Interessenkonflikt von Deza-Beratern
- ShortId
-
03.1121
- Id
-
20031121
- Updated
-
14.11.2025 07:34
- Language
-
de
- Title
-
Interessenkonflikt von Deza-Beratern
- AdditionalIndexing
-
08;Interessenvertretung;Hilfswerk;Expertise;Deza;Unvereinbarkeit
- 1
-
- L04K08040901, Deza
- L04K02020601, Expertise
- L04K10010410, Hilfswerk
- L04K08020311, Interessenvertretung
- L05K0801031101, Unvereinbarkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung einer transparenten und vorsichtigen Praxis beim Eingehen von Vertragsverhältnissen bewusst und will Interessenkonflikte vermeiden.</p><p>Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) setzt die ihr zur Verfügung stehenden Mittel koordiniert und sparsam ein. Sie verfügt über eigene Kompetenzen und einen Grossteil des notwendigen Wissens, um ihren Auftrag sachgerecht auszuführen. Da die Deza jedoch unmöglich über das ganze Fachwissen für das breite Aufgabenfeld der internationalen Zusammenarbeit verfügen kann, kauft sie in den Fällen, wo sie zusätzliches Fachwissen benötigt, für die Ausführung von Programmen und Projekten gezielt Leistungen im In- und Ausland ein, z. B. in der Privatwirtschaft, bei Universitäten und Konsulentenfirmen.</p><p>Die Vergabe von Beratungsaufgaben</p><p>Bei den erforderlichen Leistungen kann es sich um punktuelle Beratungen (strategische, operationelle, methodische Fragen), thematische Studien, Programm- und Projektevaluationen handeln. Massgeblich für den Beizug von externem Fachwissen und Erfahrung ist immer ein direkter Nutzen, der damit für die Arbeit der Deza entsteht. Die Deza hat somit keine ständigen Berater, sondern vergibt für bestimmte Aufgaben befristete Aufträge. Diese enden nach der Leistungserbringung. Ziele, zu erbringende Leistungen und Modalitäten der Auftragsausführung werden in entsprechenden Pflichtenheften festgehalten. Als Beispiele können erwähnt werden: ein Expertengutachten im Bereich infektiöser Krankheiten oder eine gebäudetechnische Evaluation zur Vorbereitung des Wiederaufbaus nach einem Erdbeben.</p><p>Die Zusammenarbeit der Deza mit den Nichtregierungsorganisationen (NGO)</p><p>Die Deza vergibt keine generellen Beiträge an schweizerische Nichtregierungsorganisationen (NGO), sondern unterstützt einerseits in Form von Beiträgen Programme und Projekte von NGO, die über Know-how und weitreichende Erfahrung in Entwicklungszusammenarbeit und humanitärer Hilfe verfügen. Die Verantwortung für die Ausführung der Programme und Projekte obliegt den NGO. Voraussetzung für die Unterstützung durch Beiträge ist ein substanzieller Anteil an Eigenfinanzierung dieser Organisationen. Unterstützungsziele und erwartete Resultate werden in Vertragsverhandlungen festgelegt.</p><p>Andererseits werden NGO auch mit der Durchführung von Deza-eigenen Programmen und Projekten beauftragt. Für die Vergabe solcher Aufträge sind einerseits die geografischen und sektoriellen Prioritäten der Deza und andererseits die Erfahrungen und das Know-how des gesuchten Partners massgebend. Die Leistungen der NGO werden marktüblich abgegolten, die Deza hält bei den Honoraren die Tarifpolitik des Bundes ein. Bei der Erteilung von Aufträgen gilt das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1).</p><p>Bei der Zusammenarbeit mit NGO handelt es sich also nicht um Beratungen, sondern um die Zusammenarbeit der Deza entweder mit Empfängern von Beiträgen oder mit Beauftragten. Thematische Diskussionen (zu Programmen, Projekten, Politikentwicklung) sind Teil des institutionellen Dialogs und gegenseitigen Austausches von Erfahrungen.</p><p>Vermeidung von Interessenkonflikten</p><p>Die schweizerischen Hilfswerke sind meist in Form von Vereinen oder Stiftungen konstituiert. Deren Vorstände (Vereinsvorstand, Stiftungsrat) sind mit ehren- oder nebenamtlich tätigen Personen besetzt. Es ist möglich, dass diese hauptberuflich als Konsulenten (als Angestellte oder selbstständig Erwerbende) tätig sind und in dieser Funktion Beratungsleistungen für die Deza erbringen. Dies ist keine Besonderheit der internationalen Zusammenarbeit; das Gleiche zeigt sich auch in der Privatwirtschaft, im Sport, in der Kultur und in der Politik. Konsulenten können aus sachlichen und juristischen Gründen (Verhältnismässigkeit), von Beschaffungsverfahren bzw. Konsulentenaufträgen nicht generell ausgeschlossen werden, nur aufgrund der Tatsache, dass sie in ihrer Freizeit Vorstandsmitglied einer NGO sind. Die Deza prüft systematisch bei der Auftragsvergabe, ob potenzielle oder echte Interessenkonflikte bestehen oder entstehen können.</p><p>Gestützt auf diese Erläuterungen beantwortet der Bundesrat die Fragen zusammengefasst wie folgt:</p><p>Die Deza kennt keine ständigen verwaltungsexternen Berater und verfügt deshalb auch nicht über eine Beraterliste im Sinne der Interpellation. Im Jahr 2002 wurden aber beispielsweise rund 900 Aufträge durch die Deza erteilt. Von diesen gingen 21 Aufträge an 14 Personen, die ehren- oder nebenamtlich Vorstandsmitglied eines Hilfswerkes waren. Diese Aufträge hatten keinen Zusammenhang mit den Verträgen zwischen der Deza und den Hilfswerken, deren Vorstandsmitglieder diese Konsulenten gleichzeitig waren. Beratungsaufträge an Personen, die ehren- oder nebenamtlich Vorstandsmitglied eines Hilfswerkes sind, werden somit eher wenig vergeben.</p><p>Die Deza trifft zur Vermeidung von Interessenkonflikten jeweils folgende Massnahmen:</p><p>- Vor der Auftragserteilung wird geprüft, ob Interessenkonflikte mit potenziellen Auftragnehmern auftreten können.</p><p>- Für die Auftragserteilung wird eine klare Auftragsbeschreibung (Pflichtenheft) erstellt.</p><p>- Sämtliche Deza-Aufträge beinhalten eine Klausel, wonach die Interessen der Deza sorgfältig und umfassend gewahrt werden müssen. Tritt ein unvorhersehbarer Interessenkonflikt auf, so muss der Konsulent die Deza darauf aufmerksam machen; diese entscheidet in einem solchen Fall über das weitere Vorgehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe, der Osthilfe und der technischen Zusammenarbeit lässt sich die federführende Deza zunehmend von verwaltungsexternen Persönlichkeiten beraten, die gleichzeitig führende Positionen einnehmen in privaten Hilfswerken und anderen privaten Organisationen, mit denen die Deza finanziell und operationell zusammenarbeitet.</p><p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welches sind die Namen aller verwaltungsexternen Berater, welche für die Deza tätig sind?</p><p>2. In welchen privaten Hilfswerken und Entwicklungsorganisationen sind diese Berater tätig?</p><p>3. In welchem Umfang arbeitet die Deza mit den Organisationen, welchen die Berater entstammen, operationell und finanziell zusammen?</p><p>4. Welche Massnahmen wurden getroffen, damit Konflikte dieser Berater zwischen ihrer Beratungstätigkeit für die Deza und den Interessen der Organisationen, in denen sie tätig sind, ausgeschlossen sind?</p>
- Interessenkonflikt von Deza-Beratern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung einer transparenten und vorsichtigen Praxis beim Eingehen von Vertragsverhältnissen bewusst und will Interessenkonflikte vermeiden.</p><p>Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) setzt die ihr zur Verfügung stehenden Mittel koordiniert und sparsam ein. Sie verfügt über eigene Kompetenzen und einen Grossteil des notwendigen Wissens, um ihren Auftrag sachgerecht auszuführen. Da die Deza jedoch unmöglich über das ganze Fachwissen für das breite Aufgabenfeld der internationalen Zusammenarbeit verfügen kann, kauft sie in den Fällen, wo sie zusätzliches Fachwissen benötigt, für die Ausführung von Programmen und Projekten gezielt Leistungen im In- und Ausland ein, z. B. in der Privatwirtschaft, bei Universitäten und Konsulentenfirmen.</p><p>Die Vergabe von Beratungsaufgaben</p><p>Bei den erforderlichen Leistungen kann es sich um punktuelle Beratungen (strategische, operationelle, methodische Fragen), thematische Studien, Programm- und Projektevaluationen handeln. Massgeblich für den Beizug von externem Fachwissen und Erfahrung ist immer ein direkter Nutzen, der damit für die Arbeit der Deza entsteht. Die Deza hat somit keine ständigen Berater, sondern vergibt für bestimmte Aufgaben befristete Aufträge. Diese enden nach der Leistungserbringung. Ziele, zu erbringende Leistungen und Modalitäten der Auftragsausführung werden in entsprechenden Pflichtenheften festgehalten. Als Beispiele können erwähnt werden: ein Expertengutachten im Bereich infektiöser Krankheiten oder eine gebäudetechnische Evaluation zur Vorbereitung des Wiederaufbaus nach einem Erdbeben.</p><p>Die Zusammenarbeit der Deza mit den Nichtregierungsorganisationen (NGO)</p><p>Die Deza vergibt keine generellen Beiträge an schweizerische Nichtregierungsorganisationen (NGO), sondern unterstützt einerseits in Form von Beiträgen Programme und Projekte von NGO, die über Know-how und weitreichende Erfahrung in Entwicklungszusammenarbeit und humanitärer Hilfe verfügen. Die Verantwortung für die Ausführung der Programme und Projekte obliegt den NGO. Voraussetzung für die Unterstützung durch Beiträge ist ein substanzieller Anteil an Eigenfinanzierung dieser Organisationen. Unterstützungsziele und erwartete Resultate werden in Vertragsverhandlungen festgelegt.</p><p>Andererseits werden NGO auch mit der Durchführung von Deza-eigenen Programmen und Projekten beauftragt. Für die Vergabe solcher Aufträge sind einerseits die geografischen und sektoriellen Prioritäten der Deza und andererseits die Erfahrungen und das Know-how des gesuchten Partners massgebend. Die Leistungen der NGO werden marktüblich abgegolten, die Deza hält bei den Honoraren die Tarifpolitik des Bundes ein. Bei der Erteilung von Aufträgen gilt das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1).</p><p>Bei der Zusammenarbeit mit NGO handelt es sich also nicht um Beratungen, sondern um die Zusammenarbeit der Deza entweder mit Empfängern von Beiträgen oder mit Beauftragten. Thematische Diskussionen (zu Programmen, Projekten, Politikentwicklung) sind Teil des institutionellen Dialogs und gegenseitigen Austausches von Erfahrungen.</p><p>Vermeidung von Interessenkonflikten</p><p>Die schweizerischen Hilfswerke sind meist in Form von Vereinen oder Stiftungen konstituiert. Deren Vorstände (Vereinsvorstand, Stiftungsrat) sind mit ehren- oder nebenamtlich tätigen Personen besetzt. Es ist möglich, dass diese hauptberuflich als Konsulenten (als Angestellte oder selbstständig Erwerbende) tätig sind und in dieser Funktion Beratungsleistungen für die Deza erbringen. Dies ist keine Besonderheit der internationalen Zusammenarbeit; das Gleiche zeigt sich auch in der Privatwirtschaft, im Sport, in der Kultur und in der Politik. Konsulenten können aus sachlichen und juristischen Gründen (Verhältnismässigkeit), von Beschaffungsverfahren bzw. Konsulentenaufträgen nicht generell ausgeschlossen werden, nur aufgrund der Tatsache, dass sie in ihrer Freizeit Vorstandsmitglied einer NGO sind. Die Deza prüft systematisch bei der Auftragsvergabe, ob potenzielle oder echte Interessenkonflikte bestehen oder entstehen können.</p><p>Gestützt auf diese Erläuterungen beantwortet der Bundesrat die Fragen zusammengefasst wie folgt:</p><p>Die Deza kennt keine ständigen verwaltungsexternen Berater und verfügt deshalb auch nicht über eine Beraterliste im Sinne der Interpellation. Im Jahr 2002 wurden aber beispielsweise rund 900 Aufträge durch die Deza erteilt. Von diesen gingen 21 Aufträge an 14 Personen, die ehren- oder nebenamtlich Vorstandsmitglied eines Hilfswerkes waren. Diese Aufträge hatten keinen Zusammenhang mit den Verträgen zwischen der Deza und den Hilfswerken, deren Vorstandsmitglieder diese Konsulenten gleichzeitig waren. Beratungsaufträge an Personen, die ehren- oder nebenamtlich Vorstandsmitglied eines Hilfswerkes sind, werden somit eher wenig vergeben.</p><p>Die Deza trifft zur Vermeidung von Interessenkonflikten jeweils folgende Massnahmen:</p><p>- Vor der Auftragserteilung wird geprüft, ob Interessenkonflikte mit potenziellen Auftragnehmern auftreten können.</p><p>- Für die Auftragserteilung wird eine klare Auftragsbeschreibung (Pflichtenheft) erstellt.</p><p>- Sämtliche Deza-Aufträge beinhalten eine Klausel, wonach die Interessen der Deza sorgfältig und umfassend gewahrt werden müssen. Tritt ein unvorhersehbarer Interessenkonflikt auf, so muss der Konsulent die Deza darauf aufmerksam machen; diese entscheidet in einem solchen Fall über das weitere Vorgehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe, der Osthilfe und der technischen Zusammenarbeit lässt sich die federführende Deza zunehmend von verwaltungsexternen Persönlichkeiten beraten, die gleichzeitig führende Positionen einnehmen in privaten Hilfswerken und anderen privaten Organisationen, mit denen die Deza finanziell und operationell zusammenarbeitet.</p><p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welches sind die Namen aller verwaltungsexternen Berater, welche für die Deza tätig sind?</p><p>2. In welchen privaten Hilfswerken und Entwicklungsorganisationen sind diese Berater tätig?</p><p>3. In welchem Umfang arbeitet die Deza mit den Organisationen, welchen die Berater entstammen, operationell und finanziell zusammen?</p><p>4. Welche Massnahmen wurden getroffen, damit Konflikte dieser Berater zwischen ihrer Beratungstätigkeit für die Deza und den Interessen der Organisationen, in denen sie tätig sind, ausgeschlossen sind?</p>
- Interessenkonflikt von Deza-Beratern
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