neue Bundesgesetzgebung über das Reisendengewerbe (SR 943.1 und 943.11) in Kraft. Sie hat das vorher kantonal geregelte und entsprechend zersplitterte Wandergewerberecht, worunter auch das Schaustell- und Zirkusgewerbe fällt, bundesweit vereinheitlicht. Nach diesem neuen Recht hängt die Erteilung der Bewilligung an Schausteller und Zirkusbetreiber u. a. von einem Nachweis ab, der die Sicherheit der betriebenen Anlagen bestätigt. Dieser Sicherheitsnachweis muss von einer Inspektionsstelle erbracht sein.</p><p>Die Anforderungen an die Inspektionsstelle sind die folgenden: 1. Entweder ist sie bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert, oder 2. ist sie von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt, oder 3. ist sie durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt.</p><p>Zurzeit bestehen keine internationalen Abkommen, welche eine gegenseitige Anerkennung ermöglichen, weshalb die zweite Anforderung theoretischer Natur ist. Hingegen ist die dritte Anforderung, zumindest für Teilbereiche von Schaustellanlagen, eine Option: So müsste beispielsweise eine durch Electrosuisse vorgenommene elektrotechnische Prüfung einer Schaustellanlage anerkannt werden.</p><p>Darüber hinaus kann das Staatssekretariat für Wirtschaft im Einvernehmen mit der SAS auch eine ausländische Inspektionsstelle anerkennen, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass die angewandten Prüfverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen und die ausländische Stelle über eine Qualifikation verfügt, die der in der Schweiz geforderten gleichwertig ist. Die Vorschriften über den Nachweis der Sicherheit werden aufgrund der Übergangsbestimmungen per 1. Januar 2004 wirksam.</p><p>Im Einzelnen lassen sich die Fragen wie folgt beantworten:</p><p>1. Dem Bundesrat ist bekannt, dass sich bisher einzig die Swiss TS Technical Services AG in Wallisellen für die in der Reisendengewerbegesetzgebung vorgesehene Inspektionstätigkeit akkreditiert hat. Die neue Gesetzgebung hat ganz bewusst die Inspektionstätigkeit nicht einem einzigen Prüfinstitut zugewiesen, um Wettbewerb zu ermöglichen. Neben weiteren schweizerischen Stellen können auch ausländische Inspektionsstellen unter den obgenannten Voraussetzung anerkannt werden. Verschiedene TÜV-Stellen aus Deutschland haben sich bereits nach einer Anerkennung erkundigt, ohne aber bisher konkret ein Gesuch um Anerkennung eingereicht zu haben.</p><p>2. Ausser der akkreditierten Swiss TS haben bis heute keine anderen Firmen bei der SAS einen schriftlichen Antrag zur Akkreditierung als Inspektionsstelle eingereicht. Ferner sind die in der Einfachen Anfrage präsentierten Kosten für die Akkreditierung zu hoch angesetzt. Der Ablauf einer Akkreditierung ist in der Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (AkkBV; SR 946.512) festgelegt und stützt sich auf die Artikel 8, 10, 15 und 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51).</p><p>Die Kosten für eine zu akkreditierende Stelle, berechnet auf der Grundlage der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung (insbesondere 2. Abschnitt; SR 941.298.2) und publiziert in der Informationsdokumentation der SAS, belaufen sich auf etwa 14 000 Franken für die SAS und auf etwa 6000 Franken für den Fachexperten. Damit betragen die Kosten für eine Akkreditierung als Inspektionsstelle in der Regel rund 20 000 Franken. Eine ungenügende Organisation vonseiten des Gesuchstellers oder die Notwendigkeit des Beizuges mehrerer Fachexperten, je nach technischem Umfeld, können die Kosten anheben. Für eine bereits im Ausland für diesen Bereich akkreditierte Stelle dürften keine nennenswerten Anerkennungskosten entstehen, soweit es sich um eine der SAS bereits bekannte Stelle handelt.</p><p>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit einer Akkreditierung formell die Fachkompetenz einer Stelle, eine konkrete, im akkreditierten Tätigkeitsbereich beschriebene Dienstleistung durchzuführen, anerkannt wird. Mögliche Alternativen zur Akkreditierung wären andere, kostenintensive Anerkennungsverfahren.</p><p>3. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass das Sekretariat der Wettbewerbskommission erstmals durch ein Schreiben von Nationalrätin Fässler vom 17. Juli 2003 auf die aufgeworfene Problematik aufmerksam gemacht wurde. In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht geht es faktisch um den Marktzugang im Sinne der oben beschriebenen Inspektionstätigkeit. Die Akkreditierung als Voraussetzung für den Marktzugang richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der AkkBV. Die Akkreditierung steht grundsätzlich jedem Unternehmen offen, sodass durch diese Vorschriften kein rechtliches Monopol geschaffen wird. Fraglich wäre allenfalls, ob die staatlichen Anforderungen an die Akkreditierung und die dadurch bedingten Kosten zu einem faktischen Monopol führen könnten.</p><p>Hierzu ist anzumerken, dass das Kartellgesetz auf staatliche Gebühren aufgrund des Vorbehaltes staatlicher Vorschriften grundsätzlich nicht anwendbar ist. Die Wettbewerbskommission kann in diesem Bereich daher keine Verfügung erlassen; sie kann aber (unverbindliche) Empfehlungen an die Behörden abgeben. Eine allenfalls überhöhte, d. h. dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht entsprechende Gebühr wäre durch ein betroffenes Unternehmen in erster Linie im ordentlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren anzufechten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nachdem das Parlament das Gesetz über das Reisendengewerbe revidiert hat und die Verordnung angepasst wurde, müssen die Schaustelleranlagen wie Riesenräder, Auto-Scooter, Rösslispiel usw. nach neuen Vorschriften technisch überprüft und zugelassen werden.</p><p>Für die Schausteller stellt sich nun das Problem, dass es nur ein einziges akkreditiertes Prüfinstitut gibt, die Swiss TS Technical Services AG in Wallisellen (STS).</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Hat er Kenntnis von dieser Monopolsituation der STS, und was hält er davon?</p><p>2. Hat er Kenntnis davon, dass verschiedene Firmen versucht haben, eine Zulassung als Prüfinstitut zu bekommen, aber an den hohen Zulassungskosten (30 000 bis 40 000 Franken) scheiterten?</p><p>3. Weiss er, ob die Wettbewerbskommission diese Situation beobachtet und allenfalls Schritte prüft?</p>
- Monopol bei der technischen Prüfung von Schaustelleranlagen
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